31998L0026

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Amtsblatt Nr. L 166 vom 11/06/1998 S. 0045 - 0050


RICHTLINIE 98/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Lamfalussy-Bericht von 1990 an die G10-Zentralbankpräsidenten wurde das nicht zu unterschätzende Systemrisiko in Zahlungssystemen aufgezeigt, die auf der Grundlage verschiedener - insbesondere multilateraler - Formen der Aufrechnung (netting) von Zahlungsaufträgen arbeiten. Die Verringerung der rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen, die auf der Basis der Bruttoabwicklung in Echtzeit ("Real Time Gross Settlement") arbeiten, ist eine vorrangige Aufgabe, da diese Systeme immer mehr an Bedeutung gewinnen.

(2) Es ist ferner überaus wichtig, das mit der Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verbundene Risiko zu vermindern, insbesondere wenn enge Beziehungen zwischen derartigen Systemen und Zahlungssystemen bestehen.

(3) Diese Richtlinie soll zur effizienten und kostengünstigen Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungsvereinbarungen in der Europäischen Gemeinschaft beitragen, was die Freiheit des Kapitalverkehrs im Binnenmarkt stärkt. Sie stellt damit einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarktes dar, insbesondere in bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, und leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion.

(4) Es ist wünschenswert, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten darauf gerichtet sind, die Beeinträchtigung eines Systems im Fall von Insolvenzverfahren gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems so gering wie möglich zu halten.

(5) Ein Vorschlag für eine Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, der 1985 vorgelegt und am 8. Februar 1988 geändert wurde, liegt noch beim Rat. Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 23. November 1995 schließt Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ausdrücklich aus.

(6) Diese Richtlinie soll sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Zahlungssysteme und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme erfassen. Unter die Richtlinie fallen alle Systeme der Gemeinschaft sowie die von den Teilnehmern im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an diesen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten. Dabei ist es unwesentlich, ob es sich um Teilnehmer aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern handelt.

(7) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen dritter Länder sind, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anwenden.

(8) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, ein System, dessen Haupttätigkeit in der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht, als System zu bezeichnen, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn das betreffende System in beschränktem Umfang Geschäfte mit warenunterlegten Derivaten abwickelt.

(9) Die Verringerung des Systemrisikos erfordert insbesondere die Wirksamkeit von Abrechnungen und die Verwertbarkeit dinglicher Sicherheiten. Der Ausdruck "dingliche Sicherheit" umfaßt alle juristischen Sicherungsmittel, mit denen ein Teilnehmer aus dem System herrührende Rechte und Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern des Zahlungssystems und/oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sichert; hierzu zählen u. a. Rückkaufsvereinbarungen (Pensionsgeschäfte), gesetzliche Pfandrechte und fiduziarische Sicherungsrechte. Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts über die Art von dinglichen Sicherheiten, die geleistet werden können, werden durch die Definition der dinglichen Sicherheit in dieser Richtlinie nicht berührt.

(10) Diese Richtlinie erfaßt auch Sicherheiten, die den Zentralbanken der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken - insbesondere im Rahmen der Geldpolitik - geleistet werden; hierdurch unterstützt sie das Europäische Währungsinstitut bei seiner Aufgabe, mit Blick auf die Vorbereitung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die Effizienz grenzüberschreitender Zahlungen zu erhöhen, und trägt somit zum Aufbau des erforderlichen rechtlichen Rahmens bei, innerhalb dessen die künftige Europäische Zentralbank ihre Politik entwickeln kann.

(11) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sollten nach den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich sein.

(12) Unbeschadet der Vorschriften über die Wirksamkeit von Aufrechnungen können Systeme vor der Durchführung der Aufrechnung prüfen, ob in das System eingebrachte Aufträge den Regeln dieses Systems genügen und die Abrechnung durch das System durchgeführt werden kann.

(13) Diese Richtlinie schließt nicht aus, daß ein Teilnehmer oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Geschäft auf Wiedererlangung oder Rückerstattung von Leistungen im Zusammenhang mit einem in ein System eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend machen kann; dies darf nicht zur Folge haben, daß die Aufrechnung (netting) rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im System unwirksam werden.

(14) Es muß gewährleistet werden, daß Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach dem durch die Regeln des Systems definierten Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden können.

(15) Es ist notwendig, daß ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems mitteilt.

(16) Ein Insolvenzverfahren sollte nicht rückwirkend in die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer eines Systems eingreifen.

(17) Die Richtlinie soll ferner festlegen, welches Insolvenzrecht im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems für die aus der Teilnahme an einem System herrührenden Rechte und Verpflichtungen des betreffenden Teilnehmers maßgeblich ist.

