5.7.1991 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/22 |
RICHTLINIE DER KOMMISSION
vom 29. Mai 1991
zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(91/322/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 erster Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 80/1107/EWG schreibt vor, daß die Richtgrenzwerte berufsbedingter Exposition auf der Grundlage von auf wissenschaftlichen Daten beruhenden Beratungen von Sachverständigen festgelegt werden.
Die Festlegung dieser Grenzwerte hat die Harmonisierung der Voraussetzungen in diesem Bereich zum Ziel, unter Beibehaltung der erzielten Verbesserungen.
Die vorliegende Richtlinie stellt einen praktischen Schritt zur Schaffung der sozialen Dimension des Binnenmarkts dar.
Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind als wesentlicher Bestandteil des globalen Ansatzes zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sehen.
Eine erste Liste von Grenzwerten berufsbedingter Exposition kann für diejenigen Arbeitsstoffe erstellt werden, für die in den einzelnen Mitgliedstaaten ähnliche Grenzwerte bestehen, wobei diejenigen Agenzien vorrangig behandelt werden sollten, die am Arbeitsplatz vorkommen und gesundheitliche Auswirkungen zeitigen können. Zur Erstellung dieser ersten Liste sind die bereits vorliegenden wissenschaftlichen Daten über die gesundheitlichen Auswirkungen heranzuziehen, obschon sie für bestimmte Arbeitsstoffe ausgesprochen unzureichend sind.
Es kann zusätzlich erforderlich sein, Grenzwerte berufsbedingter Exposition für kürzere Zeiträume festzulegen, um auch die Auswirkungen von Kurzzeitexpositionen berücksichtigen zu können.
Die Richtlinie 80/1107/EWG beschreibt eine Referenzmethode unter anderem für die Ermittlung der Belastung und die Meßstrategie in Zusammenhang mit den Grenzwerten berufsbedingter Exposition.
Angesichts der Bedeutung, die der Ermittlung zuverlässiger Meßwerte der Exposition im Hinblick auf die Grenzwerte berufsbedingter Exposition zukommt, kann es künftig erforderlich sein, geeignete Referenzmethoden festzulegen.
Die Grenzwerte berufsbedingter Exposition müssen einer ständigen Überwachung unterliegen und, falls anhand neuer wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wird, daß sie überholt sind, angepaßt werden.
Für bestimmte Arbeitsstoffe sind in Zukunft sämtliche Aufnahmewege, einschließlich der Möglichkeit einer Penetration durch die Haut, in Betracht zu ziehen, soll der bestmögliche Schutz gewährleistet werden.
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 80/1107/EWG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtgrenzwerte, die die Mitgliedstaaten unter anderem bei der Festsetzung von Grenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 80/1107/EWG berücksichtigen müssen, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem in der vorliegenden Richtlinie behandelten Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Mai 1991
Für die Kommission
Vasso PAPANDREOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8.
(2) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74.
ANHANG
RICHTGRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION
EINECS (1) |
CAS (2) |
Bezeichnung des Arbeitsstoffs |
Richtgrenzwert berufsbedingter Exposition (3) |
|
mg/m3 (4) |
ppm (5) |
|||
2 001 933 |
54-11-5 |
Nikotin (6) |
0,5 |
— |
2 005 791 |
64-18-6 |
Ameisensäure |
9 |
5 |
2 005 807 |
64-19-7 |
Essigsäure |
25 |
10 |
2 006 596 |
67-56-1 |
Methanol |
260 |
200 |
2 008 352 |
75-05-8 |
Acetonitril |
70 |
40 |
2 018 659 |
88-89-1 |
Pikrinsäure (6) |
0,1 |
— |
2 020 495 |
91-20-3 |
Naphtalin |
50 |
10 |
2 027 160 |
98-95-3 |
Nitrobenzol |
5 |
1 |
2 035 852 |
108-46-3 |
Resorcin (6) |
45 |
10 |
2 037 163 |
109-89-7 |
Diethylamin |
30 |
10 |
2 038 099 |
110-86-1 |
Pyridin (6) |
15 |
5 |
2 046 969 |
124-38-9 |
Kohlendioxid |
9 000 |
5 000 |
2 056 343 |
144.62-7 |
Oxalsäure (6) |
1 |
— |
2 069 923 |
420-04-2 |
Cyanamid (6) |
2 |
— |
2 151 373 |
1305-62-0 |
Calciumdihydroxid (6) |
5 |
— |
2 152 361 |
1314-56-3 |
Diphosphorpentaoxid (6) |
1 |
— |
2 152 424 |
1314-80-3 |
Diphosphorpentasulfid (6) |
1 |
— |
2 152 932 |
1319-77-3 |
Kresol (alle Isomeren) (6) |
22 |
5 |
2 311 161 |
7440-06-4 |
Platin (Metall) (6) |
1 |
— |
2 314 843 |
7580-67-8 |
Lithiumhydrid HLi (6) |
0,025 |
— |
2 317 781 |
7726-95-6 |
Brom (6) |
0,7 |
0,1 |
2 330 603 |
10026-13-8 |
Phosphorpentachlorid (6) |
1 |
— |
2 332 710 |
10102-43-9 |
Stickstoffmonoxid |
30 |
25 |
|
8003-34-7 |
Pyrethrum |
5 |
— |
|
|
Lösliche Bariumverbindungen (als Ba) (6) |
0,5 |
— |
|
|
Lösliche Silberverbindungen (als Ag) (6) |
0,01 |
— |
|
|
Anorganische Zinnverbindungen (als Sn) (6) |
2 |
— |
(1) EINECS: European Inventory of Existing Chemical Substances.
(2) CAS: Chemical Abstract Service Number.
(3) Gemessen oder berechnet (Bezugszeitraum acht Stunden).
(4) mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Hg).
(5) ppm = Teile pro Million (Raumluftvolumen) (ml/m3).
(6) Wissenschaftliche Daten über gesundheitliche Auswirkungen ausgesprochen unzureichend.