URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

13. Juli 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) – Art. 58 Abs. 2 – Bewilligung – Besonders besorgniserregende Stoffe – Ausnahme – Verordnung zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Aufnahme von Chromtrioxid in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe“

In der Rechtssache C‑651/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2015,

Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) u. a., Prozessbevollmächtigte: C. Mereu, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Kläger,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch K. Mifsud-Bonnici und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und J. Traband als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch W. Broere und M. Heikkilä als Bevollmächtigte,

Assogalvanica u. a., Prozessbevollmächtigte: C. Mereu, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter C. G. Fernlund (Berichterstatter) und S. Rodin,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) und die 185 weiteren Kläger, deren Namen in Anhang I des vorliegenden Urteils aufgeführt sind (im Folgenden zusammen: VECCO u. a.), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2015, VECCO u. a./Kommission (T‑360/13, EU:T:2015:695, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2013, L 108, S. 1) abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 1 („Ziel und Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung in ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2008, L 353, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) lautet:

„Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.“

3

Art. 55 der REACH-Verordnung lautet:

„Zweck dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Zu diesem Zweck prüfen alle Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, die einen Antrag auf Zulassung stellen, die Verfügbarkeit von Alternativen und deren Risiken sowie die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Substitution.“

4

Art. 57 der REACH-Verordnung nennt die Kriterien für die Aufnahme von Stoffen in ihren Anhang XIV.

5

Art. 58 der REACH-Verordnung bestimmt:

„(1)   Entscheidungen über die Aufnahme von Stoffen nach Artikel 57 in Anhang XIV sind nach dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren zu erlassen. In den Entscheidungen wird für jeden Stoff Folgendes angegeben:

a)

Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 2;

b)

inhärente Eigenschaft(en) des Stoffes nach Artikel 57;

d)

gegebenenfalls Überprüfungszeiträume für bestimmte Verwendungen;

e)

gegebenenfalls Verwendungen oder Verwendungskategorien, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, und gegebenenfalls Maßgaben für derartige Ausnahmen.

(2)   Verwendungen oder Verwendungskategorien können von der Zulassungspflicht ausgenommen werden, sofern – auf der Grundlage bestehender spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes – das Risiko ausreichend beherrscht wird. Bei der Festlegung derartiger Ausnahmen ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit des mit der Art des Stoffes verbundenen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu berücksichtigen, z. B. wenn sich das Risiko mit dem Aggregatzustand ändert.

…“

6

Die Art. 60 bis 64 der REACH-Verordnung betreffen das Zulassungsverfahren.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7

Aus den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass durch die Verordnung Nr. 348/2013 Chromtrioxid in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurde, ohne dass eine Ausnahme nach Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung für bestimmte Verwendungen oder Verwendungskategorien dieses Stoffes gewährt wurde.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8

Am 8. Juli 2013 haben VECCO u. a. eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 348/2013 erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen und VECCO u. a. die Kosten auferlegt.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

9

VECCO u. a. beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und über ihre Klage in der Sache zu entscheiden oder die Rechtssache zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

10

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und VECCO u. a. die Kosten aufzuerlegen.

11

Die Französische Republik, die als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen worden ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die dem erstinstanzlichen Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission beigetreten ist, beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

12

VECCO u. a. stützen sich auf drei Rechtsmittelgründe. Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund betreffen einen Verstoß gegen Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Beurteilungsfehler gerügt. Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund werden hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben wird.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung

Vorbringen der Parteien

13

Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 28 bis 53 des angefochtenen Urteils, worin das Gericht festgestellt hat, dass weder die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. 1998, L 131, S. 11) noch die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. 2004, L 158, S. 50) „spezifisch[e] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ mit „Mindestanforderungen“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung darstellen. VECCO u. a. werfen dem Gericht vor, es habe diese Bestimmung falsch ausgelegt.

14

Das Gericht habe in den Rn. 40 bis 44 und 50 bis 53 des angefochtenen Urteils insofern einen Rechtsfehler begangen, als es den Anwendungsbereich der in Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung vorgesehenen Ausnahme auf Sekundärrechtsakte beschränkt habe, die bestimmte, ausdrücklich genannte Stoffe beträfen.

15

VECCO u. a. zufolge ist die in Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung vorgesehene Ausnahme nicht auf die Stoffe anwendbar, sondern auf deren Verwendungen. Eine besondere Erwähnung der in Rede stehenden Stoffe in den fraglichen Rechtsvorschriften sei daher nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang habe die ECHA in einem Dokument mit der Bezeichnung „Preparation of draft Annex XIV entries for the third recommendation of substances to be included in Annex XIV – General Approach“ („Aufstellung des dritten Entwurfs einer Empfehlung für in Anhang XIV aufzunehmende Stoffe – Allgemeine Ausrichtung“) anerkannt, dass die Verwendungen, die unter die Ausnahme fielen, u. a. die Einstufung der Gefährlichkeit (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) eines Stoffes enthielten. Nach Auffassung von VECCO u. a. könnte diese Auslegung – entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 41 des angefochtenen Urteils – nicht zu einer ernsthaften Gefährdung des Ziels und der Funktionsweise der REACH-Verordnung führen.

