11.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2011

zur Einführung eines Fragebogens für den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 657)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/92/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2009/31/EG legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Registers vor.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2009/31/EG ist der Bericht außerdem auf der Grundlage eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, den bzw. das die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeitet hat. Ein Fragebogen mit Fragen zu allen maßgeblichen Bestandteilen der Richtlinie 2009/31/EG scheint am besten dazu geeignet sicherzustellen, dass die Angaben in den Berichten der Mitgliedstaaten vollständig und vergleichbar sind.

(3)

Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Der von der Kommission ausgearbeitete Fragebogen sollte den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt werden.

(4)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung gemäß dem in Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG genannten Verfahren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden den Fragebogen im Anhang als Grundlage für den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2011

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

(2)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.


ANHANG

Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (nachstehend „die Richtlinie“)

1.   Allgemeine Beschreibung

1.1.   Welche wesentlichen Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und des Genehmigungssystems waren erforderlich, um die Richtlinie in einzelstaatliches Recht umzusetzen? Bitte geben Sie an, zu welchem Zeitpunkt die einschlägigen Umsetzungsvorschriften in Kraft getreten sind.

1.2.   Welche zuständige(n) Behörde(n) ist (sind) für die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständig (Artikel 23)?

2.   Koordinierung des Genehmigungsverfahrens

2.1.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass Genehmigungsverfahren und Auflagen voll koordiniert werden, wenn mehr als eine zuständige Behörde beteiligt ist? Wie funktioniert die Koordinierung in der Praxis? Machen Sie insbesondere detaillierte Angaben zur Koordinierung zwischen den für die Durchführung der Richtlinie sowie der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zuständigen Behörden.

3.   Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

3.1.   Welche Bestimmungen sind im Fall des grenzüberschreitenden Transports von CO2, grenzübergreifender Speicherstätten oder grenzübergreifender Speicherkomplexe vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie gemeinsam erfüllt werden (Artikel 24)?

3.2.   Sind in der Praxis bereits Erfahrungen mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemacht worden?

4.   Standortauswahl für die Speicherstätten und Explorationsgenehmigungen

4.1.   Sind Gebiete bestimmt worden, aus denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Speicherstätten ausgewählt werden können? Wurde die geologische Speicherung von CO2 in Teilen oder der Gesamtheit des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seiner Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) untersagt? Die Mitgliedstaaten sind nicht dazu verpflichtet, derartige Entscheidungen zu rechtfertigen, doch Angaben dazu, welche Gebiete betroffen sind und warum so entschieden wurde, sind hilfreich.

4.2.   Wurde eine Abschätzung der verfügbaren Speicherkapazität in Teilen oder der Gesamtheit des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seiner Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) durchgeführt (Artikel 4 Absatz 2)? Wenn ja, geben Sie an, wie diese Abschätzung durchgeführt wurde und was sie ergeben hat.

4.3.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass die Eignung einer geologischen Formation für die Nutzung als Speicherstätte gemäß den in Anhang I der Richtlinie festgelegten Kriterien überprüft wird?

4.4.   In welchen Fällen ist eine Exploration zur Auswahl einer Speicherstätte erforderlich (Artikel 5 Absatz 1)?

4.5.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass Explorations- und Speichergenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen anhand objektiver, veröffentlichter und diskriminierungsfreier Kriterien erteilt oder verwehrt werden?

4.6.   Wie wird die zuständige Behörde überprüfen, dass das Volumen der Exploration innerhalb der in der Explorationsgenehmigung festgelegten Volumenbeschränkungen liegt (Artikel 5 Absatz 3)?

4.7.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung keine konkurrierenden Nutzungen des Speicherkomplexes zulässig sind (Artikel 5 Absatz 4)?

5.   Anträge auf Speichergenehmigungen

5.1.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass Genehmigungsanträge alle in Artikel 7 vorgeschriebenen Informationen enthalten?

