31984L0631

Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle

Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/1984 S. 0031 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0200
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0200
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0122


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RICHTLINIE DES RATES

vom 6. Dezember 1984

über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle

(84/631/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 (4), 1977 (5) und 1983 (6) sehen gemeinschaftliche Maßnahmen zur Überwachung der Beseitigung gefährlicher Abfälle vor.

Die Mitgliedstaaten sind aufgrund der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (7) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit giftige und gefährliche Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen.

Die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und anderen Staaten kann notwendig sein, damit die Abfälle unter den bestmöglichen Bedingungen beseitigt werden.

Unterschiede in den Bestimmungen über die Beseitigung gefährlicher Abfälle, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können die Wettbewerbsbedingungen verfälschen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des gemeinsamen Marktes haben. Unterschiede bestehen insbesondere zwischen den Verfahren, die für die Überwachung und Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen innerhalb der Gemeinschaft gelten. Deshalb ist für dieses Gebiet eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

In den Richtlinien des Rates 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle (8), 76/403/EWG vom 16. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (9) und 78/319/EWG wurde bereits eine Reihe von Bestimmungen für die Beseitigung gefährlicher Abfälle festgelegt, die Überwachung und Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen aber bisher nicht geregelt.

Ein effizientes und in sich kohärentes Überwachungs- und Kontrollsystem für die grenzueberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen darf weder Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft schaffen noch den Wettbewerb beeinträchtigen.

In der Gemeinschaft nimmt die grenzueberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen über grosse Entfernungen zu und hat vermehrte Risiken zur Folge, die eine Überwachung und Kontrolle dieser Abfälle vom Zeitpunkt ihres Anfalls bis zu ihrer Aufbereitung bzw. endgültigen sicheren Beseitigung erfordern.

Dies macht eine obligatorische Notifizierung der grenzueberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und einen einheitlichen Begleitschein erforderlich.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Abfälle verbracht werden sollen, müssen gegen die Verbringung Einwände erheben können, die bestimmten Kriterien genügen und hinreichend begründet sein müssen.

Es ist ferner wünschenswert, daß der Versandmitgliedstaat und der Transitmitgliedstaat für die Beförderung der Abfälle in ihrem Hoheitsgebiet nach bestimmten Kriterien Auflagen festlegen können.

Des weiteren muß in bestimmten Situationen und unter bestimmten Voraussetzungen der Versandmitgliedstaat gegen die Verbringung Einwände erheben können.

Im Falle der Verbringung von Abfällen in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft müssen das Bestimmungsdrittland und gegebenenfalls das Transitdrittland ebenfalls Notifizierungen erhalten.

In diesem Fall sollte zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung der gefährlichen Abfälle die Zollbehörde des letzten Mitgliedstaats, durch den die Verbringung erfolgt, der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Ausfertigung des Begleitscheins übermitteln und der Besitzer hat den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats zu bescheinigen, daß die Abfälle das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verfahren der Sammelnotifizierung vorgesehen werden.

Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sind den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats Angaben über die Abfälle und die Erzeuger, das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger, die hinsichtlich der Strecken und der Versicherung getroffenen Vorkehrungen sowie die Bedingungen für die Ausübung der Transporttätigkeit zu machen.

Um sicherzustellen, daß gefährliche Abfälle kein unnötiges Risiko darstellen, sollten sie richtig verpackt und die Verpackungen mit entsprechenden Aufschriften versehen sein. Bei der Verbringung von Abfällen sind Sicherheitsvorschriften, die bei Gefahren und Unfällen einzuhalten sind, mitzuführen, um Mensch und Umwelt gegen potentielle Schädigungen zu schützen, die sich während der Verbringung ergeben können.

Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Grenzuebergänge für die Verbringung von Abfällen bestimmen.

Die Kosten für die Durchführung des Notifizierungsverfahrens einschließlich der Kosten für die Überwachung und die Analysen sind gemäß dem Verursacherprinzip vom Besitzer und/oder Erzeuger der Abfälle zu tragen.

