32003R0347

Verordnung (EG) Nr. 347/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates

Amtsblatt Nr. L 057 vom 03/03/2003 S. 0001 - 0293


Verordnung (EG) Nr. 347/2003 der Kommission

vom 30. Dezember 2002

zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangt von den Mitgliedstaaten die Durchführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern.

(2) Die Erhebung über die Produktion von Gütern muss sich auf eine Produktliste stützen, mit der festgelegt wird, für welche Güter die Produktion erhoben werden soll.

(3) Eine Produktliste ist notwendig, um einen Abgleich zwischen Produktionsstatistiken und Außenhandelsstatistiken und einen Vergleich mit der gemeinschaftlichen Güterklassifikation CPA zu ermöglichen.

(4) Die von der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangte und als "Prodcom-Liste" bezeichnete Produktliste ist für alle Mitgliedstaaten einheitlich und wird für den Datenvergleich zwischen Mitgliedstaaten benötigt.

(5) Die Prodcom-Liste muss aktualisiert werden, und zwar für 2003.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Beschluss 89/382/EWG, Euratom(2) des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang enthält die Prodcom-Liste 2003.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Dezember 2002

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1.

(2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* = Position mit Änderung im Vergleich zur Liste 2002.

£ = Korrektur eines Fehlers im Vergleich zur Liste 2002.

[curren] = Änderung der Bezeichnung im Vergleich zur Liste 2002.

@ = Maßeinheit abweichend von der KN.