(18) Bei Insolvenz eines Teilnehmers sollten die von ihm geleisteten dinglichen Sicherheiten von der Anwendung des Insolvenzrechts auf den insolventen Teilnehmer nicht berührt werden.

(19) Artikel 9 Absatz 2 soll nur für ein Register, Konto oder zentrales Verwahrsystem gelten, welches das Eigentum an den betreffenden Wertpapieren bzw. das Recht auf Lieferung oder Übertragung der Wertpapiere belegt.

(20) Artikel 9 Absatz 2 soll sicherstellen, daß sich in dem Fall, in dem der Teilnehmer, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die künftige Europäische Zentralbank eine gültige und wirksame dingliche Sicherheit gemäß dem Recht des Mitgliedstaats hält, in dem sich das betreffende Register, Konto oder zentrale Verwahrsystem befindet, die Gültigkeit und Verwertbarkeit dieser dinglichen Sicherheit gegenüber dem System (und dessen Betreiber) und gegenüber jeder anderen Person, die über das System mittelbar oder unmittelbar Ansprüche geltend macht, ausschließlich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats bestimmt.

(21) Artikel 9 Absatz 2 soll der Wirkungsweise und den Auswirkungen des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapiere begeben wurden, oder des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapiere möglicherweise in anderer Weise belegen sind (einschließlich der uneingeschränkten Geltung der Rechtsvorschriften, die die Begebung solcher Wertpapiere oder die Begründung oder Übertragung von Eigentum oder sonstigen Rechten an diesen betreffen), nicht vorgreifen und ist dahin gehend zu verstehen, daß nur das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats für die Anerkennung und Verwertbarkeit derartiger dinglicher Sicherheiten maßgeblich ist.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, zwischen allen durch diese Richtlinie erfaßten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinlängliche Verbindungen herzustellen, um ein Hoechstmaß an Transparenz und Rechtssicherheit bei Wertpapiergeschäften zu fördern.

(23) Die Annahme dieser Richtlinie ist der geeignetste Weg, um die vorgenannten Ziele zu erreichen, und geht nicht über das zu diesem Zweck notwendige Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt

a) für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in ECU oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;

b) für Teilnehmer eines solchen Systems;

c) für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit

- der Teilnahme an einem System oder

- Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "System" eine förmliche Vereinbarung,

- die - ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers - zwischen mindestens drei Teilnehmern getroffen wurde und gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern vorsieht,

- die dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Mitgliedstaats unterliegt; die Teilnehmer können sich jedoch nur für das Recht eines Mitgliedstaats entscheiden, in dem zumindest einer von ihnen seine Hauptverwaltung hat, und

- die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Kommission von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.

Unter den in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen kann ein Mitgliedstaat ferner eine förmliche Vereinbarung, in deren Rahmen Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i) sowie in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden, als System ansehen, wenn er dies unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachtet.

Ein Mitgliedstaat kann im Einzelfall auch eine förmliche Vereinbarung, die - ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers - zwischen nur zwei Teilnehmern getroffen wurde, als System ansehen, wenn er dies unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachtet;

b) "Institut"

- Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG (5) einschließlich der in Artikel 2 Absatz 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute oder

- Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG (6), mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) bis k) derselben Richtlinie bezeichneten Institute, oder

- öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind, oder

- Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs entspricht,

die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfuellung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.

Unterliegt ein System der Aufsicht nach einzelstaatlichem Recht und führt nur Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i) sowie die zugehörigen Zahlungsaufträge aus, kann ein Mitgliedstaat bestimmen, daß Unternehmen, die Teilnehmer dieses Systems sind und für die Erfuellung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute angesehen werden können, wenn dem System mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien fallen, und diese Entscheidung unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachtet wird;

c) "zentrale Vertragspartei" eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge dieser Institute als deren ausschließliche Vertragspartei fungierte;

d) "Verrechnungsstelle" eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

e) "Clearingstelle" eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist;

f) "Teilnehmer" ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle oder eine Clearingstelle.

Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

Ein Mitgliedstaat kann bestimmen, daß ein indirekter Teilnehmer für die Zwecke dieser Richtlinie als Teilnehmer angesehen werden kann, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist;

g) "indirekter Teilnehmer" jedes Kreditinstitut im Sinne von Buchstabe b) erster Gedankenstrich mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im Sinne von Buchstabe i) erster Gedankenstrich ist, wodurch das genannte Kreditinstitut in die Lage versetzt wird, Zahlungsaufträge in das System einzubringen;

h) "Wertpapiere" alle in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannten Instrumente;

i) "Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag"

- eine Weisung eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder eine Weisung, die die Übernahme oder Erfuellung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

- eine Weisung eines Teilnehmers, die auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag);

j) "Insolvenzverfahren" eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen

k) "Aufrechnung" (netting) die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben, zu einer einzigen Nettoforderung bzw. -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung bzw. -verbindlichkeit besteht;

l) "Verrechnungskonto" ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems;

m) "dingliche Sicherheit" einen verwertbaren Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben), der zur Besicherung von Rechten und Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form bereitgestellt oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der künftigen Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

ABSCHNITT II

AUFRECHNUNGEN UND ZAHLUNGS- BZW. ÜBERTRAGUNGSAUFTRAEGE

Artikel 3

(1) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden.