16

Gemäß dem Ziel von Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung müsse zunächst ermittelt werden, ob die Rechtsvorschriften der Union genügten, um eine ausreichende Beherrschung der Risiken zu gewährleisten. Die drei in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien, nämlich das Bestehen „spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ mit „Mindestanforderungen“, die dazu führten, dass „das Risiko ausreichend beherrscht wird“, seien daher vielmehr zusammen und im Licht dieses Ziels zu beurteilen, und nicht isoliert, wie es das Gericht gemacht habe.

17

VECCO u. a. sind der Ansicht, bei richtiger Auslegung von Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung hätte die Prüfung durch das Gericht folgendermaßen ausgesehen: Erstens hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Richtlinien 98/24 und 2004/37 für die fragliche Verwendung von Chromtrioxid in der Oberflächenbehandlungs‑ und Galvanisierungsindustrie „spezifisch“ seien; bejahendenfalls hätte das Gericht zweitens ermitteln müssen, ob diese bestehenden Rechtsvorschriften „Mindestanforderungen“ auferlegten; schließlich hätte das Gericht drittens prüfen müssen, ob diese Mindestanforderungen ausreichend seien, um die eingegangenen Risiken zu beherrschen.

18

Was das erste Kriterium des Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung anbelange, also das Bestehen „spezifischer“ Rechtsvorschriften der Union, so sei dieses erfüllt, denn die Verwendungen oder Verwendungskategorien, für die eine Ausnahme beantragt worden sei, nämlich die Beschichtung und Galvanisierung unter Verwendung von Chromtrioxid, seien von der Richtlinie 98/24 erfasst, und – aufgrund der Einstufung dieses Stoffes als krebserzeugend – auch von der Richtlinie 2004/37.

19

Was das zweite Kriterium der genannten Bestimmung betreffe, habe das Gericht zwar in den Rn. 37 und 43 des angefochtenen Urteils die von den Richtlinien 98/24 und 2004/37 festgelegten „Mindestanforderungen“ aufgeführt. Es habe jedoch nicht beurteilt, ob diese Anforderungen im Konkreten eine ausreichende Beherrschung der Risiken ermöglichten, denen die Arbeitnehmer der Oberflächenbehandlungs‑ und Galvanisierungsindustrie ausgesetzt seien.

20

Das Gericht habe in Rn. 40 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Richtlinie 98/24 nur einen allgemeinen Rahmen für die Pflichten von Arbeitgebern festlege, die ihre Angestellten chemischen Risiken aussetzten. Das Gericht habe außerdem in Rn. 44 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Richtlinie 98/24 bezüglich des fraglichen Stoffes keine Höchstwerte für die Exposition am Arbeitsplatz festlege und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie „Mindestanforderungen“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung enthalte.

21

VECCO u. a. vertreten die Auffassung, die Festlegung von Höchstwerten für die Exposition am Arbeitsplatz sei weder die einzige noch die beste Methode für den Umgang mit chemischen Risiken. Dass es für Chromtrioxid keine solchen Höchstwerte gebe, reiche nicht für die Annahme aus, dass die Richtlinien keine „Mindestanforderungen“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung auferlegten.

22

Was das Kriterium der ausreichenden Beherrschung der Risiken betrifft, bemängeln VECCO u. a. Rn. 64 des angefochtenen Urteils, worin das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass mangels spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, durch die Mindestanforderungen auferlegt würden, nicht überprüft werden könne, ob dieses Kriterium erfüllt sei. Diese „oberflächliche“ Auslegung verkenne in rechtlicher Hinsicht das übergeordnete Ziel von Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung und in tatsächlicher Hinsicht sämtliche vorgebrachten Beweise, durch die belegt werden solle, dass die Risiken, denen die Arbeitnehmer der Oberflächenbehandlungs‑ und Galvanisierungsindustrie ausgesetzt seien und die mit der Verwendung von Chromtrioxid zusammenhingen, durch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausreichend beherrscht würden.

23

Die Kommission weist die von VECCO u. a. vorgeschlagene Auslegung zurück, wonach Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung auf Verwendungen und nicht auf Stoffe anwendbar sei. Sie unterstützt die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die von den Richtlinien 98/24 und 2004/37 erfassten Verwendungen nicht geprüft zu werden brauchten, weil diese Richtlinien für Chromtrioxid nicht spezifisch seien.

