11.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/31


BESCHLUSS (GASP) 2016/1791 DES RATES

vom 12. Juli 2016

über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. April 2016 den Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates (1) über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) angenommen, in dem festgelegt ist, dass die Rechtsstellung der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, in einer Übereinkunft geregelt wird, die gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und nach dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Verfahren zu schließen ist.

(2)

Nachdem der Rat ebenfalls am 19. April 2016 einen Beschluss zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen angenommen hatte, wurde von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EUTM RCA in der Zentralafrikanischen Republik ausgehandelt.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Umsetzung dieses Beschlusses und trägt daher nicht zur Finanzierung dieser Mission bei.

(4)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽMIR


(1)  Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21).