31999D0391

1999/391/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1395) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 148 vom 15/06/1999 S. 0039 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Mai 1999

über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1395)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/391/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG müssen entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/692/EWG Berichte über die Durchführung der Richtlinie und über ihre Wirksamkeit, verglichen mit anderen gemeinschaftlichen Umweltschutzinstrumenten, erstellt werden.

(2) Nach Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG ist der Bericht anhand eines von der Kommission mit Unterstützung des durch Artikel 6 eingesetzten Ausschusses ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.

(3) Der erste Bericht wird den Zeitraum 2000 bis einschließlich 2002 abdecken.

(4) Die durch diese Entscheidung geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme, die der Ausschuß nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EG abgegeben hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der dieser Entscheidung beigefügte Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wird angenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten haben diesen Fragebogen als Grundlage für den Bericht zu verwenden, der der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EG und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG zu unterbreiten ist.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 1999

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

ANHANG

FRAGEBOGEN ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE 96/61/EG ÜBER DIE INTEGRIERTE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG (IVU)

1. Allgemeine Beschreibung

1.1. Welches sind die wichtigsten Änderungen, die bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und beim Genehmigungssystem erforderlich waren, um das Gesamtziel der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Hinblick auf die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten zu erreichen?

2. Erfassung von Anlagen

2.1. Geben Sie für jeden der sechs Bereiche von Anhang I an, wie viele Anlagen unter die nachfolgend genannten Kategorien fallen:

- bestehende Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 4, die am Ende des Berichtszeitraumes in Betrieb waren;

- bestehende Anlagen, für die der zuständigen Behörde im Berichtszeitraum eine wesentliche Änderung des Betriebs mitgeteilt wurde, die genehmigt wurde;

- neue Anlagen (auch solche, die noch nicht in Betrieb sind), für die im Berichtszeitraum eine Genehmigung erteilt wurde.

3. Grundpflichten der Betreiber

3.1. Welche Maßnahmen wurden getroffen, damit die zuständigen Behörden gewährleisten können, daß die Anlagen gemäß den in Artikel 3 genannten Prinzipien betrieben werden?

4. Bestehende Anlagen

4.1. Ist es beabsichtigt, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Auflagen vor Ablauf des in diesem Artikel genannten Übergangszeitraums auf bestimmte Kategorien bestehender Anlagen anzuwenden?

4.2. Bis zu welchem Datum müssen neue Anträge oder zusätzliche Informationen für bestehende Anlagen vorgelegt werden, um zu gewährleisten, daß die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Auflagen bis zum Ende des in diesem Artikel genannten Übergangszeitraums erfuellt werden?

5. Genehmigungsanträge

5.1. Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, daß Genehmigungsanträge alle in Artikel 6 vorgeschriebenen Informationen enthalten?

6. Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Auflagen

6.1. Welche zuständige Behörde ist an der Genehmigung von IVU-Anlagen beteiligt?

6.2. Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, daß Genehmigungsverfahren und Auflagen voll koordiniert werden, wenn mehr als eine zuständige Behörde beteiligt ist? Wie wird diese Koordinierung in der Praxis gestaltet?

7. Auflagen für die Erteilung von Genehmigungen

7.1. Vollständigkeit der Genehmigungsauflagen

7.1.1. Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, daß die Genehmigungen alle relevanten in Artikel 9 aufgeführten Auflagen enthalten? Geben Sie insbesondere an, wie folgende Aspekte behandelt werden:

- Emissionsgrenzwerte für Luft und Wasser;

- Minimierung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

- Schutz des Bodens und des Grundwassers;

- Abfallentsorgung;

- Anforderungen für die Emissionsüberwachung;

- Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.

7.2. Relevanz und Angemessenheit der Genehmigungsauflagen

7.2.1. Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Kriterien gelten für die Bestimmung der Emissionsgrenzwerte und anderer Genehmigungsauflagen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten?

7.2.2. Welche (verbindlichen oder unverbindlichen) Leitlinien bestehen in den Mitgliedstaaten für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken?

7.2.3. Wie werden die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Aspekte allgemein oder in spezifischen Fällen bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken berücksichtigt?

7.2.4. Wie werden insbesondere die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken berücksichtigt?

7.2.5. Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, daß die Emissionsgrenzwerte und die entsprechenden Parameter und technischen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 den besten verfügbaren Techniken entsprechen, wobei zwar keine bestimmten Techniken vorzuschreiben, aber die technische Beschaffenheit der Anlage, ihr Standort und die standortspezifischen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind?

7.2.6. Welche (verbindlichen oder unverbindlichen) Leitlinien bestehen in den Mitgliedstaaten für die Auflagen zur Emissionsüberwachung, die in die Genehmigung aufzunehmen sind?

7.3. Verfügbare repräsentative Daten

7.3.1. Legen Sie repräsentative Daten zu den Grenzwerten für die einzelnen Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I vor und nennen Sie ggf. die dafür maßgeblichen besten verfügbaren Techniken. Geben Sie an, wie die Daten ausgewählt und gesammelt wurden.

Die Kommission kann vor Beginn oder während des Berichtszeitraums Leitlinien für die Beantwortung dieser Frage für bestimmte Bereiche festlegen, insbesondere gemäß den in Artikel 16 Absatz 2 veröffentlichten Informationen. Liegen keine Leitlinien vor, können die Angaben z.B. als Grenzwertbereiche angegeben werden.