24

Die ECHA schließt sich dem Vorbringen der Kommission an. Der Gesetzgeber habe keine automatische Ausnahme aller von den Richtlinien 98/24 und 2004/37 erfassten Verwendungen vom Zulassungsmechanismus vorgesehen.

25

Das Gleiche gilt für die Französische Republik. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei den Richtlinien 98/24 und 2004/37 um keine spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung.

Würdigung durch den Gerichtshof

26

Für die Beantwortung dieses ersten Rechtsmittelgrundes ist auf den Kontext hinzuweisen, in dem die in Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung vorgesehene Ausnahmeregelung steht.

27

Insoweit besteht der Zweck der REACH-Verordnung ihrem Art. 1 Abs. 1 zufolge darin, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. Dazu wird mit der REACH-Verordnung ein integriertes System zur Kontrolle chemischer Stoffe eingeführt, das ihre Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie gegebenenfalls Beschränkungen ihrer Verwendung umfasst (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C‑323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 20).

28

Wie insbesondere in den Erwägungsgründen 69 und 70 der REACH-Verordnung betont wird, sollte bei „besonders besorgniserregenden“ Stoffen mit großer Umsicht vorgegangen werden. Diese Stoffe sind daher einem Zulassungsverfahren gemäß Titel VII dieser Verordnung unterworfen. Nach Art. 55 dieser Verordnung ist es Zweck dieses Zulassungsverfahrens, „sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind“ (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C‑323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 21).

29

Erste Phase dieses Zulassungsverfahrens ist das Verfahren zur Ermittlung besonders besorgniserregender Stoffe auf der Grundlage der Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung. Die zweite Phase ist die Aufnahme dieser Stoffe in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Anhang XIV dieser Verordnung, und die dritte und letzte Phase betrifft das Verfahren, das gegebenenfalls zur Erteilung der Zulassung eines besonders besorgniserregenden Stoffes führt (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C‑323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 22).

30

Um die Kohärenz zwischen dem Zulassungsverfahren nach Titel VII der REACH-Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union, durch die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt vor Gefahren aus der Verwendung chemischer Stoffe geschützt werden soll, sicherzustellen, können nach Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung bestimmte Verwendungen oder Verwendungskategorien von der Zulassungspflicht ausgenommen werden, „sofern – auf der Grundlage bestehender spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes – das Risiko ausreichend beherrscht wird“.

31

Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass bestimmte Verwendungen oder Verwendungskategorien eines besonders besorgniserregenden Stoffes von der Zulassungspflicht ausgenommen werden können, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen bestehen zum einen im Vorhandensein „bestehender spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ und zum anderen darin, dass auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften „das Risiko ausreichend beherrscht wird“. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung geht zudem hervor, dass es sich hierbei um kumulative Voraussetzungen handelt, so dass – wie das Gericht in den Rn. 32 und 64 des angefochtenen Urteils sinngemäß festgestellt hat – eine Berufung auf die Ausnahme bereits dann ausscheidet, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

32

Im Übrigen ist diese Bestimmung auch deshalb einschränkend auszulegen, weil es sich um eine Ausnahme handelt.

33

Hinsichtlich der Frage, ob die Richtlinien 98/24 und 2004/37 unter die erste der beiden Ausnahmen fallen, ist zu ermitteln, ob sie als spezifische Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes angesehen werden können.

34

Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite des Ausdrucks „spezifische Rechtsvorschriften“, den die REACH-Verordnung nicht definiert, entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, Hotel Sava Rogaška, C‑207/14, EU:C:2015:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Der übliche Sinn des Adjektivs „spezifisch“ bezieht sich im gewöhnlichen Sprachgebrauch auf etwas im Hinblick auf eine Art Besonderes, auf etwas, was der Art eigen ist und sie von anderen Arten unterscheidet und somit etwas Allgemeinem gegenübergestellt werden kann. Gemäß diesem üblichen Sinn ist der Ausdruck „spezifische Rechtsvorschriften“ in Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung dahin auszulegen, dass er zumindest alle Richtlinien oder Verordnungen erfasst, die Vorschriften enthalten, die im Hinblick auf den in Betracht gezogenen Stoff besonders sind. Dieser Ausdruck ist als Gegenstück zu Rechtsvorschriften zu verstehen, die eine allgemein und abstrakt definierte Stoffgruppe oder Verwendungskategorie regeln.

