31992R1247

Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. L 136 vom 19/05/1992 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0124


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1247/92 DES RATES vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit, auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(4) in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83(5) aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91(6) , bedarf bestimmter Änderungen.

Es ist erforderlich, die Definition für "Familienangehöriger" in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Auslegung dieses Begriffs zu erweitern.

Es ist ferner notwendig, der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, wonach bestimmte Leistungen aus nationalen Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach gleichzeitig sowohl in die Kategorie der sozialen Sicherheit als auch in die der Sozialhilfe fallen können.

Nach Feststellung des Gerichtshofs weisen die Rechtsvorschriften, nach denen solche Leistungen gewährt werden, einige Merkmale auf, die insofern der Sozialhilfe ähneln, als Bedürftigkeit ein wesentliches Kriterium für ihre Anwendung ist und die Leistungsvoraussetzungen nicht auf der Zusammenrechnung von Beschäftigungs- oder Beitragszeiten beruhen, wohingegen sie in anderen Merkmalen insofern der sozialen Sicherheit nahekommen, als das freie Ermessen bei der Gewährung der nach ihnen vorgesehenen Leistungen fehlt und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung eingeräumt wird.

Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind Sozialhilfesysteme aus ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen.

Aufgrund der Eigenheiten der genannten Voraussetzungen und ihrer Anwendungsmodalitäten sollte eine Koordinierungsregelung, die von dem derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgelegten System abweicht und den besonderen Merkmalen der betroffenen Leistungen Rechnung trägt, in diese Verordnung aufgenommen werden, um die Interessen der zu- und abwandernden Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit Artikel 51 des Vertrages zu schützen.

Diese Leistungen sind Personen, für die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes der betreffenden Person oder ihrer Familienangehörigen zu gewähren, wobei die in jedem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Wohnzeiten soweit erforderlich zu berücksichtigen sind und jedwede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit entfällt.

Es ist jedoch erforderlich sicherzustellen, daß das bestehende Koordinierungssystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin für Leistungen gilt, die entweder der genannten besonderen Kategorie von Leistungen nicht angehören oder in einem Anhang zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Hierzu ist ein neuer Anhang erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe f) wird zu Buchstabe f) Ziffer i), und folgender Text wird angefügt:

"ii) Bei Leistungen für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allen Staatsangehörigen des Landes gewährt werden, die die Voraussetzungen hierfür erfuellen: wenigstens der Ehegatte, die minderjährigen Kinder sowie die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder des Arbeitnehmers oder Selbständigen;"

b) unter Buchstabe j) Zeile 6 wird nach Streichung des Schlusspunktes angefügt:

"oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen."

2. In Artikel 4 werden folgende Absätze hinzugefügt:

"(2a) Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten oder die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie

a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden

b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.

(2b) Diese Verordnung gilt nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats betreffend die in Anhang II Teil III genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes dieses Mitgliedstaats beschränkt ist."

3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß Artikel 97 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die in Artikel 4 Absatz 2 genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 sowie die Leistungen im Sinne der Artikel 77 und 78 an."

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10a

Beitragsunabhängige Sonderleistungen

(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 10 und Titel III erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschließlich in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.

(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf in Absatz 1 genannte Leistungen von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten, als wenn es sich um im ersten Staat zurückgelegte Zeiten handelte.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf eine Zusatzleistung nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach einem der Buchstaben a) bis h) des Artikels 4 Absatz 1 abhängig und wird keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet, wird jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats gewährte Leistung betrachtet.

(4) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen an Invaliden oder Behinderte nach Absatz 1 davon abhängig, daß die Invalidität oder die Behinderung zuerst im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn die Feststellung zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgte."

5. In Anhang II wird folgender Teil hinzugefügt:

"III. Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen:

A. BELGIEN

Keine.

B. DÄNEMARK

Keine.

