23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 20. Juni 2011

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(2011/363/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, deren Eingang bei der Kommission am 4. November 2009, am 2. Juli 2010, am 26. Juli 2010 und am 20. Dezember 2010 registriert wurde, beantragte Rumänien die Ermächtigung, zwei Jahre lang abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG den Empfänger von Lieferungen bestimmter Getreidesorten und Ölsaaten als Steuerschuldner zu bestimmen, und erklärte, keine Verlängerung dieser Ermächtigung zu beantragen.

(2)

Die Kommission leitete den Antrag Rumäniens mit Schreiben vom 15. März 2011 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 22. März 2011 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(3)

Rumänien hat festgestellt, dass es im Bereich des Handels mit bestimmten nicht verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, mit Getreide und mit Ölsaaten zu Steuerbetrug kommt. So führen einige Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere wenn sie die Erzeugnisse ohne MwSt.-Vorbelastung erworben haben, nach deren Lieferung an andere Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus ab. Dagegen sind ihre Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben.

(4)

Die Bestimmung des steuerpflichtigen Empfängers von Lieferungen zum Mehrwertsteuerschuldner anstelle des Lieferers wäre eine befristete Dringlichkeitsmaßnahme, durch die dieser Art von Betrug ein Ende bereitet würde. Durch die Anwendung einer solchen Sondermaßnahme während eines Zeitraums von zwei Jahren dürfte Rumänien Zeit genug haben, um im Agrarbereich endgültige Maßnahmen einzuführen, die mit der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar sind, so dass diese Art von Betrug bekämpft und verhindert wird.

(5)

Damit der Betrug nicht auf die Stufe der Verarbeitung von Erzeugnissen zu Lebensmitteln oder Industrieprodukten oder auf andere Erzeugnisse verlagert wird, muss Rumänien jedoch gleichzeitig für die betreffenden Steuerpflichtigen geeignete Maßnahmen im Bereich der Steuererklärung und Steuerkontrolle einführen und die Kommission darüber unterrichten.

(6)

Damit diese Sondermaßnahme nur auf unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse angewendet wird und den betreffenden Steuerpflichtigen keine unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten entstehen oder ihre Rechtssicherheit beeinträchtigt wird, sollte zur Bezeichnung der von dieser Sondermaßnahme erfassten Waren die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) verwendet werden.

(7)

Diese Sondermaßnahme ist gerechtfertigt und im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele angemessen. Sie ist befristet und betrifft nur einige genau bezeichnete Waren, die auf der betreffenden Stufe normalerweise nicht für den Endverbraucher bestimmt sind und Gegenstand von Steuerbetrug waren, der zu erheblichen Steuerausfällen geführt hat. Angesichts des Umfangs dieser Einnahmenausfälle sollte die Maßnahme so schnell wie möglich erlassen werden.

(8)

Die Sondermaßnahme verändert nicht den Gesamtbetrag der von Rumänien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, bei der Lieferung der folgenden Waren, die in der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannt sind, den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

KN-Code

Erzeugnis

1001 10 00

Hartweizen

1001 90 10

Spelz zur Aussaat

ex 1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

ex 1001 90 99

anderer Spelz und Weichweizen, nicht zur Aussaat

1002 00 00

Roggen

1003 00

Gerste

1005

Mais

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1212 91

Zuckerrüben

Artikel 2

Die Ermächtigung nach Artikel 1 hängt davon ab, dass Rumänien hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die die Waren liefern, auf die sich diese Ermächtigung bezieht, Erklärungspflichten und angemessene und wirksame Kontrollmaßnahmen einführt.

Rumänien unterrichtet die Kommission über die Einführung der in Absatz 1 genannten Pflichten und Maßnahmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Notifizierung in Kraft.

Er gilt vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.