36

VECCO u. a. vertreten jedoch die Auffassung, die Ausnahme nach Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung betreffe Verwendungen oder Verwendungskategorien, und nicht Stoffe. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme anwendbar sei, müsse folglich nicht geprüft werden, ob der betreffende Stoff in den fraglichen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannt werde, sondern vielmehr, ob diese Rechtsvorschriften in der Praxis eine ausreichende Beherrschung der Risiken ermöglichten, die mit den für diesen Stoff in Betracht gezogenen Verwendungen oder Verwendungskategorien verbunden seien. Dem Gericht sei daher ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden habe, die Richtlinien 98/24 und 2004/37 stellten keine spezifischen Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen dar, weil darin Chromtrioxid nicht ausdrücklich genannt sei.

37

Insoweit ist zwar zutreffend, dass Art. 58 Abs. 2 Satz 1 der REACH-Verordnung nicht auf den Begriff des Stoffes Bezug nimmt, sondern lediglich auf die Begriffe der Verwendungen oder Verwendungskategorien. Dies ändert aber nichts daran, dass die Ausnahmeregelung eine untrennbare Verbindung zwischen einem Stoff und seinen Verwendungen oder Verwendungskategorien impliziert.

38

Durch die REACH-Verordnung sollen nämlich – wie aus ihrem Titel und ihrer allgemeinen Systematik hervorgeht – die Stoffe reguliert werden. Das Zulassungsverfahren nach Titel VII der REACH-Verordnung erfasst im Besonderen Stoffe, die aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften als besonders besorgniserregend gelten und daher letztendlich ersetzt werden müssen.

39

Nach Art. 55 der REACH-Verordnung dürfen diese Stoffe nur auf Grundlage einer Zulassung in Verkehr gebracht werden, durch die sichergestellt werden soll, dass die Risiken, die ihre Verwendung birgt, ausreichend beherrscht werden. Aus diesem Grund geht einer Zulassungserteilung nach Art. 60 der REACH-Verordnung unter den Voraussetzungen ihres Art. 64 eine Risikobeurteilung voraus.

40

Im Übrigen sind in der Entscheidung über die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung nach deren Art. 58 Abs. 1 Buchst. e u. a. gegebenenfalls Verwendungen oder Verwendungskategorien, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, und gegebenenfalls Maßgaben für derartige Ausnahmen anzugeben.

41

Wie das Gericht in den Rn. 41 und 44 des angefochtenen Urteils im Kern – zutreffend – festgestellt hat, liefe die von VECCO u. a. vertretene Auslegung von Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung u. a. auf die Annahme hinaus, dass jede gewerbliche Verwendung krebserzeugender Stoffe der Kategorie I oder II notwendigerweise von der Zulassungspflicht ausgenommen werden müsste, weil die Richtlinie 2004/37 diese Verwendungsart für alle krebserzeugenden Stoffe regelt. Diese Auslegung ist sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Ziel des Zulassungsverfahrens unvereinbar, das in Titel VII der REACH-Verordnung für besonders besorgniserregende Stoffe wie die krebserzeugenden Stoffe der Kategorie I oder II vorgesehen ist.

42

Im vorliegenden Fall hat das Gericht zutreffend festgestellt, dass die Richtlinien 98/24 und 2004/37 für Chromtrioxid keine eigenen Bestimmungen mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung dieses Stoffes enthalten, und somit keinen Rechtsfehler begangen, als es ausweislich seiner Ausführungen in den Rn. 37 bis 45 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass es sich bei diesen Richtlinien um keine „spezifischen Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung handelt. Das Gericht ist daher in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die erste der beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt ist. Somit war es gerechtfertigt, in Rn. 66 des angefochtenen Urteils den Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 58 Abs. 2 der REACH-Verordnung zurückzuweisen.

43

Der erste Rechtsmittelgrund ist daher bereits aus diesem Grund als unbegründet zurückzuweisen.

44

Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund wurden hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben wird. Da der erste Rechtsmittelgrund zurückgewiesen worden ist, sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Kosten

45

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

46

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

47

Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof entscheiden, dass einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, ihre eigenen Kosten auferlegt werden.

48

Da VECCO u. a. mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

49

Die Französische Republik als Streithelferin im Rechtsmittelverfahren trägt ihre eigenen Kosten.

