32003D0241

2003/241/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 881)

Amtsblatt Nr. L 089 vom 05/04/2003 S. 0017 - 0023


Entscheidung der Kommission

vom 26. März 2003

zur Änderung der Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 881)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/241/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(1), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG müssen entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/692/EWG Berichte über die Durchführung der Richtlinie und über ihre Wirksamkeit, verglichen mit anderen gemeinschaftlichen Umweltschutzinstrumenten, erstellt werden.

(2) Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 96/61/EG schreibt die Eingliederung des Berichtes über verfügbare repräsentative Daten über Emissionsgrenzwerte in den Bericht über die allgemeine Durchführung ab 2003 vor.

(3) Nach Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG ist der Bericht anhand eines von der Kommission mit Unterstützung des durch Artikel 6 eingesetzten Ausschusses ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.

(4) Der erste Bericht deckte den Zeitraum 2000 bis einschließlich 2002 ab.

(5) Der zweite Bericht wird den Zeitraum von 2003 bis einschließlich 2005 abdecken.

(6) Die durch diese Entscheidung geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme, die der Ausschuss nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG abgegeben hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 wird geändert wie folgt:

Der der Entscheidung 1999/391/EG beigefügte Fragebogen wird durch den dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten haben diesen Fragebogen als Grundlage für den Bericht zu verwenden, der der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG betreffend den Zeitraum 2003 bis 2005 zu unterbreiten ist.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

ANHANG

FRAGEBOGEN ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE 96/61/EG ÜBER DIE INTEGRIERTE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG (IVU)

1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

1.1. Welches sind die wichtigsten Änderungen, die bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und beim Genehmigungssystem erforderlich waren, um das Gesamtziel der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Hinblick auf die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten zu erreichen?

2. ERFASSUNG VON TÄTIGKEITEN UND ANLAGEN

2.1. Geben Sie für jede Unterüberschrift (Teilbereich) von Anhang I (1.1, 2.3 a), 6.4 b) usw.) an, wie viele Anlagen unter die nachfolgend genannten Kategorien fallen:

- bestehende Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 4, die am Ende des Berichtszeitraumes in Betrieb waren;

- bestehende Anlagen, für die der zuständigen Behörde im Berichtszeitraum eine wesentliche Änderung des Betriebs mitgeteilt und von dieser genehmigt wurde;

- neue Anlagen (auch solche, die noch nicht in Betrieb sind), für die im Berichtszeitraum eine Genehmigung erteilt wurde.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist darauf zu achten, dass in einer Anlage Tätigkeiten aus unterschiedlichen Teilbereichen durchgeführt werden können. Alle relevanten Tätigkeiten sind anzugeben (auch wenn dadurch eine Anlage mehrfach genannt wird). Da in zahlreichen chemischen Anlagen mehr als eine Tätigkeit aus den unter Überschrift 4 fallenden Teilbereichen durchgeführt wird, sollten für die Überschrift 4 nur die Gesamtzahlen aufgeführt werden (d. h. nicht aufgeschlüsselt auf die einzelnen Teilbereiche).

Tabelle 1

Kategorien von Tätigkeiten, für die die Gesamtzahl der Anlagen mitzuteilen ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2. Wie viele IVU-Anlagen gab es insgesamt am Ende des Berichtszeitraums?

Bei der Beantwortung dieser Frage ist darauf zu achten, dass jede Anlage nur einmal gezählt wird, auch wenn darin verschiedene Tätigkeiten von Anhang I durchführt werden.

3. GRUNDPFLICHTEN DER BETREIBER

3.1. Welche Maßnahmen wurden getroffen, damit die zuständigen Behörden gewährleisten können, dass die Anlagen gemäß den in Artikel 3 genannten Prinzipien betrieben werden?

4. BESTEHENDE ANLAGEN

4.1. Welche rechtsverbindlichen Maßnahmen wurden getroffen oder welche Verwaltungspläne wurden aufgestellt, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Auflagen bis zum Ende des in diesem Artikel genannten Übergangszeitraums erfuellt werden?

5. GENEHMIGUNGSANTRAEGE

5.1. Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass Genehmigungsanträge alle in Artikel 6 vorgeschriebenen Informationen enthalten?

6. KOORDINIERUNG DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS UND DER AUFLAGEN

6.1. Welche zuständige Behörde oder Behörden sind an der Genehmigung von IVU-Anlagen beteiligt?

6.2. Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass Genehmigungsverfahren und Auflagen voll koordiniert werden, wenn mehr als eine zuständige Behörde beteiligt ist? Wie wird diese Koordinierung in der Praxis gestaltet?

