12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/39


BESCHLUSS 2010/447/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. Juli 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/537/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Marc OTTE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für den Nahost-Friedensprozess angenommen.

(2)

Am 22. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/107/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert werden, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) befindet, dass geeignete Funktionen, die den in dem Beschluss 2010/107/GASP vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/107/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Marc OTTE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 730 000 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 beläuft sich auf 585 000 EUR.

(3)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 45.

(2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 8.