50

Die ECHA als erstinstanzliche Streithilfepartei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) und die weiteren Kläger, deren Namen in Anhang I des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Die Französische Republik und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften

ANHANG I

Verzeichnis der Kläger

Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) mit Sitz in Memmingen (Deutschland),

Adolf Krämer GmbH & Co. KG mit Sitz in Ulm (Deutschland),

AgO Argentum GmbH Oberflächenveredelung mit Sitz in Nürnberg (Deutschland),

Alfred Kruse GmbH Metallveredelungen mit Sitz in Langenfeld (Deutschland),

AL-Oberflächenveredelungsgesellschaft mbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland),

Anke GmbH & Co. KG Oberflächentechnik mit Sitz in Essen (Deutschland),

ATC Armoloy Technology Coatings GmbH & Co. KG mit Sitz in Mosbach (Deutschland),

August Schröder GmbH & Co. KG Oberflächenveredelung mit Sitz in Hemer (Deutschland),

August Sure KG mit Sitz in Lüdenscheid (Deutschland),

Baaske Oberflächenveredelung GmbH mit Sitz in Wuppertal,

Hartchrom-Beck GmbH mit Sitz in Güglingen (Deutschland),

Bredt GmbH mit Sitz in Meschede (Deutschland),

Breidert Galvanic GmbH mit Sitz in Darmstadt (Deutschland),

Chrom-Müller Metallveredelung GmbH mit Sitz in Oberndorf am Neckar (Deutschland),

Chrom-Schmitt GmbH & Co. KG mit Sitz in Baden-Baden (Deutschland),

C. Hübner GmbH mit Sitz in Marktoberdorf (Deutschland),

C. W. Albert GmbH & Co. KG mit Sitz in Hemer-Bredenbruch (Deutschland),

Detlef Bingen GmbH mit Sitz in Langenfeld,

Dittes Oberflächentechnik GmbH, mit Sitz in Keltern (Deutschland),

Duralloy Süd GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen (Deutschland),

Durochrom-Bogatzki mit Sitz in Oberndorf am Neckar,

Metallveredelung Emil Weiß GmbH & Co. KG mit Sitz in Mitwitz (Deutschland),

Ewald Siodla Metallveredelungsgesellschaft mbH mit Sitz in Witten (Deutschland),

Flügel CSS GmbH & Co. KG mit Sitz in Solingen (Deutschland),

Fritz Zehnle Galvanische Anstalt, Inh. Gerd Joos e. K., mit Sitz in Triberg (Deutschland),

Galvanoform Gesellschaft für Galvanoplastik mbH mit Sitz in Lahr (Deutschland),

Galvano Herbert Geske e. K. mit Sitz in Solingen,

Galvanotechnik Friedrich Holst GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Galvano Weis, Weis GmbH & Co., Galvanische Werkstätte KG mit Sitz in Emmering (Deutschland),

gebr. böge Metallveredelungs GmbH mit Sitz in Hamburg,

Hans Giesbert GmbH & Co. KG mit Sitz in Mömbris (Deutschland),

Groz-Beckert KG mit Sitz in Albstadt (Deutschland),

GTW GmbH mit Sitz in Werl (Deutschland),

GWC Coating GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen,

Hartchrom Beuthel GmbH mit Sitz in Schwelm (Deutschland),

Hartchrom Erb GmbH mit Sitz in Weiterstadt (Deutschland),

Hartchrom GmbH mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland),

Hartchrom GmbH Werner Kreuz mit Sitz in Blumberg (Deutschland),

Hartchrom Schoch GmbH mit Sitz in Sternenfels (Deutschland),

Hartchrom Teikuro Automotive GmbH mit Sitz in Sternenfels,

Heine Optotechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Herrsching (Deutschland),

Heinrich Schnarr GmbH Metallveredlungswerk mit Sitz in Mainaschaff (Deutschland),

Heinrich Schulte Söhne GmbH & Co. KG mit Sitz in Arnsberg (Deutschland),

Heinz Daurer und Söhne GmbH & Co. KG Metall-Veredelung-Lampertheim mit Sitz in Lampertheim (Deutschland),

Helmut Gossmann Metallveredelungs-GmbH mit Sitz in Goldbach (Deutschland),

Henry Gevekoth GmbH mit Sitz in Hamburg,

Heyer GmbH Oberflächentechnik mit Sitz in Lübeck (Deutschland),

HFJ Galvano Kiel GmbH mit Sitz in Kiel (Deutschland),

Hueck Engraving GmbH & Co. KG mit Sitz in Viersen (Deutschland),

Imhof Hartchrom GmbH mit Sitz in Karlstadt (Deutschland),

Johannes Jander GmbH & Co. KG Metalloberflächenveredelung mit Sitz in Iserlohn (Deutschland),

Johann Maffei GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn-Simmern (Deutschland),

Kesseböhmer Beschlagsysteme GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Essen (Deutschland),

Knipex-Werk C. Gustav Putsch KG mit Sitz in Wuppertal,

Kreft & Röhrig GmbH mit Sitz in Troisdorf-Friedrich-Wilhelms-Hütte (Deutschland),

Kriebel Metallveredelung GmbH mit Sitz in Kirschfurt (Deutschland),

LKS Kronenberger GmbH Metallveredlungswerk mit Sitz in Seligenstadt (Deutschland),

