4.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 179/2014 DER KOMMISSION

vom 6. November 2013

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des neuen Rechtsrahmens sicherzustellen, müssen bestimmte Regeln im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Regeln sollten die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission (3) ersetzen.

(2)

Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihre Rechte zur Teilnahme an den besonderen Versorgungsregelungen in vollem Umfang ausüben, sollten die Bedingungen für die Aufnahme in das Register der Marktteilnehmer festgelegt werden. Diese Eintragung sollte zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen der Regelungen berechtigen, sofern die aus den EU-Bestimmungen und den nationalen Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen eingehalten werden. Die Antragsteller sollten zu dieser Eintragung berechtigt sein, wenn sie eine Reihe objektiver Bedingungen erfüllen, die die Verwaltung der Regelungen erleichtern sollen.

(3)

Um die Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb ihrer Erzeugungsregion zu fördern, sollten die Bedingungen für die Festsetzung des Betrags der für diese Erzeugnisse gewährten Beihilfe und gegebenenfalls die Bedingungen für Festsetzung der Erzeugnismengen, die diese Beihilfe erhalten können, festgelegt werden. Folglich sollten zusätzliche Vorschriften für die Unterstützung der Vermarktung bestimmter lokaler Erzeugnisse erlassen werden, in denen die Bedingungen für die Festsetzung des maximal zu gewährenden Beihilfebetrags und die Höchstmengen der Erzeugnisse, für die diese Beihilfe gewährt werden kann, festgelegt werden sollten.

(4)

Um den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch verarbeiteter und unverarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union zu fördern, sollten die Berufsverbände in den Regionen in äußerster Randlage vorschlagen, unter welchen Bedingungen das Logo geführt werden darf, d. h. sie sollten ein Verzeichnis der verarbeiteten und unverarbeiteten Erzeugnisse erstellen, die das Logo führen dürfen, die Qualitätsmerkmale definieren sowie die Produktions- und Verpackungsvorschriften bzw. bei Verarbeitungserzeugnissen die Herstellungsverfahren festlegen. Diese Bedingungen sollten auf bestehenden Normen des EU-Rechts oder – sollte es keine geben – auf internationalen Normen beruhen oder aber sich auf traditionelle Anbau- und Herstellungsverfahren stützen.

(5)

Um die optimale Ausschöpfung des Logos zu gewährleisten, das den Erzeugern und Herstellern spezifischer Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zur Verfügung steht, und um für eine einfachere und effizientere Verwaltung und Kontrolle zu sorgen, sollte das Recht, das Logo zu führen, den in diesen Regionen ansässigen Marktteilnehmern erteilt werden, die unmittelbar für die Produktion, die Verpackung, die Vermarktung und die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse zuständig sind und sich verpflichten, bestimmte Vorschriften zu beachten.

(6)

Damit die Marktteilnehmer die Einfuhrzollbefreiung gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 für aus Drittländern stammende männliche Jungrinder, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements oder auf Madeira bestimmt sind, in Anspruch nehmen können, müssen bestimmte Bedingungen für diese Befreiung festgelegt werden. Die Befreiung sollte nur für männliche Jungrinder gelten, die dazu bestimmt sind, für einen Mindestzeitraum von 120 Tagen in der Region in äußerster Randlage gemästet zu werden, und sie sollte an die Leistung einer Sicherheit geknüpft sein.

(7)

Im Interesse einer angemessenen und verhältnismäßigen Mittelausstattung der Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe sollten die Bedingungen für die Festsetzung des Jahreshöchstbetrags, der für diese Maßnahmen zugeteilt werden kann, festgelegt werden.

(8)

Der Klarheit und Rechtssicherheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Register der Marktteilnehmer

1.   Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register der Marktteilnehmer, die eine Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung ausüben (nachstehend das „Register“ genannt), eingetragen sind.

2.   Jeder in der Europäischen Union niedergelassene Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen.

Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus:

(a)

Der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfüllt;

(b)

der Marktteilnehmer kann nachweisen, dass diese Tätigkeit in der/den betreffenden Region(en) in äußerster Randlage durchgeführt wird;

(c)

die Marktteilnehmer bleiben bis zum Verkauf an den Endverbraucher für die Einhaltung aller Anforderungen bei der Durchführung einer Tätigkeit im Rahmen der Versorgungsregelung verantwortlich.

Artikel 2

Betrag der Beihilfe für die Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion

1.   Der Betrag der Beihilfe, die gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 für die Vermarktung von Erzeugnissen aus den Regionen in äußerster Randlage in der übrigen Europäischen Union gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 10 % des gemäß Absatz 2 ermittelten Wertes der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung.

