31978L0319

Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle

Amtsblatt Nr. L 084 vom 31/03/1978 S. 0043 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0085
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0085
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0098
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0098


RICHTLINIE DES RATES vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (78/319/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Unterschiede in den Bestimmungen über die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfälle, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Deshalb ist für dieses Gebiet eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, daß die Gemeinschaft in Verbindung mit dieser Rechtsangleichung tätig wird, um durch eine umfassendere Regelung eines ihrer Ziele im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen festzulegen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 (3) und 1977 (4) unterstreichen die Notwendigkeit gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Überwachung der Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfälle.

Wesentliches Ziel aller Bestimmungen über die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfälle müssen der Schutz der Gesundheit des Menschen und die Bewahrung der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen sein, die durch das Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung solcher Abfälle entstehen.

Die Einschränkung des Anfalls, die Verwertung und die Aufbereitung giftiger und gefährlicher Abfälle sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien sollten gefördert werden, um die natürlichen Versorgungsquellen zu erhalten.

Um einen wirksamen Schutz der Umwelt zu gewährleisten, muß für Unternehmen, die die Lagerung, die Behandlung und/oder die Ablagerung giftiger und gefährlicher Abfälle vornehmen, ein einheitliches Genehmigungssystem vorgesehen werden. Unternehmen, die nicht befugt sind, giftige und gefährliche Abfälle zu besitzen, dürfen diese Abfälle nur von hierzu befugten Unternehmen lagern und/oder behandeln lassen.

Der Teil der Kosten für die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfälle, der nicht durch deren Verwertung gedeckt wird, muß entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden. (1)ABl. Nr. C 30 vom 17.2.1977, S. 27. (2)ABl. Nr. C 77 vom 30.3.1977, S. 5. (3)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 3. (4)ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 3.

Es ist erforderlich, daß ein System zur Kontrolle und Überwachung aller Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen, die giftige und gefährliche Abfälle erzeugen, besitzen oder beseitigen, erstellt wird, daß über die Beseitigung in angemessener Weise Buch geführt wird, und daß sichergestellt ist, daß die Beförderung giftiger und gefährlicher Abfälle mit dem Ziel ihrer Beseitigung nicht ohne Kennzeichnungsblatt erfolgt ; ferner sind Pläne für die verschiedenen Maßnahmen zur Abfallbeseitigung aufzustellen.

Zur Koordinierung der Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfälle ausarbeiten.

Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung des Verzeichnisses der unter diese Richtlinie fallenden giftigen und gefährlichen Abfälle. Zur Erleichterung der Durchführung der hierzu erforderlichen Maßnahmen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses für die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt ermöglicht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) Abfälle : alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat;

b) giftige und gefährliche Abfälle : alle Abfälle, die die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe oder Materialien enthalten oder durch sie verseucht sind, und zwar in einer solchen Beschaffenheit, in solchen Mengen oder Konzentrationen, daß sich daraus eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt ergibt;

c) Beseitigung: - das Einsammeln, Sortieren, Befördern und Behandeln von giftigen und gefährlichen Abfällen und deren Lagerung und Ablagerung auf dem Boden oder im Boden;

- die erforderlichen Umwandlungsvorgänge zur Wiederverwendung, Rückgewinnung oder Verwertung.

Artikel 2

Wenden Mitgliedstaaten, die Vertragspartei eines der internationalen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter sind, dieses Übereinkommen an, so gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Beförderung als erfuellt, sofern die aufgrund der Übereinkommen getroffenen Maßnahmen mindestens ebenso streng sind wie die aufgrund der Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt nicht für

a) radioaktive Abfälle,

b) Tierkörper und fäkale landwirtschaftliche Abfälle,

c) Explosivstoffe,

d) Krankenhausabfälle,

e) in die Kanalisation und in Gewässer eingeleitete Abwässer,

f) Emissionen in die Atmosphäre,

g) Haushaltsabfälle,

h) im Bergbau auftretende Abfälle,

i) sonstige giftige und gefährliche Abfälle, die besonderen Gemeinschaftsregelungen unterliegen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um das Anfallen giftiger und gefährlicher Abfälle einzuschränken und die Verwertung und Umwandlung dieser Abfälle, die Gewinnung von Rohstoffen und gegebenenfalls von Energie sowie alle anderen Verfahren zur Wiederverwendung dieser Abfälle vorrangig zu fördern.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die giftigen und gefährlichen Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne - Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden,

- Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen,

- die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um die ungeordnete Deponie, die unkontrollierte Ableitung, Ablagerung oder Beförderung von giftigen und gefährlichen Abfällen sowie die Übergabe dieser Stoffe an Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen, die nicht Artikel 9 Absatz 1 entsprechen, zu untersagen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten bestimmen oder errichten die zuständige(n) Behörden(n), die damit beauftragt ist (sind), in einem bestimmten Gebiet die Maßnahmen zur Beseitigung von giftigen und gefährlichen Abfällen zu planen, zu organisieren, zu genehmigen und zu überwachen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß - giftige und gefährliche Abfälle, falls erforderlich, getrennt von anderen Stoffen und Rückständen eingesammelt, befördert, gelagert und abgelagert werden;

- die Verpackungen für giftige und gefährliche Abfälle angemessene Kennzeichnungen tragen, aus der Art, Zusammensetzung und Menge der Abfälle ersichtlich sind;

- für jeden Ort, an dem giftige und gefährliche Abfälle abgelagert werden oder abgelagert worden sind, die Abfälle erfasst und gekennzeichnet werden.

Artikel 8

Den Mitgliedstaaten steht es jederzeit frei, für giftige und gefährliche Abfälle strengere Vorschriften festzulegen als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 9

(1) Die Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen, die die Lagerung, Behandlung und/oder Ablagerung giftiger und gefährlicher Abfälle durchführen, müssen von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen. Diese Abfälle dürfen nur in den Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen, die eine solche Genehmigung erhalten haben, behandelt, gelagert und/oder abgelagert werden. Die Unternehmen, die die Beförderung giftiger und gefährlicher Abfälle übernehmen, müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwacht werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung betrifft insbesondere - Art und Menge der Abfälle,

- technische Vorschriften,

- Vorsorgemaßnahmen,

- Ort(e) für die Beseitigung,

- Verfahren der Beseitigung.

In dieser Genehmigung kann ausserdem vorgeschrieben werden, daß den zuständigen Behörden auf Verlangen genaue Angaben zu unterbreiten sind.

(3) Die Genehmigungen können für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden ; sie können verlängert werden und Bedingungen und Auflagen enthalten.

Artikel 10

Wer giftige und gefährliche Abfälle erzeugt oder besitzt, ohne eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 1 erhalten zu haben, muß diese Abfälle so rasch wie möglich von einer Anlage, Einrichtung oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 lagern, behandeln und/oder ablagern lassen.

Artikel 11

(1) Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfälle - abzueglich des Ertrags aus einer etwaigen Verwertung - zu tragen von - dem Besitzer, der Abfälle einem Sammelunternehmen oder einer Anlage, einer Einrichtung oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 übergibt,

- und/oder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, aus dem der Abfall entstanden ist.

(2) Erheben die Mitgliedstaaten Abgaben auf die zur Deckung der Kosten im Sinne von Absatz 1 bestimmten Beträge, so können die Erträge aus diesen Abgaben insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden: - Finanzierung von Kontrollmaßnahmen betreffend giftige und gefährliche Abfälle;

- Finanzierung der Forschung auf dem Gebiet der Beseitung giftiger und gefährlicher Abfälle.

Artikel 12

(1) Die zuständigen Behörden haben Pläne für die Beseitigung der giftigen und gefährlichen Abfallstoffe zu erstellen und fortzuschreiben. Diese Pläne erstrekken sich insbesondere auf: - Art und Menge der zu beseitigenden Abfälle,

- Verfahren zur Beseitigung,

- erforderlichenfalls spezielle Behandlungsanlagen,

- geeignete Orte für die Ablagerung.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können andere besondere Aspekte insbesondere die geschätzten Kosten für die Beseitigung einbeziehen.

