20.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. März 2007

zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen

(2007/172/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag haben die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse im freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zu sorgen. Dies bedeutet für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Darüber hinaus zielt Artikel 47 EG-Vertrag darauf ab, die Freizügigkeit von Personen sicher zu stellen, die in reglementierten Berufen voll qualifiziert sind, die an ein Anerkennungssystem gebunden sind.

(2)

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) wurde verabschiedet, um die Freizügigkeit von voll qualifizierten Personen zu gewährleisten, deren Berufszugang von den Mitgliedstaaten durch Qualifikationen reglementiert wird. Mit der Richtlinie werden fünfzehn bestehende Richtlinien konsolidiert und es wird auf eine Vereinfachung der bestehenden Anerkennungssysteme sowie auf eine weitere Erleichterung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen hingewirkt. Zwecks Umsetzung dieser Richtlinie und Weiterentwicklung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der an ein Anerkennungssystem gebundenen reglementierten Berufe kann die Kommission gegebenenfalls auf Experten zurück greifen, die einer Beratergruppe angehören.

(3)

Folglich gilt es, eine Gruppe von Experten auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen einzusetzen, ihr Mandat festzulegen und ihre Strukturen zu definieren.

(4)

Die Expertengruppe sollte zum Ausbau des Binnenmarktes auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen beitragen.

(5)

Die Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen sollte sich aus nationalen Koordinatoren zusammensetzen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG bestellt werden. Dieser Richtlinie zufolge haben die Koordinatoren eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu fördern und die Sammlung aller Informationen sicher zu stellen, die für ihre Anwendung nützlich sind.

(6)

Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (2) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(7)

Mitglieder der Gruppe betreffende personenbezogene Daten sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen

Die Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen, nachfolgend „die Gruppe“ genannt, wird mit Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Bewerkstelligung einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission betreffend Fragen auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen;

b)

Überwachung der Entwicklung von Strategien, die sich auf reglementierte Berufe auswirken, die einem Anerkennungssystem unterworfen sind;

c)

Erleichterung der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere mittels der Ausarbeitung von nützlichen Unterlagen, wie z. B. Auslegungsleitlinien;

d)

Bewerkstelligung eines Erfahrungsaustausches und des Austausches von Wohlverhaltenspraktiken in den zuvor genannten Bereichen.

Artikel 3

Konsultation der Gruppe

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen auf dem Gebiet der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG sowie allgemein zu Fragen konsultieren, die die Weiterentwicklung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der an ein Anerkennungssystem gebundenen reglementierten Berufe betreffen.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Bei den Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG bestellten Koordinatoren.

Die Zahl der von den Mitgliedstaaten für die Gruppenmitglieder ernannten Stellvertreter entspricht der Zahl der Gruppenmitglieder. Ein abwesendes Mitglied wird automatisch durch den Stellvertreter ersetzt.

(2)   Die Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Gruppe können solange im Amt bleiben, bis sie ersetzt werden.

(3)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Für die Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen einsetzen. Diese Untergruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis zu einem auf der Tagesordnung stehenden Thema einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen, sofern dies nach Auffassung der Kommission erforderlich oder sinnvoll ist.

Insbesondere können die Vertreter der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz eingeladen werden, als Beobachter teilzunehmen.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen oder ins Internet stellen.

Artikel 6

Erstattung von Kosten

Den Gruppenmitgliedern und ihren Stellvertretern werden die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten für maximal eine Person pro Mitgliedstaat von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.

Die Tätigkeit der Mitglieder/Stellvertreter, Experten und Beobachter wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den zuständigen Dienststellen der Kommission im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 19. März 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.