7. AUFLAGEN FÜR DIE ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN

7.1. Vollständigkeit der Genehmigungsauflagen

7.1.1. Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass die Genehmigungen alle in Artikel 9 aufgeführten Auflagen enthalten? Geben Sie insbesondere an, wie folgende Aspekte behandelt werden:

- Emissionsgrenzwerte für Luft und Wasser,

- Minimierung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung,

- Schutz des Bodens und des Grundwassers,

- Abfallentsorgung,

- effiziente Energieverwendung,

- Anforderungen für die Emissionsüberwachung,

- Unfallverhütung und Minderung der Unfallfolgen,

- Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen,

- Standortsanierung nach der endgültigen Stilllegung (Anforderung für einen "zufrieden stellenden Zustand"),

- Besondere Vorschriften für Anlagen im Sinne von Ziffer 6.6 des Anhangs I.

7.2. Relevanz und Angemessenheit der Genehmigungsauflagen

7.2.1. Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Kriterien gelten für die Bestimmung der Emissionsgrenzwerte und anderer Genehmigungsauflagen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten? Wurden spezifische Leitlinien für die zuständigen Behörden erlassen? Falls ja, bitte Art der Leitlinien erläutern.

7.2.2. Welche (verbindlichen oder unverbindlichen) Leitlinien bestehen in den Mitgliedstaaten für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken?

7.2.3. Wie werden die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken im Allgemeinen oder in Einzelfällen berücksichtigt (allgemeine Beschreibung)?

7.2.4. Wie nützlich sind die von der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 veröffentlichten Angaben als Informationsquelle zur Festlegung von auf den besten verfügbaren Techniken beruhenden Emissionsgrenzwerten, äquivalenten Parametern und technischen Maßnahmen. Inwiefern könnten sie verbessert werden?

7.2.5. Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass die Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter und technischen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 den besten verfügbaren Techniken entsprechen, wobei zwar keine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben ist, aber die technische Beschaffenheit der Anlage, ihr Standort und die standortspezifischen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind?

7.2.6. Welche (verbindlichen oder unverbindlichen) Leitlinien bestehen in den Mitgliedstaaten für die Auflagen zur Emissionsüberwachung, die in die Genehmigung aufzunehmen sind?

7.2.7. Welche Erfahrungen haben Sie in Bezug auf die Schnittstelle zwischen den Genehmigungsauflagen gemäß der IVU-Richtlinie und der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates gemacht?

Anmerkung:

Die Mitgliedstaaten brauchen diese Frage nicht zu beantworten, wenn das System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen nicht wie geplant am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist.

7.3. Verfügbare repräsentative Daten

7.3.1. Legen Sie repräsentative Daten zu den Grenzwerten für die einzelnen Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I vor und nennen Sie ggf. die dafür maßgeblichen besten verfügbaren Techniken. Geben Sie an, wie die Daten ausgewählt und gesammelt wurden.

Die Kommission kann vor Beginn oder während des Berichtszeitraums Leitlinien für die Beantwortung dieser Frage festlegen.

7.3.2. Welche Arten von Genehmigungsauflagen außer den Emissionsgrenzwerten wurden festgelegt? Geben Sie insbesondere Beispiele für

- äquivalente Parameter und technische Maßnahmen, die Grenzwerte in der Genehmigung ergänzen;

- äquivalente Parameter und technische Maßnahmen, die Emissionsgrenzwerte ersetzen;

- Auflagen für den Schutz von Boden und Grundwasser, die Abfallbehandlung, den effizienten Energieeinsatz, die Emissionsüberwachung, die Unfallverhütung und Minderung der Unfallfolgen, Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen und die Standortsanierung nach der endgültigen Stilllegung;

- Auflagen im Zusammenhang mit Umweltmanagementsystemen.

8. ALLGEMEINE BINDENDE VORSCHRIFTEN

8.1. Ist im einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit vorgesehen, bestimmte Auflagen für bestimmte Anlagenkategorien nicht in den einzelnen Genehmigungsauflagen festzuhalten, sondern diese als allgemeine bindende Vorschriften zu formulieren?

8.2. Für welche Anlagenkategorien wurden allgemeine bindende Vorschriften erarbeitet und in welcher Form?

9. UMWELTQUALITÄTSNORMEN

9.1. Welche Regelungen enthält das einzelstaatliche Recht für den Fall, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, weil durch Anwendung der besten verfügbaren Technik eine gemeinschaftliche Umweltqualitätsnorm nicht erfuellt werden kann?

