31991L0308

Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

Amtsblatt Nr. L 166 vom 28/06/1991 S. 0077 - 0083
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0068
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0068


RICHTLINIE DES RATES vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (91/308/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Satz 1 und 3 und auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Werden die Kredit- und Finanzinstitute dazu benutzt, die Erlöse aus kriminellen Tätigkeiten zu waschen (im folgenden Geldwäsche genannt), so besteht die Gefahr, daß nicht nur die Solidität und Stabilität des betreffenden Instituts, sondern auch das Ansehen des Finanzsystems insgesamt ernsthaft Schaden leiden und dieses dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit verliert.

Wenn die Gemeinschaft nicht gegen die Geldwäsche vorgeht, könnte dies die Mitgliedstaaten veranlassen, zum Schutz ihres Finanzsystems Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Vollendung des Binnenmarktes unvereinbar sind. Geldwäscher könnten versuchen, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs und der damit verbundenen finanziellen Dienstleistungen, die ein einheitlicher Finanzraum mit sich bringt, zu ziehen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können, falls die Gemeinschaft nicht gewisse Koordinierungsmaßnahmen ergreift.

Das Waschen der Erlöse aus illegalen Tätigkeiten hat einen offenkundigen Einfluß auf die Zunahme des organisierten Verbrechens im allgemeinen und des Rauschgifthandels im besonderen. Die Öffentlichkeit wird sich zunehmend bewusst, daß die Bekämpfung der Geldwäsche eines der wirksamsten Mittel gegen diese Form der Kriminalität ist, die eine besondere Bedrohung für die Gesellschaften der Mitgliedstaaten darstellt.

Die Geldwäsche ist vor allem mit strafrechtlichen Mitteln und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Vollzugsbehörden zu bekämpfen, wie dies für den Drogenbereich in dem am 19. Dezember 1988 in Wien angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen (im folgenden Wiener Übereinkommen genannt) vorgesehen ist und in dem am 8. November 1990 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen des Europarates über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten auf alle kriminellen Tätigkeiten ausgedehnt wurde.

Sie ist jedoch nicht nur durch strafrechtliche Maßnahmen zu bekämpfen, da das Finanzsystem dabei eine höchst effektive Rolle spielen kann. In diesem Zusammenhang ist auf die Empfehlung des Europarats vom 27. Juni 1980 und auf die im Dezember 1988 in Basel von den Bankenaufsichtsbehörden der Zehnergruppe verabschiedete Grundsatzerklärung hinzuweisen, die beide wichtige Schritte auf dem Wege zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche darstellen.

Die Geldwäsche findet in der Regel im internationalen Rahmen statt, so daß der kriminelle Ursprung der Gelder leichter verschleiert werden kann. Maßnahmen, die ausschließlich auf nationaler Ebene getroffen würden, ohne der internationalen Koordinierung und Zusammenarbeit Rechnung zu tragen, hätten nur eine sehr begrenzte Wirkung.

Die Maßnahmen, die von der Gemeinschaft auf diesem Gebiet getroffen werden, sollten mit anderen Maßnahmen vereinbar sein, die in anderen internationalen Gremien eingeleitet worden sind. Alle Initiativen der Gemeinschaft sollten daher insbesondere die Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" berücksichtigen, die im Juli 1989 auf dem Pariser Gipfel der sieben führenden Industrieländer eingesetzt wurde.

Das Europäische Parlament hat in mehreren Entschließungen die Aufstellung eines umfassenden Gemeinschaftsprogramms zur Bekämpfung des Drogenhandels unter Einschluß von Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche gefordert.

Die Definition der Geldwäsche ist für die Zwecke dieser Richtlinie der in dem Wiener Übereinkommen enthaltenen Definition entnommen. Da das Phänomen der Geldwäsche jedoch nicht nur die Erlöse aus Drogenstraftaten betrifft, sondern auch die Erlöse aus anderen kriminellen Tätigkeiten (wie dem organisierten Verbrechen und dem Terrorismus), ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten die Wirkungen der Richtlinie auf die Erlöse aus diesen Tätigkeiten im Sinne ihrer Rechtsvorschriften ausweiten, insofern als diese Erlöse Anlaß zu Geldwäschegeschäften geben könnten, die eine entsprechende Ahndung rechtfertigen.

