24.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


BESCHLUSS Nr. 562/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 94/375/EG des Rates (3) wurde 1994 der Europäische Investitionsfonds (im Folgenden „Fonds“) errichtet, um „ein beständiges und ausgewogenes Wachstum innerhalb der Gemeinschaft“ anzuregen.

(2)

Nach einer Aufstockung des gezeichneten Kapitals des Fonds im Jahr 2007 beläuft sich das genehmigte Kapital des Fonds auf 3 Mrd. EUR, unterteilt in 3 000 Anteile mit einem nominalen Wert von je 1 Mio. EUR, wobei die Einzahlungsquote 20 % des Kapitals beträgt. Die Union, vertreten durch die Kommission, beteiligte sich an der früheren Aufstockung des gezeichneten Kapitals des Fonds gemäß dem Beschluss 2007/247/EG des Rates (4).

(3)

Infolgedessen hat die Union, vertreten durch die Kommission, derzeit insgesamt 900 Anteile des Fonds mit einem nominalen Wert von 900 Mio. EUR gezeichnet, wovon 180 Mio. EUR eingezahlt sind.

(4)

Auf seiner Tagung vom 28./29. Juni 2012 nahm der Europäische Rat den „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ an, um ein intelligentes, nachhaltiges, integratives, ressourceneffizientes und beschäftigungswirksames Wachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen, dass im Rahmen der dringend erforderlichen weiteren Maßnahmen, mit denen mehr Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, der Zugang der Wirtschaft zu Finanzmitteln verbessert und Europa zu einem wettbewerbsfähigeren Produktions- und Investitionsstandort gemacht werden soll, die Tätigkeit des Fonds in Abstimmung mit den bestehenden nationalen Strukturen, wie zum Beispiel nationalen Förderbanken oder -einrichtungen, insbesondere hinsichtlich seiner Wagniskapitalaktivitäten ausgebaut werden sollte.

(5)

Um Investitionen und den Zugang zu Krediten noch weiter zu fördern, initiierte der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 27./28. Juni 2013 einen „neuen Investitionsplan für Europa“ zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „KMU“) und zur Verbesserung der Finanzierung der Wirtschaft. In diesem Zusammenhang ersuchte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen die Kommission und die Europäische Investmentbank (im Folgenden „EIB“), als eine vorrangige Maßnahme die Fähigkeit des Fonds zur Bonitätsverbesserung zu steigern.

(6)

Auf seiner Tagung vom 19./20. Dezember 2013 erinnerte der Europäische Rat daran, dass die Wiederherstellung der normalen Kreditvergabe an die Wirtschaft, insbesondere an KMU, eine der Prioritäten bleibt, und ersuchte die Kommission und die EIB, die Kapazitäten des Fonds durch Erhöhung seines Kapitals noch weiter zu stärken, wobei anzustreben wäre, dass bis Mai 2014 eine abschließende Einigung erreicht wird.

(7)

Der derzeitige Umfang der Eigenmittel des Fonds gestattet keine wesentliche Steigerung der Tätigkeiten des Fonds, wozu der Europäischen Rat aufforderte, da die Risikokapital- und Garantieoperationen des Fonds die in der Satzung oder die von der Generalversammlung des Fonds festgelegten Höchstbeträge des Gesamtengagements des Fonds nicht überschreiten dürfen. Außerdem wird die Fähigkeit des Fonds zur Bonitätsverbesserung durch den Umfang seiner verfügbaren Eigenmittel beschränkt.

(8)

Der Verwaltungsrat des Fonds billigte daher am 26. November 2013 die Gründe für eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals des Fonds um bis zu 1 500 Mio. EUR, was die erforderliche Erhöhung der Eigenmittel erlaubt. Die technischen Vereinbarungen und detaillierten Verfahren für die Erhöhung werden dem Verwaltungsrat zu gegebener Zeit vorgelegt, verbunden mit der Bitte um die Genehmigung, der Generalversammlung des Fonds im Jahr 2014 einen Vorschlag zur Billigung zu unterbreiten.

(9)

Die Anteilseigner des Fonds sollten nach eigenem Ermessen über einen Zeitraum von vier Jahren von 2014 bis 2017 neue Anteile zeichnen. Der Preis der neuen Anteile sollte jährlich auf der Grundlage der zwischen den Anteilseignern des Fonds vereinbarten Formel des Nettoinventarwerts ermittelt werden.

(10)

Die Vereinbarung über die Finanzierung der Beteiligung der Union an der Kapitalaufstockung des Fonds sollte die mögliche Behandlung von Dividenden nicht berühren.

(11)

Die Beteiligung der Union an der Kapitalaufstockung des Fonds ist angemessen, um die Unionsziele der Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Union, insbesondere der KMU, günstigen Umfelds und der Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Unionspolitik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung zu erreichen, wie sie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012, 27./28. Juni 2013 und 19./20. Dezember 2013 formuliert und im „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ und im „neuen Investitionsplan für Europa“ detailliert dargelegt wurden.

(12)

Im Hinblick auf die besonderen Ziele, die mit der Beteiligung der Union an der Aufstockung des Kapitals des Fonds verfolgt werden, vor allem die Unterstützung von Maßnahmen, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Unternehmen, insbesondere KMU, ergänzen, verfügt die Union nach Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die für die Annahme dieses Beschlusses erforderlichen Befugnisse.

(13)

Damit der Unionsvertreter in der Generalversammlung des Fonds baldmöglichst über die Kapitalaufstockung abstimmen kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit diesem Beschluss soll die Unterstützung von Maßnahmen, die in Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, ergriffen werden, durch den Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „Fonds“) verstärkt werden.

Artikel 2

Über ihre derzeitige Beteiligung am Fonds hinaus zeichnet die Union bis zu 450 Anteile zu einem nominalen Wert von je 1 Mio. EUR am Fonds. Die Zeichnung der Anteile und die jährlichen Zahlungen erfolgen gemäß den von der Generalversammlung des Fonds genehmigten Bedingungen.

Artikel 3

Die Union erwirbt die neuen Anteile am Fonds über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Jahr 2014. Während des Zeitraums 2014 bis 2017 steht im Gesamthaushaltsplan der Union ein Gesamtbetrag von bis zu 178 Mio. EUR zur Deckung der Zeichnungskosten zur Verfügung; dazu werden bereits unter Rubrik 1.a des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 eingeplante Mittel herangezogen, damit der Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben unverändert bleibt. Die Mittelbindung kann gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in vier Jahrestranchen unterteilt werden.

Artikel 4

Die Kommission überwacht, inwieweit das in Artikel 1 genannte Ziel erreicht wird, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 zwei Berichte vor; einen Zwischenbericht bis zum 31. Dezember 2016 und einen endgültigen Bericht bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 25. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)  Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

(4)  Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat sind damit einverstanden, die Frage der Behandlung der Dividenden des Fonds im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union oder spätestens im Rahmen des in Artikel 4 vorgesehenen Zwischenberichts über die Ergebnisse zu behandeln.