21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/1


BESCHLUSS Nr. 938/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Oktober 2010

über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Republik Moldau („Moldau“) und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Im Jahr 2005 haben sich die Gemeinschaft und Moldau auf einen Aktionsplan zur Europäischen Nachbarschaftspolitik verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Moldau festgelegt wurden. Der Rahmen für diese bilateralen Beziehungen wird durch die kürzlich begründete Östliche Partnerschaft weiter gestärkt. Im Januar 2010 nahmen die Europäische Union und Moldau Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens treten soll.

(2)

Die moldauische Wirtschaft ist in starkem Maße von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem dramatischen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit, einer Verschlechterung der Haushaltsposition und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

(3)

Die wirtschaftliche Stabilisierung und Erholung Moldaus wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Die IWF-Finanzierungsvereinbarung für Moldau wurde am 29. Januar 2010 gebilligt.

(4)

In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Moldau um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht.

(5)

Da in Moldaus Zahlungsbilanz 2010–2011 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um dem Ersuchen Moldaus nachzukommen, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Diese Makrofinanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verringerung des Außenfinanzierungsbedarfs des Staatshaushalts leisten.

(6)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte nicht lediglich die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank ergänzen, sondern auch den zusätzlichen Nutzen des Engagements der Union gewährleisten.

(7)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und der Sache nach im Einklang mit den Maßnahmen in den einzelnen externen Politikbereichen und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union steht.

(8)

Die besonderen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten die Effizienz, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

(9)

Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Strategie der Union gegenüber Moldau entsprechen.

(10)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Moldau geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Es ist weiter notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsehen.

(11)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(12)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(13)

Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt werden. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Moldau eine Makrofinanzhilfe in Form eines Zuschusses von maximal 90 Mio. EUR zur Verfügung, um Moldau bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.

(2)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Moldau getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der Union und Moldau geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und im entsprechenden Aktionsplan festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Hilfe und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(3)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

Artikel 2

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den moldauischen Behörden die an die Makrofinanzhilfe der Union geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einer Vereinbarung festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält (nachstehend „Vereinbarung“ genannt). Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Moldau getroffenen Vereinbarungen und Absprachen sowie mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der Union und Moldau geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und im entsprechenden Aktionsplan festgelegt sind, in Einklang stehen. Zweck dieser Grundsätze und Ziele ist die Stärkung der Effizienz und Transparenz der Hilfe der Union und der Rechenschaftspflicht für diese, einschließlich insbesondere der Systeme Moldaus zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den moldauischen Behörden zu schließenden Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(2)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Moldau und die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Moldau.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Moldaus mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Zu diesem Zweck stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe Moldau von der Kommission in mindestens drei Zuschusstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der in der Vereinbarung vorgesehenen wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten und der folgenden Tranchen erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der jeweils vorausgegangenen Tranche.

(3)   Die Mittel der Union werden an die Nationalbank von Moldau ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das Finanzministerium von Moldau als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und ihren Durchführungsbestimmungen (4) durchgeführt. Insbesondere wird in der Vereinbarung und in der Zuschussvereinbarung, die mit den moldauischen Behörden geschlossen werden, festgelegt, dass Moldau besondere Maßnahmen durchführt, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln der Union werden in der Vereinbarung und in der Zuschussvereinbarung des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden, vorgesehen. Zusätzlich werden darin Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 6

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis spätestens am 31. August einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr; dieser Bericht enthält eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Moldaus und dem Beschluss der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe dargelegt.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).