25.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2013

über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer

(2013/52/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 329 Absatz 1,

gestützt auf die Anträge des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) errichtet die Union einen Binnenmarkt.

(2)

Gemäß Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.

(3)

Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte oder für besondere politische Ziele zu generieren.

(4)

Vor diesem Hintergrund nahm die Kommission am 28. September 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG (1) an. Hauptziel dieses Vorschlags war es, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(5)

Auf der Tagung des Rates vom 22. Juni 2012 wurde festgestellt, dass es für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem, wie von der Kommission vorgeschlagen, keine einstimmige Unterstützung gab. Der Europäische Rat gelangte am 29. Juni 2012 zu dem Schluss, dass der Rat die vorgeschlagene Richtlinie nicht innerhalb einer realistischen Frist verabschieden würde. Auf der Ratstagung vom 10. Juli 2012 wurde auf die noch immer bestehenden wesentlichen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems auf EU-Ebene hingewiesen und bestätigt, dass der Grundsatz einer harmonisierten Besteuerung von Finanztransaktionen in absehbarer Zukunft im Rat keine einstimmige Unterstützung finden wird.

(6)

In Anbetracht dieser Lage richteten elf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei) mit zwischen dem 28. September und dem 23. Oktober 2012 bei der Kommission eingegangenen Schreiben förmliche Anträge an die Kommission, in denen sie den Wunsch äußerten, im Bereich der Finanztransaktionssteuer eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Diese Mitgliedstaaten beantragten, dass sich der Geltungsbereich und die Ziele der Verstärkten Zusammenarbeit auf den Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie vom 28. September 2011 stützen sollten. Außerdem wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass Steuerumgehungsmaßnahmen, Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen in andere Steuergebiete vermieden werden müssen.

(7)

Mit der Verstärkten Zusammenarbeit sollte der erforderliche rechtliche Rahmen für die Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems in den teilnehmenden Mitgliedstaaten geschaffen und sichergestellt werden, dass die grundlegenden Merkmale der Steuer harmonisiert werden. Anreize für Steuerarbitrage und Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten sowie Möglichkeiten für Doppel- oder Nichtbesteuerung und Steuerumgehungsmaßnahmen sollten dabei so weit wie möglich vermieden werden.

(8)

Die in Artikel 20 EUV und in den Artikeln 326 und 329 AEUV festgelegten Bedingungen sind erfüllt.

(9)

Auf der Ratstagung am 29. Juni 2012 wurde festgestellt, dass das Ziel, ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem anzunehmen, von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden kann; dies wurde am 10. Juli 2012 bestätigt. Daher ist die Anforderung von Artikel 20 Absatz 2 EUV, dass die Verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel erlassen werden darf, erfüllt.

(10)

Der Bereich, in dem die Verstärkte Zusammenarbeit stattfinden soll, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems innerhalb der Europäischen Union, ist ein Bereich, der unter Artikel 113 AEUV und somit unter die Verträge fällt.

(11)

Eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems zielt darauf ab, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Mit dieser Zusammenarbeit werden die Koexistenz unterschiedlicher nationaler Regelungen und damit eine übermäßige Marktfragmentierung sowie die damit verbundenen Probleme in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen von Handelsströmen in Bezug auf Produkte, Akteure und geografische Gebiete sowie Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer, durch Transaktionen mit wirtschaftlich geringem Wert einer Besteuerung zu entgehen, vermieden. Diese Fragen sind in dem betreffenden Bereich, in dem die Besteuerungsgrundlagen äußerst mobil sind, von besonders großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit fördert die Verwirklichung der Ziele der Union, schützt ihre Interessen und stärkt ihren Integrationsprozess im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 EUV.

(12)

Die Schaffung eines gemeinsamen harmonisierten Finanztransaktionssteuersystems gehört nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der Union. Da sie gemäß Artikel 113 AEUV dem Funktionieren des Binnenmarktes dient, fällt sie unter die geteilten Zuständigkeiten der Union im Sinne von Artikel 4 AEUV und somit unter die nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union.

(13)

Eine Verstärkte Zusammenarbeit in dem betreffenden Bereich steht gemäß Artikel 326 Absatz 1 AEUV im Einklang mit den Verträgen und dem Recht der Union. Im Einklang mit Artikel 326 Absatz 2 AEUV beeinträchtigt sie weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt; sie stellt weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dar und führt nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten.

(14)

Eine Verstärkte Zusammenarbeit in dem betreffenden Bereich achtet gemäß Artikel 327 AEUV die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Ein solches System würde die Möglichkeit nicht teilnehmender Länder, eine Finanztransaktionssteuer auf der Grundlage nicht harmonisierter nationaler Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, nicht beeinträchtigen. Das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem würde den teilnehmenden Mitgliedstaaten Besteuerungsrechte nur auf Basis angemessener Anknüpfungspunkte zuweisen.

(15)

Vorbehaltlich der Erfüllung der in diesem Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen steht die Verstärkte Zusammenarbeit in dem genannten Bereich zu jedem Zeitpunkt allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie gemäß Artikel 328 AEUV auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden ermächtigt, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems zu begründen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  KOM(2011) 594 endgültig vom 28. September 2011.