31999L0028

Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 118 vom 06/05/1999 S. 0053 - 0054


RICHTLINIE 1999/28/EG DER KOMMISSION

vom 21. April 1999

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)(1), geändert durch die Richtlinie 98/20/EG(2), insbesondere auf Artikel 9a,

in Erwägung nachstehender Gründe.

(1) In Artikel 3 der Richtlinie wird eine Ausnahmeregelung für Flugzeuge festgelegt, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind, sofern sie weiterhin von während des Bezugsjahres im Eintragungsstaat niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden.

(2) Nach Artikel 9a der Richtlinie gilt ein vereinfachtes Verfahren für Änderungen des Anhangs, um eine uneingeschränkte Einhaltung der Kriterien für die Ausnahmeregelung zu gewährleisten.

(3) Einige der im Anhang aufgeführten Flugzeuge wurden zerstört und andere aus dem Luftfahrzeugregister des betreffenden Entwicklungslandes gestrichen, so daß Änderungen des Anhangs erforderlich sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Sicherheitsvorschriften in der Luftfahrt, der eingesetzt wurde aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(3)(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission(5) -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 92/14/EWG wird entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. September 1999 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. April 1999

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21.

(2) ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 4.

(3) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(4) Sitzung des Ausschusses für Sicherheitsvorschriften in der Luftfahrt vom 2. Februar 1999.

(5) ABl. L 291 vom 14.11.1996, S. 15.

ANHANG

Die folgenden Flugzeuge werden aus dem Anhang gestrichen:

AEGYPTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LIBANON

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LIBERIA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

MAROKKO

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NIGERIA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SIMBABWE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>