Das in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthaltene Verbot der Geldwäsche, das sich auf geeignete Maßnahmen und auf Sanktionen stützt, bildet eine notwendige Voraussetzung für die Bekämpfung dieses Phänomens.

Um zu verhindern, daß Geldwäscher die Anonymität für ihre kriminellen Tätigkeiten ausnutzen, muß sichergestellt werden, daß die Kredit- und Finanzinstitute von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität verlangen, wenn sie zu ihnen in Geschäftsbeziehungen treten oder für sie Transaktionen durchführen, die über bestimmte Beträge hinausgehen. Die entsprechenden Vorschriften müssen soweit möglich auch für die wirtschaftlichen Eigentümer gelten.

Die Kredit- und Finanzinstitute müssen für die etwaige Verwendung als Beweis bei Verfahren wegen Geldwäsche von den zur Feststellung der Identität verlangten Dokumenten Kopien oder Referenzangaben und von den Transaktionen Belege und Aufzeichnungen in Form von Originaldokumenten oder Kopien, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die gleiche Beweiskraft haben, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

Um die Solidität und Integrität des Finanzsystems zu wahren und zur Bekämpfung der Geldwäsche beizutragen, muß sichergestellt werden, daß die Kredit- und Finanzinstitute jede Transaktion besonders sorgfältig prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahelegt, daß sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen könnte. Besondere Aufmerksamkeit haben sie dabei Geschäften mit Drittländern zu widmen, deren Standard bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht dem der Gemeinschaft oder anderen vergleichbaren Standards, die von internationalen Gremien festgelegt und von der Gemeinschaft anerkannt wurden, gleichwertig ist.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von den Kredit- und Finanzinstituten verlangen, daß sie die Ergebnisse der Prüfung, zu der sie verpflichtet sind, schriftlich niederlegen und gewährleisten, daß diese den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

Der Schutz des Finanzsystems gegen die Geldwäsche ist eine Aufgabe, welche die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden nicht ohne die Mithilfe der Kredit- und Finanzinstitute und der Aufsichtsorgane meistern können. Das Bankgeheimnis muß in diesen Fällen aufgehoben werden. Eine Regelung, die die Pflicht zur Meldung verdächtiger Finanzoperationen vorsieht und die gewährleistet, daß die Information den genannten Behörden zugeleitet wird, ohne die betroffenen Kunden zu alarmieren, ist die wirksamste Form einer solchen Zusammenarbeit. Dabei ist eine besondere Schutzklausel erforderlich, um Kredit- und Finanzinstitute, ihr leitendes Personal und ihre Angestellten von ihrer Verantwortung zu entbinden, wenn sie unbefugt Informationen weitergeben.

Die Informationen, die die Behörden gemäß dieser Richtlinie erhalten, dürfen nur zur Bekämpfung der Geldwäsche benutzt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß diese Informationen auch für andere Zwecke verwendet werden dürfen.

Als flankierende Maßnahmen, ohne die die übrigen in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wirkungslos bleiben könnten, sollten die Kredit- und Finanzinstitute einschlägige interne Kontrollverfahren und Fortbildungsprogramme einführen.

Da die Geldwäsche nicht nur über Kredit- und Finanzinstitute, sondern auch über andere Berufsarten und Unternehmenskategorien erfolgen kann, müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmen ausdehnen, deren Tätigkeiten besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden.

Die Mitgliedstaaten müssen in ganz besonderem Masse dafür Sorge tragen, daß koordinierte Maßnahmen in der Gemeinschaft ergriffen werden, wenn ernsthafte Anzeichen darauf hindeuten, daß Berufe oder Tätigkeiten, bei denen die Bedingungen der Ausübung auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden sind, zum Zwecke der Geldwäsche genutzt werden.

Die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Bekämpfung der Geldwäsche hängt im wesentlichen von der ständigen Koordinierung und der Harmonisierung der einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen ab. Die Koordinierung und Harmonisierung, die in verschiedenen internationalen Gremien erfolgt, erfordert auf Gemeinschaftsebene eine Abstimmung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Rahmen eines Kontaktausschusses.

