7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 113/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein rechteckiges Gerät (so genannte Hochgeschwindigkeitskamera), das eine Linse und einen elektronischen Schaltkreis enthält, mit Abmessungen von etwa 12 × 12 × 11 cm.

Es enthält einen flüchtigen internen Speicher von 2 GB, der Bildfolgen mit einer Höchstdauer von 1,54 Sekunden bei 1 000 Bildern pro Sekunde (fps) bei voller Auflösung vorübergehend speichern kann. Die Bilder gehen verloren, wenn die Kamera ausgeschaltet wird.

Die Kamera muss mit einem Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden, um die Kamera zu betreiben und die Bilder in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine abzuspeichern.

Sie ist mit einem CMOS-Sensor mit einem elektronischen Global-Snapshot-Shutter ausgestattet, der auch als „Kurzzeitblitz“ oder „stroboskopische Bildgebung“ bezeichnet wird.

Die Kamera ist dazu ausgelegt, eine Bilderfolge mit einer Bildrate von 60 bis zu 1 000 fps bei voller Auflösung von 1 024 × 1 024 Pixel oder mit einer Bildrate von 109 500 fps bei geringerer Auflösung von 128 × 16 Pixel aufzunehmen. Die aufgenommenen Bilder können einzeln angesehen oder z. B. in Zeitlupe als Video wiedergegeben werden.

Die Bilder können in einem Labor oder einem ähnlichen Umfeld analysiert werden, um z. B. Hochgeschwindigkeitsereignisse wie Auto-Crashtests zu untersuchen.

8525 80 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 19.

Die vorübergehende Speicherung auf einem flüchtigen Speicher gilt nicht als Aufnahme in der Kamera, da die Bilder beim Abschalten der Kamera verloren gehen. Folglich ist eine Einreihung entweder in die Unterposition 8525 80 30 als digitale Fotoapparate oder in die Unterposition 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8525, erster und fünfter Absatz der Gruppe B).

Das Gerät ist daher in den KN-Code 8525 80 19 als andere Fernsehkameras einzureihen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8525, vierter Absatz der Gruppe B).