32002R2343

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 357 vom 31/12/2002 S. 0072 - 0090


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission

vom 23. Dezember 2002

betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

INHALT

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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 185 Absatz 1(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rates(3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,(4)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die im Hinblick auf die Durchführung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen geschaffenen Gemeinschaftseinrichtungen sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen folglich über einen eigenen Haushaltsplan, der einer spezifischen Finanzregelung unterliegt.

(2) Es muss gewährleistet werden, dass diese Regelung soweit wie möglich den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden "die Haushaltsordnung") und insbesondere Artikel 185 Absatz 1 entspricht. Die vorliegende Rahmenfinanzregelung soll die Bestimmungen für die Aufstellung, Durchführung und Kontrolle des Haushaltsplans der Gemeinschaftseinrichtungen festlegen, die wirklich Zuschüsse zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts erhalten (im Folgenden "Gemeinschaftseinrichtungen"). Auf der Grundlage dieser Rahmenfinanzregelung beschließen die Gemeinschaftseinrichtungen ihre jeweiligen Finanzregelungen, die entsprechend Artikel 185 aufgrund der besonderen Merkmale der Verwaltung dieser Einrichtungen von der Rahmenfinanzregelung abweichen können, sofern die Kommission dem zustimmt.

(3) Wie die Haushaltsordnung beschränkt sich die Rahmenfinanzregelung auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln, die für den betreffenden Haushaltsbereich gelten. Die Gemeinschaftseinrichtungen können Durchführungsbestimmungen erlassen, um ihre Finanzregelungen klarer zu gestalten.

(4) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die vier fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit) sowie die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz zu beachten.

(5) Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers, des Internen Prüfers und der Anweisungsbefugten müssen festgelegt werden. Sie tragen die uneingeschränkte Verantwortung für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, und müssen über diese Vorgänge gegebenenfalls im Rahmen eines Disziplinarverfahrens Rechenschaft ablegen.

(6) Ebenso wie die Organe der Gemeinschaft sind die Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Artikel 14 der Haushaltsordnung nicht befugt, Kredite aufzunehmen.

(7) Die Funktion der internen Prüfung in den Gemeinschaftseinrichtungen muss vom Internen Prüfer der Kommission ausgeübt werden, der somit die Gesamtkohärenz der Regelung und der Arbeitsmethoden gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung gewährleistet.

(8) Der Zeitplan für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung und die Entlastung ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung festzulegen; die Entlastung für die Haushaltspläne der Gemeinschaftseinrichtungen wird von der Behörde erteilt, die auch die Entlastung für den Gesamthaushaltsplan erteilt (Artikel 185 Absatz 2 der neuen Haushaltsordnung).

(9) Die von den Gemeinschaftseinrichtungen angewandten Rechnungsführungsregeln müssen eine Konsolidierung mit den Rechnungen der Kommission ermöglichen und werden infolgedessen vom Rechnungsführer der Kommission gemäß Artikel 133 der neuen Haushaltsordnung festgelegt.

(10) Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Haushaltsordnung muss der Stellenplan der Haushaltsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden.

(11) Es ist zweckmäßig, dass das in Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung bezeichnete Gremium, das von der Kommission zur Bewertung von Unregelmäßigkeiten eingesetzt wird, auch von den Einrichtungen in Anspruch genommen werden kann, damit gewährleistet ist, dass gleiche Handlungen auch gleich bewertet werden.

(12) Die Gemeinschaftseinrichtungen, die einen Zuschuss aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts erhalten, haben in Bezug auf das öffentliche Auftragswesen und Zuschüsse denselben Anforderungen zu genügen wie die Organe, sofern die Zuschüsse nach den Gründungsakten dieser Einrichtungen zulässig sind; folglich wird lediglich auf die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung verwiesen.

(13) Wie die Organe dürfen die Gemeinschaftseinrichtungen zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben die Leistungen externer privatrechtlicher Einrichtungen nur im Bedarfsfall und zwar ausschließlich für Aufgaben in Anspruch nehmen, die weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung der Ermessensbefugnis beinhalten; dadurch soll die Verantwortung jeder Gemeinschaftseinrichtung für die Ausführung ihres Haushaltsplans gewährleistet und die Wahrung der bei ihrer Schaffung festgelegten Ziele sichergestellt werden.

