31992D0446

92/446/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien

Amtsblatt Nr. L 247 vom 27/08/1992 S. 0010 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0177


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien (92/446/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(1) , geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(2) , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 sowie die entsprechenden Bestimmungen der übrigen in Anhang I der Richtlinie 91/692/EWG aufgeführten Richtlinien,

gestützt auf die Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten(3) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, insbesondere auf Artikel 9a,

gestützt auf die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(4) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, insbesondere auf Artikel 17a,

gestützt auf die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer(5) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen Bericht über die Durchführung bestimmter Richtlinien der Gemeinschaft auf der Grundlage von Fragebögen oder Schemata anzufertigen, die von der Kommission nach Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeitet werden.

Einige der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG vorgesehenen Ausschusses. Zu anderen hat der Ausschuß in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist nicht Stellung genommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen Fragebögen werden angenommen.

Artikel 2

Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1992

Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26.

(4) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1.

ANHANG

LISTE DER SCHEMAS I. Schema des Fragebogens zu folgenden Richtlinien:

- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft;

- Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse(1) ;

- Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend die Grenzwerte und Qualitätsziele für Kadmiumableitungen(2) ;

- Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges der Alkalichloridelektrolyse(3) ;

- Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitungen von Hexachlorcyclohexan(4) und die

- Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG(5) ,

zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

II. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsfähig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten(6) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

III. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle der Titandioxid-Produktion(7) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

IV. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer(8) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

V. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe(9) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

VIA. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten(10) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

VIB. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Häufigkeit der Probeentnahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten(11) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

VII. Schema des Fragebogens 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

VIII. Schema des Fragebogens zur Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

I. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 76/464/EWG MIT TOCHTERRICHTLINIEN

(Die genaue Ausarbeitung der Formblätter erfolgt in einer späteren Phase zusammen mit einer genauen Erläuterung der Fragen)

Anlage 1: Übersicht zu den Fragen, die nach dem ersten Bericht nur noch bei Änderungen eine Beantwortung erfordern (Schema des Fragebogens betreffend die Richtlinie 76/464/EWG mit Tochterrichtlinien)

Anlage 2: Liste der Industriezweige/-prozesse, die von den Fragen zu den Substanzen der Liste I betroffen sind

Generelle Anmerkungen:

(*) Fakultative Angaben, wenn verfügbar.

(**) Die Angaben sollten bezogen sein auf jedes Hauptgewässereinzugsgebiet (Gewässer entsprechend Anhang I der Entscheidung 77/795/EWG des Rates (ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 29), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/574/EWG (ABl. Nr. L 335 vom 28. 11. 1986, S. 44)) und auf das Küstengebiet (Küstenmeer / Mündungsgewässer / Innere Küstengewässer), um regionalisierte Informationen zu erhalten.

A. Maßnahmen der Richtlinie 76/464/EWG für die Stoffe der Liste I

1. Genehmigung von direkten Ableitungen in oberirdische Gewässer (**)

Setzen Sie für die Industriezweige/-prozesse im Anhang II die Anzahl aller erteilten und noch in Kraft befindlichen Genehmigungen für die direkten Ableitungen in die Gewässer ein. Geben Sie in Klammern an, welcher Prozentsatz von allen Ableitungen damit genehmigt ist.

(Artikel 3 Absatz 1)

Betroffene Industriezweige/-prozesse

1980 (*)

1985 (*)

1990 (*)

1995

1. Quecksilber

.

.

Summe:

2. Cadmium

.

.

Summe:

3. . . .

. Summe:

.

.

.

.

.

.

17.2. . . .

Summe:

2. Genehmigung von Ableitungen in Kanalisationen (**)

Setzen Sie für die Industriezweige/-prozesse im Anhang II die Anzahl aller erteilten und noch in Kraft befindlichen Genehmigungen für die Ableitungen in die Kanalisation ein. Geben Sie in Klammern an, welcher Prozentsatz von allen Ableitungen damit genehmigt ist.

(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2)

1. Quecksilber

.

.

Summe:

2. Cadmium

.

.

Summe:

3. . . .

. Summe:

.

.

.

.

.

.

17.2. . . .

Summe:

3. Emissionsnormen für direkte Ableitungen in oberirdische Gewässer (**)

Welche allgemeinen Emissionsnormen gelten für Genehmigungen direkter Ableitungen in oberirdische Gewässer (siehe Frage A1)?

(Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1)

N.B.:

a) Nur die Bandbreite der genehmigten Grenzwerte basierend auf/abgeleitet von vorhandenen nationalen/regionalen Normen oder EWG-Richtlinien.

b) In Klammern das Jahr, in dem diese Emissionswerte in Kraft getreten sind.

c) Emissionsnormen kennzeichnen, die abgeleitet sind von:

- den besten verfügbaren technischen Mitteln (Artikel 6 Absatz 1);

- Qualitätszielen (Artikel 6 Absatz 2);

- besonderen ökotoxikologischen Bedingungen (Artikel 5 Absatz 2).

d) Wie sind die Emissionsnormen definiert? Wie werden sie gemessen (Referenzmethoden oder andere)?

Betroffene Industriezweige/-prozesse

Gesamtfracht

(kg/a)

Abgeleitete Menge, bezogen auf die Produktionskapazität

(g/t)

Konzentration

(mg/l)

1. Quecksilber

1.1. Chloralkalielektrolyse

.

.

2. Cadmium

.

.

3. . . .

.

.

.

.

.

17.2.

4. Emissionsnormen für Ableitungen in Kanalisationen (**)

Welche allgemeinen Emissionsnormen gelten für Genehmigungen von Ableitungen in die Kanalisation (siehe Frage A2)?

(Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1)

N.B.:

Die gleichen Anmerkungen a) bis d) wie zur Frage A3.

1. Quecksilber

1.1. Chloralkalielektrolyse

.

.

.

2. Cadmium

.

.

.

3. . . .

.

.

.

.

.

.

17.2.

5. Fristen für Genehmigungen und/oder Emissionen

Welche zeitlichen Fristen gelten allgemein für die Einhaltung der Genehmigungen (Geltungsdauer) und die Einhaltung der Emissionsnormen?