Diese Obergrenze erhöht sich jedoch auf 13 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn es sich bei dem Vertragspartner auf der Erzeugerseite um eine Vereinigung, einen Verband oder eine Erzeugerorganisation handelt.

Für Erzeugnisse, die mit dem Flugzeug befördert werden, können die in Unterabsatz 1 und 2 festgesetzten Obergrenzen auf 17 % bzw. 20 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden.

2.   Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage des Saisonvertrags (falls gegeben), der Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege zugrunde gelegt.

Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei erster Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen.

Die zuständigen Behörden können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.

3.   Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen sind in den POSEI-Programmen gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festzulegen.

Artikel 3

Vermarktungsbeihilfe für Tomaten/Paradeisern (4)

Für Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 0702 00 00 von den Kanarischen Inseln beträgt die gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 gewährte Beihilfe bis zu einer Menge von 250 000 Tonnen pro Jahr höchstens 3,6 EUR/100 kg.

Artikel 4

Vermarktungsbeihilfe für Reis

Die jährliche Höchstmenge von in Französisch-Guayana geerntetem Reis, für die gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 eine Beihilfe für die Vermarktung auf Guadeloupe und Martinique sowie in der übrigen Europäischen Union gewährt werden kann, beträgt 12 000 Tonnen in Äquivalent vollständig geschliffenem Reis.

Bei Vermarktung in der übrigen Europäischen Union außerhalb von Guadeloupe und Martinique beträgt die jährliche Höchstmenge jedoch 4 000 Tonnen.

Artikel 5

Verwendung des Logos

1.   Das Logo gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 soll lediglich den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch verarbeiteter oder nicht verarbeiteter spezifischer Agrarerzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage steigern, welche die auf Initiative der Berufsverbände, die die Marktteilnehmer der genannten Regionen vertreten, festgelegten Bedingungen der zuständigen nationalen Behörde erfüllen.

2.   Die Bedingungen gemäß Absatz 1 betreffen Qualitätsnormen oder die Einhaltung von Anbau-, Produktions- und Herstellungsverfahren und -techniken sowie die Einhaltung von Normen für die Aufmachung und Verpackung.

Die zuständige nationale Behörde legt diese Bedingungen unter Bezugnahme auf EU-Vorschriften oder — sollte es keine geben — auf internationale Normen fest oder nimmt die Bedingungen erforderlichenfalls auf Vorschlag der repräsentativen Berufsverbände speziell für die Erzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage an.

Artikel 6

Recht auf Verwendung des Logos

1.   Das Recht auf Verwendung des Logos wird von den zuständigen Behörden der Erzeugungsmitgliedstaaten oder von den hierzu von ihnen ermächtigten Stellen gewährt.

2.   Das Recht auf Verwendung des Logos wird für jedes Erzeugnis, für das die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, den Marktteilnehmern je nach Art des Erzeugnisses in einer der nachstehend aufgeführten Kategorien gewährt:

(a)

einzelnen oder in Organisationen oder Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeugern,

(b)

Zwischenhändlern, die das Erzeugnis für die Vermarktung verpacken und

(c)

Herstellern von Verarbeitungserzeugnissen, die im Gebiet ihrer Region in äußerster Randlage ansässig sind.

3.   Das Recht auf Verwendung des Logos wird durch eine Zulassung für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verliehen.

4.   Die Zulassung gemäß Absatz 3 wird auf Antrag Marktteilnehmern gemäß Absatz 2 erteilt, die gegebenenfalls über die erforderlichen technischen Einrichtungen oder Geräte für die Erzeugung oder Herstellung des betreffenden Erzeugnisses gemäß den Bedingungen des Artikels 5 verfügen, und

(a)

sich je nach Fall verpflichten, Erzeugnisse zu erzeugen, zu verpacken oder herzustellen, die die genannten Bedingungen erfüllen,

(b)

sich zu einer Buchführung verpflichten, durch die sich speziell die Erzeugung, Verpackung oder Herstellung des Erzeugnisses, das das Logo führen darf, verfolgen lässt,

(c)

sich verpflichten, sich jeder von den zuständigen Behörden geforderten Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen.

5.   Die Zulassung wird entzogen, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der zugelassene Marktteilnehmer die für das Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht beachtet hat, oder einer der in Absatz 4 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Je nach Schwere des festgestellten Verstoßes wird die Zulassung vorübergehend oder endgültig entzogen.

Artikel 7

Bedingungen für die Wiedergabe und Verwendung

Das Logo wird gemäß Anhang I wiedergegeben und verwendet.