Es empfiehlt sich, die Haftung des Erzeugers und jeder sonstigen Person, die für eintretende Schäden haftbar ist, zu definieren und die Anwendungsbedingungen festzulegen, um in diesem Bereich eine wirksame und gerechte Entschädigung für Schäden sicherzustellen, die bei der Verbringung gefährlicher Abfälle entstehen können. Hierüber müsste der Rat spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie auf Vorschlag der Kommission beschließen. Er müsste ebenfalls innerhalb der gleichen Frist über eine Versicherungsregelung beschließen.

Abfälle von Nichteisenmetallen sind, sofern sie zur Wiederverwendung, zur Aufbereitung oder zur Rückgewinnung bestimmt sind, unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Richtlinie auszunehmen.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle sachdienlichen Informationen für die Durchführung dieser Richtlinie zu übermitteln und insbesondere alle zwei Jahre einen Bericht zu erstellen. Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht.

Der im Rahmen der Richtlinie 78/319/EWG eingesetzte Technische Ausschuß sollte ebenfalls für die Erstellung und die etwaigen erforderlichen Anpassungen des einheitlichen Begleitscheins und der einheitlichen Erklärung, die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen sind, sowie für die Anpassung der Liste der Übereinkommen im Anhang zur vorliegenden Richtlinie zuständig sein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle innerhalb der Gemeinschaft oder bei der Einfuhr in und/oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) »gefährliche Abfälle", im folgenden »Abfälle" genannt: - giftige und gefährliche Abfälle gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG, mit Ausnahme der unter den Nummern 13 und 14 des Anhangs der genannten Richtlinie aufgeführten chlorierten und organischen Lösungsmittel,

- PCB gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 76/403/EWG.

b) »zuständige Behörden" der betroffenen Mitgliedstaaten die nach Artikel 16 benannte(n) zuständige(n) des Bestimmungsmitgliedstaats, in den die Abfälle verbracht werden, des Versandmitgliedstaats, aus dem die Abfälle stammen, sowie gegebenenfalls des Transitmitgliedstaats (der Transitmitgliedstaaten), durch den (die) die Abfälle befördert werden.

c) »Erzeuger der Abfälle" jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (»Ersterzeuger"), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

d) »Besitzer der Abfälle" der Erzeuger der Abfälle oder jede andere Person bzw. jedes andere Unternehmen, die beabsichtigen, eine grenzueberschreitende Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen;

e) »Empfänger der Abfälle" die Person oder das Unternehmen, zu der/dem die Abfälle zur Beseitigung verbracht werden;

f) »Beseitigung" die Beseitigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) der Richtlinie 78/319/EWG.

(2) Das Verbringen von beim normalen Betrieb von Schiffen entstehenden Abfällen an Land, einschließlich Abwässer und Rückstände ist nicht als grenzueberschreitende Verbringung von Abfällen im Sinne dieser Richtlinie anzusehen.

Artikel 3

(1) Hat der Besitzer der Abfälle die Absicht, diese von einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu verbringen oder verbringen zu lassen oder sie aus einem dritten Staat in einen Mitgliedstaat zu verbringen, so notifiziert er dies den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des einheitlichen Begleitscheins, im folgenden Begleitschein genannt, der gemäß Artikel 15 zu erstellen und dessen Inhalt in Anhang I festgelegt ist.

(3) Im Rahmen dieser Notifizierung unterrichtet der Besitzer der Abfälle die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten hinreichend, insbesondere über

- den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle sowie den Namen des Erzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, übermittelt der Besitzer ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle und teilt dabei die Namen der Ersterzeuger mit, sofern diese bekannt sind;

- die in bezug auf Strecken und Versicherung für Schäden, die Dritten entstehen, getroffenen Vorkehrungen;

- die zur Gewährleistung der Transportsicherheit zu treffenden Maßnahmen und insbesondere die Beachtung der von den betroffenen Mitgliedstaaten für die Ausübung dieser Transporttätigkeit festgelegten Bedingungen durch das Transportunternehmen;

- das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger der Abfälle, der über eine angemessene technische Kapazität verfügen muß, um die betreffenden Abfälle unter Bedingungen zu beseitigen, die weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Bei Lagerung, Behandlung oder Ablagerung der Abfälle in einem Mitgliedstaat muß der Empfänger auch über eine Genehmigung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG oder gemäß Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG verfügen.

