25.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/45 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. März 2014
zur Änderung des Beschlusses 2005/381/EG in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1726)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/166/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde seit der Annahme in erheblichem Maße geändert, und die Kommission hat verschiedene Rechtsinstrumente für die weitere Durchführung der Richtlinie angenommen. |
(2) |
Durch die Richtlinie 2008/101/EG (2) und die Richtlinie 2009/29/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union bzw. zwecks Verbesserung und Ausweitung des Unionssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geändert. In der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (4) wurden Regeln für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Tätigkeitsdaten festgelegt, während in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission (5) Regeln für die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten, die Akkreditierung und die gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen sowie die Beurteilung unter Gleichrangigen von Akkreditierungsstellen festgesetzt wurden. |
(3) |
Darüber hinaus wurden in der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (6) die allgemeinen Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister und im Beschluss 2011/278/EU der Kommission (7) EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. |
(4) |
In der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission (8) wird ein Fragebogen eingeführt, der von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der jährlichen Berichte zu verwenden ist und der detaillierte Angaben zur Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG sicherstellen sollte. Durch die Entscheidung 2006/803/EG der Kommission (9) wurde der Fragebogen geändert, um den Erfahrungen Rechnung zu tragen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission bei seiner Verwendung gewonnen haben. |
(5) |
Die Anwendung der geänderten Richtlinie 2003/87/EG und der von der Kommission angenommenen Rechtsinstrumente sowie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verwendung des Fragebogens gewonnenen weiteren Erfahrungen haben gezeigt, dass die Synergieeffekte und die Kohärenz der gemeldeten Informationen verbessert werden müssen. |
(6) |
Insbesondere sollten die in diesem Fragebogen festgelegten Anforderungen an die Berichterstattung entsprechend den genannten Rechtsinstrumenten geändert und einheitlich verbessert werden, um die Wirksamkeit des Berichterstattungsprozesses und die Qualität der von den Mitgliedstaaten angegebenen Informationen zu erhöhen. |
(7) |
Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG ist daher zu ändern. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. März 2014
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).
(3) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).
(4) Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).
(5) Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).
(7) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).
(8) Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43).
(9) Entscheidung 2006/803/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 38).
(10) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
ANHANG
„ANHANG
FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG
1. Angaben zur Stelle, die den Bericht vorlegt
Name und Abteilung der Organisation:
Name der Kontaktperson:
Stellenbezeichnung der Kontaktperson:
Anschrift:
Telefonnummer mit internationaler Vorwahl:
E-Mail:
2. Zuständige Behörden im Emissionshandelssystem (EU-EHS) und Koordination zwischen Behörden
Die Fragen in diesem Abschnitt sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
2.1. |
In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der zuständigen Behörden angeben, die in Ihrem Land mit der Umsetzung des EU-EHS für Anlagen und Luftverkehr betraut sind. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Akkreditierungsstelle angeben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) benannt wurde.
Haben Sie eine nationale Zertifizierungsbehörde für die Zertifizierung der Prüfstellen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission (3) eingesetzt? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Zertifizierungsbehörde angeben.
In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten des Registerführers in Ihrem Land angeben.
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2.2. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die zuständige Behörde angeben, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden). Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Die grauen Felder in der Tabelle bedeuten, dass die betreffenden Aufgaben für Anlagen bzw. für den Luftverkehr nicht relevant sind.
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2.3. |
Wenn in Ihrem Land gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche zuständige Behörde ist Ihre Zentralstelle gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012? Bitte die entsprechende Abkürzung in der nachstehenden Tabelle angeben.