(14) Die Gemeinschaftseinrichtungen haben ihren Anträgen auf Zahlung des Gemeinschaftszuschusses eine Cashflow-Prognose beizufügen. Die Zinserträge aus den von den Gemeinschaften im Zusammenhang mit diesem Zuschuss gezahlten Mitteln fließen den Gemeinschaften zu.

(15) Für die Erhebung von Gebühren und Abgaben, die Einnahmen der Einrichtungen sind, sind gesonderte Bestimmungen vorzusehen.

(16) In Anbetracht der sich aus den Rechtsakten zur Gründung der Gemeinschaftseinrichtungen ergebenden vorschriftbedingten Anforderungen ist das Rechnungslegungsverfahren entsprechend anzupassen und die Stellungnahme des Verwaltungsrates zu den Rechnungen vorzusehen.

(17) Die in der Haushaltsordnung verankerte Haushaltsstruktur muss auch von den Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden, soweit dies aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten gerechtfertigt ist.

(18) Diese Rahmenfinanzregelung darf nur die für die Gemeinschaftseinrichtungen relevanten Bestimmungen der Haushaltsordnung enthalten. Insbesondere gilt:

Diese Verordnung darf weder Tätigkeitsbereiche, die nichts mit den Gemeinschaftseinrichtungen zu tun haben, noch die verschiedenen mit dem Externalisierungskonzept verbundenen Durchführungsmodalitäten und die budgetären Informationen für das Europäische Parlament und den Rat regeln. Zudem dürfen nur bestimmte in der Haushaltsordnung genannte zweckgebundene Einnahmen berücksichtigt werden. Zudem ist das Verfahren für die Mittelübertragungen und die Aufstellung des Haushaltsplans weniger komplex und detailliert zu gestalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die wesentlichen Bestimmungen, von denen die Rahmenfinanzregelung einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden "Haushaltsordnung") nur abweichen darf, wenn dies wegen besonderer Merkmale ihrer Funktionsweise erforderlich ist und sofern die Europäische Kommission dem zustimmt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Gemeinschaftseinrichtung": jede Einrichtung im Sinne von Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

2. "Verwaltungsrat": das wichtigste interne Beschlussorgan der Gemeinschaftseinrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Rechtsakt zur Gründung der Gemeinschaftseinrichtung.

3. "Direktor": der für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaftseinrichtung Verantwortliche, unbeschadet seiner Bezeichnung im Rechtsakt zur Gründung der Gemeinschaftseinrichtung.

4. "Gründungsakt": der Akt des Gemeinschaftsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der Gemeinschaftseinrichtung regelt.

5. "Haushaltsbehörde": das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union.

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 3

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltplans der Gemeinschaftseinrichtung (im Folgenden "der Haushaltsplan") gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.

KAPITEL 1

Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 4

Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftseinrichtung veranschlagt und bewilligt werden..

Artikel 5

Der Haushaltsplan umfasst

a) eigene Einnahmen, darunter alle Gebühren und Abgaben, die die Gemeinschaftseinrichtung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erheben darf, sowie etwaige andere Einnahmen;

b) Einnahmen aus etwaigen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, die die betreffende Einrichtung aufnehmen;

c) einen von den Europäischen Gemeinschaften gewährten Zuschuss;

d) Einnahmen zur Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 1;

e) die Ausgaben der Gemeinschaftseinrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

Artikel 6

(1) Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie veranschlagt sind.

(2) In den Haushaltsplan der Gemeinschaftseinrichtung dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die einer für erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(3) Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

KAPITEL 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 7

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 8

(1) Der Haushaltsplan umfasst getrennte und nichtgetrennte Mittel, bei denen sich Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen ergeben.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(3) Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfuellung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4) Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel. Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die gemäß den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden oder sich auf die Lieferung von Ausrüstungsmaterial beziehen und die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, werden zulasten des Haushaltsplans des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden.

Artikel 9

(1) Die Einnahmen der Gemeinschaftseinrichtung gemäß Artikel 5 werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.

(2) Die Einnahmen der Gemeinschaftseinrichtung decken Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe.

(3) Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden.

(4) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen Verpflichtungen verbucht.

(5) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

Artikel 10

(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

Der Verwaltungsrat kann jedoch gemäß den Absätzen 2 bis 8 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.