Artikel 8

Einfuhrzollbefreiung für männliche Jungrinder

1.   Die Einfuhrzollbefreiung für aus Drittländern stammende männliche Jungrinder der KN-Codes 0102 29 05, 0102 29 29 oder 0102 29 49, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere mindestens 120 Tage in der Region in äußerster Randlage gemästet werden, die die Einfuhrlizenz erteilt hat.

2.   Für die Einfuhrzollbefreiung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Sicherheit in Höhe des Betrags geleistet werden, der in Anhang II für jeden betreffenden KN-Code angegeben ist.

Die Mast der eingeführten Tiere in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (5).

3.   Außer im Fall höherer Gewalt wird die Sicherheit gemäß Absatz 2 erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die männlichen Jungrinder in dem Betrieb oder in den Betrieben gemäß Artikel [35] Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung … (EU) Nr. 180/2014 der Kommission (6) gemästet wurden und

(a)

nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden; oder

(b)

vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.

Artikel 9

Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen

Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in jedem POSEI-Programm zur Durchführung des betreffenden Programms vorgesehen sind, darf höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der den einzelnen Programmen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 zugewiesen wurde.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

LOGO

DIE EINZELNEN AUSGABEN DES LOGOS

Die Namen der einzelnen Regionen erscheinen in der Amtssprache der jeweiligen Region.

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ERKLÄRUNG DER SYMBOLIK DES LOGOS

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Die obere Hälfte des Logos füllt eine große, gelbe Sonne, die allem Leben Wärme, Licht und Wachstum spendet. Das grüne fruchtbare Land darunter steht für die Erzeugnisse der Landwirtschaft und der blaue Streifen am unteren Rand für das Meer und seine Erzeugnisse. Vorherrschendes Element ist die Sonne als Symbol subtropischer und tropischer Gebiete. Die schwungvollen Linien von Land und Meer geben dem Logo Bewegung und sind Ausdruck des Exotischen.

Die Farben vermitteln Natürlichkeit, Authentizität und Qualität.

Die Flagge der Europäischen Union, die zusammen mit der Bezeichnung der jeweiligen Region unter dem Logo steht, macht deutlich, dass die Regionen in äußerster Randlage zur Europäischen Union gehören.

TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES LOGOS

Das Logo sollte stets auf weißem Untergrund und möglichst in Farbe (Vierfarbdruck) gedruckt werden. In Ausnahmefällen ist auch Schwarz-Weiß zulässig. Wird das Logo als Teil eines Fotos oder auf farbigem Untergrund wiedergegeben, so ist es weiß zu umranden.

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Farbiger Druck

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Vierfarbdruck Gelb: 00109000 – 10 % Magenta, 90 % Gelb

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Vierfarbdruck Flagge: XX800000 – 100 % Cyan, 80 % Magenta

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Vierfarbdruck Grün: XX008000 – 80 % Cyan, 80 % Gelb

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Vierfarbdruck Sterne: 0000XX00- 100 % Gelb

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Vierfarbdruck Blau: XX100000 – 100 % Cyan, 10 % Magenta

Der Name der Region wird grundsätzlich in schwarzen Lettern gesetzt.

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Schwarz-Weiß-Druck

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Gelb = 30 % Schwarz

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Flagge = 100 % Schwarz

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Grün = 80 % Schwarz

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Weiß

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Blau = 60 % Schwarz

Der Name der Region wird grundsätzlich in schwarzen Lettern gesetzt.

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Verkleinerung

Das farbige Logo sollte aufgrund der Größe der Sterne in der EU-Flagge nicht kleiner als 25 mm (Höhe) gedruckt werden. Bei Schwarz-Weiß-Wiedergabe beträgt die Mindesthöhe 30 mm.

Bei weißer Umrandung des Logos wie oben angegeben entspricht die Breite der Umrandung der Höhe der EU-Flagge.

TYPOGRAFIE

Das Schriftbild ist auf 65 % komprimierte enge Linotype.

Der Abstand zwischen Flagge und erstem Buchstaben des Namens beträgt eine halbe Flaggenhöhe.

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AUFNAHMEFERTIGES ORIGINAL

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Das Original links kann als Vorlage verwendet werden. Bei verkleinerter Reproduktion bitte unbedingt die Anweisungen im Abschnitt „Technische Beschreibung des Logos“ befolgen.


ANHANG II

Beträge der Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2

Zur Mast bestimmte männliche Jungrinder

(KN-Code)

Betrag in EUR je Tier

0102 29 05

28

0102 29 29

56

0102 29 49

105