(4) Werden die Abfälle zwecks Beseitigung in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft verbracht, so notifiziert der Besitzer der Abfälle dies dem Bestimmungsdrittland und gegebenenfalls dem Transitdrittland (den Transitdrittländern), sowie den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

(1) Eine grenzueberschreitende Verbringung ist nur zulässig, wenn die zuständigen Behörden des in Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genannten Mitgliedstaats den Eingang der Notifizierung bestätigt haben. Die Empfangsbestätigung ist in den Begleitschein einzutragen.

(2) Die Empfangsbestätigung oder ein nach Absatz 3 erhobener Einwand ist dem Besitzer der Abfälle spätestens einen Monat nach Eingang der Notifizierung zu übermitteln, und zwar

a) entweder durch die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats,

b) oder - im Falle der Verbringung von Abfällen zur Beseitigung in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft oder bei der Durchfuhr von aus einem Drittstaat kommenden und zur Beseitigung ausserhalb der Gemeinschaft bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft - durch die zuständigen Behörden des letzten Mitgliedstaats, durch den diese Abfälle befördert werden sollen,

wobei je eine Ausfertigung dem Empfänger der Abfälle und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zuzuleiten ist. (3) Einwände sind anhand der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit zu begründen, die mit dieser Richtlinie, mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten oder mit internationalen Übereinkommen, die der betroffene Mitgliedstaat auf diesem Gebiet vor der Bekanntgabe dieser Richtlinie geschlossen hat, in Einklang stehen.

(4) Sobald sich die zuständigen Behörden des in Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genannten Mitgliedstaats vergewissert haben, daß die Probleme die sie zu ihrem Einwand veranlasst haben, gelöst sind, übermitteln sie dem Besitzer der Abfälle unverzueglich eine Empfangsbestätigung und leiten je eine Ausfertigung hiervon dem Empfänger der Abfälle und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu.

(5) Die Empfangsbestätigung, die dem Besitzer der Abfälle gemäß diesem Artikel von den zuständigen Behörden des in Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genannten Mitgliedstaats zugeleitet wird, befreit den Erzeuger dieser Abfälle oder wen auch immer nicht von seinen Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen ergeben.

(6) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des (der) etwaigen Transitmitgliedstaats (Transitmitgliedstaaten) binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung erforderlichenfalls Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Hoheitsgebiet festlegen. Diese Auflagen, die dem Besitzer der Abfälle zuzuleiten sind, wobei eine Ausfertigung hiervon an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu richten ist, dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die unter Beachtung der geltenden Übereinkommen ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden. Der Besitzer der Abfälle ist gehalten, diesen Auflagen nachzukommen, um die Beförderung durchführen zu können.

Bis spätestens zwanzig Tage nach Eingang der Notifizierung können die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats auch als Einwand geltend machen, daß die Verbringung der Abfälle die Durchführung der nach Artikel 12 der Richtlinie 78/319/EWG bzw. Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG erstellten Pläne beeinträchtigt oder den Verpflichtungen aufgrund internationaler Übereinkommen zuwiderläuft, die er auf diesem Gebiet vor Bekanntgabe dieser Richtlinie geschlossen hat. Ein solcher Einwand ist dem Abfallbesitzer und eine Ausfertigung davon den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zuzuleiten.

Artikel 5

(1) Der Besitzer der Abfälle kann ein Verfahren der Sammelnotifizierung anwenden, wenn Abfälle mit denselben physikalischen und chemischen Eigenschaften regelmässig über dieselbe Ausfuhrzollstelle des Versandmitgliedstaats, über dieselbe Einfuhrzollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle des Transitverkehrs über dieselben Einfuhr- und Ausfuhr-Zollstellen des Transitmitgliedstaats (der Transitmitgliedstaaten) zu demselben Empfänger verbracht werden.

(2) Die zuständigen Behörden des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genannten Mitgliedstaats und gegebenenfalls des Transitmitgliedstaats (der Transitmitgliedstaaten) können ihre Zustimmung zu diesem Verfahren der Sammelnotifizierung davon abhängig machen, daß ihnen bestimmte Angaben, wie beispielsweise die genauen Mengen oder regelmässige Aufstellungen über die zu verbringenden Abfälle übermittelt werden.

