31992L0014

Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

Amtsblatt Nr. L 076 vom 23/03/1992 S. 0021 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0080


RICHTLINIE 92/14/EWG DES RATES vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung von Lärmemissionsnormen auf zivile Unterschallstrahlflugzeuge hat einschneidende Folgen für die Luftverkehrsdienste, insbesondere, wenn dadurch die nutzbare Lebensdauer der von Fluggesellschaften betriebenen Flugzeuge begrenzt wird. Die Richtlinie 80/51/EWG(4) setzt Grenzwerte für diese Lärmemissionen fest.

Die Richtlinie 89/629/EWG(5) beschränkt die Aufnahme von Flugzeugen in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten, wenn sie nur die Lärmgrenzwerte gemäß Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), einhalten können. Nach jener Richtlinie ist diese Aufnahmebeschränkung lediglich als erster Schritt anzusehen.

Im Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz(6) wird die Bedeutung des Problems der Lärmbelästigung hervorgehoben und insbesondere festgestellt, daß Maßnahmen zur Verringerung des Fluglärms notwendig sind.

Angesichts der zunehmenden Überlastung der Flughäfen in der Gemeinschaft muß gewährleistet sein, daß die bestehenden Einrichtungen optimal genutzt werden; dies ist nur bei Einsatz umweltverträglicher Flugzeuge möglich.

Die von der Gemeinschaft in Verbindung mit anderen internationalen Gremien durchgeführten Arbeiten haben ergeben, daß im Sinne eines wirksamen Umweltschutzes allen Bestimmungen über die Nichtaufnahme in die Luftfahrzeugrollen Maßnahmen zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen, die den Grenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 nicht entsprechen, folgen müssen.

Gemeinsame Regeln zur Erreichung dieses Ziels sollten nach einem sinnvollen Zeitplan eingeführt werden, um zu gewährleisten, daß über die bestehenden Regelungen hinaus gemeinschaftsweit ein harmonisiertes Konzept eingeführt wird. Angesichts der jüngsten Bestrebungen, die Vorschriften für den europäischen Luftverkehr schrittweise zu liberalisieren, ist dies besonders wichtig.

Der Fluglärm sollte unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Folgen weiter reduziert werden.

Es empfiehlt sich, den Betrieb der in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten eingetragenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge auf diejenigen zu beschränken, die den Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 entsprechen. Ein abgestufter Zeitplan für die Löschung der Flugzeuge, die den Normen des Kapitels 3 nicht entsprechen, in den Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten wäre sowohl für die Fluggesellschaften als auch für die Hersteller von Vorteil.

Die Probleme der Entwicklungsländer sollten dabei in besonderer Weise berücksichtigt werden.

In Anbetracht möglicher technischer oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten erscheint es ratsam, begrenzte Ausnahmen zuzulassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie bezweckt, den Betrieb der in Artikel 2 beschriebenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge einzuschränken.

(2) Diese Richtlinie gilt für Flugzeuge, deren maximale Startmasse grösser oder gleich 34 000 kg ist oder deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ab 1. April 1995 zivile Unterschallstrahlflugzeuge, die mit Motoren mit einem Mantelstromverhältnis von kleiner als 2 ausgerüstet sind, die Flughäfen auf ihrem Hoheitsgebiet nicht anfliegen dürfen, sofern sie nicht eine Lärmzulassung besitzen, die

a) den Normen in Teil II Kapitel 3 Band 2 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), entspricht oder

b) den Normen in Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zu diesem Abkommen entspricht, vorausgesetzt, daß die Erstausstellung des individuellen Lufttüchtigkeitszeugnisses weniger als 25 Jahre zurückliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ab 1. April 2002 alle zivilen Unterschallstrahlflugzeuge, die auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets eingesetzt werden, den Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen.

(3) Das Hoheitsgebiet nach den Absätzen 1 und 2 umfasst nicht die in Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages genannten überseeischen Departements.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Flugzeuge sind von Artikel 2 Buchstaben a) und b) ausgenommen, sofern

a) für diese zivilen Unterschallstrahlflugzeuge, die Flughäfen der Gemeinschaft in einem gemeinsam mit den betroffenen Staaten festgelegten Bezugszeitraum von zwölf Monaten zwischen 1986 und 1990 anflogen, Lärmzulassungen nach den Normen in Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), erteilt wurden und

b) diese Flugzeuge während des Bezugsjahres in den im Anhang aufgeführten Entwicklungsländern registriert waren und weiterhin von dort niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) festgelegte Frist von 25 Jahren um insgesamt höchstens drei Jahre verlängern, wenn die Fluggesellschaft hinsichtlich des betreffenden Flugzeugs nachweist, daß andernfalls ihre Geschäftstätigkeit in unzumutbarer Weise nachteilig beeinflusst würde.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine Freistellung von Artikel 2 Absatz 1 für Flugzeuge, die den Lärmgrenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 nicht entsprechen, jedoch normgerecht umgerüstet werden können, sofern

a) geeignete Bausätze zur Umrüstung des betreffenden Flugzeugtyps vorhanden und verfügbar sind;

b) die so umgerüsteten Flugzeuge die Lärmgrenzwerte in Kapitel 3 des Anhangs 16 einhalten können, die entsprechend den von den Mitgliedstaaten gebilligten technischen Grenzwerten und Verfahren festgelegt werden, solange keine gemeinsamen Grenzwerte und Verfahren auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind;

c) die Fluggesellschaft die Bausätze vor dem 1. April 1994 in Auftrag gegeben hat;

d) die Fluggesellschaft den frühestmöglichen Liefertermin für diese Umrüstung akzeptiert hat.