Werden Zahlungsaufträge ausnahmsweise nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und am Tag der Verfahrenseröffnung ausgeführt, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nach dem Zeitpunkt der Abrechnung nachweisen kann, daß sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte und keine Kenntnis davon hätte haben müssen.

(2) Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Geschäften, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 abgeschlossen wurden, dürfen nicht zur Folge haben, daß die Aufrechnung rückgängig gemacht wird.

(3) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System wird nach den Regeln des betreffenden Systems bestimmt. Enthält das für das System maßgebliche einzelstaatliche Recht Bestimmungen über den Zeitpunkt des Einbringens, so müssen die Regeln des Systems mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen.

Artikel 4

Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, daß ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Guthaben oder Wertpapiere auf dem Verrechnungskonto des Teilnehmers dazu verwendet werden können, die am Tage der Verfahrenseröffnung in dem System bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen. Ein Mitgliedstaat kann ferner vorsehen, daß eine Kreditfazilität, die dem betreffenden Teilnehmer im Hinblick auf das System eingeräumt wurde, auf der Grundlage bereitstehender dinglicher Sicherheiten genutzt wird, um die Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus dem System zu begleichen.

Artikel 5

Ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN BETREFFEND INSOLVENZVERFAHREN

Artikel 6

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen Behörde ergangen ist.

(2) Sobald eine Entscheidung gemäß Absatz 1 ergangen ist, setzt das Gericht bzw. die Behörde unverzüglich die jeweilige Behörde, die von seinem/ihrem Mitgliedstaat benannt worden ist, von dieser Entscheidung in Kenntnis.

(3) Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten in Kenntnis.

Artikel 7

Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein und wirkt insoweit erst ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 8

Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.

ABSCHNITT IV

SCHUTZ DER RECHTE DER DINGLICH GESICHERTEN GLÄUBIGER VOR DEN AUSWIRKUNGEN EINER INSOLVENZ DES SICHERHEITSLEISTENDEN

Artikel 9

(1) Die Rechte

- von Teilnehmern an dinglichen Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie

- der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der künftigen Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden,

werden durch ein Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der künftigen Europäischen Zentralbank nicht berührt. Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden.

(2) Wird Teilnehmern und/oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der künftigen Europäischen Zentralbank eine dingliche Sicherheit in Form von Wertpapieren (einschließlich Rechten an Wertpapieren) gemäß Absatz 1 geleistet und ist deren Recht an diesen Wertpapieren (das auch durch einen etwaigen Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Dritten in ihrem Namen ausgeübt werden kann) mit rechtsbegründender Wirkung in einem Register eingetragen oder auf einem Konto oder bei einem zentralen Verwahrsystem verbucht, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, so bestimmen sich die Rechte dieser natürlichen oder juristischen Personen als dinglich gesicherte Gläubiger an diesen Wertpapieren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben.

Das System gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht es unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit.

Über die Angabe- und Mitteilungspflicht nach Unterabsatz 2 hinaus können die Mitgliedstaaten Systeme, die unter ihre Zuständigkeit fallen, einer Beaufsichtigung oder Genehmigungspflicht unterwerfen.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann von einem Institut Auskunft über die Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 11. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Sie legen hierzu eine Aufstellung vor, aus der hervorgeht, welche bereits vorhandenen oder neu eingeführten innerstaatlichen Vorschriften den einzelnen Artikeln dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 12

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J.M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. C 207 vom 18. 7. 1996, S. 13, und ABl. C 259 vom 26. 8. 1997, S. 6.

(2) Stellungnahme vom 21. November 1996.

(3) ABl. C 56 vom 24. 2. 1997, S. 1.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. April 1997 (ABl. C 132 vom 28. 4. 1997, S. 741 Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. C 375 vom 10. 12. 1997, S. 34) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 1998 (ABl. C 56 vom 23. 2. 1998). Beschluß des Rates vom 27. April 1998.

(5) Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/13/EG (ABl. L 66 vom 16. 3. 1996, S. 15).

(6) Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG (ABl. L 84 vom 26. 3. 1997, S. 22).