Kunststofftechnik Bernt GmbH mit Sitz in Kaufbeuren (Deutschland),

L B – Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Wuppertal,

Linder Metallveredelungsgesellschaft mbH mit Sitz in Albstadt (Deutschland),

Metallisierwerk Peter Schreiber GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

Montanhydraulik GmbH mit Sitz in Holzwickede (Deutschland),

Morex SpA mit Sitz in Crespano del Grappa (Italien),

Motoren-Sauer Instandsetzungs-GmbH mit Sitz in Hösbach (Deutschland),

MSC/Copperflow Ltd mit Sitz in Bolton, Greater Manchester (Vereinigtes Königreich),

Neumeister Hydraulik GmbH mit Sitz in Neuenstadt am Kocher (Deutschland),

Nießer Metallveredelung GmbH mit Sitz in Röthenbach an der Pegnitz (Deutschland),

Norddeutsche Hartchrom GmbH & Co. KG mit Sitz in Ganderkesee (Deutschland),

Oberflächenzentrum Elz GmbH mit Sitz in Limburg (Deutschland),

OK Oberflächenveredelung GmbH & Co. KG mit Sitz in Sundern (Deutschland),

OTH Oberflächentechnik Hagen GmbH & Co. KG mit Sitz in Hagen (Deutschland),

OT Oberflächentechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Schwerin (Deutschland),

Präzisionsgalvanik GmbH Wolfen mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen (Deutschland),

Rahrbach GmbH mit Sitz in Heiligenhaus (Deutschland),

Rudolf Clauss GmbH & Co. KG Metallveredlung mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland),

Rudolf Jatzke Galvanik-Hartchrom Günter Holthöfer GmbH & Co. KG mit Sitz in Bielefeld (Deutschland),

Schaeffler Technologies AG & Co. KG mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland),

Scherer GmbH mit Sitz in Haslach im Kinzigtal (Deutschland),

Schmitz Hydraulikzylinder GmbH mit Sitz in Büttelborn (Deutschland),

Schnarr Metallveredlung GmbH mit Sitz in Waiblingen (Deutschland),

Schornberg Galvanik GmbH mit Sitz in Lippstadt (Deutschland),

Robert Schrubstock GmbH & Co. KG mit Sitz in Velbert (Deutschland),

Schulte Hartchrom GmbH mit Sitz in Arnsberg,

Schwing GmbH mit Sitz in Sankt Stefan im Lavanttal (Österreich),

Silit-Werke GmbH & Co. KG mit Sitz in Riedlingen (Deutschland),

Steinbach & Vollmann GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligenhaus,

Strötzel Oberflächentechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Hildesheim (Deutschland),

Süss Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Wetzlar (Deutschland),

Thoma Metallveredelung GmbH mit Sitz in Heimertingen (Deutschland),

Viemetall Viersener Metallveredlung Pottel GmbH & Co. KG mit Sitz in Viersen,

Walzen-Service-Center GmbH mit Sitz in Oberhausen (Deutschland),

Wavec GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt (Deutschland),

Wilhelm Bauer GmbH & Co. KG mit Sitz in Hannover (Deutschland),

Willy Remscheid Galvanische Anstalt GmbH mit Sitz in Solingen,

Willy Remscheid Kunststofftechnik GmbH mit Sitz in Velbert,

Wiotec, Inhaber Udo Wilmes e. K., mit Sitz in Ense (Deutschland),

Wissing Hartchrom GmbH mit Sitz in Lohmar (Deutschland),

alfi GmbH Isoliergefäße, Metall- und Haushaltswaren mit Sitz in Wertheim (Deutschland),

BIA Kunststoff- und Galvanotechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Solingen,

Siegfried Boner e. K. mit Sitz in Villingen-Schwenningen,

Bruchmühlbacher Galvanotechnik (BG) GmbH mit Sitz in Bruchmühlbach-Miesau (Deutschland),

C + C Krug GmbH mit Sitz in Velbert,

Collini GmbH mit Sitz in Aperg (Deutschland),

Collini Gesellschaft mbH mit Sitz in Hohenems (Österreich),

Collini GmbH mit Sitz in Marchtrenk (Österreich),

ColliniWien GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),

Federal-Mogul TP Europe GmbH & Co KG mit Sitz in Burscheid (Deutschland),

Fischer GmbH & Co. surface technologies KG mit Sitz in Katzenelnbogen (Deutschland),