7.3.2. Welche Arten von Genehmigungsauflagen außer den Emissionsgrenzwerten wurden festgelegt? Geben Sie insbesondere Beispiele für:

- äquivalente Parameter und technische Maßnahmen, die Grenzwerte in der Genehmigung ergänzen;

- äquivalente Parameter und technische Maßnahmen, die Emissionsgrenzwerte ersetzen;

- Auflagen für den Schutz von Boden und Grundwasser, Abfallbehandlung, Emissionsüberwachung und Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.

8. Allegemeine bindende Vorschriften

8.1. Ist im einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit vorgesehen, bestimmte Auflagen für bestimmte Anlagenkategorien nicht in den einzelnen Genehmigungsauflagen festzuhalten, sondern diese als allgemeine bindende Vorschriften zu formulieren?

8.2. Für welche Anlagenkategorien wurden allgemeine bindende Vorschriften erarbeitet und in welcher Form?

9. Umweltqualitätsnormen

9.1. Welche Regelungen enthält das einzelstaatliche Recht für den Fall, daß zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, weil durch Anwendung der besten verfügbaren Technik eine gemeinschaftliche Umweltqualitätsnorm nicht erfuellt werden kann?

9.2. Sind derartige Fälle aufgetreten? Wenn ja, welche zusätzlichen Maßnahmen wurden getroffen?

10. Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken

10.1. Wie wurde sichergestellt, daß die zuständigen Behörden Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgen oder daß sie darüber unterrichtet werden?

11. Anlagenänderungen

11.1. Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken gelten für Anlagenänderungen durch Betreiber?

11.2. Wie stellen die zuständigen Behörden fest, ob eine Änderung des Betriebs Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a)) und/oder ob eine derartige Änderung wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b))?

12. Prüfung und Aktualisierung von Genehmigungsauflagen

12.1. Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken gelten für die Prüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde?

12.2. Sind die Intervalle für Prüfung und ggf. Aktualisierung der Genehmigungen im einzelstaatlichen Recht definiert oder anderweitig festgelegt?

12.3. Wie stellen die zuständigen Behörden fest, ob die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Kriterien erfuellt sind?

13. Einhaltung der Genehmigungsauflagen

13.1. Beschreiben Sie allgemein die Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken, mit denen die Einhaltung der Genehmigungsauflagen sichergestellt wird.

13.2. Durch welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken wird sichergestellt, daß Betreiber die zuständigen Behörden regelmäßig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie unverzüglich über Stör- oder Unfälle mit wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt unterrichten?

13.3. Sind die zuständigen Behörden nach einzelstaatlichem Recht befugt und/oder verpflichtet, Standortinspektionen durchzuführen?

13.4. Welche Verfahren und Praktiken bestehen für regelmäßige Standortinspektionen durch zuständige Behörden? Wenn keine regelmäßigen Standortinspektionen stattfinden, wie prüfen die zuständigen Behörden die Angaben der Betreiber?

13.5. Welche Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen stehen zur Verfügung, wenn die Genehmigungsauflagen nicht eingehalten wurden? Wurden derartige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Berichtszeitraum verhängt?

14. Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

14.1. Durch welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden Information und Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet?

14.2. Wie werden Informationen über Anträge, Entscheidungen und Ergebnisse der Emissionsüberwachung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

14.3. Wie wird sichergestellt, daß die Öffentlichkeit über ihr Recht auf Stellungnahme zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dokumenten unterrichtet ist?

14.4. Wieviel Zeit steht der Öffentlichkeit zur Verfügung, um zu Genehmigungsanträgen Stellung zu nehmen, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung fällt?

14.5. Wie berücksichtigen die Behörden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei ihren Entscheidungen?

14.6. Unter welchen Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit bei einer anderen Behörde oder bei Gericht gegen eine Genehmigung Einspruch erheben?

14.7. Welchen Einfluß haben die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/313/EWG festgelegten Beschränkungen auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und auf ihre Beteiligung an den Genehmigungsverfahren?

15. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

15.1. Sind grenzüberschreitende Information und Zusammenarbeit im einzelstaatlichen Recht vorgesehen oder bleibt dieser Bereich den bilateralen bzw. multilateralen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten oder der Verwaltungspraxis vorbehalten?

15.2. Wie wird in der Praxis festgestellt, ob vom Betrieb einer Anlage wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat zu erwarten sind?

15.3. Wie werden durch das einzelstaatliche Recht und/oder die entsprechende Praxis Information und Beteiligung der Öffentlichkeit in anderen wahrscheinlich betroffenen Mitgliedstaaten gewährleistet? Besteht außerdem ein Einspruchsrecht?

15.4. Wie viele derartige Fälle sind im Berichtszeitraum aufgetreten?

16. Beziehung zu anderen Gemeinschaftsinstrumenten

16.1. Wie beurteilen die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Richtlinie, unter anderem im Vergleich zu anderen Umweltinstrumenten der Gemeinschaft?

16.2. Durch welche Maßnahmen wurde gewährleistet, daß die Umsetzung der Richtlinie in Einklang mit der Anwendung anderer Umweltinstrumente der Gemeinschaft steht?