32004D0249

2004/249/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2004 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 714)

Amtsblatt Nr. L 078 vom 16/03/2004 S. 0056 - 0059


Entscheidung der Kommission

vom 11. März 2004

über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 714)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/249/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/96/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln.

(2) Der Bericht soll detailliert sowohl die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht als auch ihre Durchführung behandeln. Er ist anhand des dieser Entscheidung beigefügten Fragebogens zu erstellen.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates(2) eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG auf der Grundlage des Fragebogens im Anhang.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2004

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/118/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(2) ABl. L 377 vom 23.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

ANHANG

FRAGEBOGEN

für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Bereits erteilte Angaben müssen nicht wiederholt werden, jedoch ist anzugeben, wo und wann diese Angaben gemacht wurden.

1. Umsetzung in einzelstaatliches Recht

1.1. Wurden der Kommission die einzelstaatlichen Gesetze und Rechtsvorschriften übermittelt, mit welchen die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird? (Ja/Nein)

1.1.1. Wenn die Antwort auf Frage 1.1 "Ja" ist, geben Sie bitte Einzelheiten an.

1.1.2. Wenn die Antwort auf Frage 1.1 "Nein" ist, geben Sie bitte die Gründe dafür an.

1.2. Hat der Mitgliedstaat eine der in Artikel 17 Absatz 3 aufgeführten Bestimmungen über die Umsetzung durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umgesetzt? (Ja/Nein)

1.2.1. Wenn die Antwort auf Frage 1.2 "Ja" ist, geben Sie bitte Einzelheiten an.

2. Durchführung der Richtlinie

Die Daten über die getrennte Sammlung, Wiederverwendung, Verwertung und das Recycling sind getrennt nach dem gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Format zu berichten.

2.1. Wurden Maßnahmen gemäß Artikel 4 hinsichtlich der Produktkonzeption ergriffen? (Ja/Nein)

2.1.1. Wenn die Antwort auf Frage 2.1 "Ja" ist, geben Sie bitte Einzelheiten über ergriffene Maßnahmen an.

Diese umfassen Maßnahmen, damit Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht verhindern.

2.1.2. Wenn die Antwort auf Frage 2.1 "Nein" ist, geben Sie bitte die Gründe dafür an.

2.1.3. Bewerten Sie bitte die positiven und negativen Erfahrungen mit diesem Artikel.

2.2. Sind Systeme aufgestellt worden, die es den Endnutzern und Vertreibern ermöglichen, Elektro- und Elektronikaltgeräte zumindest kostenlos gemäß Artikel 5 der Richtlinie zurückzugeben? (Ja/Nein)

2.2.1. Wenn die Antwort auf Frage 2.2 "Ja" ist, geben Sie bitte Einzelheiten an. Diese sollen umfassen:

- eine allgemeine Beschreibung dieser Systeme;

- die Art der Umsetzung der kostenlosen Zug-um-Zug-Rücknahme durch den Vertreiber, oder ob und welche anderen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 b) getroffen worden sind;

- ob Hersteller individuelle und/oder kollektive Rücknahmesysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten eingerichtet haben und betreiben;

- ob und welche besonderen Vorkehrungen für verunreinigte Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die keine wesentlichen Komponenten enthalten, getroffen worden sind.

- Zusätzlich werden, wenn verfügbar, Informationen über Sammelsysteme für nicht aus privaten Haushalten stammende Elektro- und Elektronik-Altgeräte begrüßt.

2.2.2. Wenn die Antwort auf Frage 2.2 "Nein" ist, geben Sie bitte die Gründe dafür an.

2.2.3. Bewerten Sie bitte die positiven und negativen Erfahrungen mit der Durchführung von Bestimmungen gemäß diesem Artikel.

