28.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

zur Einsetzung einer Expertengruppe auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrsmärkte

(2009/72/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Hauptziele der Gemeinschaft besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, in dem die Zahlungsverkehrsdienstleistungen eine wesentliche Rolle spielen. In Anbetracht rascher Innovationen und technologischer Fortschritte ist es für den Binnenmarkt von großer Bedeutung, über solide, benutzerfreundliche, effiziente und sichere Zahlungsverkehrssysteme zu verfügen, die den Dienstleistern und den Nutzern gleichermaßen zugutekommen.

(2)

Gemäß den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung misst die Kommission der ordnungsgemäßen Konsultation der verschiedenen Interessengruppen, insbesondere aber der Zahlungsverkehrsdienstleister und der Nutzer, bei der Entwicklung einer Politik auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrssysteme große Bedeutung bei. Zu diesem Zweck muss die Kommission unter Umständen auf den Sachverstand von Experten in einem beratenden Gremium zurückgreifen.

(3)

Daher ist es erforderlich, eine Expertengruppe im Bereich der Zahlungsverkehrssysteme einzusetzen und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen.

(4)

Wie bereits im Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005—2010 ausgeführt, misst die Kommission einer ausgewogenen Beteiligung der Nutzer hohe Bedeutung bei. Deshalb sollte die Gruppe der Kommission dabei behilflich sein, von der zweckmäßigsten Vertretung von Interessengruppen zu profitieren.

(5)

Die Gruppe sollte sich aus Personen zusammensetzen, die über den erforderlichen Sachverstand auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrssysteme verfügen. Sie sollte allerdings auf Vertreter der Privatwirtschaft beschränkt werden, denn die öffentlichen Behörden und die Zentralbanken sind bereits in einer eigenen Beratungsgruppe auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrssysteme vertreten.

(6)

Die Gruppe sollte die Kommission bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der Strategie auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrssysteme unterstützen.

(7)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (1) sind Regeln für die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder der neuen Gruppe festzulegen.

(8)

Mitglieder der Gruppe betreffende personenbezogene Daten sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) verarbeitet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Expertengruppe auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrsmärkte

Es wird eine Expertengruppe auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrsmärkte, nachstehend „die Gruppe“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Mandat

Die Gruppe hat folgendes Mandat:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsakten oder politischen Initiativen auf dem Gebiet der Zahlungsverkehrssysteme, einschließlich zur Behandlung von Fragen betreffend die Betrugsbekämpfung in der Zahlungsverkehrsbranche und bei den Nutzern dieser Systeme;

b)

Anstellung von Überlegungen zur Umsetzung dieser Strategie in der Praxis;

c)

Durchführung eines Meinungsaustauschs zu den aktuellen bewährten Praktiken und Gewährleistung der Überwachung von Fragen mit einem Problempotenzial für die Marktteilnehmer.

Artikel 3

Konsultation der Gruppe

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen in Bezug auf Zahlungsverkehrssysteme konsultieren. Dazu zählen auch Fragen zur Betrugsbekämpfung in der Zahlungsverkehrsbranche und bei den Nutzern dieser Systeme.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 50 Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Kommission ernennt Experten aus dem in Artikel 2 genannten Bereich zu Mitgliedern der Gruppe. Dem geht ein Aufruf zur Interessenbekundung voraus, der sich an folgende Kreise richtet:

a)

Vertreter der Zahlungsverkehrsbranche, einschließlich Unternehmen und Verbände;

b)

Vertreter der Zahlungsverkehrsnutzer, einschließlich Unternehmen und Verbände;

c)

Vertreter privater Einrichtungen, die eng in die Bekämpfung des Zahlungsverkehrsbetrugs einbezogen sind;

d)

Personen mit akademischem Hintergrund oder anerkanntem Sachverstand in dem in Artikel 2 genannten Bereich.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Mitglieder bekunden ihr Interesse an einer Mitarbeit in der Gruppe schriftlich.

(4)   Die Kommission bewertet die Eignung einzelner Experten anhand folgender Kriterien:

a)

einschlägige nachweisbare Kenntnisse und Sachverstand in Bezug auf das unter das Mandat der Gruppe fallende Gebiet;

b)

zeitnahe praktische Kenntnisse oder Erfahrungen;

c)

Beherrschung einer im Bereich des Finanzwesens gängigen Sprache auf einem Niveau, das es dem betreffenden Experten ermöglicht, an Diskussionen teilzunehmen und Berichte in dieser Sprache zu verfassen.

Die eingehenden Interessenbekundungen müssen Unterlagen enthalten, die nachweisen, dass der vorgeschlagene Experte die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5)   Bei der Ernennung der Mitglieder bemüht sich die Kommission, der Notwendigkeit einer Vertretung der Interessen aller Interessengruppen Rechnung zu tragen. Zusätzlich achtet die Kommission bei der Auswahl aus den eingegangenen Vorschlägen auf eine angemessene Vertretung der Nutzer der Systeme, eine breite geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

(6)   Vorgeschlagene Experten, die als Mitglieder geeignet sind, aber nicht ernannt werden, können in eine Reserveliste aufgenommen werden, aus der die Kommission Ersatzmitglieder ernennen kann.

(7)   Es gelten folgende Bestimmungen:

a)

Mitglieder, die von der Zahlungsverkehrsbranche, von Zahlungsverkehrsnutzern oder von privaten an der Bekämpfung des Zahlungsverkehrsbetrugs beteiligten Einrichtungen vorgeschlagen werden, werden als Interessengruppen ernannt;

b)

Mitglieder aus Forschung und Lehre oder mit anerkanntem Sachverstand werden ad personam ernannt;

c)

das Mandat der Gruppenmitglieder beginnt mit der ersten Sitzung der Gruppe. Die Mitglieder verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt;

d)

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Arbeiten der Gruppe zu leisten, ihr Mandat niederlegen, die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllen oder gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden;

e)

Aad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung über das Nichtbestehen oder Bestehen von Interessen, die ihrer Unabhängigkeit abträglich sein könnten;

f)

die Namen der Mitglieder werden im Verzeichnis der Expertengruppen der Europäischen Kommission und auf der Webseite der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Experten und Beobachter mit besonderer Sachkenntnis einladen, an der Arbeit der Gruppe und/oder der Untergruppen mitzuwirken.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission in der von der Kommission festgelegten Form und nach dem von ihr aufgestellten Zeitplan statt. Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe werden von den Kommissionsdienststellen wahrgenommen. Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(7)   Die Kommission kann im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die für Gruppenmitglieder, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.

(2)   Die Mitglieder, Experten und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt.

(3)   Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von der zuständigen Kommissionsdienststelle zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.