Friederici Oberflächenveredlung GmbH mit Sitz in Iserlohn,

Galvano Wittenstein GmbH mit Sitz in Solingen,

Gedore-Werkzeugfabrik GmbH & Co. KG mit Sitz in Remscheid (Deutschland),

Gerhardi Kunststofftechnik GmbH mit Sitz in Lüdenscheid,

Gosma – Werkzeugfabrik und Metallveredelung Weber GmbH mit Sitz in Gosheim (Deutschland),

Hartchrom-Meuter Ernst Meuter GmbH & Co. KG, mit Sitz in Solingen,

Hartchrom Spezialbeschichtung Winter GmbH mit Sitz in Treuen (Deutschland),

Hasler AG, Aluminiumveredlung mit Sitz in Turgi (Schweiz),

Hartchrom Haslinger Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Linz (Österreich),

Hentschel Harteloxal GmbH & Co. KG mit Sitz in Schorndorf (Deutschland),

Kammin Metallveredelung KG mit Sitz in Friesenheim (Deutschland),

Karl-Heinz Bauer GmbH Galvanische Anstalt mit Sitz in Ispringen (Deutschland),

Maschinenfabrik KBA-Mödling AG mit Sitz in Maria Enzersdorf (Österreich),

Albert Kißling Galvanische Werke GmbH mit Sitz in Neusäß (Deutschland),

KME Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz in Osnabrück (Deutschland),

Lahner KG mit Sitz in Brunn am Gebirge (Österreich),

Liebherr-Aerospace Lindenberg GmbH mit Sitz in Lindenberg (Deutschland),

MTU Aero Engines AG mit Sitz in München (Deutschland),

MTU Maintenance Hannover GmbH mit Sitz in Langenhagen (Deutschland),

Münze Österreich AG mit Sitz in Wien,

Nehlsen-BWB Flugzeug-Galvanik Dresden GmbH & Co. KG mit Sitz in Dresden (Deutschland),

Orbis Will GmbH + Co. KG mit Sitz in Ahaus (Deutschland),

Riag Oberflächentechnik AG mit Sitz in Wängi (Schweiz),

Franz Rieger Metallveredlung mit Sitz in Steinheim am Albuch (Deutschland),

Saxonia Galvanik GmbH mit Sitz in Halsbrücke (Deutschland),

Schweizer Galvanotechnic GmbH & Co. KG mit Sitz in Heilbronn (Deutschland),

G. Schwepper Beschlag GmbH & Co. mit Sitz in Heiligenhaus,

R. Spitzke Oberflächen- und Galvanotechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Barsbüttel (Deutschland),

Stahl Judenburg GmbH mit Sitz in Judenburg (Österreich),

VTK Veredelungstechnik Krieglach GmbH mit Sitz in Krieglach (Österreich),

STI Surface Technologies International Holding AG mit Sitz in Steinach (Schweiz),

Witech GmbH mit Sitz in Remscheid,

Kurt Zecher GmbH mit Sitz in Paderborn (Deutschland),

De Martin AG, Metallveredelung mit Sitz in Wängi,

Hattler & Sohn GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen,

Alfacrom 2000 Srl mit Sitz in Fiume Veneto (Italien),

F.LLI Angelini Sud Srl mit Sitz in Arzano (Italien),

Bertola Srl mit Sitz in Marene (Italien),

Bugli Srl mit Sitz in Scandicci (Italien),

Burello Srl mit Sitz in Pavia di Udine (Italien),

Galvanica CMB Di Bittante Franco EC Snc mit Sitz in Scorzé (Italien),

Casprini Gruppo Industriale SpA mit Sitz in Cavrilia (Italien),

CFG Rettifiche Srl mit Sitz in Argenta (Italien),

CIL – Cromatura e Rettifica Srl mit Sitz in Esine (Italien),

Cromatura Dura Srl mit Sitz in Lozza (Italien),

Cromital Srl mit Sitz in Parma (Italien),

Cromoflesch Di Bolletta Giuseppe & C. Snc mit Sitz in Salzano (Italien),

Cromogalante Srl mit Sitz in Padua (Italien),

Cromotrevigiana Srl mit Sitz in Ponzano Veneto (Italien),

Elezinco Srl mit Sitz in Castelfidardo (Italien),

Galvanica Nobili Srl mit Sitz in Marano sul Panaro (Italien),

Galvanotecnica Vignati Srl mit Sitz in Canegrate (Italien),

Galvitek Srl mit Sitz in Verona (Italien),

Gilardoni Vittorio Srl mit Sitz in Mandello del Lario (Italien),

Industria Galvanica Dalla Torre Ermanno e Figli Srl mit Sitz in Villorba (Italien),