(3) Im Rahmen eines Verfahrens der Sammelnotifizierung kann sich eine einzige Empfangsbestätigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 auf mehrere Abfallsendungen innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Jahr erstrecken.

(4) Die Sammelnotifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins.

Artikel 6

(1) Nach Eingang der in den Artikeln 4 und 5 genannten Empfangsbestätigung hat der Besitzer der Abfälle den Begleitschein auszufuellen und Ausfertigungen an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und an die betroffenen Drittstaaten zu senden, bevor die Verbringung erfolgt.

(2) Bei jeder Verbringung ist eine Ausfertigung des die Empfangsbestätigung enthaltenden Begleitscheins mitzuführen.

(3) Alle zu einem späteren Zeitpunkt an dem Vorgang beteiligten Unternehmen fuellen den Begleitschein an der entsprechenden Stelle aus, unterzeichnen ihn und behalten eine Ausfertigung davon.

(4) Binnen fünfzehn Tagen nach Eingang der Abfälle übermittelt der Empfänger der Abfälle dem Besitzer der Abfälle, den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittstaaten je eine Ausfertigung des ordnungsgemäß ausgefuellten Begleitscheins. Diese Ausfertigungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 7

Wenn die Abfälle die Gemeinschaft zwecks Beseitigung in einem Gebiet ausserhalb der Gemeinschaft verlassen, übermittelt - abweichend von Artikel 6 Absatz 4 - die Zollbehörde des letzten Mitgliedstaats, durch den die Verbringung erfolgt, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Ausfertigung des Begleitscheins, die von diesen Behörden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Der Besitzer der Abfälle hat den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats binnen sechs Wochen nach Abgang der Abfälle aus der Gemeinschaft anzuzeigen oder zu bescheinigen, daß diese Abfälle ihren Bestimmungsort erreicht haben, und dabei die letzte Grenzuebergangsstelle in der Gemeinschaft anzugeben, über die die Sendung geleitet wurde.

Artikel 8

(1) Grenzueberschreitende Verbringungen müssen folgende Bedingungen erfuellen:

a) Die Abfälle müssen richtig verpackt sein.

b) Die Verpackungen müssen mit entsprechenden Aufschriften versehen sein, aus denen die Art, die Zusammensetzung und die Menge der Abfälle sowie die Fernsprechnummer(n) der Person(en) zu entnehmen sind, bei denen während der Verbringung jederzeit Anweisungen oder Ratschläge eingeholt werden können.

c) Die bei Gefahr oder Unfällen zu befolgenden Anweisungen müssen mit den Abfällen mitgeführt werden.

d) Die unter den Buchstaben b) und c) genannten Aufschriften und Anweisungen müssen in den Sprachen der betroffenen Mitgliedstaaten abgefasst sein.

(2) Die Bedingungen gemäß Absatz 1 gelten als erfuellt, wenn ein Mitgliedstaat die Bestimmungen anwendet, die in diesem Bereich aufgrund der in Anhang II aufgeführten internationalen Verkehrsübereinkommen, denen er beigetreten ist, anwendbar sind, soweit sich diese Übereinkommen auf die in dieser Richtlinie erfassten Abfälle erstrecken.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten können im Bedarfsfall nach Anhörung der Kommission die Grenzuebergänge für die Verbringung von Abfällen bestimmen.

Artikel 10

Der betroffene Mitgliedstaat lastet die Kosten für die Durchführung des Notifizierungsverfahrens und für die Überwachung, einschließlich der erforderlichen Analysen und Kontrollen, gemäß dem Verursacherprinzip dem Besitzer der Abfälle und/oder dem Erzeuger der Abfälle an, soweit diese Kosten mit denen vergleichbar sind, die die gleichen Vorgänge bei gleichartigen Abfällen im Falle einer Verbringung entstehen lassen würden, die nur innerhalb dieses Mitgliedstaats erfolgt.