(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Pläne. Die Mitgliedstaaten teilen diese Pläne der Kommission mit.

(3) Die Kommission nimmt mit den Mitgliedstaaten regelmässig eine Gegenüberstellung dieser Pläne im Hinblick auf eine ausreichende Harmonisierung der Durchführung dieser Richtlinie vor.

Artikel 13

In dringenden Fällen oder bei grosser Gefahr treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen - gegebenenfalls unter zeitweiliger Abweichung von dieser Richtlinie -, um sicherzustellen, daß die betreffenden giftigen und gefährlichen Abfälle keine Gefahr für die Bevölkerung oder die Umwelt darstellen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von diesen Abweichungen.

Artikel 14

(1) Alle Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen, die giftige oder gefährliche Abfälle erzeugen, besitzen und/oder beseitigen, müssen - ein Verzeichnis führen über die Menge, die Art, die physikalischen und chemischen Merkmale, den Ursprung sowie die Methoden der Beseitigung und den Ort der Lagerung dieser Abfälle sowie die Daten des Eingangs und der Abgabe dieser Abfälle

- und/oder diese Informationen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zugänglich machen.

(2) Werden giftige oder gefährliche Abfälle im Zuge der Beseitigung befördert, so ist ein Kennzeichnungsblatt erforderlich, das zumindest die folgenden Angaben enthält: - Art,

- Zusammensetzung,

- Volumen oder Masse der Abfälle,

- Name und Anschrift des Erzeugers oder des (der) früheren Besitzer(s),

- Name und Anschrift des folgenden Besitzers oder desjenigen, der die Abfälle endgültig beseitigt,

- Ort der endgültigen Beseitung, sofern er bekannt ist.

(3) Die Belege über die Beseitung der Abfälle sind so lange aufzubewahren, wie die Mitgliedstaaten dies für erforderlich erachten.

Diese Belege sind erforderlichenfalls den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Artikel 15

(1) Alle Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen, die giftige und gefährliche Abfälle erzeugen besitzen oder beseitigen, unterliegen der Kontrolle und Überwachung durch die zuständigen Behörden, damit gewährleistet ist, daß die zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen sowie die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden.

(2) Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen zu veranlassen, in jeder geeigneten Form mit den Vertretern der zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, damit diese hinsichtlich der Abfälle alle Prüfungen, Kontrollen, Erhebungen und Probenahmen durchführen und alle Angaben einholen können, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen alle drei Jahre, erstmals drei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie, einen Bericht über die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfälle in ihrem Land und übermitteln ihn der Kommission ; die Kommission leitet diesen Bericht den übrigen Mitgliedstaaten zu.

(2) Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 17

(1) Die Änderungen, die für die Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, zielen darauf ab, - Bezeichnung und Zusammensetzung der im Anhang aufgeführten giftigen und gefährlichen Stoffe oder Materialien zu präzisieren;

- den Anhang um die giftigen und gefährlichen Stoffe oder Materialien, die bei Bekanntgabe der Richtlinie unbekannt waren, zu ergänzen.

Die Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 vorgenommen.

(2) Die Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erfolgt unter Berücksichtigung der unmittelbaren und langfristigen Gefahren, die die Abfälle für Mensch und Umwelt wegen ihrer Giftigkeit, Verweilzeit in der Natur, ihrer bioakkumulativen, physikalischen und chemischen Eigenschaften und/oder ihrer Menge darstellen.

Artikel 18

(1) Es wird ein Ausschuß zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt ; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten untersagen jede Handlung, die eine Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie bezweckt oder zur Folge hat.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEINESEN

ANHANG Liste der giftigen und gefährlichen Stoffe oder Materialien

Die nachstehende Liste enthält bestimmte giftige oder gefährliche Stoffe oder Materialien, die wegen ihres vorrangigen Charakters ausgewählt wurden >PIC FILE= "T0013056">