Es ist Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen und Verstösse gegen diese Maßnahmen angemessen zu ahnden, um die vollständige Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet - Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (5), sowie - im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der genannten Richtlinie - eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft;

- Finanzinstitut: ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, dessen Haupttätigkeit darin besteht, eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 und 14 der Liste im Anhang zur Richtlinie 89/646/EWG aufgeführten Geschäfte zu tätigen, oder ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 79/267/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/619/EWG (7), zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter die Richtlinie 79/267/EWG fallen; diese Definition schließt auch in der Gemeinschaft gelegene Zweigniederlassungen von Finanzinstituten mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft ein;

- Geldwäsche: folgende vorsätzlich begangene Handlungen:

- der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, daß diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

- das Verheimlichen oder Verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder des tatsächlichen Eigentums an Vermögensgegenständen oder entsprechender Rechte in Kenntnis der Tatsache, daß diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

- der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, daß diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

- die Beteiligung an einer der unter den drei vorstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

Ob Kenntnis, Vorsatz oder Motivation, die ein Merkmal der obengenannten Tätigkeiten sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.

Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeiten, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorgenommen wurden;

- Vermögensgegenstand: Vermögenswerte aller Art (materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich) und Rechtstitel oder Urkunden, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

- kriminelle Tätigkeit: eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Wiener Übereinkommens sowie alle anderen kriminellen Tätigkeiten, die für die Zwecke dieser Richtlinie von den einzelnen Mitgliedstaaten als solche definiert werden;

- zuständige Behörden: diejenigen nationalen Behörden, die von Gesetzes wegen die Aufsicht über Kredit- oder Finanzinstitute innehaben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kredit- und Finanzinstitute von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität durch ein beweiskräftiges Dokument verlangen, wenn diese mit ihnen Geschäftsbeziehungen anknüpfen, insbesondere, wenn sie ein Sparkonto oder ein anderes Konto eröffnen oder Vermögensverwahrungsleistungen anbieten.

(2) Die Identität ist ferner bei allen Transaktionen mit nicht unter Absatz 1 fallenden Kunden festzustellen, bei denen der Betrag sich auf 15 000 ECU oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so stellt das betreffende Institut die Identität fest, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß die Schwelle erreicht ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt die Feststellung der Identität nicht bei Versicherungsverträgen, die von gemäß der Richtlinie 79/267/EWG zugelassenen Versicherungsunternehmen - sofern diese eine Tätigkeit im Sinne der genannten Richtlinie ausüben - abgeschlossen werden, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämie(n) 1 000 ECU nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 ECU beträgt. Wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämie(n) über die Schwelle von 1 000 ECU hinaus angehoben wird, wird die Identität festgestellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Identität bei Rentenversicherungsverträgen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen worden sind, nicht festgestellt zu werden braucht, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

(5) Falls die Kredit- und Finanzinstitute Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Absätzen genannten Kunden im eigenen Namen handeln, oder falls sie die Gewißheit haben, daß diese nicht im eigenen Namen handeln, ergreifen sie angemessene Maßnahmen, um Informationen über die tatsächliche Identität der Personen einzuholen, in deren Namen diese Kunden handeln.

(6) Bei Verdacht auf Geldwäsche sind die Kredit- und Finanzinstitute gehalten, die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion unter den genannten Grenzen liegt.

(7) In den Fällen, in denen der Kunde ebenfalls ein unter diese Richtlinie fallendes Kredit- oder Finanzinstitut ist, besteht für ein Kredit- oder Finanzinstitut keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität nach diesem Artikel.

(8) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Pflicht zur Feststellung der Identität bei in den Absätzen 3 und 4 genannten Geschäften als erfuellt gilt, wenn festgestellt wird, daß die Zahlung über ein Konto abzuwickeln ist, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, welches der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kredit- und Finanzinstitute für die etwaige Verwendung als Beweis bei Verfahren wegen Geldwäsche

- von den zur Feststellung der Identität verlangten Dokumenten eine Kopie oder Referenzangaben nach Beendigung der Beziehungen mit dem Kunden noch mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und

- von den Transaktionen die Belege und Aufzeichnungen in Form von Originaldokumenten oder von Kopien, die nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die gleiche Beweiskraft haben, nach Abschluß der Transaktion noch mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kredit- und Finanzinstitute jede Transaktion besonders sorgfältig prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahelegt, daß sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen könnte.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kredit- und Finanzinstitute sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie

- diese Behörden von sich aus über alle Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten, unterrichten;

- diesen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden des Mitgliedstaates übermittelt, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut befindet, von dem diese Informationen stammen. Diese Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die von den Kredit- und Finanzinstituten gemäß den Verfahren des Artikels 11 Nummer 1 benannt wurde(n).