Wenn in Ihrem Land für die Durchführung der durch die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 geregelten Tätigkeiten mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Arbeit dieser zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu koordinieren? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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2.4. |
Welche wirksamen Maßnahmen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der zuständigen Behörde in Ihrem Land durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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3. Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber
Die zweite Unterfrage der Frage 3.1 sowie die zweite und die dritte Unterfrage der Frage 3.2 in diesem Abschnitt sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
3A. Anlagen
3.1. |
In wie vielen Anlagen werden Tätigkeiten durchgeführt und Treibhausgasemissionen erzeugt, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind? Wie viele dieser Anlagen sind Anlagen der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Wie viele sind Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
Für welche Tätigkeiten gemäß Anhang I hat Ihr Land Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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3.2. |
Haben Sie Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen? Ja/Nein Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen und die nachstehenden Fragen beantworten.
Welche Prüfmaßnahmen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG wurden durchgeführt? Bitte nachstehend angeben. Wurden vereinfachte Anforderungen an Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für Anlagen festgelegt, deren durchschnittliche geprüfte jährliche Emissionen zwischen 2008 und 2010 unter 5 000 t CO2(Äq) pro Jahr lagen? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche vereinfachten Anforderungen gelten. |
3B. Luftfahrzeugbetreiber
3.3. |
Wie viele Luftfahrzeugbetreiber führen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind, und wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber haben ein Monitoringkonzept vorgelegt? Wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber sind gewerbliche bzw. nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber? Wie viele Luftfahrzeugbetreiber insgesamt sind Kleinemittenten gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
Sind Ihnen weitere Luftfahrzeugbetreiber bekannt, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind und die ein Monitoringkonzept hätten einreichen und sonstige Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG hätten erfüllen sollen? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben.
Wenn Aspekte im Zusammenhang mit der Anzahl dieser weiteren Luftfahrzeugbetreiber angesprochen werden sollen, diese bitte nachstehend angeben. |
4. Genehmigung von Anlagen
Frage 4.1 und der erste Teil von Frage 4.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
4.1. |
Wurden die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Anforderungen in die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgeschriebenen Verfahren integriert? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, wie die Integration durchgeführt wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Wenn nein, bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, wie die Koordination der Auflagen und der Verfahren für die Erteilung der EHS-Genehmigung und der IED-Genehmigung erfolgt. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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4.2. |
Unter welchen Umständen erfordern die nationalen Rechtsvorschriften eine Aktualisierung der Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG? Bitte in der nachstehenden Tabelle Einzelheiten zu den Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Wie viele Genehmigungen wurden im Berichtszeitraum insgesamt aktualisiert? Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Aktualisierungen von Genehmigungen angeben, soweit diese der zuständigen Behörde bekannt sind.
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5. Anwendung der Verordnung über Überwachung und Berichterstattung
5.A. Allgemeines
Die Fragen 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
5.1. |
Wurden weitere nationale Rechtsvorschriften zur Unterstützung der Anwendung von Verordnung (EU) Nr. 601/2012 durchgeführt? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Rechtsvorschriften durchgeführt wurden. Wurden weitere nationale Leitlinien zur Förderung des Verständnisses der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 erarbeitet? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Leitlinien erarbeitet wurden. |
5.2. |
Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Berichterstattungsanforderungen als Ergänzung anderer bestehender Berichtsmechanismen wie die Berichterstattung für das Treibhausgasinventar und das E-PRTR zu gestalten? Bitte nachstehend angeben. |
5.3. |
Haben Sie spezielle für Ihr Land angepasste elektronische Vorlagen oder spezielle Dateiformate für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Berichte über Verbesserungen erarbeitet? Ja/Nein Wenn ja, bitte die nachstehenden Tabellen ausfüllen.
Welche Maßnahmen haben Sie durchgeführt, um die Anforderungen in Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu erfüllen? Bitte nachstehend angeben. |
5.4. |
Haben Sie ein automatisiertes System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern und der zuständigen Behörde oder anderen Stellen entwickelt? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche Bestimmungen Sie eingeführt haben, um die Anforderungen in Artikel 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu erfüllen? |
5.B. Anlagen
Die Fragen 5.7 und 5.9, die zweite Unterfrage der Frage 5.17 sowie die Fragen 5.19 und 5.20 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
5.5. |
In der nachstehenden Tabelle bitte für die genannten Brennstoffe den gesamten Brennstoffverbrauch und die jährlichen Gesamtemissionen auf der Grundlage der in den Emissionsberichten der Betreiber für das Berichtsjahr gemeldeten Daten angeben.
