31981L0855

Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/869/EWG über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 319 vom 07/11/1981 S. 0016 - 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0075
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0075
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0160
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0160


RICHTLINIE DES RATES vom 19. Oktober 1981 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/869/EWG über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (81/855/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften Rechnung zu tragen, muß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (2) angepasst werden.

Gemäß Artikel 198 Absatz 1 des Vertrages hat der Rat den Kommissionsvorschlag dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zur Stellungnahme unterbreitet. Dem Ausschuß war es nicht möglich, seine Stellungnahme innerhalb der ihm vom Rat gesetzten Frist abzugeben. Artikel 198 Absatz 2 des Vertrages gestattet es dem Rat, das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt zu lassen. Angesichts der Bedeutung einer raschen Beschlußfassung über die erforderlichen Änderungen erachtet es der Rat für notwendig, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 79/869/EWG wird "41 Stimmen" durch "45 Stimmen" ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie wird am 1. Januar 1981 wirksam.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1981

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER

(1) ABl. Nr. C 144 vom 15.6.1981, S. 36. (2) ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44.