6.   Speichergenehmigungen: Bedingungen und Inhalte

6.1.   Vollständigkeit der Bedingungen für die Speichergenehmigung

6.1.1.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass alle in Artikel 8 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind?

6.1.2.   Durch welche Verfahren wird sichergestellt, dass alle Genehmigungsanträge, Entwürfe von Speichergenehmigungen und jegliches weitere Material der Kommission innerhalb der Frist für die Annahme von Beschlussentwürfen zur Verfügung gestellt werden (Artikel 10 Absatz 1)?

6.1.3.   Wie wird sichergestellt, dass alle Stellungnahmen der Kommission zu Entwürfen von Speichergenehmigungen berücksichtigt werden und dass der Kommission die endgültige Entscheidung sowie die Gründe für Abweichungen vom Standpunkt der Kommission mitgeteilt werden (Artikel 10 Absatz 2)?

6.2.   Vollständigkeit des Inhalts der Speichergenehmigung

6.2.1.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass die Speichergenehmigungen alle in Artikel 9 vorgesehenen Auflagen enthalten?

7.   Änderungen, Überprüfung, Aktualisierung und Entzug von Speichergenehmigungen

7.1.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass die Speichergenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 geprüft und erforderlichenfalls aktualisiert oder aber entzogen werden, wenn dies unumgänglich ist? Geben Sie insbesondere an, wie jede der Bedingungen in Artikel 11 Absatz 3 Berücksichtigung findet.

7.2.   Entzug der Speichergenehmigung

7.2.1.   Welche Vorschriften und Verfahren werden nach Entzug einer Genehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 angewandt, falls die zuständige Behörde beschließt, insbesondere hinsichtlich der vorübergehenden Übertragung aller rechtlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 eine neue Speichergenehmigung zu erteilen?

7.2.2.   Welche Vorschriften und Verfahren werden nach Entzug einer Genehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 angewandt, falls die zuständige Behörde beschließt, die Speicherstätte zu schließen?

8.   Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms

8.1.   Welche Vorschriften und Verfahren stellen sicher, dass der CO2-Strom ganz überwiegend aus Kohlenstoffdioxid besteht und dass keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zwecke der Entsorgung hinzugefügt werden? Geben Sie insbesondere an, wie die Bedingungen für die Erfüllung der folgenden Kriterien gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegt werden:

keine nachteiligen Auswirkungen auf die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur;

kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit;

kein Verstoß gegen geltendes EU-Recht.

8.2.   Durch welche Verfahren wird sichergestellt, dass der Betreiber CO2-Ströme nur akzeptiert und injiziert, wenn eine Analyse der Zusammensetzung der Ströme, auch in Bezug auf korrosive Stoffe, und eine Risikobewertung durchgeführt wurden und wenn die Risikobewertung ergeben hat, dass hinsichtlich des Verunreinigungsgrads die in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind?

9.   Überwachung

9.1.   Durch welche Maßnahmen wird dafür gesorgt, dass die zuständige Behörde sicherstellt, dass der genehmigte Überwachungsplan die Anforderungen nach Anhang II erfüllt sowie den Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid nach Richtlinie 2003/87/EG (2) entspricht?

9.2.   Durch welche Vorschriften und Verfahren wird sichergestellt, dass der Betreiber die Injektionsanlagen, den Speicherkomplex (einschließlich, soweit möglich, der CO2-Fahne) und gegebenenfalls das Umfeld gemäß dem genehmigten Überwachungsplans kontrolliert?

10.   Berichterstattung

10.1.   Welche Vorschriften und Verfahren gelten für die Berichterstattung durch den Betreiber? Machen Sie bitte insbesondere detaillierte Angaben zur Häufigkeit der Berichterstattung und dazu, wie die in Artikel 14 festgelegten Kriterien erfüllt werden.