9.2. Sind derartige Fälle aufgetreten? Falls ja, nennen Sie Beispiele für solche zusätzlichen Maßnahmen.

10. ENTWICKLUNGEN BEI DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN

10.1. Wie wurde sichergestellt, dass die zuständigen Behörden Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgen oder dass sie darüber unterrichtet werden?

11. ANLAGENÄNDERUNGEN

11.1. Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken gelten für Anlagenänderungen durch Betreiber?

11.2. Wie stellen die zuständigen Behörden fest, ob eine Änderung des Betriebs Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) und/oder ob eine derartige Änderung wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b))?

12. PRÜFUNG UND AKTUALISIERUNG VON GENEHMIGUNGSAUFLAGEN

12.1. Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken gelten für die Prüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde?

12.2. Sind die Intervalle für Prüfung und ggf. Aktualisierung der Genehmigungsauflagen im einzelstaatlichen Recht oder anderweitig festgelegt?

13. EINHALTUNG DER GENEHMIGUNGSAUFLAGEN

13.1. Beschreiben Sie allgemein die Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken, mit denen die Einhaltung der Genehmigungsauflagen sichergestellt wird.

13.2. Durch welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken wird sichergestellt, dass Betreiber die zuständigen Behörden regelmäßig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie unverzüglich über Stör- oder Unfälle mit wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt unterrichten?

13.3. Inwiefern sind die zuständigen Behörden nach einzelstaatlichem Recht befugt und/oder verpflichtet, Standortinspektionen durchzuführen?

13.4. Welche Verfahren und Praktiken bestehen für regelmäßige Standortinspektionen durch zuständige Behörden? Wenn keine regelmäßigen Standortinspektionen stattfinden, wie prüfen die zuständigen Behörden die Angaben der Betreiber?

13.5. Welche Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen stehen zur Verfügung, wenn die Genehmigungsauflagen nicht eingehalten wurden? Wurden derartige Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen im Berichtszeitraum verhängt? (Geben Sie, soweit verfügbar, geeignete statistische Daten an, z. B. unter Verwendung eines Schemas aus Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Empfehlung zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten.)

14. INFORMATION UND BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

14.1. Durch welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden Information und Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet? Welches sind die wichtigsten Änderungen, die bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und beim Genehmigungssystem erforderlich waren, um die zusätzlichen Anforderungen zu erfuellen, die durch Artikel 4 der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates eingeführt wurden?

Anmerkung:

Die Mitgliedstaaten brauchen diese Frage nicht zu beantworten, wenn die Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem 1. Juli 2005 in Kraft tritt.

14.2. Wie werden Informationen über Anträge, Entscheidungen und Ergebnisse der Emissionsüberwachung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? In welchem Umfang wird dazu das Internet genutzt?

14.3. Wie wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über ihr Recht auf Stellungnahme zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dokumenten unterrichtet ist?

14.4. Wie viel Zeit steht der Öffentlichkeit zur Verfügung, um zu Genehmigungsanträgen Stellung zu nehmen, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung fällt?

14.5. Wie berücksichtigen die Behörden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei ihren Entscheidungen?

14.6. Unter welchen Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit bei einer anderen Behörde oder vor Gericht gegen eine Genehmigung Einspruch erheben?

14.7. Welchen Einfluss haben die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/313/EWG festgelegten Beschränkungen auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und auf ihre Beteiligung an den Genehmigungsverfahren?

15. GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT

15.1. Sind grenzüberschreitende Information und Zusammenarbeit im einzelstaatlichen Recht vorgesehen oder bleibt dieser Bereich den bilateralen bzw. multilateralen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten oder der Verwaltungspraxis vorbehalten?

15.2. Wie wird in der Praxis festgestellt, ob vom Betrieb einer Anlage wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat zu erwarten sind?

15.3. Wie werden durch das einzelstaatliche Recht und/oder die entsprechende Praxis Information und Beteiligung der Öffentlichkeit in anderen wahrscheinlich betroffenen Mitgliedstaaten gewährleistet? Besteht außerdem ein Einspruchsrecht?

16. BEZIEHUNG ZU ANDEREN GEMEINSCHAFTSINSTRUMENTEN

16.1. Wie beurteilen die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Richtlinie, unter anderem im Vergleich zu anderen Umweltinstrumenten der Gemeinschaft?

16.2. Durch welche Maßnahmen wurde gewährleistet, dass die Umsetzung der Richtlinie in Einklang mit der Anwendung anderer Umweltinstrumente der Gemeinschaft steht?

17. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

17.1. Gibt es in Ihrem Land besondere Umsetzungsprobleme, die Anlass zur Sorge geben? Wenn ja, welche?