Artikel 11

(1) Unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung und unbeschadet des Ortes der Abfallbeseitigung trifft der Erzeuger von Abfällen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abfälle so zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, daß die Qualität der Umwelt in Übereinstimmung mit den Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG und dieser Richtlinie geschützt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit den Verpflichtungen nach Absatz 1 nachgekommen wird.

(3) Der Rat legt bis zum 30. September 1988 die Bedingungen für die Anwendung der zivilrechtlichen Haftung des Erzeugers im Schadensfall oder der zivilrechtlichen Haftung aller sonstigen Personen fest, die für die betreffenden Schäden haftbar gemacht werden können, und legt ferner eine Versicherungsregelung fest; er beschließt hierfür nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 1985 Name, Anschrift, Fernsprech- und Fernschreibnummern der zuständigen Behörden sowie der Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen mit, die über eine Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 letzter Gedankenstrich verfügen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmässig Änderungen dieser Angaben mit.

(2) Die Kommission leitet diese Angaben unverzueglich an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre - erstmals am 1. Oktober 1987 - einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und über den Stand der grenzueberschreitenden Verbringungen, die ihr Hoheitsgebiet berühren.

(2) Diese Berichte enthalten insbesondere folgende Angaben:

- die grenzueberschreitende Verbringung von Abfällen, die von schweren Unfällen insbesondere im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (1) stammen;

- bedeutsame Unregelmässigkeiten bei der grenzueberschreitenden Verbringung von den in dieser Richtlinie genannten Abfällen, die Mensch oder Umwelt ernsthaft gefährdet haben oder noch ernsthaft gefährden können;

- Menge und Art der in ihr Hoheitsgebiet zur Beseitigung verbrachten Abfälle sowie Menge und Art der in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und dann endgültig ausgeführten Abfälle.

Artikel 14

Anhand der in Artikel 13 genannten Berichte erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht, den sie dem Eruopäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß unterbreitet.

Artikel 15

Der durch Artikel 18 der Richtlinie 78/319/EWG eingesetzte Technische Ausschuß, der nach dem Verfahren des Artikels 19 derselben Richtlinie tätig wird, ist dafür zuständig, den Begleitschein und den in Artikel 17 genannten einheitlichen Vordruck für die Erklärung in Übereinstimmung mit den in Anhang I bzw. Anhang III enthaltenen Angaben zu erstellen. Ferner ist der Ausschuß nach demselben Verfahren dafür zuständig, den Begleitschein, den Vordruck für die Erklärung und die in Anhang II enthaltene Liste der internationalen Verkehrsübereinkommen an den technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung des Artikels 4 zuständigen Behörden.

Artikel 17

Abfälle von Nichteisenmetallen (einschließlich insbesondere Abfall, Schrott, Schlamm, Asche und Staub), die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über die betreffenden Vorgänge zur Wiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung bestimmt sind, sind von dieser Richtlinie ausgenommen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Der Besitzer muß auf einem einheitlichen Vordruck, dessen Inhalt in Anhang III festgelegt ist und der bei der Beförderung mitgeführt werden muß, eine Erklärung abgeben, daß diese Stoffe für die betreffenden Vorgänge bestimmt sind, und eine Ausfertigung dieses Dokuments den zuständigen Behörden des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genannten Mitgliedstaats zuleiten.

b) Der Empfänger muß auf diesem Dokument, das er den zuständigen Behörden des in Buchstabe a) genannten Mitgliedstaats spätestens fünfzehn Tage nach Eintreffen der Stoffe zuleitet, erklären, daß diese Vorgänge tatsächlich durchgeführt werden.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie ab dem 1. Oktober 1985 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. KAVANAGH

(1) ABl. Nr. C 53 vom 25. 2. 1983, S. 3, und

ABl. Nr. C 186 vom 12. 7. 1983, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 184 vom 11. 7. 1983, S. 50.

(3) ABl. Nr. C 176 vom 4. 7. 1983, S. 4.

(4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 3.

(5) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 3.

(6) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.

(8) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.

(9) ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 41.

(1) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1.