2.3. Sind die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der umweltgerechten Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 6 der Richtlinie ergriffen worden? (Ja/Nein)

2.3.1. Wenn die Antwort auf Frage 2.3 "Ja" ist, geben Sie bitte Einzelheiten an. Diese sollen umfassen:

- eine allgemeine Beschreibung der im Mitgliedstaat verfügbaren Behandlungssysteme;

- wenn Behandlungsanforderungen oder Mindestqualitätsstandards zur Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Mitgliedstaat von Anhang II der Richtlinie abweichen oder über diesen hinausgehen, eine Beschreibung dieser Anforderungen oder Normen;

- wenn die Ausnahme von der Genehmigungspflicht, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates(1) erwähnt wird, auf Verwertungstätigkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte angewendet wird, eine Beschreibung der Bedingungen, unter welchen die Ausnahme anwendbar ist und wie die gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Inspektionen der Richtlinie durchgeführt werden;

- wenn die Anforderungen an Lagerungs- und Behandlungsstandorte über jene hinausgehen, die in Anhang III dargelegt werden, eine Beschreibung von diesen;

- eine kurze Beschreibung der Regeln, Verfahren und Kontrollen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Gemeinschaft exportiert werden und die für die Erfuellung der Verpflichtungen und Ziele in Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie gezählt werden sollen unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie.

2.3.2. Wenn die Antwort auf Frage 2.3 "Nein" ist, geben Sie bitte die Gründe dafür an.

2.3.3. Bewerten Sie bitte die positiven und negativen Erfahrungen mit der Durchführung von Bestimmungen gemäß diesem Artikel.

2.4. Sind die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der umweltgerechten Wiederverwendung, Verwertung und des umweltgerechten Recyclings von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 7 der Richtlinie ergriffen worden?

2.4.1. Wenn die Antwort auf Frage 2.4 "Ja" ist, geben Sie bitte eine allgemeine Beschreibung der nationalen Maßnahmen, um die Erfuellung der Wiederverwendungs-, Verwertungs- und Recyclingziele zu fördern.

2.4.2. Wenn die Antwort auf Frage 2.4 "Nein" ist, geben Sie bitte die Gründe dafür an.

2.4.3. Geben Sie bitte alle Maßnahmen an, die hinsichtlich des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie getroffen wurden.

2.4.4. Bewerten Sie bitte die positiven und negativen Erfahrungen mit der Durchführung von Bestimmungen gemäß diesem Artikel.

2.5. Sind die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Finanzierung in bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie ergriffen worden?

2.5.1. Wenn die Antwort auf Frage 2.5 "Ja" ist, geben Sie bitte Einzelheiten an. Diese sollen vorsehen:

- einen allgemeinen Überblick über die Finanzierungsmodalitäten im Mitgliedstaat und über die wichtigsten Systeme zur Umsetzung der Finanzierungsverpflichtung;

- Einzelheiten über die Verwendung von sichtbaren Gebühren für historischen Abfall privaten Ursprungs, wenn diese angewendet werden;

- Einzelheiten über spezielle Vorkehrungen für Hersteller, die elektrische und elektronische Geräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik liefern, wenn es solche Vorkehrungen gibt.

2.5.2. Wenn die Antwort auf Frage 2.5 "Nein" ist, geben Sie bitte die Gründe dafür an

2.5.3. Geben Sie bitte eine Bewertung der positiven und negativen Erfahrungen mit der Durchführung der Bestimmungen gemäß diesem Artikel.

2.6. Sind die notwendigen Maßnahmen, um die Nutzer von elektrischen und elektronischen Geräten zu informieren und sie zur Teilnahme an der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu ermutigen, in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Richtlinie ergriffen worden?

2.6.1. Wenn die Antwort auf Frage 2.6 "Ja" ist, geben Sie bitte Einzelheiten an.

2.6.2. Wenn die Antwort auf Frage 2.6 "Nein" ist, geben Sie bitte die Gründe dafür an.

2.6.3. Bewerten Sie bitte die positiven und negativen Erfahrungen mit der Durchführung von Bestimmungen gemäß diesem Artikel.

2.7. Sind die notwendigen Maßnahmen zur Information der Anlagen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Richtlinie ergriffen worden?

2.7.1. Wenn die Antwort auf Frage 2.7 "Ja" ist, geben Sie bitte Einzelheiten an, insbesondere im Hinblick auf die Art der angebotenen Informationen und die Mittel durch die die Informationen angeboten werden sollen.

2.7.2. Wenn die Antwort auf Frage 2.7 "Nein" ist, geben Sie bitte die Gründe dafür an

2.7.3. Bewerten Sie bitte die positiven und negativen Erfahrungen mit der Durchführung von Bestimmungen gemäß diesem Artikel.

2.8. Geben Sie bitte Einzelheiten über die Inspektions- und Überwachungssysteme an, die im Mitgliedstaat angewendet werden, um die richtige Umsetzung dieser Richtlinie zu überprüfen.

(1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.