La Galvanica Trentina Srl mit Sitz in Rovereto (Italien),

Nicros Srl mit Sitz in Conegliano (Italien),

OCM Di Liboà Mauro & C. Snc mit Sitz in Mondovì (Italien),

Rubinetterie Zazzeri SpA mit Sitz in Incisa Valdarno (Italien),

Silga SpA mit Sitz in Castelfidarno (Italien),

Surcromo Di Suttora Marco mit Sitz in Pieve Emanuele (Italien),

Tobaldini SpA mit Sitz in Altavilla Vicentina (Italien),

Tre Albi SNC Di Trentin Silvano Bittante Mario & Albanese Giancarlo mit Sitz in Vedelago (Italien),

Adolf Boos GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn,

Henkel Beiz- und Elektropoliertechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Waidhofen an der Thaya (Österreich),

Saueressig GmbH & Co. KG mit Sitz in Vreden (Deutschland),

Saueressig Polska sp. z o.o. mit Sitz in Tarnowo Podgórne (Polen),

Wetzel GmbH mit Sitz in Grenzach-Wyhlen (Deutschland),

Wetzel sp. z o.o. mit Sitz in Duchnów (Polen),

Apex Cylinders Ltd mit Sitz in Bristol (Vereinigtes Königreich),

Federal-Mogul Burscheid GmbH mit Sitz in Burscheid,

Federal-Mogul Friedberg GmbH mit Sitz in Friedberg (Deutschland),

Federal-Mogul Vermögensverwaltungs-GmbH mit Sitz in Burscheid,

Federal-Mogul Operations Frankreich SAS mit Sitz in Saint-Jean-de-la-Ruelle (Frankreich),

Dietmar Schrick GmbH mit Sitz in Solingen,

Cromatura Dalla Torre Sergio Snc Di Dalla Torre Sergio EC mit Sitz in Breda di Tiave (Italien),

Hartchromwerk Brunner AG mit Sitz in Sankt Gallen (Schweiz),

Schulz Hartchrom GmbH mit Sitz in Hamburg.

ANHANG II

Verzeichnis der erstinstanzlichen Streithilfeparteien

Europäische Chemikalienagentur (ECHA),

Assogalvanica mit Sitz in Padua,

Ecometal mit Sitz in Treviso (Italien),

Comité européen pour le traitement de surface (CETS) mit Sitz in Löwen (Belgien),

Österreichische Gesellschaft für Oberflächentechnik (AOT) mit Sitz in Wien,

Surface Engineering Association (SEA) mit Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich),

Zentralverband Oberflächentechnik e. V. (ZVO) mit Sitz in Hilden (Deutschland),

Eco-Chim Galvanotecnica di Antoniazzi G. & C. Snc mit Sitz in Codognè (Italien),

Heiche Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Schwaigern (Deutschland),

Schwäbische Härtetechnik Ulm GmbH & Co. KG mit Sitz in Ulm,

Trattamento superfici metalliche Srl (TSM) mit Sitz in Schio (Italien),

Aros Hydraulik GmbH mit Sitz in Memmingen,

Berndorf Band GmbH mit Sitz in Berndorf (Österreich),

Eberhard Derichs Maschinen- und Apparatebau GmbH mit Sitz in Krefeld (Deutschland),

Friedrich Fausel Metalldrückerei mit Sitz in Herrlingen (Deutschland),

Goldhofer AG mit Sitz in Memmingen,

Heidelberger Druckmaschinen AG mit Sitz in Heidelberg (Deutschland),

Huhtamaki Flexible Packaging Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz in Ronsberg (Deutschland),

ITW Automotive Products GmbH mit Sitz in Hodenhagen (Deutschland),

Josef Van Baal GmbH mit Sitz in Krefeld,

Kleinvoigtsberger Elektrobauelemente GmbH mit Sitz in Großschirma (Deutschland),

Kniggendorf & Kögler GmbH mit Sitz in Laatzen (Deutschland),

Liebherr-Components Kirchdorf GmbH mit Sitz in Kirchdorf (Deutschland),

Max Hilscher GmbH mit Sitz in Dornstadt (Deutschland),

Mora Metrology GmbH mit Sitz in Aschaffenburg (Deutschland),

Norsystec – Nohra-System-Technik GmbH mit Sitz in Nohra (Deutschland),

Otto Littmann Maschinenfabrik – Präzisionsmechanik GmbH mit Sitz in Hamburg,

Provertha Connectors Cables & Solutions GmbH mit Sitz in Pforzheim (Deutschland),

Roland Merz, wohnhaft in Ober-Ramstadt (Deutschland),

Schwing-Stetter Baumaschinen GmbH mit Sitz in Wien,

SML Maschinengesellschaft mbH, mit Sitz in Lenzing (Österreich),

ThyssenKrupp Steel Europe AG mit Sitz in Duisburg (Deutschland),

Windmöller & Hölscher KG mit Sitz in Lengerich (Deutschland).


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.