31998D0184

98/184/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1998 zum Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (Umsetzung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 07/03/1998 S. 0048 - 0050


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Februar 1998 zum Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (Umsetzung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/184/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 94/67/EG des Rates (2) über die Verbrennung gefährlicher Abfälle,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 17 der Richtlinie 94/67/EG müssen die Mitgliedstaaten die Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie gemäß dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie 91/692/EWG ausarbeiten.

Dieser Bericht ist anhand eines von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.

Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1998 bis einschließlich 2000.

Die mit dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme, die von dem nach Artikel 6 der genannten Richtlinie eingesetzten Ausschuß abgegeben wurde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Fragebogen im Anhang zu dieser Entscheidung, der sich auf die Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle bezieht, wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Den Mitgliedstaaten dient dieser Fragebogen als Grundlage für die Erstellung des Berichts, der der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG und Artikel 17 der Richtlinie 94/67/EG zu übermitteln ist.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 1998

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

(2) ABl. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 34.

ANHANG

FRAGEBOGEN zum Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle

Gegebenenfalls ist anzugeben, welche Informationen der Kommission bereits übermittelt worden sind.

I. UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

1. a) Sind der Kommission Einzelheiten über die zur Einhaltung der Richtlinie erlassenen Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt worden?

(Ja/Nein)

b) Wenn nein, warum nicht?

II. DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE

1. a) Welche Maßnahmen wurden allgemein gemäß Artikel 3 Absatz 1 zur Verhütung der Umweltverschmutzung infolge der Auslegung, Ausrüstung oder des Betriebs von Verbrennungsanlagen ergriffen?

b) Sind Informationen zu diesem Punkt verfügbar, gebe man die Zahl der nach Artikel 3 Absatz 1 erteilten Genehmigungen und die jeweiligen Betriebskapazitäten an.

2. a) Welche Anforderungen wurden allgemein für die Genehmigung der Mitverbrennung gemäß Artikel 3 Absatz 4 gestellt?

b) Sind gemäß Artikel 3 Absatz 4 während der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme Abweichungen von dem in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Prozentsatz gewährt worden?

(Ja/Nein)

c) Wenn ja, warum?

d) Falls Informationen zu diesem Punkt verfügbar sind, bitte die Zahl der nach Artikel 3 Absatz 3 erteilten Genehmigungen und die Gesamtmenge der mitverbrannten Abfälle angeben.

3. Welche Maßnahmen wurden gemäß Artikel 4 allgemein ergriffen, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den in diesem Artikel genannten Informationen zu gewährleisten?

4. a) Welche Maßnahmen wurden allgemein zur Verhütung oder Verminderung unerwünschter Umweltwirkungen infolge der Anlieferung und Annahme von Abfällen gemäß Artikel 5 ergriffen?

b) Sofern bekannt, gebe man die Zahl der gemäß Artikel 5 Absatz 4 gewährten Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 von Artikel 5 an.

5. a) Wurden gemäß Artikel 6 Absatz 4 andere Anforderungen als die in Artikel 6 Absatz 2 genannten genehmigt?

(Ja/Nein)

b) Wenn ja, gebe man die Zahl der Fälle und für jeden einzelnen davon die genehmigten Bedingungen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen an.

c) Welche Maßnahmen wurden allgemein zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 3 ergriffen?

d) Welche Maßnahmen wurden allgemein gemäß Artikel 6 Absatz 6 ergriffen, um zu vermeiden, daß die Emissionen in die Luft eine signifikante Luftverschmutzung verursachen?

6. a) Welche Maßnahmen wurden allgemein zur Einhaltung der Anforderungen in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergriffen?

b) Welche Vorkehrungen wurden im Zusammenhang mit den zulässigen Zeiten für Abschaltungen, Störungen oder Ausfällen der Reinigungs- oder Meßvorrichtungen sowie im Hinblick auf die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 1 im Fall des Überschreitens der in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte getroffen?

c) Sind in einzelstaatlichen Verordnungen andere Emissionsgrenzwerte als diejenigen in Artikel 7 festgelegt worden?

(Ja/Nein)

d) Wenn ja, gebe man die Gründe hierfür und die einzelnen Werte an.

e) Welche Vorkehrungen wurden zur Festlegung der Emissionsgrenzwerte und Emissionsrichtwerte in Artikel 7 Absatz 4 getroffen?

7. Welche Maßnahmen wurden allgemein ergriffen, um die Ableitung von Abwasser gemäß Artikel 8 einzuschränken?

8. a) Welche Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit Artikel 9 allgemein ergriffen, um die Einhaltung der Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG zu gewährleisten?

b) Soweit diese Informationen verfügbar sind, gebe man an, ob die durch die Verbrennung erzeugte Wärme verwertet wird, und wenn ja, die Art der Verwertung und die Wirkungsgrade.

9. Welche Maßnahmen wurden allgemein ergriffen, um die Einhaltung der Anforderungen für die Messung gemäß Artikel 10 einschließlich der Anforderungen von Anhang III zu gewährleisten?

10. Im Zusammenhang mit Artikel 13 Absatz 2 gebe man die Zahl der Mitteilungen über das vollständige Abschalten von Anlagen einschließlich der diesbezüglichen Verbrennungskapazität, der Zahl der Betriebsstunden und -zeiträume an.