31994D0375

94/375/EG: Beschluß des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds

Amtsblatt Nr. L 173 vom 07/07/1994 S. 0012 - 0013
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0146
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0146


BESCHLUSS DES RATES vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (94/375/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Kenntnis der Satzung des Europäischen Investitionsfonds (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh den Rat und die Europäische Investitionsbank ersucht, rasch und wohlwollend die möglichst baldige Errichtung eines Europäischen Investitionsfonds (nachstehend "Fonds" genannt) zu prüfen.

Der Fonds ist ein kostengünstiges und effizientes Instrument, mit dem die Gemeinschaft zusammen mit der Europäischen Investitionsbank und anderen Finanzinstituten einen wesentlichen Beitrag zum Ausbau der transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehrsinfrastrukturen, Telekommunikation und Energie sowie zur Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) leisten kann.

Investitionen in transeuropäische Netze sind wesentlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; gemäß den in der Satzung des Fonds vorgesehenen Verfahren können manche dieser Investitionen Vorhaben in angrenzenden Ländern betreffen, sofern es sich um grenzueberschreitende Vorhaben handelt.

Investitionshilfen für KMU sind ein wesentlicher Faktor bei der verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen.

Der Fonds wird Investitionen in beiden Bereichen fördern, um zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beizutragen.

Eine zuegige Errichtung des Fonds wird ein beständiges und ausgewogenes Wachstum innerhalb der Gemeinschaft anregen.

Artikel 30

der Satzung der Europäischen Investitionsbank ermächtigt den Rat der Gouverneure der Bank zur Errichtung des Fonds; der Rat der Gouverneure hat beschlossen, den Fonds zu errichten und seine Satzung festzulegen.

Die Gemeinschaft kann Mitglied des Fonds werden.

Es wird für eine angemessene Koordinierung zwischen den Operationen des Fonds und anderen Finanz- und Haushaltsinstrumenten der Gemeinschaft gesorgt.

Die Kommission wird den Jahresbericht des Fonds zusammen mit ergänzenden Informationen von besonderem gemeinschaftlichem Interesse an das Europäische Parlament und den Rat weiterleiten.

Damit die Ziele des Fonds erreicht werden können, muß der Fonds als multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Richtlinie 89/647/EWG des Rates (3) und der Richtlinie 91/31/EWG der Kommission (4) eingestuft werden.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 235 -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft ist Mitglied der Europäischen Investitionsfonds. Sie wird vertreten durch die Kommission.

Artikel 2

Die Kommission hält den Rat über die Arbeiten der Organe des Europäischen Investitionsfonds auf dem laufenden. Insbesondere unterrichtet die Kommission den Rat - sobald sie hierzu in der Lage ist - über die Fragen, die von der Hauptversammlung des Fonds geprüft werden.

Der Rat kann diese Fragen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission einer Prüfung unterziehen.

Unbeschadet des Artikels 3 trägt die Kommission den Ergebnissen dieser Prüfung Rechnung, wenn sie in der Hauptversammlung des Fonds zu diesen Fragen Stellung nimmt.

Artikel 3

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu einer etwaigen Aufstockung des Kapitals des Fonds und zu ihrer Beteiligung an dieser Kapitalaufstockung wird vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. PAPANTONIOU

(1) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993, S. 238.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätsköffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).

(4) Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen Anpassung der Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätsköffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 20).