(Artikel 3 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4)

Betroffene Industriezweige/-prozesse

Wann ist der EWG-Standard bei allen Anlagen des betroffenen Sektors eingehalten (Jahr)?

Geltungsdauer der Einzelgenehmigungen (Nur Durchschnitt und/oder Bandbreite angeben)

1. Quecksilber

1.1. Chloralkalielektrolyse

.

.

2. Cadmium

.

.

3. . . .

.

.

.

.

.

.

.

17.2.

6. Emissionen (Frachten) in die oberirdischen Gewässer (**)

Geben Sie die Gesamtmenge der genehmigten Emissionen der abgeleiteten Substanzen der Liste I an.

N.B.:

Erwartete Emissionen für 1998.

Jahr

Stoffe (kg/a)

1.

2.

3.

. . . . . . . . . . . . . .

17.

1995

1998 (*)

7. Inventar

Geben Sie die fünf grössten Ableitungen für jeden der 17 Stoffe der Liste I sowie die jeweiligen Genehmigungsbedingungen an.

(Artikel 11)

Erlaubte Ableitungen

Nummer

Name, Typ oder Industriezweig/-prozeß, Jahr der Genehmigung

Gesamtfracht

(kg/a)

Abgeleitete Menge pro Produktionskapazität

(g/t)

Konzentration

(mg/l)

Geltungsdauer

(Jahre)

1. Quecksilber

1

2

3

4

5

2. Cadmium

1

2

3

4

5

.

.

.

.

.

.

17. Trichlorbenzol

1

2

3

4

5

8. Qualitätsziele für oberirdische Gewässer (**)

Welche Qualitätsziele/-normen, bezogen auf die Genehmigung von Ableitungen in oberirdische Gewässer, gelten für die oberirdischen Gewässer, Sedimente und Biota?

(Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2)

N.B.:

a) Oberirdische Gewässer umfassen:

- oberirdische Binnengewässer,

- Mündungsgewässer,

- innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer,

- Küstenmeere.

b) Geben Sie in Klammern das Jahr an, in dem diese Qualitätsziele in Kraft getreten sind.

9. Überwachung (Meßstationen) (**)

Wieviele Meßstationen für jeden der 17 Stoffe der Liste I sind in Betrieb?

(z. B. Artikel 4 der Richtlinie 82/176/EWG; Artikel 4 der Richtlinie 83/513/EWG, . . .)

N.B.:

a) Das Jahr, seit dem gemessen wird.

b) Geben Sie die verwendeten Meßverfahren an.

c) Welche Messergebnisse gebraucht werden, und die Art und Weise ihrer Darstellung werden in dem endgültigen Fragebogen angegeben?

10. Sonderprogramme

Welche Sonderprogramme für jeden der 17 gefährlichen Stoffe der Liste I gelten (oder werden vorbereitet) in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG und Artikeln mit vergleichbarem Inhalt in den Tochterrichtlinien (z. B. Artikel 4 der Richtlinie 84/156/EWG)?

N.B.:

Die Art und Weise der Darstellung wird im endgültigen Fragebogen angegeben.

B. Maßnahmen für die Stoffe der Liste II

1. Programme zur Verminderung der Verschmutzung durch Stoffe der Liste II einschließlich der Stoffe der Liste I, die noch nicht gemeinschaftlich geregelt sind (Liste I Kandidaten) (**)

(Artikel 7)

Welche besonderen Programme in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG wurden erstellt (oder werden vorbereitet)?

N.B.:

Die Art und Weise der Darstellung wird im endgültigen Fragebogen angegeben.

2. Vorbehandlung an der Quelle (**)

Fordern Sie für die Stoffe der Liste II einschließlich der Stoffe der Liste I, die noch nicht gemeinschaftlich geregelt sind, eine Vorbehandlung an der Quelle?

N.B.:

a) Geben Sie eine kurze Beschreibung des gewählten Überwachungs- und Kontrollansatzes, insbesondere welche Stoffe und Schwellenwerte bei derartigen Ableitungen betrachtet werden.

b) Die Art und Weise der Darstellung wird im endgültigen Fragebogen angegeben.

3. Emissionsnormen für direkte Ableitungen in oberirdische Gewässer (**)

Welche allgemeinen Emissionsnormen gelten in Bezug auf die Qualitätsziele für die Genehmigung direkter Ableitungen in die Gewässer?

(Artikel 7 Absatz 2)

N.B.:

a) Nur die Bandbreite der genehmigten Grenzwerte basierend auf/abgeleitet von vorhandenen nationalen/regionalen Normen oder EWG-Richtlinien.

b) In Klammern das Jahr, in dem diese Emissionsnormen in Kraft getreten sind.

c) Emissionsnormen kennzeichnen, die abgeleitet sind von:

- Qualitätszielen (Artikel 7 Absatz 3)

- den letzten wirtschaftlich machbaren technischen Entwicklungen (Artikel 7 Absatz 4).

d) Wie werden die Emissionsnormen definiert und gemessen werden?

Stoffe

Gesamtfracht

(kg/a)

Abgeleitete Menge, bezogen auf die Produktionskapazität

(g/t)

Konzentration

(mg/l)

Nicht gemeinschaftlich geregelte Stoffe der Liste I

(Geben Sie die Namen der Stoffe an.)

. . .

Stoffe der Liste II

(Geben Sie die Namen der Stoffe an.)

. . .

4. Emissionsnormen für Ableitungen in die Kanalisationen (**)

Welche allgemeinen Emissionsnormen gelten in Bezug auf die Qualitätsziele für die Genehmigung von Ableitungen in die Kanalisationen?

(Artikel 7 Absatz 2)

N.B.:

Die gleichen Anmerkungen a) bis d) wie zur Frage B3.

Nicht gemeinschaftlich geregelte Stoffe der Liste I

(Geben Sie die Namen der Stoffe an.)

. . .

Stoffe der Liste II

(Geben Sie die Namen der Stoffe an.)

. . .

5. Fristen für Genehmigungen und/oder Emissionen

Welche zeitlichen Fristen gelten allgemein für die Einhaltung der Genehmigungen (Geltungsdauer) und die Einhaltung der Emissionsnormen?

Stoffe

Wann ist der nationale/regionale Standard bei allen betroffenen Anlagen eingehalten (Jahr)?

Geltungsdauer der Einzelgenehmigungen (Nur Durchschnitt und/oder Bandbreite angeben)

Stoffe der Liste I, die nicht gemeinschaftlich geregelt sind. (Namen)

. . .

Stoffe der Liste II (Namen)

. . . . .

6. Emissionen (Frachten ) in die oberirdischen Gewässer (**)

Geben Sie die Gesamtmenge der genehmigten Emissionen der wichtigsten abgeleiteten Stoffe (Schwellenwert 50 kg/a) an.

N.B.:

Erwartete Emissionen für 1998.

Jahr

Stoffe (kg/a)

Nicht gemeinschaftlich geregelte Stoffe

der Liste I

Nicht gemeinschaftliche Stoffe

der Liste II

. . . . . .

1995

1998 (*)

7. Qualitätsziele für oberirdische Gewässer (**)

Welche Qualitätsziele/-normen gelten in Bezug auf die Genehmigung von Ableitungen in oberirdische Gewässer?

(Artikel 7 Absatz 2)

N.B.:

a) Oberirdische Gewässer umfassen:

- oberirdische Binnengewässer,

- Mündungsgewässer,

- innere Küstengewässer ohne Mündungsgewässer,

- Küstenmeere.

b) Geben Sie in Klammern das Jahr an, in dem diese Qualitätsziele in Kraft getreten sind.

8. Überwachung (Meßstationen) (**)

Wieviele Meßstationen für die nicht gemeinschaftlich geregelten Stoffe der Liste I und die Stoffe der Liste II sind in Betrieb?

N.B.:

a) Geben Sie die Stoffe an, die gemessen werden.

b) Geben Sie in Klammern das Jahr an, seit dem gemessen wird.

c) Geben Sie die verwendeten Meßverfahren an.

d) Welche anderen Parameter werden überwacht (wie z. B. in Anhang II der Entscheidung 77/795/EWG)?

e) Welche Messergebnisse gebraucht werden, und die Art und Weise ihrer Darstellung werden in dem endgültigen Fragebogen angegeben.

C. Maßnahmen für die Stoffe der Liste I und II

1. Ausgaben (Kosten)

Geben Sie die Summe der Investitionskosten für den Bau von Kanalisationen und allen betroffenen Abwasserbehandlungsanlagen an.

(in Millionen ECU)

Zeitraum

Ausgaben

Industrieller Sektor

Kommunaler Sektor

Kanalisationen

Abwasserbehandlungsanlagen

Kanalisationen

Abwasserbehandlungsanlagen

1980-1992 (*)

1993-1995

Anlage 1 ÜBERSICHT

Auszug der Fragen, die nach dem ersten Bericht und nur bei Änderung der Lage eine Antwort erfordern

Schema eines Fragebogens zur Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien

Liste I

GW

QZ

2. Bericht

A1Genehmigungen von direkten Ableitungen in oberirdische GewässerXXO

A2Genehmigungen von Ableitungen in KanalisationenXXO

A3Emissionsnormen für direkte Ableitungen in oberirdische GewässerXNO

A4Emissionsnormen für Ableitungen in Kanalisationen

(Indirekteinleiter)XNO

A5Fristen für Genehmigungen und/oder EmissionenXNO

A6Emissionen (Frachten) in die oberirdischen GewässerXXX

A7InventarXXO

A8Qualitätsziele für oberirdische GewässerNXO

A9Überwachung (Meßstationen)XXX

A10SonderprogrammeXXX

Liste II

GW

QZ

2. Bericht

B1GewässerschutzprogrammeXXO

B2Vorbehandlung an der QuelleXXO

B3Emissionsnormen für direkte Ableitungen in oberirdische GewässerXXO

B4Emissionsnormen für Ableitungen in Kanalisationen

(Indirekteinleiter)XXO

B5Fristen für Genehmigungen und/oder EmissionenXXO

B6Emissionen (Frachten) in die oberirdischen GewässerXXX

B7Qualitätsziele für oberirdische GewässerXXO

B8Überwachung (Meßstationen)XXX

Liste I und II

GW

QZ

2. Bericht

C1Ausgaben (Investitionskosten)XXX

(X) Beantwortung verpflichtend.

(N) Wahlweise anzugeben.

(O) Frage nur zu beantworten, falls Änderungen vorgenommen wurden.

Anlage 2 Liste der betroffenen Industriezweige und/oder -prozesse für Substanzen der Liste I der Richtlinie 76/464/EWG

1. Quecksilber (Richtlinie 82/176/EWG und 84/156/EWG)

1.1. Alkalichloridelektrolyse Industrie (Rückführung der Salzlösung)

1.2. Alkalichloridelektrolyse Industrie (verlorene Salzlösung)

1.3. Chemische Industrien, die Quecksilberkatalysatoren verwenden für die Vinylchloridproduktion

1.4. Chemische Industrien, die Quecksilberkatalysatoren für andere Produktionszweige verwenden

1.5. Herstellung quecksilberhaltiger Katalysatoren, die für die Vinylchloridproduktion verwendet werden

1.6. Herstellung organischer und anorganischer Quecksilberverbindungen, ausgenommen die Herstellung quecksilberhaltiger Katalysatoren, die für die Vinylproduktion verwendet werden