11.   Inspektionen

11.1.   Welche Vorschriften und Verfahren gelten hinsichtlich eines Systems von routinemäßigen und nicht routinemäßigen Inspektionen aller Speicherkomplexe, um die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen und die Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu überwachen (Artikel 15)? Geben Sie insbesondere die Häufigkeit der Inspektionen und die für nicht routinemäßige Inspektionen festgelegten Bedingungen an.

11.2.   Inwieweit umfasst das System von routinemäßigen und nicht routinemäßigen Inspektionen Maßnahmen wie Besichtigungen der Übertageanlagen, einschließlich der Injektionsanlagen, die Bewertung der vom Betreiber durchgeführten Injektions- und Überwachungsvorgänge sowie die Kontrolle aller einschlägigen Betreiberaufzeichnungen (Artikel 15 Absatz 2)?

12.   Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten

12.1.   Welche Vorschriften und Verfahren gelten für die Unterrichtung der zuständigen Behörde, einschließlich der zuständigen Behörde gemäß Richtlinie 2003/87/EG, durch den Betreiber bei Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten (Artikel 16 Absatz 1)?

12.2.   Welche Vorschriften und Verfahren gelten hinsichtlich der Durchführung von Abhilfemaßnahmen durch den Betreiber und — bei Versäumnis des Betreibers — durch die zuständigen Behörden (Artikel 16 Absätze 2 bis 5)?

13.   Schließung und Nachsorgeverpflichtungen

13.1.   Welche Vorschriften und Verfahren gelten für die Schließung und Nachsorgeverpflichtungen?

13.2.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass der Betreiber bis zur Übertragung der Verantwortung für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen sowie für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen und in Bezug auf Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten verantwortlich bleibt (Artikel 17 Absatz 2)?

13.3.   Welche Vorschriften und Verfahren gelten für die Genehmigung eines endgültigen Nachsorgeplans auf der Grundlage des vorläufigen Nachsorgeplans vor der Schließung der Speicherstätte (Artikel 17 Absatz 3)?

14.   Übertragung der Verantwortung

14.1.   Welche Vorschriften und Verfahren gelten für die Übertragung der Verantwortung, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 erfüllt sind?

14.2.   Ist im einzelstaatlichen Recht eine Mindestfrist über die in der Richtlinie vorgesehenen 20 Jahre hinaus vorgesehen, die verstrichen sein muss, bevor die Verantwortung übertragen werden kann? Wenn ja, bitte erläutern.

14.3.   Welche Verfahren werden angewandt, um sicherzustellen, dass Übertragungsberichte gemäß Artikel 18 Absatz 2, alle Entwürfe von Entscheidungen zur Genehmigung der Übertragung der Verantwortung und jegliches weitere Material innerhalb der Frist für die Annahme der Entwürfe von Entscheidungen der Kommission zur Verfügung gestellt werden (Artikel 18 Absatz 4)?

14.4.   Wie wird sichergestellt, dass alle Stellungnahmen der Kommission zum Entscheidungsentwurf berücksichtig werden und dass der Kommission die endgültige Entscheidung sowie die Gründe für Abweichungen vom Standpunkt der Kommission mitgeteilt werden?

14.5.   Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass nach der Übertragung der Verantwortung die Überwachung auf eine Weise durchgeführt wird, die es gestattet, Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten noch festzustellen (Artikel 18 Absatz 6)?

15.   Finanzielle Sicherheit

15.1.   Wie ist im einzelstaatlichen Recht das Erfordernis verankert, dass potenzielle Betreiber als Teil des Antrags auf eine Speichergenehmigung den Nachweis der Beschaffbarkeit hinreichender Mittel — in Form einer finanziellen Sicherheit oder in gleichwertiger Form — erbringen (Artikel 19)? Bitte erläutern Sie insbesondere, wie sichergestellt wird, dass die folgenden Erfordernisse Berücksichtigung finden:

Erfüllung aller Verpflichtungen, die aus der Speichergenehmigung erwachsen;

Gültigkeit und Wirksamkeit vor Beginn der Injektion;

regelmäßige Anpassung der finanziellen Sicherheit;

Bereitstellung eines finanziellen Beitrags gemäß Artikel 20.

