7.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/7 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. März 2007
zur Änderung der Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG hinsichtlich der Fragebögen für den Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 634)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/151/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2006/12/EG muss auf der Grundlage eines Fragebogens gemäß der Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (3) erstellt werden. |
(2) |
Der Bericht über die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG muss auf der Grundlage eines Fragebogens gemäß der Entscheidung 97/622/EG der Kommission vom 27. Mai 1997 über Fragebögen zu den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Richtlinien auf dem Abfallsektor (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (4) erstellt werden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (5) wurde ein Bezugsrahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung geschaffen. |
(4) |
Eine Prüfung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Berichterstattungspflichten über Abfalldaten hat gezeigt, dass bestimmte sich aus den Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG ergebende Berichterstattungspflichten auch durch die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 oder durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (6) abgedeckt sind. |
(5) |
Um Überschneidungen und unnötige Verwaltungsanforderungen zu vermeiden, sollten die Berichterstattungspflichten in Bezug auf „gefährliche Abfälle“ und „sonstige Abfälle“ aus der Entscheidung 94/741/EG gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Bezeichnung „Siedlungsabfälle“ durch die Bezeichnung „Hausmüll und ähnliche Abfälle“ ersetzt werden, um die Entscheidung 94/741/EG an die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 anzugleichen. |
(6) |
Entsprechend ist die Berichterstattungspflicht bezüglich gefährlicher Abfälle aus der Entscheidung 97/622/EG zu streichen. |
(7) |
Die Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 94/741/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Die Entscheidung 97/622/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. März 2007
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.
(2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(3) ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 42.
(4) ABl. L 256 vom 19.9.1997, S. 13.
(5) ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(6) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
ANHANG
Änderungen in den Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG
A. |
Im Anhang der Entscheidung 94/741/EG wird der zweite Fragebogen wie folgt geändert:
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B. |
Im Anhang der Entscheidung 97/622/EG wird im ersten Fragebogen Abschnitt II Punkt 11 Buchstabe d gestrichen. |
(1) Im Mitgliedstaat.“