C. DEUTSCHLAND

a) Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und insbesondere an Blinde gewährten Leistungen.

b) Der Sozialzuschlag nach dem Rentenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1990.

D. SPANIEN

Keine.

E. FRANKREICH

Keine.

F. GRIECHENLAND

Keine.

G. IRLAND

Keine.

H. ITALIEN

Keine.

I. LUXEMBURG

Keine.

J. NIEDERLANDE

Keine.

K. PORTUGAL

Keine.

L. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine."

6. Folgender Anhang wird eingefügt:

"ANHANG IIa

(Artikel 10a der Verordnung)

A. BELGIEN

a) Beihilfen für Behinderte (Gesetz vom 27. Februar 1987).

b) Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 1. April 1969).

c) Garantierte Familienleistungen (Gesetz vom 20. Juli 1971).

B. DÄNEMARK

Keine.

C. DEUTSCHLAND

Keine.

D. SPANIEN

a) Leistungen gemäß dem Gesetz über die soziale Integration der Behinderten (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982).

b) Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlaß Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981).

E. FRANKREICH

a) Zusatzbeihilfe des "Fonds National de Solidarité" (Nationaler Solidaritätsfonds) (Gesetz vom 30. Juni 1956).

b) Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975).

F. GRIECHENLAND

a) Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

b) Kindergeld für nicht erwerbstätige Mütter, deren Ehemänner ihren Wehrdienst ableisten (Gesetz 1483/84, Artikel 23 Absatz 1).

c) Kindergeld für nicht erwerbstätige Mütter, deren Ehemänner inhaftiert sind (Gesetz 1483/84, Artikel 23 Absatz 2).

d) Beihilfe bei ererbter hämolitischer Anämie (Gesetzeserlaß 321/69) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F.222/oik.2204).

e) Beihilfe für Taubstumme (Ausnahmegesetz 421/37) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/F.422/oik.2205).

f) Beihilfe für Schwerbehinderte (Gesetzeserlaß 162/73) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F.225/oik.161).

g) Beihilfe bei Spasmophilie (Gesetzeserlaß 162/72) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F.224/oik.2207).

h) Beihilfe bei schwerer geistiger Zurückgebliebenheit (Gesetzeserlaß 162/73) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/F.423/oik.2208).

i) Beihilfe für Blinde (Gesetz 958/79) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/F.421/oik.2209).

G. IRLAND

a) Arbeitslosenhilfe [Social Welfare (Consolidation) Act von 1981, Teil 3 Kapitel 2].

b) (Beitragsunabhängige) Alters- und Blindenrente [Social Welfare (Consolidation) Act von 1981, Teil 3 Kapitel 3].

c) (Beitragsunabhängige) Witwen- und Waisenrente [Social Welfare (Consolidation) Act von 1981, Teil 3 Kapitel 4].

d) Beihilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Act von 1990, Teil 3).

e) Betreuungsbeihilfe (Social Welfare Act von 1990, Teil 4).

f) Zuschlag zum Familieneinkommen (Social Welfare Act von 1984, Teil 3).

g) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Health Act von 1970, Artikel 69).

h) Mobilitätsbeihilfe (Health Act von 1970, Artikel 61).

i) Unterhaltsbeihilfe bei Infektionskrankheiten (Health Act von 1947, Artikel 5 und Artikel 44 Absatz 5).

j) Beihilfe für Versorgung zu Hause (Health Act von 1970, Artikel 61).

k) Beihilfe für Blinde (Blind persons Act von 1920, Kapitel 49).

l) Rehabilitationsbeihilfe für Behinderte (Health Act von 1970, Artikel 68, 69 und 72).

H. ITALIEN

a) Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969).

b) Leistungen, Beihilfen und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

c) Taubstummenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

d) Blindenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

e) Ergänzungsleistungen zum Mindestruhegehalt (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990).

f) Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätsbeihilfen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984).

g) Monatliche Beihilfen für die ständige persönliche Betreuung von Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit pensioniert sind (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984).

