30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1276/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission in Bezug auf die Festsetzung der Obergrenzen für das Jahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind für jeden Mitgliedstaat die nationalen Obergrenzen festgelegt, die von den Referenzbeträgen gemäß Titel III Kapitel 2 der genannten Verordnung nicht überschritten werden dürfen.

(2)

In Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sind die jährlichen Höchstbeträge festgelegt, bis zu denen die Gemeinschaft die in den Titeln II und III der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen finanziert.

(3)

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Festsetzung des Höchstbeitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der Programme im Olivenölsektor und zur Festsetzung der Obergrenzen für die partielle oder fakultative Durchführung der Betriebsprämienregelung und der jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates für 2007 sowie zur Änderung der genannten Verordnung (3) enthalten für das Kalenderjahr 2007 die Obergrenzen für die Direktzahlungen gemäß den Artikeln 66 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die Obergrenzen für die Direktzahlungen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung bzw. die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung.

(4)

Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 hat Portugal beschlossen, die nationale Obergrenze für die Ansprüche Mutterkuhprämien für 2007 zu senken und den entsprechenden Betrag zur Aufstockung des in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vorgesehenen Beitrags der Gemeinschaft zur Finanzierung der in jener Verordnung genannten Sondermaßnahmen zu übertragen. Daher ist von der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für 2007 festgelegten nationalen Obergrenze für Portugal der Betrag abzuziehen, der zu dem in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festgelegten Betrag hinzuzufügen ist, und sind die in Portugal für 2007 geltenden Obergrenzen für die Mutterkuhprämie, einschließlich der zusätzlichen Mutterkuhprämie, und die Zahlungen für Rindfleisch (Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003), die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 festgelegt sind, zu senken.

(5)

Im Einklang mit einem Beschluss Portugals sind die Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 2007 in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden. Die Obergrenze für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2007 für Portugal ist auf dieser Grundlage berechnet. Diese Obergrenze ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 festgelegt worden. Bei der Aufstellung der Obergrenzen für 2007 jedoch wurde der Ausschluss der Milchprämien und Ergänzungszahlungen für Betriebsinhaber auf den Azoren und Madeira aus der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht berücksichtigt.

(6)

Die 2007 in Portugal geltenden Obergrenzen für die gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährenden Direktzahlungen und die Betriebsprämienregelung sind dahin gehend zu ändern, dass in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 ein Betrag, der den Beträgen der Milchprämien und Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger entspricht, abgezogen und in Anhang II jener Verordnung hinzugefügt wird.

(7)

Spanien hat vor dem 1. August 2004 beschlossen, die Betriebsprämienregelung unter den in den Artikeln 64 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Bedingungen, insbesondere die Zahlungen für Rindfleisch, partiell durchzuführen. Allerdings kann die spanische Region Kantabrien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (4) ab 2007 keine in jenem Artikel vorgesehene Übergangsunterstützung mehr erhalten. Folglich kann die zusätzliche nationale Mutterkuhprämie gemäß Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die den Betriebsinhabern in der spanischen Region Kantabrien gewährt wird, ab 2007 nicht mehr aus Mitteln des EGFL finanziert werden. Um die weitere Unterstützung des Mutterkuhsektors sicherzustellen, hat Spanien beantragt, den Betrag, der den Zahlungen für die zusätzliche nationale Mutterkuhprämie in Kantabrien bis 2006 entspricht, von der Obergrenze für 2007 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 552/2007 für die zusätzliche nationale Mutterkuhprämie auf die in dem genannten Anhang für die Mutterkuhprämie festgelegte Obergrenze zu übertragen. Die vorgenannten Obergrenzen sind daher anzupassen.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 552/2007 sind entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Betrag für Portugal für das Jahr 2007 durch „570 997“ ersetzt.

Artikel 2

In der Tabelle in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird der Betrag für die Azoren und Madeira für das Haushaltsjahr 2008 durch „86,98“ ersetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Betrag für die „Mutterkuhprämie“ für Spanien wird durch „261 153“ ersetzt;

b)

der Betrag für die „Zusätzliche Mutterkuhprämie“ für Spanien wird durch „26 000“ ersetzt;

c)

der Betrag für die „Mutterkuhprämie“ für Portugal wird durch „78 695“ ersetzt;

d)

der Betrag für die „Zusätzliche Mutterkuhprämie“ für Portugal wird durch „9 462“ ersetzt;

e)

der Betrag für „Artikel 69, Rindfleisch“ für Portugal wird durch „1 681“ ersetzt;

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung;

3.

in Anhang III wird der Betrag für Portugal durch „413 774“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(3)  ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6. Berichtigung im ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 5).


ANHANG

„ANHANG II

OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2007

(in 1000 EUR)

 

Belgien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Portugal

Finnland

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a

Beihilfe für die Saatguterzeugung

1 397

1 400

10 347

2 310

13 321

726

272

1 150

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

23

 

 

 

 

 

Beihilfe für Körnerleguminosen

 

 

1

 

 

 

 

 

Kulturspezifische Zahlungen für Reis

 

 

 

3 053

 

 

 

 

Tabakbeihilfe

 

 

 

 

 

 

166

 

Milchprämien

 

 

 

 

 

 

12 608

 

Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger

 

 

 

 

 

 

6 254“