1.7. Herstellung von quecksilberhaltigen Primärbatterien

1.8. NE Metallindustrie (Betriebe zur Quecksilberrückgewinnung und Förderung und Feinung von NE-Metallen

1.9. Betriebe zur Aufbereitung quecksilberhaltiger toxischer Abfälle

1.10. Papierherstellung

1.11. Stahlindustrie

1.12. Kohlekraftwerke

2. Cadmium (Richtlinie 83/513/EWG)

2.1. Zinkbergbau, Blei- und Zinkraffination, NE-Eisenmetallindustrie und Industrie für metallisches Cadmium

2.2. Herstellung von Cadmiumverbindungen

2.3. Pigmentherstellung

2.4. Herstellung von Stabilisatoren

2.5. Herstellung von Primär- und Sekundärbatterien

2.6. Galvanotechnik(12)

2.7. Herstellung von Phosphorsäure und/oder Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralen

3. Hexachlorcyclohexan (HCH) (Richtlinie 84/491/EWG)

3.1. Betrieb zur Herstellung von HCH

3.2. Betrieb zur Extraktion von Lindan

3.3. Betrieb, in dem die Herstellung von HCH und die Extraktion von Lindan vorgenommen wird

3.4. Betriebe zur Lindanformulierung (zur Herstellung von Stoffen für den Pflanzen-, Holz- und Kabelschutz)

4. Tetrachlorkohlenstoff (Richtlinie 86/280/EWG)

4.1. Herstellung von Tetrachlorkohlenstoff durch Perchlorierung (Prozeß einschließlich Waschung)

4.2. Prozeß wie oben, ohne Waschung

4.3. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung (einschließlich Hochdruck-Chlorolyseverfahren) und aus Methanol

4.4. Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoff

4.5. Betriebe, die Tetrachlorkohlenstoff als Lösungsmittel verwenden

5. DDT (Richtlinie 86/280/EWG)

5.1. Produktion von DDT einschließlich Formulierung von DDT auf demselben Gelände

5.2. Betriebe, die DDT ausserhalb des Produktionsstandorts formulieren

5.3. Produktion von Dicofol

6. Pentachlorphenol (PCP) (Richtlinie 86/280/EWG)

6.1. Produktion von PCP-Na durch Hydrolyse von Hexachlorbenzol

6.2. Produktion von Pentachlorphenol durch Verseifung

6.3. Produktion von Pentachlorphenol durch Chlorierung

7.-10. Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Richtlinie 88/347/EWG)

7.-10.1. Herstellung von Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin einschließlich Formulierung dieser Stoffe auf demselben Gelände

7.-10.2. Betriebe, die Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin ausserhalb des Standortes formulieren

11. Hexachlorobenzol (HCB) (Richtlinie 88/347/EWG)

11.1. HCB-Produktion und -behandlung

11.2. Herstellung von Perchlorethylen (PER) und Tetrachlorkohlenstoff (CCl4) durch Perchlorierung

11.3. Herstellung von Trichlorethylen und/oder Perchlorethylen durch andere Verfahren

11.4. Betriebe, die Quintozen und Technazen herstellen

11.5. Betriebe der industriellen Herstellung von Chlor durch Chloralkalielektrolye mit Graphitelektrode

11.6. Industrielle Kautschuckverarbeitungsbetriebe

11.7. Betriebe zur Herstellung pyrotechnischer Produkte

11.8. Betriebe zur Herstellung von Vinylchloriden

12. Hexachlorobutadien (HCBD) (Richtlinie 88/347/EWG)

12.1. Herstellung von Perchlorethylen (PER) und Tetrachlorkohlenstoff (CCI4) durch Perchlorierung

12.2. Herstellung von Trichlorethylen und/oder Perchlorethylen durch andere Verfahren

12.3. Industriebetriebe, die HCBD zur Herstellung technischer Produkte verwenden

13. Chloroform (CHCl3) (Richtlinie 88/347/EWG)

13.1. Herstellung von Chlormethanen aus Methanol oder nach einem Verfahren der Kombination von Methanol und Methan

13.2. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung

13.3. Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen

13.4. Herstellung von monomerem Vinylchlorid im Wege der Dichlorethanpyrolyse

13.5. Herstellung von gebleichtem Papier

13.6. Betriebe, die CHCl3 als Lösungsmittel verwenden

13.7. Betriebe, in denen Kühlwasser und andere Abwasser chloriert werden

14. 1,2-Dichlorethan (EDC) (Richtlinie 90/415/EWG)

14.1. Ausschließlich Produktion von 1,2-Dichlorethan (ohne Verarbeitung bzw. Verwendung auf demselben Betriebsgelände)

14.2. Produktion von 1,2-Dichlorethan und Verarbeitung bzw. Verwendung auf demselben Betriebsgelände, mit Ausnahme der Verwendung von EDC für die Herstellung von Ionenaustauschern

14.3. Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan zu anderen Stoffen als Vinylchlorid wie Ethylendiamin, Ehtylenpolyamin, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen

14.4. Verwendung von EDC zum Entfetten von Metallen ausserhalb des unter 14.2 genannten Industriebetriebsgeländes(13)

14.5. Verwendung von EDC für die Herstellung von Ionenaustauschern

15. Trichlorethen (TRI) (Richtlinie 90/415/EWG)

15.1. Produktion von Trichlorethen (TRI) und Tetrachlorethen (PER)

15.2. Betriebe, die TRI zum Entfetten von Metallen verwenden(14)

16. Tetrachlorethen (PER) (Richtlinie 90/415/EWG)

16.1. Produktion von Trichlorethen (TRI) und Tetrachlorethen (PER) (TRI-PER-Verfahren)

16.2. Produktion von Tetrachlorkohlenstoff und Tetrachlorethen (TETRA-PER-Verfahren)

16.3. Betriebe, die PER zum Entfetten von Metallen verwenden(15) ,

16.4. Produktion von Chlorfluorkohlenwasserstoffen

17. Trichlorbenzol (TCB) (Richtlinie 90/415/EWG)

17.1. Produktion von TCB durch Dehydrochlorierung von HCH und/oder Verarbeitung von TCB

17.2. Produktion und/oder Verarbeitung von Chlorbenzolen durch Chlorierung von Benzol

II. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 78/659/EWG

Informationen auf Jahresbasis - vor dem 1. Oktober 1996 zu übermitteln

ABSCHNITT 1

Einzelstaatliche Übersicht

1. Name des Mitgliedstaates:.............................................................. 2. Berichtsjahr:.............................................................. SalmonidenCipriniden

3. a) Gesamtzahl der gemeldeten Gewässer (1):b) Gesamtzahl der gemeldeten Flüsse (1):c) Gesamtzahl der gemeldeten Seen (1):4. a) Anzahl der gemeldeten Gewässer, die die Richtlinie erfuellen (2):b) Gesamtlänge der gemeldeten Flüsse, die die Richtlinie erfuellen (2):c) Gesamtfläche der gemeldeten Seen, die die Richtlinie erfuellen (2):5. a) Umsetzung der Richtlinie in nationale Rechtsordnung:Ja (3) (4)Nein (3) (4)

b) Falls ja, geben Sie die einschlägigen Rechtsvor- schriften an:.............................................................. .............................................................. ............................................................. 6. a) Festlegung von nationalen Grenzwerten:Ja (3) (4)Nein (3) (4)

b) Falls ja, geben Sie Einzelheiten an:

Parameter1234567891011121314

I-Wert

G-Wert

Zusätzliche Parameter

I-Wert

G-Wert

(1) Für die Berichtspflichten können mehrere kleine Bezeichnungen zusammengefasst werden.

(2) Diese Informationen können auf Karten übermittelt werden, deren Form noch abzustimmen ist.

(3) Unzutreffendes bitte streichen.

(4) Für Fragen 5 und 6 sind in den Folgeberichten nur Änderungen zu melden.

ABSCHNITT 2

Geographische Angaben zu den gemeldeten Gewässern

1. Mitgliedstaat:.............................................................. 2. Meldungsnummer:.............................................................. 3. Region:.............................................................. 4. a) Name des Wasserlaufes:.............................................................. b)Name des Sees:.............................................................. 5. Angaben zur geographischen Lage (1):.............................................................. 6. Angabe über den Umfang des gemeldeten Gewässers (1):.............................................................. 7. Fläche des Sees:.............................................................. SalmonidenCipriniden

8. Typ des Gewässers:9. Datum der Bezeichnung:

ABSCHNITT 3

Übereinstimmung der gemeldeten Gewässer mit den Werten

1. Mitgliedstaat:.............................................................. 2. Meldungsnummer:.............................................................. 3. Überwachungsjahr:.............................................................. 4. Übereinstimmung (1):.............................................................. 5. (2)

Parameter1234567891011121314

Überwachte Parameter

Eingeschriebene

Überwachung

Übereinstimmung mit I

Übereinstimmung mit G

Abweichungen

(1) Diese Informationen können auf Karten übermittelt werden, deren Form noch abzustimmen ist.

(2) Zur Beantwortung der Frage Nummer 5 sind nur ja/nein Antworten erforderlich; es werden keine numerischen Angaben gefordert.

Zusätzliche Parameter

Überwachte Parameter

Eingeschriebene

Überwachung

Übereinstimmung mit I

Übereinstimmung mit G

Abweichungen

6. a)Gründe für Nichtübereinstimmung:.............................................................. b) Gründe für Abweichungen:.............................................................. c) Maßnahmen des Verbesserungsprogramms:..............................................................

III. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 78/176/EWG

1. Welche industriellen Betriebe zur Produktion von Titandioxid besitzen aufgrund der Artikel 4, 5 und 6 der Richtlinie seit 1986 die Genehmigung:

1.1. Abfälle ins Meer einzubringen (starke Säure)?

- Dauer der Gültigkeit der Genehmigung,

- Entwicklung der jährlich ins Meer eingebrachten Menge, einschließlich der Mengen an Schwermetallen,

- Art und Konzentration der in den Abfällen enthaltenen Elemente,

- Verfahren und Mittel sowie geographische Lage der Einbringung,

- Wirkung der verschiedenen Bestandteile des Abfalles auf die Meeresumwelt einschließlich der Bewertung der Ergebnisse der Überwachung;

1.2. Abfälle in Oberflächengewässer abzuleiten oder einzubringen (schwache Säuren)?

- Dauer der Gültigkeit der Genehmigung,

- Entwicklung der jährlichen abgeleiteten Abfallmengen, einschließlich der Mengen an Schwermetallen,

- Art und Konzentration der in den Abfällen enthaltenen Elemente;

- Merkmale des Ableitungsvorgangs, geographische Lage des Ableitungsvorgangs;

1.3. Abfälle zu lagern, abzulagern oder zu verpressen?

- Geographische Lage des Vorgangs,

- Merkmale des Verfahrens der Ablagerung, der Lagerung und des Verpressens einschließlich der Bewertung der Ergebnisse der Überwachung.

2.Welche Maßnahmen wurden seit 1986 getroffen, um die Luftverschmutzung durch Schwefeldioxid zu verringern?

3. Welche Kontrollmaßnahmen bezueglich der Abfälle wurden nach Artikel 7 der Richlinie seit 1986 durchgeführt?

4. Welche Maßnahmen sind seit 1986 aufgrund von Artikel 8 ergangen?

5. Welche Maßnahmen sind im Rahmen von Artikel 3 (Revalorisierung oder Wiederverwertung) der Abfälle ergangen, einschließlich der seit 1986 eingegangenen Änderungen?

6. Beschreiben Sie kurz die Produktionsverfahren der betroffenen Industriebetriebe, einschließlich der wichtigsten Änderungen seit 1986.

IV. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 79/923/EWG

Informationen auf Jahresbasis - vor dem 1. Oktober 1996 zu übermitteln

ABSCHNITT 1

Einzelstaatliche Übersicht

1. Name des Mitgliedstaats:.............................................................. 2. Berichtsjahr:.............................................................. 3. a) Gesamtzahl der gemeldeten Gewässer:4. Anzahl der bezeichneten Gewässer, die die Richtlinie erfuellen (1):5. a) Umsetzung der Richtlinie in nationale Rechtsordnung:Ja (2)Nein (2)

b) Wenn ja, Angabe der jeweiligen Gesetze, Verord- nungen u.ä.:.............................................................. .............................................................. ............................................................. 6. a) Festlegung von nationalen Grenzwerten:Ja (2)Nein (2)

b) Falls ja, geben Sie Einzelheiten an:

Parameter123456789101112

I-Wert

G-Wert

Zusätzliche Parameter

I-Wert

G-Wert

(1) Diese Informationen können auf Karten übermittelt werden, deren Form noch abzustimmen ist.

(2) Unzutreffendes bitte streichen.

ABSCHNITT 2

Geographische Angaben zu den gemeldeten Gewässern

1. Mitgliedstaat:.............................................................. 2. Meldungsnummer:.............................................................. 3. Region:.............................................................. 4. Name des Gewässers:.............................................................. 5. Angaben zur geographischen Lage (1):.............................................................. 6. Angaben zum Umfang des gemeldeten Gewässers (1):.............................................................. 7. Datum der Bezeichnung:..............................................................

ABSCHNITT 3

Übereinstimmung der gemeldeten Gewässer mit den Werten

1. Mitgliedstaat:.............................................................. 2. Meldungsnummer:.............................................................. 3. Überwachungsjahr:.............................................................. 4. Übereinstimmung (1):.............................................................. 5. (2)

Parameter123456789101112

Überwachte Parameter

Übereinstimmung mit

I-Werten

Übereinstimmung mit

G-Werten

Abweichungen

(1) Diese Informationen können auf Karten übermittelt werden, deren Form noch abzustimmen ist.

(2) Bei der Beantwortung der Frage Nummer 5 sind nur ja/nein Antworten erforderlich, keine numerischen Daten angeben.

Zusätzliche Parameter

Überwachte Parameter

Übereinstimmung mit

I-Werten

Übereinstimmung mit

G-Werten

Abweichungen

6. a)Gründe für Nichtübereinstimmung:.............................................................. b) Gründe für Abweichungen:.............................................................. c) Maßnahmen des Verbesserungsprogramms:..............................................................

V. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 80/68/EWG

ABSCHNITT 1

Stoffe der Liste I

1. Legen Sie ein Verzeichnis der geltenden Rechtsvorschriften vor, die der Mitgliedstaat angenommen hat, um die Ableitung von Stoffen der Liste I in das Grundwasser zu verhindern.

2. Geben Sie für die Jahre 1993, 1994 und 1995 folgendes an:

a) Legen Sie ein Verzeichnis der während des Berichtszeitraums erteilten Genehmigungen vor, geben Sie die geographische Lage, das Datum der Genehmigung sowie die technischen Hauptvorsichtsmaßnahmen an und erläutern Sie, ob die Stelle im Bestandsverzeichnis der Genehmigungen gemäß Artikel 15 aufgeführt ist.

b) Für jede Stelle, für die während des Berichtszeitraums eine Genehmigung erteilt wurde: Geben Sie die an die Genehmigung infolge des Artikels 10 (vierter Gedankenstrich) geknüpften Bedingungen hinsichtlich der Stoffe der Liste I an.

3. Legen Sie ein Verzeichnis der Entsorgungs- und Lagerungsstätten vor (andere als die in Punkt 2 Buchstabe b) aufgeführten), die derzeit im Bestandsverzeichnis der Genehmigungen gemäß Artikel 15 aufgeführt sind. Geben Sie auch für jede Stelle die geographische Lage und das Datum der Genehmigung an. Alternativ kann ein zusammenfassender Bericht vorgelegt werden.

4. a) Gibt es Grundwasser, in das Ableitungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassen sind?

b) Falls ja, legen Sie ein Verzeichnis der erteilten Genehmigungen vor. Wenn möglich, geben Sie ferner die geographische Lage der Stelle und das Datum der Genehmigung an.

5. a) Wird von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht?

b) Falls ja, legen Sie ein Verzeichnis der erteilten Genehmigungen vor. Wenn möglich, geben Sie ferner die geographischen Lage der Stelle und das Datum der Genehmigung an.

ABSCHNITT 2

Stoffe der Liste II

1. Legen Sie ein Verzeichnis der geltenden Rechtsvorschriften vor, die der Mitgliedstaat angenommen hat, um die Ableitung von Stoffen der Liste II zu begrenzen.

2. Geben Sie für die Jahre 1993, 1994, 1995 folgendes an:

a) Legen Sie ein Verzeichnis der während des Berichtszeitraums erteilten Genehmigungen für direkte Ableitungen vor und geben Sie die geographische Lage sowie das Datum der Genehmigung an und erläutern Sie, ob die Stelle im Bestandsverzeichnis der Genehmigungen gemäß Artikel 15 aufgeführt ist.

b) Wie viele Anträge wurden während des Berichtszeitraums auf Genehmigung von Anlagen zur Abfallentsorgung oder -lagerung gestellt, die zu einer indirekten Ableitung von einem Stoff oder Stoffen der Liste II führen können?

3. Legen Sie ein Verzeichnis der Stellen vor, an denen eine direkte Ableitung von Stoffen der Liste II gestattet ist (andere als die in Punkt 2 Buchstabe b) aufgeführten) und die im Bestandsverzeichnis der Genehmigungen gemäß Artikel 15 aufgeführt sind. Geben Sie ferner für jede Stelle die geographische Lage sowie das Datum der Genehmigung an. Alternativ kann ein zusammenfassender Bericht vorgelegt werden.

4. Geben Sie für die Jahre 1993, 1994 und 1995 folgendes an:

a) Wie viele Anträge auf künstliche Anreicherungen gemäß Artikel 6 wurden gestellt?

b) Legen Sie ein Verzeichnis der erteilten Genehmigungen vor, geben Sie die geographische Lage sowie das Datum der Genehmigung an und teilen Sie mit, aus welcher Quelle das für die Anreicherung verwendete Wasser kommt.

ABSCHNITT 3

Anforderungen an die Überwachung

1. Erläutern Sie das Überwachungssystem, das gemäß Artikel 13 angenommen wurde.

VI A. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 75/440/EWG

1. Aktionspläne gemäß Artikel 4 Absatz 2 - nur A3 Gewässer müssen für den ersten Berichtszeitraum in den Bericht einbezogen werden

a) geographische Lage des Wassers,

b) zu verbessernde(r) Parameter,

c) Qualitätsziele,

d) Sanierungsprogramm mit Angaben zum Zeitplan, den zu ergreifenden Maßnahmen und den geplanten Investitionen.

2. Verwaltungspläne gemäß Artikel 4 Absatz 3

a) geographische Lage des Wassers,

b) zu verbessernde(r) Parameter,

c) verwendete oder geplante Aufbereitungsmethode,

d) Sanierungsprogramm mit Angaben zum Zeitplan, den zu ergreifenden Maßnahmen und den geplanten Investitionen.

3. Abweichungen gemäß Artikel 8

Geben Sie für jede Abweichung folgendes an:

a) Bezeichnung und geographische Lage des Wassers,

b) betroffene(r) Parameter,

c) Dauer der Abweichung einschließlich des Zeitpunkts ihres Beginns und Endes,

d) eine kurze Erläuterung der Gründe für die Abweichung.

4. Ferner sollten die Mitgliedstaaten auch Angaben zu den Rechtsvorschriften machen, die sie zur Durchführung der Richtlinie angenommen haben.

NB: Die Informationen zu diesen Fragen müssen nur einmal für den gesamten Berichtszeitraum übermittelt werden.

VI B. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 79/869/EWG

1. Legen Sie ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften vor, die zur Durchführung der Richtlinie angenommen worden sind.

2. Geben Sie für jeden Parameter folgendes an:

a) Meßmethode,

b) CEN-, ISO- oder andere Nummer einer Standardmethode, wenn eine solche benutzt wird,

c) jährliche Häufigkeit der Probenahmen und Analysen.

VII. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 80/778/EWG

ABSCHNITT 1

Rechtliche Umsetzung und Grenzwerte

1. Legen Sie ein Verzeichnis der geltenden Rechtsvorschriften vor, die der Mitgliedstaat zur Durchführung der Richtlinie angenommen hat.

2. a) Sind von dem Mitgliedstaat Grenzwerte für die verschiedenen in der Richtlinie aufgeführten Parameter festgesetzt worden?

b) Wenn ja, nennen Sie den zugehörigen Rechtstext und legen Sie ein Verzeichnis der für jeden Parameter festgelegten Werte vor.

c) Wenn nein, geben Sie an, wann diese Werte festgesetzt werden dürften.

3. a) Sind gemäß Artikel 17 der Richtlinie besondere Bestimmungen über Angaben zur Eignung eines Wassers für die Säuglingsernährung erlassen worden?

b) Wenn ja, geben Sie diese Bestimmungen an und legen Sie eine Ausfertigung bei.

4. Geben Sie Informationen darüber, wie die Trinkwasserqualität überwacht wird und welche Behörden dafür zuständig sind.

NB: Dieser Abschnitt braucht in den Folgeberichterstattungen lediglich ergänzt zu werden.

ABSCHNITT 2

Kurzinformationen zur Wasserversorgung

1. Wie hoch ist die Gesamtzahl der derzeitigen Wasserversorgungsanlagen in dem Mitgliedstaat, und geben Sie an, wie der Begriff Wasserversorgungsanlage verwendet wird? (Es müssen nur die Anlagen angegeben werden, die mehr als 5 000 Einwohner versorgen.)

2. a) Wie groß ist die betroffene Bevölkerung, die mit diesem Wasser versorgt wird? (Nötigenfalls Schätzwert)

b) Welcher Anteil der Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats wird mit diesem Wasser versorgt (Prozentzahl)? (Nötigenfalls Schätzwert)

3. Wieviel Wasser wird insgesamt jährlich durch die obengenannten Wasserversorgungsanlagen verteilt? (Nötigenfalls Schätzwert)

4. Wie hoch ist die Anzahl der Wasserversorgungsanlagen, die hauptsächlich oder vollständig zur Nahrungsmittelproduktion verwendet werden? (Beantwortung freigestellt)

5. Welches sind die Hauptwasserquellen, und wieviel trägt jede Kategorie zum Jahresverbrauch des Mitgliedstaats bei?

a) Oberflächenwasser

b) Grundwasser (Nötigenfalls Schätzwert)

c) Sonstige

6. Geben Sie gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Industriebranchen an, bei denen die Genusstauglichkeit des Endprodukts von der Qualität des verwendeten Wassers unbeeinträchtigt bleibt. (Beantwortung freigestellt)

NB: Die in Abschnitt 1 und 2 genannten Informationen müssen nur einmal für den gesamten Berichtszeitraum übermittelt werden.

ABSCHNITT 3

Jahresüberblick über die Gesamtqualität

1. Geben Sie für jeden Parameter des Anhangs I der Richtlinie im Rahmen der gemäß Artikel 12 Absatz 4 erforderlichen Prüfungen folgendes an(16) :

a) Gesamtzahl der im Rahmen der Anwendung der Richtlinie durchgeführten Messungen,

b) Anzahl der Messungen, die den folgenden Kategorien entsprechen, soweit die Richtlinie zulässige Hoechstkonzentrationen (ZHK)(17) vorsieht:

Kategorie

Beschreibung

A

Werte weniger bzw. gleich ZHK

B

Werte über Kategorie A, d. h. über der ZHK

ABSCHNITT 4

Jährliche Zusammenfassung der Informationen über Ausnahmegenehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 10 und Informationen über die Versorgungsanlagen, die die ZHK der Richtlinie nicht einhalten auf jährlicher Basis

1. Geben Sie für jede Wasserversorgungsanlage(18) , die die ZHK(19) überschritten hat, folgendes an:

a) Name und geographische Lage der Versorgungsanlage,

b) Zahl der mit der Lieferung versorgten Bevölkerung (nötigenfalls Schätzwert),

c) Menge des gelieferten Wassers, (nötigenfalls Schätzwert),

d) soweit eine Ausnahmegenehmigung besteht, betroffene(r) Parameter und Abweichung(en) von den Werten,

e) ob die Abweichung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) oder gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder 2 erfolgte,

f) Dauer der Abweichungen sowie Zeitpunkt ihres Beginns und Endes,

g) eine kurze Erläuterung des Grundes (der Gründe) für die Abweichung.

h) soweit keine Ausnahmegenehmigung besteht, der (die) betroffene(n) Parameter einschließlich der Anzahl der Messungen, der Anzahl der festgestellten Überschreitungen der ZHK. Informationen, die die Bedeutung der folgenden Überschreitung beschreiben, wie die durchschnittliche Höhe der Überschreitung, die höchste Überschreitung und der Zeitraum der Überschreitung,

i) für jeden Parameter, bei dem die ZHK nicht eingehalten wurde, der Grund (die Gründe) hierfür,

j) die Maßnahmen, die bei ernsthaften Überschreitungen zum Schutz der Volksgesundheit ergriffen worden sind (Beantwortung freigestellt),

k) ob ein Verbesserungsprogramm besteht, damit das Wasser den Normen der Richtlinie künftig entspricht:

- wenn ja, geben Sie eine kurze Erläuterung des vorgeschlagenen Programms, der zu ergreifenden Maßnahmen, des vorgeschlagenen Zeitplans, der erforderlichen Investitionen usw.,

- wenn nein, erläutern Sie kurz, weshalb es kein Verbesserungsprogramm gibt, bzw. keines benötigt wird.

VIII. SCHEMA EINES FRAGEBOGENS ZUR RICHTLINIE 76/160/EWG

Folgende Angaben sind in digitaler Form gemäß nachstehendem Format zu übermitteln:

DATEIBESCHREIBUNG

1. Datei zur geographischen Lage (Datei mit geographischen Angaben)

Name des Attributs

Anzahl der Zeichen

Inhalt

NumindCHAR 18Zugriffsschlüssel

RegionCHAR 30Bezeichnung der Region

ProvinceCHAR 20Bezeichnung der Provinz

CommuneCHAR 35Bezeichnung der Gemeinde

PrelevCHAR 45Bezeichnung des Badegewässers

LatCHAR 8Breite

Format: XSDDMMSS

X = N (Norden)

S (Süden)

S = Leerzeichen

DD = Grad

MM = Minuten

SS = Sekunden

LongCHAR 8Länge

Format: YSDDMMSS

Y = W (Westen)

E (Osten)

S = Leerzeichen

DD = Grad

MM = Minuten

SS = Sekunden

CodeauNUM 1Art der Wasserprobe

Codes: 1 = Meerwasser

2 = Flußwasser

3 = Seewasser

4 = Mündungswasser

RemCHAR 80Freie Eintragungen

2. Allgemeine Datei (mit allgemeinen Angaben zu den Badegewässern)

NumindCHAR 18Zugriffsschlüssel

AnneeNUM 4Jahr

DebdatNUM 8Beginn der Badesaison

Format: YYYYMMDD

FindatNUM 8Ende der Badesaison

Format: YYYYMMDD

NobexeNUM 2Anzahl der Probenahmen

BannedCHAR 1Gewässer, für die ein zeitweiliges Badeverbot ausgesprochen wurde

Code: B = Badeverbot

Leerzeichen = kein Badeverbot

(Beantwortung freigestellt)

RemCHAR 80Freie Eintragungen

3. Parameter-Datei zur Badegewässerqualität anhand von Parametern)

NumindCHAR 18Zugriffsschlüssel

AnneeNUM 4Jahr

ParnoNUM 3Nummer des Parameters

Format: PPU

Code: PP = Parameter-Code

U = Unterparameter

ParnobNUM 2Anzahl der Analysen für diesen Parameter

ParnodiNUM 2Anzahl der Ergebnisse mit Werten, die die zwingenden Werte überschreiten

ParnodvinNUM 2Anzahl der Ergebnisse mit Werten, die die nationalen Grenzwerte überschreiten

ParnodgNUM 2Anzahl der Ergebnisse mit Werten, die die Leitwerte überschreiten

FrequenceCHAR 1Häufigkeit der Probenahmen

Code: Y = mindestens vierzehntägig

N = nicht mindestens vierzehntägig

RemCHAR 80Freie Eintragungen

Beschreibung des Zugriffsschlüssels

Der gesamte Zugriffsschlüssel muß unverwechselbar sein (dieser Datenträger darf nur einmal in der ganzen Datei auftauchen) und ist für die nachfolgenden Jahre beizubehalten; wird ein neues Gebiet hinzugefügt, sollte dieses Gebiet einen neunen Code, den es vorher noch nie gab, erhalten. Wird nur die Bezeichnung eines Badegewässers geändert, muß der Zugriffsschlüssel und die Lokalisierung gleichbleiben.

Anzahl der Zeichen

Inhalt

CHAR 1Code für Nuts-Ebene 0 (Land) (2)

CHAR 1Code für Nuts-Ebene 1 (Region) (2)

CHAR 1Code für Nuts-Ebene 2 (Provinz) (2)

CHAR 1Code für Nuts-Ebene 3 (Bezirk) (2)

CHAR 2Code für Loc-Ebene 1 (Gemeinde) (3)

CHAR 3Code für Loc-Ebene 2 (Gemeinde) (3)

CHAR 9Badegewässer-Code (1)

Die vollständige Liste der Codes und Namen der Regionen und Gemeinden wird vom Mitgliedstaat auf einer separaten 31/2 Diskette übermittelt.

4. Zusätzliche Datei: "READ ME" (freies Format)

- Geben Sie die analytische(n) Methode(n) an, die zur Beurteilung der Einhaltung der Richtlinie verwendet wurde(n).

- Kurze Beschreibung der Verbesserungspläne für Badegebiete, die nicht mit den zwingenden Werten der Richtlinie übereinstimmen, einschließlich Zeitplan für die Arbeiten und erforderliche Investitionen.

(1) ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49.

(4) ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 19.

(8) ABl. Nr. L 281 vom 10. 11. 1979, S. 47.

(9) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43.

(10) ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44

(11) Unter Beachtung der festgesetzten Schwellenwerte in den Tochterrichtlinien.

(12) Gilt nur für Betriebe, deren Ableitungen 30 kg/annum überschreiten.

(13) Nur Wasserversorgungsanlagen, die eine Bevölkerung von über 5 000 Einwohnern versorgen müssen in die Berichte aufnehmen.

(14) Mindestkonzentrationen sind entsprechend zu behandeln.

(15) In diesem Feld sollte der Badegewässer-Code eingetragen werden, der vom Mitgliedstaat auf nationaler Ebene festgelegt worden ist, falls es einen gibt und falls dieser einzigartig ist. Andernfalls schlagen wir vor, die Badegewässer anhand der Ebene-3-Einheit der Reihe nach durchzunumerieren.

(16) Unterlagen zur Definition der Statistischen Gebietseinheiten (NUTS), wie sie von Eurostat festgelegt worden ist, sind in Tabelle 1 aufgeführt.

(17) Unterlagen zur Definition der Ortschaften (Loc), wie sie von Eurostat festgelegt worden ist, sind in Tabelle 2 aufgeführt.