Informationen, die den Behörden gemäß Absatz 1 mitgeteilt werden, dürfen nur zur Bekämpfung der Geldwäsche benutzt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß diese Informationen auch für andere Zwecke verwendet werden können.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kredit- und Finanzinstitute die Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, daß sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die in Artikel 6 genannten Behörden benachrichtigt haben. Diese Behörden können unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Weisung erteilen, die Transaktion nicht abzuwickeln. Falls von der Transaktion vermutet wird, daß sie eine Geldwäsche zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich sein sollte oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Institute unmittelbar danach die nötige Information.

Artikel 8

Die Kredit- und Finanzinstitute, ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen den betreffenden Kunden oder Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, daß den Behörden eine Information gemäß Artikel 6 oder 7 erteilt worden ist oder daß Ermittlungen hinsichtlich der Geldwäsche durchgeführt werden.

Artikel 9

Macht ein Angestellter oder Leiter eines Kredit- oder Finanzinstituts den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden im guten Glauben Mitteilung von den in Artikel 6 oder 7 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für das Kredit- oder Finanzinstitut, sein leitendes Personal und seine Angestellten keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden unterrichten, wenn sie bei der Überprüfung von Kredit- oder Finanzinstituten oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stossen, die auf eine Geldwäsche hindeuten.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kredit- und Finanzinstitute 1. geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren einführen, um der Abwicklung von Geschäften vorzubeugen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, bzw. um solche Geschäfte zu verhindern;

2. durch geeignete Maßnahmen ihr Personal mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vertraut machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit einer Geldwäsche zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Kredit- und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden.

Artikel 13

(1) Bei der Kommission wird ein - nachstehend "Ausschuß" genannter - Kontaktausschuß eingesetzt, der folgende Aufgaben hat:

a) Erleichterung einer harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmässige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben und über die ein Gedankenaustausch als nützlich erachtet wird; die Artikel 169 und 170 des Vertrages bleiben unberührt;

b) Erleichterung eines abgestimmten Vorgehens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der strengeren oder zusätzlichen Bedingungen und Pflichten, die sie auf einzelstaatlicher Ebene erlassen;

c) Beratung der Kommission, falls erforderlich, bei an dieser Richtlinie vorzunehmenden Ergänzungen oder Änderungen oder bezueglich der Anpassungen, die insbesondere zur Harmonisierung der Auswirkungen von Artikel 12 für notwendig erachtet werden;

d) Prüfung der möglichen Einbeziehung eines Berufs oder einer Unternehmenskategorie in den Anwendungsbereich von Artikel 12, wenn dieser Beruf oder diese Unternehmenskategorie in einem Mitgliedstaat nachweislich zum Zwecke der Geldwäsche benutzt worden ist.

(2) Der Ausschuß hat nicht die Aufgabe, die Begründetheit der von den zuständigen Stellen in Einzelfällen gefassten Beschlüsse zu beurteilen.

(3) Der Ausschuß setzt sich aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Personen sowie Vertretern der Kommission zusammen. Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission geführt. Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen; er beruft den Ausschuß entweder von sich aus oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaates ein.

Artikel 14

Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die vollständige Anwendung aller Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und legt insbesondere fest, wie Verstösse gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu ahnden sind.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Die Kommission erstellt ein Jahr nach dem 1. Januar 1993 und in der Folgezeit im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. Nr. C 106 vom 28. 4. 1990, S. 6, und r. C 319 vom 19. 12. 1990, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 324 vom 24. 12. 1990, S. 264, und r. C 129 vom 20. 5. 1991.

(3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 86.

(4) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.

(5) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50.

Erklärung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

"Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erinnern daran, daß die Mitgliedstaaten das am 19. Dezember 1988 in Wien angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen unterzeichnet haben,

erinnern ebenfalls daran, daß die meisten Mitgliedstaaten am 8. November 1990 in Straßburg das Übereinkommen des Europarates über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten unterzeichnet haben,

stellen fest, daß sich die Beschreibung der Geldwäsche in Artikel 1 der Richlinie 91/308/EWG (1) im Wortlaut an die entsprechenden Bestimmungen der obengenannten Übereinkommen anlehnt,

verpflichten sich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Strafvorschriften in Kraft zu setzen, die ihnen gestatten, ihre aus den obengenannten Rechtsakten erwachsenden Verpflichtungen zu erfuellen."

(1) Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts.