4.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/12


BESCHLUSS 2013/354/GASP DES RATES

vom 3. Juli 2013

über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (EUPOL COPPS) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen.

(2)

Am 17. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/784/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (2) angenommen, mit dem EUPOL COPPS über den 1. Januar 2011 hinaus verlängert wurde. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2010/784/GASP endet am 30. Juni 2013.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 7. Juni 2013 empfohlen, die Mission um weitere 12 Monate bis zum 30. Juni 2014 zu verlängern.

(4)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die Mission aktiviert werden.

(5)

EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete, im Folgenden EUPOL COPPS, die durch die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP eingerichtet wurde, wird über den 1. Juli 2013 hinaus fortgesetzt.

(2)   EUPOL COPPS handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission.

Artikel 2

Auftrag der Mission

Ziel von EUPOL COPPS ist es, einen Beitrag zum Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Unionsprogrammen zum Aufbau von Institutionen sowie mit sonstigen internationalen Bemühungen im größeren Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege, zu leisten.

Zu diesem Zweck nimmt EUPOL COPPS folgende Aufgaben wahr:

a)

Unterstützung der palästinensischen Zivilpolizei bei der Umsetzung des Polizeientwicklungsprogramms durch Beratung und sorgfältige Anleitung der Zivilpolizeikräfte, insbesondere der hochrangigen Beamten auf Bezirks-, Hauptquartier- und Ministeriumsebene;

b)

Koordinierung und Erleichterung der Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten und der gegebenenfalls erbetenen internationalen Hilfe für die palästinensische Zivilpolizei;

c)

Beratung zu polizeibezogenen Belangen der Strafjustiz;

d)

Festlegung und Durchführung von Projekten durch eine Projektzelle. Die Mission wird, soweit angemessen, Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

In Verbindung mit den vorgenannten Aufgaben ist EUPOL COPPS befugt, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und seine Verbindlichkeiten zu begleichen und vor Gericht aufzutreten.

Artikel 3

Überprüfung

Die Mission wird alle sechs Monate nach den im Einsatzkonzept (Concept of Operations - CONOPS) und im Einsatzplan (Operation Plan – OPLAN) festgelegten Bewertungskriterien und unter Berücksichtigung der Entwicklungen vor Ort überprüft, damit Umfang und Aufgabenbereich von EUPOL COPPS erforderlichenfalls angepasst werden können.

Artikel 4

Anordnungskette und Struktur

(1)   Als Krisenbewältigungsoperation hat EUPOL COPPS eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   EUPOL COPPS wird entsprechend den Planungsunterlagen strukturiert.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für EUPOL COPPS.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei EUPOL COPPS die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK und erteilt zu diesem Zweck erforderlichenfalls auch strategische Weisungen an den Missionsleiter, berät ihn und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Diese Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control – OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(7)   Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union (im Folgenden "Sonderbeauftragter") für den Nahost-Friedensprozess konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

(2)   Der Missionsleiter vertritt die Mission nach außen. Er kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung auf Mitglieder des Missionspersonals übertragen, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.

(3)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(4)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUPOL COPPS vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den jeweiligen nationalen Behörden, beim betreffenden Organ der Union oder beim EAD.

(6)   Der Missionsleiter vertritt EUPOL COPPS im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union vor Ort ab. Unbeschadet der Anordnungskette erhält er vor Ort vom Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozess in Abstimmung mit den Leitern der einschlägigen Delegationen der Union politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 7

Personal von EUPOL COPPS

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals von EUPOL COPPS richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 festgelegten Struktur.

(2)   Das Personal von EUPOL COPPS wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union oder der EAD trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen ins und aus dem Missionsgebiet und Zulagen mit Ausnahme von Tagegeldern sowie der Härte- und Risikozulagen.

(3)   EUPOL COPPS kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten, von den Unionsorganen oder vom EAD abgeordnetes Personal gedeckt werden kann.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen EUPOL COPPS und den betreffenden Mitgliedern des Personals geregelt.

(5)   Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen große Risiken sowie Kosten der Reisen ins und aus dem Missionsgebiet.

Artikel 8

Rechtsstellung des Personals von EUPOL COPPS

(1)   Die Rechtsstellung des Personals von EUPOL COPPS, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren von EUPOL COPPS erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

(2)   Der Mitgliedstaat, das Organ der Union oder der EAD, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mitgliedstaat, das betreffende Organ der Union oder der EAD ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, zu diesem Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu EUPOL COPPS zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherung gegen große Risiken und Kosten der Reisen zu und aus dem Missionsgebiet tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben von EUPOL COPPS beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zu EUPOL COPPS beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Zusammenhang mit EUPOL COPPS.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet im Einklang mit Artikel 5 die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt dafür, dass sie von EUPOL COPPS ordnungsgemäß und effektiv umgesetzt werden.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit von EUPOL COPPS und die Einhaltung der für EUPOL COPPS geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer - SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in engem dienstlichen Kontakt steht.

(4)   Das Personal von EUPOL COPPS absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3).

Artikel 12

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 9 570 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Staatsangehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für EUPOL COPPS schließen.

(4)   EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet EUPOL COPPS einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die im Zuge der Ausführung seines Mandats ab dem 1. Juli 2013 entstehen; hiervon ausgenommen sind Forderungen aufgrund eine schweren Verfehlung des Missionsleiters, für die dieser die Verantwortung zu übernehmen hat.

(6)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen von EUPOL COPPS, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität seiner Teams, Rechnung.

(7)   Die Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 13

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, soweit erforderlich und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad "RESTREINT UE" eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt wurden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad "RESTREINT UE" eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt wurden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an die örtlichen Behörden weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen örtlichen Behörden geschlossen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, alle Beratungsdokumente des Rates im Zusammenhang mit EUPOL COPPS, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegen, an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.

(4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Befugnisse und die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Artikel 14

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL COPPS aktiviert.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Er gilt bis zum 30. Juni 2014.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

(2)  ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 60.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).