(2) Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

(3) Bei den Verpflichtungsermächtigungen der getrennten Mittel und den bei Abschluss des Haushaltsjahres noch nicht gebundenen nichtgetrennten Mitteln können die Beträge übertragen werden, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung jeder Gemeinschaftseinrichtung festzulegen sind, am 31. Dezember abgeschlossen sind; diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden.

(4) Bei den Zahlungsermächtigungen der getrennten Mittel können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Die Gemeinschaftseinrichtung nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

(5) Nichtgetrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahres ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

(6) Übertragene, bis zum 31. März des Haushaltsjahres n+1 nicht gebundene Mittel werden automatisch in Abgang gestellt.

In der Rechnungsführung werden die somit übertragenen Mittel klar ausgewiesen.

(7) Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 19 werden automatisch übertragen.

Die verfügbaren Mittel aus den übertragenen zweckgebundenen Einnahmen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.

Artikel 11

Mittel, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitgestellt wurden und in den folgenden Haushaltsjahren freigegeben werden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, werden in Abgang gestellt.

Artikel 12

Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

Artikel 13

(1) Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Sie dürfen nicht für neue Ausgaben vorgenommen werden, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.

(2) Ausgaben die, wie Mietzahlungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden.

Artikel 14

(1) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einer spezifischen Haushaltslinie hätten verbucht werden können, folgende Bestimmungen anwendbar.

(2) Mittelbindungen können je Kapitel in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufenen Monat vorgenommen werden.

Zahlungen können monatlich je Kapitel in Höhe von bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden.

(3) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaftseinrichtung kann der Verwaltungsrat auf Antrag des Direktors gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen über diejenigen vorläufigen Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch verfügbar geworden sind.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

KAPITEL 3

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 15

(1) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen den Zuschuss der Gemeinschaft, zuzüglich der eigenen Einnahmen sowie etwaiger anderer Einnahmen im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b), nicht überschreiten.

(3) Die Gemeinschaftseinrichtung ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.

(4) Die der Gemeinschaftseinrichtung gewährten Mittel sind in Bezug auf den Haushaltsplan dem Haushaltsausgleich dienende Zuschüsse, die eine Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz i) der Haushaltsordnung darstellen.

Artikel 16

(1) Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 82 positiv,

so wird er bis zur Höhe des in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Gemeinschaftszuschusses im Laufe des Haushaltsjahrs an die Kommission zurückgezahlt. Der Teil des Saldos, der den in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss übersteigt, wird im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht. Die Differenz zwischen dem im Gesamthaushaltsplan ausgewiesenen und der Einrichtung im Haushaltsjahr effektiv ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss wird annulliert.

(2) Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 81 negativ, so wird er im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres ausgewiesen.

(3) Die Einnahmen oder Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushaltsverfahrens im Wege des Verfahrens des Berichtigungsschreibens und im Verlauf des Haushaltsvollzugs im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan eingesetzt.

KAPITEL 4

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 17

Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung dürfen der Rechnungsführer und - bei den Zahlstellen - der Zahlstellenverwalter nach Maßgabe der Finanzregelung der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

KAPITEL 5

Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 18

Vorbehaltlich des Artikels 19 dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Zahlungsermächtigungen. Vorbehaltlich des Artikels 21 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 19

(1) Im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben sind folgende Einnahmen zweckgebunden:

a) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;

b) Beteiligungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten der Gemeinschaftseinrichtung, soweit dies in der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaftseinrichtung und den jeweiligen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Organisationen vorgesehen ist.

(2) Die Einnahmen gemäß Absatz 1 müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken.

(3) Für die zweckgebundenen Einnahmen des Absatzes 1 werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit - soweit möglich - den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

Artikel 20

(1) Der Direktor kann zugunsten der Gemeinschaftseinrichtung Zuwendungen annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.

(2) Die Annahme von Zuwendungen, die zu Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat, der sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Verwaltungsrats, so gilt die Zuwendung als angenommen.

Artikel 21

(1) In der Finanzregelung einer jeden Gemeinschaftseinrichtung werden die Beträge festgelegt, die von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden können, die dann nettosaldiert werden.

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden, werden nicht als Einnahmen der Gemeinschaftseinrichtung verbucht.

(2) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaftseinrichtung werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht, wenn sie Steuern enthalten, die erstattet werden, wobei

a) die Erstattung entweder von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, sofern dieses Protokoll auch auf die Gemeinschaftseinrichtung Anwendung findet, vorgenommen wird,

b) oder durch einen Mitgliedstaat oder Drittländer aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erfolgt.

Eventuelle nationale Steuerlasten, die der Gemeinschaftseinrichtung in Anwendung von Absatz 1 vorübergehend entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Staaten auf einem Verwahrkonto verbucht.

(3) Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht.

(4) Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahres ein.

KAPITEL 6

Grundsatz der Spezialität

Artikel 22

Sämtliche Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.

Artikel 23

(1) Der Direktor kann innerhalb eines Kapitels Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vornehmen.

Er unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich von den gemäß Unterabsatz 1 vorgenommenen Mittelübertragungen.

(2) Der Direktor kann Mittelübertragungen von Titel zu Titel oder von Kapitel zu Kapitel bis zu einer Gesamtobergrenze von 10 % der Mittel des Haushaltsjahres vornehmen. Über diese Gesamtobergrenze hinaus kann er dem Verwaltungsrat Mittelübertragungen von Titel zu Titel oder, innerhalb eines Titels, von Kapitel zu Kapitel vorschlagen. Der Verwaltungsrat kann sich binnen eines Monats gegen diese Mittelübertragungen aussprechen, andernfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

(3) Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den gemäß diesem Artikel vorgenommenen Mittelübertragungen ist eine sachdienliche, ausführliche Begründung beizugeben, die Aufschluss gibt über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres, sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.

Artikel 24

(1) Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind, oder bei denen der Vermerk, "pro memoria" (p. m.) eingesetzt ist.

(2) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

KAPITEL 7

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 25

(1) Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d.h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

(2) Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

(3) Es werden spezifische, messbare, realistische, angemessene und terminierte Ziele für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche aufgestellt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird anhand quantifizierbarer Indikatoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche überprüft; die diesbezüglichen Angaben werden dem Verwaltungsrat vom Direktor übermittelt. Die Angaben werden jährlich rechtzeitig vorgelegt, und zwar spätestens zusammen mit den Dokumenten zum Haushaltsvorentwurf.

(4) Um die Beschlussfassung zu erleichtern, nimmt die Gemeinschaftseinrichtung eine regelmäßige Ex-ante- und Ex-post-Bewertung der Programme und Maßnahmen vor. Diese Bewertung wird für alle ausgabenintensiven Programme und Maßnahmen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dem Verwaltungsrat mitgeteilt.

KAPITEL 8

Grundsatz der Transparenz

Artikel 26

(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtung gilt das Transparenzgebot.

(2) Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden binnen zwei Monaten nach ihrer Annahme in ihrer endgültig festgestellten Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1

Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 27

(1) Der Haushaltsplan wird nach Maßgabe des Gründungsakts der Gemeinschaftseinrichtung aufgestellt.

(2) Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt der Kommission gemäß ihrem Gründungsakt bis zum 31. März jeden Jahres einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung und ihr Arbeitsprogramm.

(3) Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftseinrichtung umfasst

a) einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe;

b) bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen;

c) eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen.

d) Angaben zur Verwirklichung der zuvor für die verschiedenen Tätigkeiten aufgestellten Ziele sowie die neuen, anhand von Indikatoren bewerteten Ziele. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden geprüft und zum Nachweis der möglichen Vorteile einer vorgeschlagenen Änderung des Haushaltsplans genutzt.

(4) Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Gesamthaushaltsplans den Voranschlag der Gemeinschaftseinrichtung und schlägt die Höhe des für die Gemeinschaftseinrichtung bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung der Gemeinschaftseinrichtung vor.

(5) Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan der Gemeinschaftseinrichtung sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 1.

(6) Der endgültige Haushaltsplan und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat festgestellt. Die endgültige Feststellung erfolgt nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans, in dem die Höhe des Zuschusses sowie der Stellenplan ausgewiesen sind, und berücksichtigt gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassungen.

Artikel 28

Jede Änderung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan geltenden Verfahren nach Maßgabe des Gründungsakts und Artikel 27 angenommen wird.

KAPITEL 2

Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 29

Der Haushaltsplan umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan.

Artikel 30

Soweit die Art der Tätigkeit der Gemeinschaftseinrichtung dies rechtfertigt, muss der Ausgabenplan nach einem nach Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt werden. In diesem Eingliederungsplan, der von der Gemeinschaftseinrichtung festgelegt wird, wird klar zwischen Verwaltungsmitteln und operativen Mitteln unterschieden.

Artikel 31

Im Haushaltsplan werden ausgewiesen:

1. im Einnahmenplan:

a) die geschätzten Einnahmen der Gemeinschaftseinrichtung für das betreffende Haushaltsjahr,

b) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahres n-2,

c) die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien;

2. im Ausgabenplan:

a) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr,

b) die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das vorhergehende Haushaltsjahr sowie die im Haushaltsjahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und geleisteten Ausgaben,

c) eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen,

d) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

Artikel 32

(1) Im Stellenplan gemäß Artikel 27 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben.

Der Stellenplan stellt für das Zentrum eine verbindliche Hoechstgrenze dar, über die hinaus keine Ernennung vorgenommen werden darf.

Der Verwaltungsrat der Gemeinschaftseinrichtung kann jedoch Änderungen am Stellenplanen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass:

a) der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt und

b) die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 33

Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Gemeinschaftseinrichtung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

Artikel 34

(1) Der Direktor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten der Gemeinschaftseinrichtung, die den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden " das Statut ") unterliegen, nach Maßgabe der im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vom Verwaltungsrat angenommenen Finanzregelung übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2) Der Bevollmächtigte kann die ihm übertragene Befugnisse nach Maßgabe der in Artikel 99 genannten Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung weiterübertragen. Jede Weiterübertragung von Befugnissen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Direktors.

Artikel 35

(1) Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels ist jede Haushaltsvollzugshandlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaftseinrichtung in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.

(2) Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines für den Haushalt zuständigen Akteurs oder eines internen Prüfers aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, beeinträchtigt wird.

(3) Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Stelle ist der Dienstvorgesetzte des betreffenden Handlungsträgers. Ist der Dienstvorgesetzte der Direktor, so ist die zuständige Stelle der Verwaltungsrat.

Artikel 36

(1) Der Haushaltsplan wird vom Direktor in den ihm unterstellten Dienstellen ausgeführt.

(2) Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

KAPITEL 2

Finanzakteure

Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 37

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Artikel 38

(1) Dem Anweisungsbefugten der Gemeinschaftseinrichtung obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

(2) Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(3) Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(4) Der Anweisungsbefugte führt entsprechend den vom Verwaltungsrat festgelegten Mindestvorschriften auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgesetzten gleichwertigen Normen und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen.

Der Anweisungsbefugte führt insbesondere in seinen Dienststellen eine beurteilende Gutachter- und Beratungsfunktion ein, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

(5) Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von einem anderen Bediensteten als dem, der den Vorgang eingeleitet hat, geprüft. Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(6) Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 39

(1) Unter Einleitung eines Vorgangs gemäß Artikel 38 Absatz 5 sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 33 und 34 zu verstehen.

(2) Unter Ex-ante-Prüfung eines Vorgangs gemäß Artikel 38 Absatz 5 sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

(3) Für jeden Vorgang wird mindestens eine Ex-ante-Überprüfung durchgeführt, bei der insbesondere Folgendes geprüft wird:

a) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen,

b) die Einhaltung des in Artikel 25 genannten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(4) Die Ex-post-Überprüfungen, die anhand von Belegen und gegebenenfalls vor Ort durchgeführt werden, dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der aus Haushaltsmitteln finanzierten Maßnahmen, insbesondere der Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien. Diese Überprüfungen können im Wege von Stichproben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.

(5) Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Beamten und sonstigen Bediensteten unterscheiden sich von denen, die die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen und sind diesen nicht unterstellt.

(6) Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von der Gemeinschaftseinrichtung auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen aufgestellten Normen festgelegt werden.

Artikel 40

(1) Der Anweisungsbefugte legt dem Verwaltungsrat alljährlich einen Jahrestätigkeitsbericht (im Folgenden " Bericht des Anweisungsbefugten ") vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen beigefügt sind. In diesem Bericht wird erläutert, inwieweit er die ihm vorgegebenen Ziele realisiert hat, welche Risiken mit diesen Maßnahmen verbunden sind, wie er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet hat und wie das interne Kontrollsystem funktioniert. Der interne Prüfer im Sinne von Artikel 71 nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen.

(2) Der Verwaltungsrat übermittel der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alljährlich bis zum 15. Juni eine Analyse und Bewertung des Jahresberichts des Anweisungsbefugten über das vorausgegangene Haushaltsjahr. Diese Analyse und Bewertung wird in den Jahresbericht der Gemeinschaftseinrichtung nach Maßgabe des Gründungsakts aufgenommen.

Artikel 41

Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die für ihn geltenden Berufsregeln verstößt, so teilt er dies dem Direktor, und falls dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig wird, der in Artikel 47 Absatz 4 bezeichneten Stelle und dem Verwaltungsrat schriftlich mit. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug und Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

Artikel 42

Im Falle der Übertragung oder Weiterübertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen gemäß Artikel 34 findet Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3 auf den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten entsprechend Anwendung.

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Artikel 43

(1) Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und der bei der Gemeinschaftseinrichtung folgende Aufgaben wahrnimmt:

a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b) Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß Titel VII;

c) Rechnungsführung gemäß Titel VII;

d) Anwendung der Regeln und Methoden der Rechungsführung und des Kontenplans gemäß Titel VII nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen;

e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

f) Kassenführung.

(2) Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, die das Vermögen der Gemeinschaftseinrichtung und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

(3) Vorbehaltlich von Absatz 4 dieses Artikels und Artikel 44 ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(4) Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen.

(5) In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt

Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter

Artikel 44

Sofern es sich als unerlässlich erweist, können für Zahlungen in geringer Höhe und für die Annahme von anderen Einnahmen gemäß Artikel 5 Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungsführer Mittel bereitstellt; diese Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer benannten Zahlstellenverwaltern.

Der Hoechstbetrag der einzelnen Ausgaben- oder Einnahmentransaktionen mit Dritten, zu deren Abwicklung der Zahlstellenverwalter befugt ist, darf den von jeder Gemeinschaftseinrichtung für jede Ausgabe und Einnahme festzulegenden Hoechstbetrag nicht überschreiten.

KAPITEL 3

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 45

(1) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

Der Anweisungsbefugte kann jederzeit seine Zustimmung zu einer bestimmten Weiterübertragung zurückziehen.

(2) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Verwaltungsrat jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. Der Verwaltungsrat ernennt einen vorläufigen Rechnungsführer.

(3) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlstellenverwalter vom Rechnungsführer jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

Artikel 46

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 45 genannten Bediensteten nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung von Bestechung, an der Beamte der Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2) Unbeschadet der Artikel 47, 48, und 49 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Falle einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.

Abschnitt 2

Auf den Anweisungsbefugten, die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 47

(1) Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts. Das bedeutet, dass er zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden kann, den die Gemeinschaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten haben, insbesondere wenn er Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei diese Finanzregelung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu beachten.

Gleiches gilt, wenn er durch sein schwerwiegendes Verschulden die Ausstellung eines Dokuments, das eine Forderung begründet, unterlässt oder verzögert, die Erteilung von Einziehungsanordnungen ohne Grund unterlässt oder verzögert oder die Erteilung einer Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Einrichtung gegenüber Dritten zur Folge haben kann, ohne Grund unterlässt oder verzögert.

(2) Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt die befugniserteilende Stelle dem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden.

(3) Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt der Anweisungsbefugte verantwortlich für die Effizienz der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

(4) Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichtete Fachgremium, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen befindet, kann gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung die gleichen Befugnisse ausüben, die es gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt, sofern dies vom Verwaltungsrat beschlossen wird.

Andernfalls richtet der Verwaltungsrat ein entsprechendes, funktional unabhängiges Fachgremium ein.

Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Verwaltungsrat und dem internen Prüfer der Kommission.

(5) Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Gemeinschaftseinrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat.

Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.

Abschnitt 3

Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 48

Die Rechnungsführer können nach Maßgabe des Statuts insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:

a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung;

b) Änderung von Bankkonten oder von Postgirokonten ohne vorherige Unterrichtung des Anweisungsbefugten;

c) Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen;

d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Artikel 49

Die Zahlstellenverwalter können nach Maßgabe des Statuts für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:

a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung;

b) Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege;

c) Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten;

d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 4

Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 50

Die Gemeinschaftseinrichtung legt der Kommission zu den mit dieser vereinbarten Bedingungen und nach einem mit dieser vereinbarten zeitlichen Schema Anträge auf Auszahlung der Gesamtheit oder eines Teils des Gemeinschaftszuschusses vor, denen eine Cashflow-Prognose beigefügt ist.

Artikel 51

Die Zinserträge aus den der Gemeinschaftseinrichtung von der Kommission im Zusammenhang mit dem Zuschuss gezahlten Mitteln fließen dem Gesamthaushaltsplan zu.

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 52

Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Gemeinschaftseinrichtung begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.

Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen

Artikel 53

(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte oder bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;

c) die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2) Jede einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Belastungsanzeige an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt.

(3) Unbeschadet der geltenden rechtlichen oder vertraglichen Vorschriften sind für jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung Zinsen zu zahlen.

(4) In ordnungsgemäß begründeten Fällen können für gewisse laufende Einnahmen vorläufige Feststellungen vorgenommen werden.

Eine vorläufige Feststellung deckt mehrere Einzeleinziehungen ab, die folglich keine Einzelfeststellung erfordern.

Der Anweisungsbefugte ist verpflichtet, vor Abschluss des Haushaltsjahres Änderungen der vorläufigen Feststellungen vorzunehmen, um diese mit den tatsächlich festgestellten Forderungen in Einklang zu bringen.

Abschnitt 4

Anordnung der Einziehungen

Artikel 54

Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

Abschnitt 5

Einziehung

Artikel 55

(1) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(2) Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Gemeinschaftseinrichtung eingehen und dass die Rechte der Gemeinschaftseinrichtung gewahrt werden.

(3) Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht.

Der Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung erfolgt durch eine Entscheidung des Anweisungsbefugten, die begründet werden muss. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung nicht delegieren.

Die Verzichtentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte annulliert eine festgestellte Forderung, wenn sich erweist, dass die Forderung aufgrund eines rechtlichen oder sachlichen Fehlers nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Die Annullierung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten der Gemeinschaftseinrichtung nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugte und ist entsprechend zu begründen.

Artikel 56

(1) Die effektive Einziehung erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet.

(2) Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.

Artikel 57

(1) Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, im Wege der Zwangsvollstreckung.

(2) Forderungen der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer in entsprechender Höhe verrechnet, sofern die Verrechnung rechtlich möglich ist.

Artikel 58

Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, und zwar unter den beiden folgenden Voraussetzungen:

a) zum einen muss sich der Schuldner verpflichten, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu dem in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehenen Satz zu entrichten;

b) zum anderen hat er zur Wahrung der Ansprüche der Gemeinschaftseinrichtung eine finanzielle Sicherheit zu leisten, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.

Abschnitt 6

Spezifische Vorschriften für Abgaben und Gebühren

Artikel 59

(1) Für die von der Gemeinschaftseinrichtung nach Artikel 5 Buchstabe a) dieser Verordnung gegebenenfalls erhobenen Gebühren und Abgaben wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine vorläufige globale Schätzung erstellt.

(2) In der Regel erbringt die Gemeinschaftseinrichtung eine Leistung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erst dann, wenn die entsprechende Gebühr oder Abgabe vollständig entrichtet wurde.

(3) Wurde die Leistung ausnahmsweise ohne vorherige Entrichtung der entsprechenden Gebühr oder Abgabe erbracht, so kommen die Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Kapitels zur Anwendung.

KAPITEL 5

Ausgabenvorgänge

Artikel 60

(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

(2) Jeder Ausgabe geht ein Finanzierungsbeschluss voran.

(3) Das Arbeitsprogramm der Gemeinschaftseinrichtung gilt als Finanzierungsbeschluss für die von ihm abgedeckten Tätigkeiten, sofern diese klar ausgewiesen und die Rahmenvorgaben genau definiert sind.

(4) Die Verwaltungsmittel können ohne vorherigen Finanzierungsbeschluss verwendet werden.

Abschnitt 1

Mittelbindung

Artikel 61

(1) Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

(2) Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die eine Belastung des Haushalts zur Folge hat.

(3) Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.

(4) Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.

(5) Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen.

Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Einzelverpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder - in bestimmten Ausnahmefällen im Bereich der Personalausgaben - unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt.

Artikel 62

(1) Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(2) Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des Jahres n eingegangen.

Der nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume nicht durch eine rechtliche Verpflichtung abgedeckte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

(3) Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach dieser Abwicklungsfrist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 11 aufgehoben.

Artikel 63

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

a) der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung;

b) der Verfügbarkeit der Mittel;

c) der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Gründungsakt, der Finanzregelung einer jeden Gemeinschaftseinrichtung sowie allen in Durchführung der Finanzregelung erlassenen Rechtsakten;

d) der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 2

Feststellung der Ausgaben

Artikel 64

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte

a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;

b) die Fälligkeit der Forderung prüft;

c) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft.