16.   Finanzierungsmechanismus

16.1.   Durch welche Verfahren wird sichergestellt, dass der Betreiber der zuständigen Behörde einen finanziellen Beitrag zur Verfügung stellt, bevor die Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 erfolgt, und wie in diesen Verfahren die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Kriterien sowie die Elemente berücksichtigen, die historisch bei der jeweiligen CO2-Speicherung relevant sind (Artikel 20).

16.2.   Sind im einzelstaatlichen Recht Verpflichtungen für die Zeit nach der Verantwortungsübertragung vorgesehen, die über die vorhersehbaren Kosten der Überwachung während eines Zeitraums von 30 Jahren hinausgehen, die der finanzielle Beitrag abdecken muss?

17.   Zugang Dritter

17.1.   Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um sicherzustellen, dass potenzielle Nutzer für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO2 gemäß Artikel 21 transparent und diskriminierungsfrei Zugang zu den Transportnetzen und den Speicherstätten erhalten?

17.2.   Welche Verfahren werden angewandet, um sicherzustellen, dass ein Betreiber, der den Zugang wegen mangelnder Kapazität oder wegen mangelnder Anschlüsse verweigert, die notwendigen Verbesserungen vornimmt, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist oder wenn ein potenzieller Kunde bereit ist, dafür zu bezahlen, vorausgesetzt, dies wirkt sich nicht negativ auf die Umweltsicherheit des Transports und der Speicherung von CO2 aus (Artikel 21 Absatz 4)?

18.   Streitbeilegung

18.1.   Welche Streitbeilegungsregelungen, einschließlich einer von den Parteien unabhängigen Stelle mit Zugang zu allen einschlägigen Informationen, bestehen?

19.   Register

19.1.   Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um ein Register der erteilten Speichergenehmigungen und ein fortlaufendes Register aller geschlossenen Speicherstätten und der umliegenden Speicherkomplexe mit Karten und Schnittdarstellungen ihrer räumlichen Ausdehnung sowie verfügbaren Informationen zu erstellen und zu führen, anhand deren beurteilt werden kann, ob das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird?

20.   Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

20.1.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass Umweltinformationen über die geologische Speicherung von CO2, einschließlich der Berichte über Inspektionsergebnisse, in Einklang mit dem geltenden EU-Recht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

21.   Sanktionen

21.1.   Wie sind die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften geregelt? Geben Sie insbesondere an, wie sichergestellt wird, dass diese Regeln angewandt werden und dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

22.   Änderungen an anderen Rechtsakten (Artikel 31 bis 37)

22.1.   Wie werden im einzelstaatlichen Recht die Änderungen von Anhang I und Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (3) gehandhabt?

22.2.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht die Änderung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gehandhabt?

22.3.   Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass der neue Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) umgesetzt wird?

22.3.1.   Wie wird sichergestellt, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, für die die erste Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, d. h. nach dem 25. Juni 2009, erteilt wurde, die Einhaltung der in Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Bedingungen geprüft haben?

22.3.2.   Durch welche Vorschriften und Verfahren wird sichergestellt, dass an dem Standort genügend Platz für die erforderlichen Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorhanden ist, wenn die in Artikel 9a der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Bedingungen erfüllt werden?

22.3.3.   Gibt es Fälle, in denen dieser Artikel nach dem 25. Juni 2009 angewandt wurde?

22.4.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht die Änderung von Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gehandhabt?

22.5.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht die Änderung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gehandhabt?

22.6.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gehandhabt?

22.7.   Wie wird im einzelstaatlichen Recht die Änderung von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gehandhabt?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(2)  Zu ergreifende Maßnahmen gemäß Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34).

(3)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

(4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(5)  Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

(6)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(7)  Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9). Die Richtlinie 2006/12/EG wird durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(9)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).