ANHANG I

INHALT DES EINHEITLICHEN BEGLEITSCHEINS

TEIL A:

Bei der Notifizierung zu machende Angaben

(siehe Allgemeine Erläuterungen - Nummer 1)

1. Abfallbesitzer (a)

2. Sammelnotifizierung bzw. Notifizierung für eine einzige Verbringung

3. a) Abfallempfänger (a)

b) (gegebenenfalls) Genehmigung Nr.

c) Angaben über die mit dem Empfänger getroffene vertragliche Vereinbarung

4. Abfallerzeuger (a)

5. a) Abfallbeförderer (a)

b) (gegebenenfalls) Genehmigung Nr. (b)

6. a) Ursprungsland des Abfalls

b) Zuständige Behörde (c)

7. a) Voraussichtliche Transitländer

b) Zuständige Behörde (c)

8. a) Bestimmungsland der Sendung

b) Zuständige Behörde (c)

9. Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) der Verbringung(en) (d)

10. Vorgesehene Beförderungsmittel (Strasse, Luft, See usw.)

11. Angaben über Haftpflichtversicherung (f)

12. Bezeichnung und physikalische Beschreibung des Abfalls und Zusammensetzung des Abfalls (e)

13. Vorgesehene Verpackung

14. Menge(n) (kg) (g)

15. UN-Klassifizierung

16. Verfahren, bei dem der Abfall anfiel

17. Art der Risiken des Abfalls: explosiv/reagierend/korrosiv/giftig/brennbar/andere

18. Physikalische Erscheinung des Abfalls bei . . . °C: pulverförmig oder staubförmig/fest/pastös oder schlammig/breiig/fluessig/gasförmig/andere Erscheinungsform

Farbe

19. Ort oder Entstehung des Abfalls

20. Ort der Beseitigung des Abfalls

21. Beseitigungsmethode

22. Sonstige Angaben

23. Erklärung des Abfallbesitzers über die Richtigkeit der Angaben, Ort, Datum und Unterschrift des Abfallbesitzers

TEIL B:

Empfangsbestätigung

(siehe Allgemeine Erläuterungen - Nummer 2)

1. Tag des Eingangs der Notifizierung

2. Tag der Absendung der Bestätigung

3. Geltungsdauer der Bestätigung

4. Angabe, ob die Bestätigung für eine oder mehrere Verbringungen gilt

5. Datum, Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde

TEIL C:

Angaben zur Beförderung

(siehe Allgemeine Erläuterungen - Nummer 3)

1. Laufende Nummer der Sendung

2. Kennzeichen des Transportmittels

3. Anzahl und Art der Behälter, Kennzeichnung, Nummern usw.

4. Genaue Mengen (kg)

5. Eingangszollstelle(n) des Landes (der Länder), durch dessen (deren) Hoheitsgebiet die Verbringung erfolgen soll

6. (gegebenenfalls) Sonderauflagen der betreffenden Mitgliedstaaten für die Beförderung durch ihr Hoheitsgebiet

7. Erklärung des Abfallbesitzers und des Beförderers, daß die Angaben richtig sind; Ort, Datum sowie Unterschrift des Abfallbesitzers und des Beförderers

TEIL D:

Erhalt durch den Empfänger

(siehe Allgemeine Erläuterungen - Nummer 4)

Erklärung des Empfängers, daß er den Abfall zur Beseitigung erhalten hat, und erhaltene Menge; Ort, Datum und Unterschrift des Empfängers

TEIL E:

Sichtvermerk der Zollstelle

(siehe Allgemeine Erläuterungen - Nummer 5)

1. Anschrift der Zollstelle

2. Erklärung, daß der Abfall das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat

3. Tag der Ausfuhr

4. Dienstsiegel, Datum und Unterschrift der Zollbehörde

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

NB: Jede zuständige Behörde kann weitere Angaben oder Unterlagen zur Ergänzung der Angaben im Begleitschein verlangen

1. Teil A des Begleitscheins ist vom Abfallbesitzer auszufuellen und der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. im Falle der Verbringung von Abfällen in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft oder der Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft der zuständigen Behörde des letzten Mitgliedstaats, durch den die Abfälle verbracht werden sollen, zuzuleiten, wobei das Bestimmungsdrittland und die zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten je eine Ausfertigung erhalten.