I. LUXEMBURG

a) Teuerungsausgleichszulage (Gesetz vom 13. Juni 1975).

b) Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte (Gesetz vom 16. April 1979).

c) Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz vom 30. April 1980).

J. NIEDERLANDE

Keine.

K. PORTUGAL

a) Beitragsunabhängige Familienbeihilfen (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

b) Stillgeld (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

c) Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder und behinderte Jugendliche (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

d) Beihilfe für den Besuch einer Sonderlehranstalt (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

e) Beitragsunabhängige Waisenrente (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

f) Beitragsunabhängige Invaliditätsrente (Gesetzeserlaß Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980).

g) Beitragsunabhängige Altersrente (Gesetzeserlaß Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980).

h) Zusatzrente bei Vollerwerbsunfähigkeit (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

i) Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981).

L. VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Mobilitätsbeihilfe [Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit vom 20. März 1975, Abschnitt 37 A, und Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 20. März 1975, Abschnitt 37 A].

b) Beihilfe für Invalidenbetreuung [Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit vom 20. März 1975, Abschnitt 37, und Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 20. März 1975, Abschnitt 37].

c) Familieneinkommen [Gesetz von 1986 über soziale Sicherheit vom 25. Juli 1986, Abschnitte 20 bis 22, und Verordnung von 1986 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 5. November 1986, Artikel 21 bis 23].

d) Unterstützungsbeihilfe [Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit vom 20. März 1975, Abschnitt 35, und Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 20. März 1975, Abschnitt 35].

e) Einkommensbeihilfe (Gesetz von 1986 über soziale Sicherheit vom 25. Juli 1986, Abschnitte 20 bis 22 und Abschnitt 23, und Verordnung von 1986 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 5. November 1986, Artikel 21 bis 24].

f) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte [Gesetz von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte vom 27. Juni 1991, Abschnitt 1, und Verordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte (Nordirland) vom 24. Juli 1991, Artikel 3].

g) Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte [Gesetz von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte vom 27. Juni 1991, Abschnitt 6, und Verordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte (Nordirland) vom 24. Juli 1991, Artikel 8]."

Artikel 2

(1) Die Anwendung des Artikels 1 darf nicht zu dem Entzug von Leistungen führen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden und für die

Artikel 10

der letztgenannten Verordnung gilt.

(2) Die Anwendung des Artikels 1 darf nicht zur Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer beitragsunabhängigen Sonderleistung ergänzend zu einer Rente führen, den eine Person stellt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Leistung erfuellte, selbst wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat, unter dem Vorbehalt, daß der Antrag auf Leistungsgewährung binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wird.

(3) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem Tage ihres Inkrafttretens.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 wird jede beitragsunabhängige Sonderleistung, welche ergänzend zu einer Rente gewährt wird, die abgelehnt oder zum Ruhen gebracht worden ist, weil der Antragsteller oder Empfänger seinen Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat, auf Antrag der betreffenden Person vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an gewährt oder wiedergewährt, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung.

(5) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten selbständiger Tätigkeit berücksichtigt, die im Gebiet eines Mitgliedstaats vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind.

(6) Durch diese Verordnung werden gegebenenfalls Leistungsansprüche auch für Ereignisse begründet, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen, soweit Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt.

(7) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit des Antragstellers oder Empfängers abgelehnt oder zum Ruhen gebracht worden sind, werden auf Antrag der betreffenden Person vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an gewährt oder wiedergewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten sind.

(8) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährt worden ist, können auf ihren Antrag hin unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden.

(9) Wird der Antrag nach Absatz 7 oder Absatz 8 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(10) Wird der Antrag nach Absatz 7 oder Absatz 8 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Monats in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. April 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident José da SILVA PENEDA

(1) ABl. Nr. C 240 vom 21. 9. 1985, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 343 vom 31. 12. 1985, S. 111.

(3) ABl. Nr. C 344 vom 31. 12. 1985, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6.

(6) ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2.