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5.6. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für jede Kategorie des IPPC CRF (CRF = Common Reporting Format) auf der Grundlage der Daten angeben, die in den Emissionsberichten der Betreiber gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gemeldet wurden.
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5.7. |
In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:
Wie viele der Standardwerte vom Typ I sind in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 aufgelistete Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung?
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5.8. |
Wurden in allen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 vorgesehenen Fällen Probenahmepläne erstellt? Ja/Nein Wenn nein, bitte nachstehend die entsprechenden Fälle sowie die Begründung dafür angeben, dass kein Probenahmeplan erstellt wurde. Sind Ihnen spezifische Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit den von Betreibern erstellten Probenahmeplänen bekannt? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend die aufgetretenen Probleme oder Fragen angeben. |
5.9. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat, sowie die Bestätigung, dass der Probenahmeplan in diesen Fällen vollständig dokumentiert und eingehalten wird.
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5.10. |
Wenn die auf der höchsten Ebene basierenden Konzepte für emissionsstarke Stoffströme von Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 nicht angewandt werden, bitte in der nachstehenden Tabelle für jede Anlage, in der diese Situation aufgetreten ist, die betroffenen Stoffströme, die betroffenen Überwachungsparameter, die höchste erforderliche Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und die angewandte Ebene angeben.
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5.11. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 angeben, die nicht die höchste Ebene für alle emissionsstarken Stoffströme und alle wesentlichen Emissionsquellen (16) gemäß der genannten Verordnung anwenden.
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5.12. |
Haben Anlagen in Ihrem Land die ‚Fall-back-Methodik‘ gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 angewandt? Ja/Nein Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.
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5.13. |
Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C angeben, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorlegten. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den vorherigen Berichtszeitraum.
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5.14. |
Wurde in Ihrem Land inhärentes CO2 gemäß Artikel 48 oder CO2 gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 weitergeleitet? Ja/Nein Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.
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5.15. |
Sind andere als gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zugelassene innovative Technologien vorgesehen, die für die permanente Speicherung eingesetzt werden könnten und auf die Sie die Kommission aufgrund ihrer Relevanz für zukünftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 aufmerksam machen möchten? |
5.16. |
Wird in Anlagen in Ihrem Land eine kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 vorgenommen? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: die Gesamtemissionen für jede Anlage, die durch die kontinuierliche Emissionsmessung erfassten Emissionen und Angaben dazu, ob das gemessene Gas CO2 aus Biomasse umfasst.
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5.17. |
In der nachstehenden Tabelle bitte für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Haupttätigkeiten Folgendes angeben:
Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien werden in Ihrem Land normalerweise angewandt? Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte nachstehend die wichtigsten Elemente beschreiben. |
5.18. |
Welche Gesamtmengen fossiler CO2-Emissionen aus Abfällen, die als Brennstoffe oder Input-Material verwendet wurden, meldeten die Betreiber in ihren geprüften Emissionsberichten für jede Abfallart? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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5.19. |
Hat Ihr Land die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gestattet? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen die Risikobewertung gestaltet wurde.
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5.20. |
Wurden für Anlagen mit geringen Emissionen innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eingesetzt? Ja/Nein Wenn ja, diese bitte für die einzelnen Punkte in der nachstehenden Tabelle angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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5.C. Luftfahrzeugbetreiber
Die Fragen 5.26 und 5.27 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
5.21. |
Wie viele Luftfahrzeugbetreiber bestimmen den Treibstoffverbrauch mit Methode A oder B? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.
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5.22. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für alle Flüge und Inlandsflüge angeben, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind.
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5.23. |
In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:
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5.24. |
In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:
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5.25. |
Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben, die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorgelegt haben. Die angeforderten Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den vorherigen Berichtszeitraum.