2. Teil B ist von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, an den die Notifizierung gerichtet ist, auszufuellen und binnen einem Monat nach Eingang der Notifizierung an den Abfallbesitzer zurückzusenden.

Eine grenzueberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle darf erst nach dem Eingang der durch die vorgenannte zuständige Behörde übermittelten Bestätigung der Notifizierung durchgeführt werden. Diese Bestätigung ist bei der Verbringung mitzuführen. 3. Nach dem Eingang der Bestätigung der zuständigen Behörde hat der Abfallbesitzer zusammen mit dem Beförderer Teil C des Begleitscheins auszufuellen. Der ordnungsgemäß ausgefuellte Begleitschein muß bei der Verbringung mitgeführt werden; vor der Verbringung sind je eine Ausfertigung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zuzuleiten.

4. Teil D ist vom Emfpänger bei der Annahme der Abfälle auszufuellen, sofern dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Der Empfänger muß dem Abfallbesitzer und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Ausfertigung des ordnungsgemäß ausgefuellten Begleitscheins zuleiten.

5. Werden Abfälle aus der Gemeinschaft zur Beseitigung in einem Gebiet ausserhalb der Gemeinschaft verbracht oder werden Abfälle im Durchgangsverkehr durch die Gemeinschaft befördert, so haben die Zollbehörden an der Zollstelle, an der die Sendung die Gemeinschaft verlässt, Teil E auszufuellen und das Formblatt an die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zurückzuleiten. In diesem Fall hat der Besitzer der Abfälle der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats binnen sechs Wochen, nachdem die Abfälle das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben, davon zu benachrichtigen, daß die Abfälle ihren Bestimmungsort erreicht haben, wobei die letzte Zollstelle in der Gemeinschaft anzugeben ist, über die die Sendung geleitet wurde.

(a) Name, vollständige Anschrift, Fernsprech- und Fernschreibnummer sowie Name, Anschrift, Fernsprech- oder Fernschreibnummer der Kontaktperson.

(b) Liegt keine besondere Genehmigung vor, so muß der Beförderer nachweisen können, daß die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats für die Beförderung derartiger Abfälle eingehalten werden.

(c) Name, vollständige Anschrift, Fernsprech- und Fernschreibnummer. Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn es sich um Mitgliedstaaten handelt. In den übrigen Fällen sind sie zu machen, soweit sie bekannt sind.

(d) Bei einer Sammelnotifizierung für mehrere Sendungen sind entweder die voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Sendungen oder, falls diese nicht bekannt sind, die voraussichtliche Zeitfolge der Sendungen anzugeben.

(e) Es sind die Art und die Konzentration der besonders charakteristischen Bestandteile in bezug auf die mit den Abfällen verbundene Toxizität und Gefahr anzugeben; wenn möglich, ist insbesondere bei einer ersten Verbringung eine Analyse betreffend die Methode der vorgesehenen Beseitigung beizufügen.

(f) Beispiele für im Falle einer bestehenden Versicherungspflicht zu machende Angaben: Versicherungsgesellschaft, Nummer der Versicherungspolice, letzter Tag der Gültigkeit.

(g) Bei einer Sammelnotifizierung für mehrere Sendungen sind sowohl die Gesamtmenge als auch die Mengen der Einzelsendungen anzugeben.

ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 GENANNTEN INTERNATIONALEN VERKEHRSÜBEREINKOMMEN (1)

1. ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (1957);

2. CIM:

Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (1924) (2);

und zwar insbesondere in Anlage I:

RID:

Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (1924);

3. SOLAS:

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (1974);

4. IMDG-Code (3):

Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

5. Abkommen von Chikago:

Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (1944), dessen Anhang 18 die Beförderung gefährlicher Waren in der Luft betrifft (T. I. Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air);

6. MARPOL:

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (1973/1978);

7. ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (1970).

(1) Diese Liste enthält die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinie geltenden Übereinkommen; sie kann von dem in Artikel 15 genannten Technischen Ausschuß angepasst werden.

(2) Dieses Übereinkommen erhält am 1. Mai 1985 die Bezeichnung:

COTIF: Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

Die RID wird ein Anhang des COTIF und nennt sich:

»Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn."

(3) Der IMDG-Code wird am 1. Januar 1985 in das SOLAS-Übereinkommen aufgenommen.

ANHANG III

ERKLÄRUNGEN ZU ABFÄLLEN, DIE ZUR WIEDERVERWENDUNG, AUFBEREITUNG ODER RÜCKGEWINNUNG BESTIMMT SIND

A. ERKLÄRUNGEN DES ABFALLBESITZERS (1)

Name und Anschrift des Besitzers ............................................................. ............................................................. .................... ............................................................. ............................................................. ....................

Die folgenden Stoffe (2) ............................................................. ............................................................. .................... ............................................................. ............................................................. .................... ............................................................. ............................................................. ....................

sind aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit (3) ............................................................. ............................................................. .................... ............................................................. ............................................................. .................... ............................................................. ............................................................. ....................

zur Wiederverwendung/Aufbereitung/Rückgewinnung bestimmt. Diese Stoffe unterliegen nicht der Richtlinie 84/631/EWG, da sie unter deren Artikel 17 fallen.

Datum und Unterschrift des Abfallbesitzers

B. ERKLÄRUNG DES ABFALLEMPFÄNGERS (4)

Name und Anschrift des Empfängers ............................................................. ............................................................. .................... ............................................................. ............................................................. ....................

Der Unterzeichner erklärt, daß diese Stoffe tatsächlich der Wiederverwendung/Aufbereitung/Rückgewinnung dienen.

Datum und Unterschrift des Abfallempfängers

(1) Vom Abfallbesitzer auszufuellen und der Sendung beizufügen. Der Besitzer hat ausserdem den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Abfälle gebracht werden, oder - im Falle der Verbringung von Abfällen in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft - den zuständigen Behörden des letzten Mitgliedstaats, durch den die Abfälle verbracht werden, eine Ausfertigung dieses Dokuments zuzuleiten.

(2) Handelsübliche Bezeichnung der Stoffe sowie Menge.

(3) Name und Anschrift des Abfallempfängers.

(4) Vom Abfallempfänger auszufuellen und binnen fünfzehn Tagen nach Eingang der Abfälle den zuständigen Behörden des in Fußnote 1 genannten Mitgliedstaats zuzuleiten.

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SIND AUFGRUND EINER VERTRAGLICHEN VEREINBARUNG MIT ( 3 ) ..................

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ZUR WIEDERVERWENDUNG/AUFBEREITUNG/RÜCKGEWINNUNG BESTIMMT . DIESE STOFFE UNTERLIEGEN NICHT DER RICHTLINIE 84/631/EWG, DA SIE UNTER DEREN ARTIKEL 17 FALLEN .

DATUM UND UNTERSCHRIFT DES ABFALLBESITZERS

B . ERKLÄRUNG DES ABFALLEMPFÄNGERS ( 4 )

NAME UND ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS .................

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DER UNTERZEICHNER ERKLÄRT, DASS DIESE STOFFE TATSÄCHLICH DER WIEDERVERWENDUNG/AUFBEREITUNG/RÜCKGEWINNUNG DIENEN .

DATUM UND UNTERSCHRIFT DES ABFALLEMPFÄNGERS

( 1 ) VOM ABFALLBESITZER AUSZUFÜLLEN UND DER SENDUNG BEIZUFÜGEN . DER BESITZER HAT AUSSERDEM DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS, IN DEN DIE ABFÄLLE GEBRACHT WERDEN, ODER - IM FALLE DER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN IN EIN LAND AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT - DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES LETZTEN MITGLIEDSTAATS, DURCH DEN DIE ABFÄLLE VERBRACHT WERDEN, EINE AUSFERTIGUNG DIESES DOKUMENTS ZUZULEITEN .

( 2 ) HANDELSÜBLICHE BEZEICHNUNG DER STOFFE SOWIE MENGE .

( 3 ) NAME UND ANSCHRIFT DES ABFALLEMPFÄNGERS .

( 4 ) VOM ABFALLEMPFÄNGER AUSZUFÜLLEN UND BINNEN FÜNFZEHN TAGEN NACH EINGANG DER ABFÄLLE DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES IN FUSSNOTE 1 GENANNTEN MITGLIEDSTAATS ZUZULEITEN .