(2) Für Flugzeuge von historischem Interesse können die Mitgliedstaaten Freistellungen von den Bestimmungen des Artikels 2 gewähren.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können für ein in Auftrag gegebenes Ersatzflugzeug Freistellungen von Artikel 2 Absatz 1 gewähren, wenn der Auftrag vor dem 1. April 1994 erteilt wurde, das Ersatzflugzeug den Lärmgrenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 entspricht und die Fluggesellschaft den frühestmöglichen Liefertermin akzeptiert hat.

Artikel 7

Ausser bei Zustimmung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann von den Fluggesellschaften aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 nicht verlangt werden, daß sie die Flugzeuge, die den Lärmgrenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 nicht entsprechen, jährlich um eine Kapazität verringern, die mehr als 10. v. H. ihrer gesamten Flotte ziviler Unterschallstrahlflugzeuge ausmacht.

Artikel 8

In Einzelfällen können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Einsatz von Flugzeugen, die aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht betrieben werden dürfen, auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets gestatten. Diese Ausnahme beschränkt sich auf

a) Flugzeuge, die für aussergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, so daß die Versagung einer befristeten Freistellung nicht vertretbar wäre;

b) Flugzeuge, die Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken durchführen und daher keine Einnahmen erzielen.

Artikel 9

(1) Ein Mitgliedstaat, der Freistellungen nach den Artikeln 4 bis 7 gewährt, unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über Inhalt und Gründe seiner Entscheidung.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Freistellungen für Flugzeuge an, die in dessen Luftfahrzeugrollen eingetragen sind.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1992 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident Joao PINHEIRO

(1) ABl. Nr. C 111 vom 26. 4. 1991, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992.

(3) ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 89.

(4) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 26. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 83/206/EWG (ABl. Nr. L 117 vom 4. 5. 1983, S. 15).

(5) ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 27

(6) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.

ANHANG

LISTE AUSNAHMEBERECHTIGTER FLUGZEUGE NACH ARTIKEL 3

ALGERIEN FlugzeugTypRegistriernummerFluggesellschaftB-727-2D67T-VEHAIR ALGERIE

B-727-2D67T-VEIAIR ALGERIE

B-727-2D67T-VEMAIR ALGERIE

B-727-2D67T-VEPAIR ALGERIE

B-737-2D67T-VEEAIR ALGERIE

B-737-2D67T-VEGAIR ALGERIE

B-737-2D67T-VEJAIR ALGERIE

B-737-2D67T-VEKAIR ALGERIE

B-737-2D67T-VELAIR ALGERIE

B-737-2D67T-VENAIR ALGERIE

B-737-2D67T-VEDAIR ALGERIE

B-737-2D67T-VEQAIR ALGERIE

BURKINA FASO B-707-336CXT-ABXNAGANGANNI

CHILE B-707-331CCC-CUEFAST AIR CARRIER SF

DOMINIKANISCHE REPUBLIK B-707-399CHI-442CTDOMINICANA DE AVIACIÓN

AEGYPTEN B-707-328CSU-DAAZAS AIRLINE

B-707-336CSU-DACZAS AIRLINE

B-737-266SU-BBXEGYPT AIR

B-737-266SU-AYLEGYPT AIR

B-737-266SU-AYKEGYPT AIR

B-737-266SU-AYIEGYPT AIR

B-737-266SU-BBWEGYPT AIR

B-737-266SU-AYÖGYPT AIR

GHANA F-28-20009G-ABZGHANA AIRWAYS CORPORATION

KENIA DC 8-635Y-ZEBAFRICAN SAFARI AIRWAYS Ltd

LIBYEN B 727-2L55A-DICLIBYAN ARAB AIRLINES

B 727-2L55A-DIBLIBYAN ARAB AIRLINES

B 727-2L55A-DIALIBYAN ARAB AIRLINES

B 727-2L55A-DIDLIBYAN ARAB AIRLINES

B 727-2L55A-DIELIBYAN ARAB AIRLINES

MAURETANIEN F 28-40005T-CLFAIR MAURITANIE

F 28-40005T-CLGAIR MAURITANIE

MAROKKO B 727-2B6CN-RMOROYAL AIR MAROC

B 727-2B6CN-CCFROYAL AIR MAROC

B 727-2B6CN-CCGROYAL AIR MAROC

B 727-2B6CN-CCHROYAL AIR MAROC

B 727-2B6CN-CCWROYAL AIR MAROC

B 737-2B6CN-RMIROYAL AIR MAROC

B 737-2B6CN-RMJROYAL AIR MAROC

B 737-2B6CN-RMKROYAL AIR MAROC

B 707-351CCN-RMBROYAL AIR MAROC

B 707-351CCN-RMCROYAL AIR MAROC

NIGERIA B 707-351C5N-ASYEAS CARGO AIRLINES

B 707-338C5N-ARQDAS AIR CARGO

B 707-3F9C5N-ABKNIGERIA AIRWAYS Ltd

RUANDA B 707-328C9XR-JAAIR RWANDA

SUDAN B 707-338CST-ALPTRANS ARABIAN AIR TRANSPORT

PARAGUAY DC-8-63ZP-CCHLÍNEAS AÉREAS PARAGUAYAS (AIR PARAGUAY)

URUGUAY B-707-387BCX-BNUPRIMERAS LÍNEAS URUGUAYAS DE NAVEGACIÓN

AÉREA

SWASILAND DC-8F-543D-ADVAFRICAN INTERNATIONAL AIRWAYS (PTY) Ltd

TUNESIEN B-727-2H3TS-JHTTUNIS AIR

ZAIRE B-707-329C90-CBSSCIBE AIRLIFT

SIMBABWE B-707-330BZ-WKUAIR ZIMBABWE

B-707-330BZ-WKVAFRICAN AIRLINES INTERNATIONAL