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5.26. |
Hat Ihr Land die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gestattet? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen diese gestaltet wurde.
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5.27. |
Wurden für Kleinemittenten innovative Verfahren zur Vereinfachung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eingesetzt? Ja/Nein Wenn ja, diese bitte für die einzelnen Punkte in der nachstehenden Tabelle angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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6. Regeln für die Prüfung
6.A. Allgemeines
6.1. |
Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Prüfstellen angeben, die für einen bestimmten Akkreditierungsbereich gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 akkreditiert wurden. Wenn ein Mitgliedstaat die Zertifizierung natürlicher Personen als Prüfstellen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zulässt, bitte auch die Anzahl natürlicher Personen angeben, die als Prüfstellen für einen bestimmten Zertifizierungsbereich nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.
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6.2. |
In der nachstehenden Tabelle bitte Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 angeben.
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6.B. Anlagen
6.3. |
Für welche Anlagen hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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6.4. |
Enthielt ein Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben.
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6.5. |
Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Kontrollen durchgeführt wurden:
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6.6. |
Wurde bei Anlagen mit Emissionen über 25 000 Tonnen CO2(Äq)/Jahr auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen unter einer bestimmten Voraussetzung auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
Wurde bei Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.
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6.C. Luftfahrzeugbetreiber
6.7. |
Für welche Luftfahrzeugbetreiber hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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6.8. |
Enthielt ein Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge? Ja/Nein Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte Informationen über Emissionen bzw. die Tonnenkilometerdaten angeben. Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten
Tabelle für Angaben zu Tonnenkilometerberichten
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6.9. |
Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte angeben, welche Kontrollen in Bezug auf Emissions- bzw. Tonnenkilometerdaten durchgeführt wurden. Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten
Tabelle für Angaben zu Tonnenkilometerberichten
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6.10. |
Wurde bei Kleinemittenten gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Kleinemittenten angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.
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7. Register
7.1. |
Bitte eine Kopie Ihrer mitgliedstaatenspezifischen Bedingungen beifügen, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind. |
7.2. |
Für alle Fälle, in denen ein Konto geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber weitere Zertifikate abgibt, bitte erläutern, warum diese Aussicht nicht besteht, und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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7.3. |
Wie häufig haben Luftfahrzeugbetreiber im Berichtsjahr eine Beauftragung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (48) genutzt? Bitte nachstehend die Anzahl der entsprechenden Fälle angeben.
Welche Luftfahrzeugbetreiber nutzten im Berichtszeitraum eine Beauftragung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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8. Zuteilung
8.1. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Änderungen angeben, die bei Anlagen und ihren Zuteilungen seit Beginn des dritten Handelszeitraums und während des Berichtszeitraums erfolgt sind.
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8.2. |
Gab es geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage, die der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 24 des Beschlusses 2011/278/EU mitgeteilt wurden? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, wie viele Anlagen betroffen waren und wie diese Änderungen ermittelt wurden.
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8.3. |
Haben Sie Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG angewandt? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Gesamtzahl der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG im Berichtszeitraum zugeteilten Zertifikate und den Gesamtwert der gemäß dem genannten Artikel getätigten Investitionen angeben.
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9. Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und zertifizierten Emissionsrechten (CER) im Gemeinschaftssystem
Frage 9.1 ist in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
9.1. |
Welche Maßnahmen wurden vor Ausstellung eines Genehmigungsschreibens für ein Projekt durchgeführt, um sicherzustellen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der im Schlussbericht 2000 der Weltstaudammkonferenz (WCD) genannten Kriterien, bei der Entwicklung von Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Kapazität von über 20 MW beachtet werden? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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10. Gebühren und Abgaben
Die Fragen 10.1, 10.2 und 10.3 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
10.A. Anlagen
10.1. |
Haben die Betreiber Gebühren zu entrichten? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu den für die Erteilung und Aktualisierung von Genehmigungen sowie die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren angeben.
