32001R0023

Verordnung (EG) Nr. 23/2001 der Kommission vom 5. Januar 2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 003 vom 06/01/2001 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 23/2001 der Kommission

vom 5. Januar 2001

mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a), Artikel 33 Absatz 12 und Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(3), regelt die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(2) Mit Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1557/2000(5), wurden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt.

(3) Mit Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(7), und - in Bezug auf die nach dem 1. Oktober 2000 beantragten Lizenzen - der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(8), wurden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt.

(4) Mit Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1659/2000(10), wurden die Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch festgelegt.

(5) Mit Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission(11), zuletzt geändent durch die Verordnung (EG) Nr. 1470/2000(12), wurden die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch festgelegt.

(6) Die von bestimmten Drittländern in Anbetracht der BSE-Fälle getroffenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gegenüber den Ausfuhren von Rindern und Rindfleisch aus der Gemeinschaft haben den wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaftsausführer sehr geschadet. Unter diesen Bedingungen haben sich die Ausfuhrmöglichkeiten nach den Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 565/80, (EG) Nr. 800/1999, (EWG) Nr. 3719/88, (EG) Nr. 1291/2000 und (EWG) Nr. 1964/82 erheblich verschlechtert.

(7) Daher ist es angezeigt, diese negativen Auswirkungen zu begrenzen und insbesondere zur Verlängerung bestimmter in der Erstattungsregelung vorgesehener Fristen Sondervorschriften zu erlassen, damit Ausfuhrgeschäfte, die aufgrund der genannten Umstände nicht abgeschlossen werden konnten, ordnungsgemäß abgewickelt werden können.

(8) Diese Abweichungen müssen Marktteilnehmern vorbehalten werden, die insbesondere anhand der Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94(14), nachweisen können, dass sie aufgrund der genannten Bedingungen nicht in der Lage waren, ihre Ausfuhrgeschäfte abzuwickeln, und dass insbesondere die Ausfuhrlizenzen für die Drittländer beantragt worden waren, welche die betreffenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erlassen haben.

(9) Angesichts der Entwicklung der Lage sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltunsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verodnung (EG) Nr. 1254/1999.

(2) Diese Verordnung findet nur Anwendung, wenn ein Ausführer den zuständigen Behörden den Nachweis erbringen kann, dass er aufgrund der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die von den Behörden der Bestimmungsdrittländer angesichts der aufgetretenen BSE-Fälle getroffen wurden, nicht in der Lage war, seine Ausfuhrgeschäfte abzuwickeln.

Bei der Prüfung des Nachweises stützen sich die zuständigen Behörden insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.

Artikel 2

(1) Auf Antrag des Lizenzinhabers werden Ausfuhrlizenzen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 erteilt und vor dem 15. Dezember 2000 beantragt wurden, ausgenommen Lizenzen, deren Gültigkeit vor dem 1. November 2000 abgelaufen ist, annuliert und die entsprechende Sicherheit wird freigegeben.

(2) Auf Antrag des Ausführers und für Erzeugnisse, für die spätestens am 15. Dezember 2000

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren oder die einer Zollkontrolle gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen wurden, wird die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bzw. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sowie in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene 60-Tage-Frist für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft auf 150 Tage verlängert;

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft jedoch noch nicht verlassen hatten oder einer Zollkontrolle gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen wurden, zahlt der Ausführer etwaige im Voraus gezahlte Ausfuhrerstattungen zurück und die entsprechenden Sicherheiten werden freigegeben;

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit, wieder in die Gemeinschaft eingeführt und in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht zu werden. In diesem Falle zahlt der Ausführer jede im Voraus gezahlte Ausfuhrerstattung zurück und die entsprechenden Sicherheiten werden freigegeben;

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit, wieder in die Gemeinschaft eingeführt und vor ihrer Weiterbeförderung an den Endbestimmungsort im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens während höchstens 120 Tagen in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zolllager gelagert zu werden, ohne dass die Ausfuhrerstattung für die tatsächliche Endbestimmung und die im Rahmen der Lizenz geleistete Sicherheit berührt werden.

Artikel 3

Auf Antrag des Ausführers und abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 bleibt die Ausfuhrerstattung, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten oder die Förmlichkeiten der Zollkontrolle gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 am 15. Dezember 2000 nicht für die gesamte Fleischmenge, die auf der vor dem 15. Dezember 2000 ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegeben ist, erfuellt waren, für die effektiv ausgeführten und in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigten Mengen im Besitz des Ausführers. Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Dasselbe gilt, wenn in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich dieser Verordnung ein Teil der auf der Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegebenen Menge nicht in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurde.

Artikel 4

(1) Die Bestimmung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a), die Verringerung um 20 % gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und die Erhöhungen um 10 % bzw. 15 % gemäß Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Lizenzen, die vor dem 15. Dezember 2000 beantragt wurden.

(2) Geht der Erstattungsanspruch verloren, so findet die Sanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 keine Anwendung.

Artikel 5

In jedem der in Artikel 2 genannten Fälle teilen die Mitgliedstaaten jeweils donnerstags die Erzeugnismengen für die vorangegangene Woche sowie das Datum der Lizenzerteilung und die betreffende Erzeugniskategorie mit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(3) ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

(4) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(5) ABl. L 179 vom 18.7.2000, S. 6.

(6) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(7) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(9) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(10) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 10.

(11) ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48.

(12) ABl. L 165 vom 6.7.2000, S. 16.

(13) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

(14) ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16.