Richtlinie 85/580/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Anpassung - infolge des Beitritts von Spanien und Portugal - der Richtlinie 85/203/EWG über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxyd
Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0036 - 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0134
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0134
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0086
RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1985 zur Anpassung - infolge des Beitritts von Spanien und Portugal - der Richtlinie 85/203/EWG über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxyd (85/580/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 27 und 396, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung des nachstehenden Grundes: In Anbetracht des Beitritts von Spanien und Portugal ist Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 85/203/EWG (1) anzupassen. Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrages können die Organe der Gemeinschaften vor dem Beitritt die in Artikel 396 der Beitrittsakte genannten Maßnahmen erlassen; diese Maßnahmen treten vorbehaltlich des Inkrafttretens des genannten Vertrages und gleichzeitig mit diesem in Kraft - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 85/203/EWG wird ,,45 Stimmen'' durch ,,54 Stimmen'' ersetzt. Artikel 2 Diese Richtlinie wird vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. Januar 1986 wirksam. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. KRIEPS (1) ABl. Nr. L 87 vom 27. 3. 1985, S. 1.