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren vornehmen.
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10.B. Luftfahrzeugbetreiber
10.2. |
Haben die Luftfahrzeugbetreiber Gebühren zu entrichten? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den für die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren vornehmen.
Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren vornehmen.
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10.C. Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber
10.3. |
In den nachstehenden Tabellen bitte die einmaligen und die jährlichen Gebühren angeben, die von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern im Zusammenhang mit Registerkonten zu entrichten sind. Tabelle für Angaben zu einmaligen Gebühren
Tabelle für Angaben zu jährlichen Gebühren
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11. Fragen betreffend die Einhaltung der EHS-Richtlinie
11.A. Anlagen
Die Fragen 11.1 und 11.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
11.1. |
In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Betreiber die Genehmigungsauflagen, die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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11.2. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012, die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und die nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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11.3. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die im Berichtszeitraum festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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11.4. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Betreiber angeben, denen im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auferlegt wurden.
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11.B. Luftfahrzeugbetreiber
Die Fragen 11.5, 11.6 und 11.9 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
11.5. |
In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Luftfahrzeugbetreiber die Genehmigungsauflagen, die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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11.6. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012, die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und die nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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11.7. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die im Berichtszeitraum festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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11.8. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Luftfahrzeugbetreiber angeben, denen im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auferlegt wurden.
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11.9. |
Welche Maßnahmen müssten in Ihrem Land ergriffen werden, bevor Ihr Land bei der Kommission um eine Betriebsuntersagung gemäß Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG ersuchen würde? Bitte nachstehend die Art der Maßnahmen angeben. |
12. Rechtlicher Status von Emissionszertifikaten und steuerliche Behandlung
Die Fragen 12.1, 12.2, 12.3 und 12.4 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
12.1. |
Welchen rechtlichen Status hat ein Emissionszertifikat in Ihrem Land? |
12.2. |
Wie werden Emissionszertifikate im Jahresfinanzbericht der Unternehmen, die die Rechnungslegungsgrundsätze Ihres Landes befolgen, bilanziell behandelt? |
12.3. |
Wird bei der Vergabe von Emissionszertifikaten Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein Wird bei Transaktionen mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein Wird in Ihrem Land der Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft auf Inlandstransaktionen mit Emissionszertifikaten angewandt? Ja/Nein |
12.4. |
Werden Emissionszertifikate besteuert? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Art der Steuer und die anwendbaren Steuersätze angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.
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13. Betrug
Die Fragen 13.1 und 13.2 sind in dem bis zum 30. Juni 2014 einzureichenden Bericht sowie in nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen erfolgt sind.
13.1. |
In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten bestehen.
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13.2. |
In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen gegebenenfalls sicherstellen, dass die mit der Durchführung des EU-EHS befassten zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten informiert werden.
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13.3. |
In der nachstehenden Tabelle bitte die folgenden Informationen über betrügerische Aktivitäten angeben, soweit diese der für die Anwendung des EU-EHS in Ihrem Land zuständigen Behörde bekannt sind:
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14. Sonstige Bemerkungen
14.1. |
Geben Sie in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu etwaigen sonstigen Fragen an, die in Ihrem Land Anlass zur Sorge geben, bzw. teilen Sie sonstige maßgebliche Informationen mit, die Sie bekanntgeben möchten.
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14.2. |
Haben Sie alle einmalig zu beantwortenden Fragen in diesem Fragebogen bearbeitet und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Antworten vorgenommen? Ja/Nein Wenn nein, kehren Sie bitte wieder zu den betreffenden Fragen zurück.“ |
(1) Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website-Adresse angeben.
(2) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(3) ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.
(4) Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Tätigkeiten oder Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das EHS einbezogen hat.
(5) Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen hat.
(6) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(7) Optionen: mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat.
(8) Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden.
(9) Optionen: mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat.
(10) Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden.
(11) Es ist zu beachten, dass diese Frage keine Biomasse (einschließlich nicht nachhaltiger Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe) umfasst. Informationen zu Biomasse, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden mit Frage 5.17 erfasst.
(12) Optionen unter ’Typ des Werts‘: mit der zuständigen Behörde vereinbarter Literaturwert oder Standardwert vom Typ I. Die Literaturwerte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 beziehen sich auf die Berechnungsfaktoren für die Brennstoffarten.
(13) Optionen unter ‚Berechnungsfaktor‘: unterer Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt oder Biomasseanteil.
(14) Anerkannte Anlagenkennung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013.
(15) Optionen unter ’Betroffener Überwachungsparameter‘: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Berechnungen beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle.
(16) Emissionsquellen, aus denen jährlich mehr als 5 000 Tonnen CO2(Äq) emittiert werden oder die für mehr als 10 % der jährlichen Gesamtemissionen der Anlage verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Emissionswert maßgebend ist.
(17) Optionen: auf Berechnungen beruhende Methodik oder auf Messung beruhende Methodik.
(18) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.
(19) Optionen:
a) |
Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsstarken Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. |
b) |
Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. |
c) |
Die Anwendung der Ebene 1 ist für mehr als einen emissionsstarken oder emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. |
d) |
Die Anwendung der Ebene 1 im Rahmen der auf Berechnungen beruhenden Methodik ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. |
(20) Optionen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder — im Fall einer auf Berechnungen beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle.
(21) Optionen: Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 1, Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 3 oder Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 4.
(22) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.
(23) Optionen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48) oder Weiterleitung von CO2 (Artikel 49).
(24) Bitte entweder die Anlagenkennung der Anlage, die das inhärente CO2 annimmt, oder die Anlagenkennung der Anlagen, die CO2 gemäß Artikel 49 annehmen, angeben.
(25) Bitte die Menge des inhärenten CO2 oder des gemäß Artikel 49 weitergeleiteten CO2 angeben.
(26) Optionen:
— |
Abscheidung von Treibhausgasen aus einer unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlage zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte; |
— |
Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte oder |
— |
geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte. |
(27) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.
(28) Optionen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48) oder Weiterleitung von CO2 (Artikel 49).
(29) Optionen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung und vom Betreiber durchgeführte Risikobewertung.
(30) Optionen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung und vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführte Risikobewertung.
(31) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.
(32) Optionen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2012); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2012; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht; oder Emissionsbericht nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft.
(33) Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an die Betreiber, Blockierung des Betreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.
(34) Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 und Verbesserungsvorschläge.
(35) Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich.
(36) Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Anlagen, alle Anlagen der Kategorie C, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei ‚Sonstiges‘ bitte näher erläutern).
(37) Bitte die Voraussetzung(en) gemäß dem Leitliniendokument der Kommission ‚Key Guidance Note II.5 Site visits concerning installations‘ (Standortbegehungen bei Anlagen), Abschnitt 3 angeben: Voraussetzung I, II, III oder IV.
(38) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung.
(39) Optionen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2012); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2012; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 geprüft.
(40) Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung mit Informationen zu einer möglichen Verhängung von Sanktionen an die Luftfahrzeugbetreiber, Blockierung des Luftfahrzeugbetreiber-Kontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.
(41) Optionen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge.
(42) Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich.
(43) Optionen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfvermerk führten, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 oder Verbesserungsvorschläge.
(44) Es sollten nur allgemeine Informationen über die wichtigsten Gründe eingetragen werden. Spezifische Informationen zu konkreten Falschangaben, Nichtkonformitäten, Verstößen oder Empfehlungen sind nicht erforderlich.
(45) Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, alle großen Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei ‚Sonstiges‘ bitte näher erläutern).
(46) Optionen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, große Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei ‚Sonstiges‘ bitte näher erläutern).
(47) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.
(48) ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.
(49) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung.
(50) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Anlagenkennung.
(51) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 anerkannte Luftfahrzeugbetreiber-Kennung.