Artikel 65

(1) Die Feststellung einer Ausgabe stützt sich auf Belege, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung.

(2) Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

(3) In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung - mit persönlichem Passwort - durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 3

Anordnung der Ausgaben

Artikel 66

(1) Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen.

(2) Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet. Die Belege sind vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 38 Absatz 6 aufzubewahren.

(3) Gegebenenfalls ist der dem Rechnungsführer übermittelten Auszahlungsanordnung eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 90 Absatz 1 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind.

Abschnitt 4

Zahlung der Ausgaben

Artikel 67

(1) Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahme nach Maßgabe des Basisrechtsakts im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung und des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Zuschussvereinbarung durchgeführt wurde, und umfasst einen der folgenden Vorgänge:

a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b) Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten:

i) Vorfinanzierung gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen,

ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen,

iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrages.

Die Vorfinanzierungen werden vollständig oder teilweise auf die Zwischenzahlungen angerechnet.

Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen wird bei Auszahlung des Restbetrags verrechnet.

(2) Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zum Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.

Artikel 68

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

Abschnitt 5

Fristen für die Ausgabenvorgänge

Artikel 69

Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen und nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung.

KAPITEL 6

Datenverarbeitungssysteme

Artikel 70

Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.

KAPITEL 7

Der interne Prüfer

Artikel 71

(1) Die Gemeinschaftseinrichtung verfügt über das Amt eines internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss.

(2) Unbeschadet Artikel 38 Absatz 4 übt der interne Prüfer der Europäischen Kommission gegenüber den Gemeinschaftseinrichtungen dieselben Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

Artikel 72

(1) Der interne Prüfer berät die Gemeinschaftseinrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Ihm obliegt es,

a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen, und

b) die Angemessenheit und Qualität der Systeme der internen Kontrolle zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.

(2) Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Gemeinschaftseinrichtung. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.

(3) Der interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Verwaltungsrat und Direktor überwachen die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

(4) Der interne Prüfer legt der Gemeinschaftseinrichtung einen Jahresbericht vor, der insbesondere Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen. Der Bericht des internen Prüfers befasst sich außerdem mit systeminhärenten Problemen, die von dem gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Haushaltsordnung eingerichteten Fachgremium festgestellt wurden.

(5) Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt der Entlastungsbehörde und der Kommission alljährlich einen vom Direktor der Gemeinschaftseinrichtung erstellten Bericht, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Artikel 73

Die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Erfuellung seiner Aufgaben ist gemäß Artikel 87 der Haushaltsordnung geregelt.

TITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

Artikel 74

Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen.

TITEL VI

VON DER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNG GEWÄHRTE ZUSCHÜSSE

Artikel 75

Kann die Gemeinschaftseinrichtung Zuschüsse nach Maßgabe ihres Gründungsakts gewähren, so finden die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen Anwendung.

TITEL VII

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1

Rechnungslegung

Artikel 76

Die Jahresrechnungen der Gemeinschaftseinrichtung umfassen

a) die Jahresabschlüsse der Gemeinschaftseinrichtung;

b) die Übersichten über den Haushaltsvollzug der Gemeinschaftseinrichtung.

Den Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.

Artikel 77

Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:

a) in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflow;

b) in den Übersichten über den Haushaltsvollzug: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 78

Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegt sind:

a) Kontinuität der Tätigkeiten,

b) Vorsichtsprinzip,

c) Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,

d) Vergleichbarkeit der Daten,

e) relative Wesentlichkeit,

f) Bruttoprinzip,

g) Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,

h) Periodenrechnung.

Artikel 79

(1) Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

(2) Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 132 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden.

Artikel 80

(1) Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen

a) die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten der Gemeinschaftseinrichtung Rechnung getragen wird;

b) die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

c) die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben enthält zu den im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten.

(2) Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Gemeinschaftseinrichtung von Belang sind.

Artikel 81

Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie umfassen

a) die Haushaltsergebnisrechnung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst werden; diese Rechnung folgt der Gliederung des Haushaltsplans;

b) einen Anhang mit Erläuterungen und Ergänzungen.

Artikel 82

Der Rechnungsführer übermittelt spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission seine vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr gemäß Artikel 76 dieser Verordnung, damit der Rechnungsführer der Kommission die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung vornehmen kann.

Artikel 83

(1) Gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung legt der Rechnungshof spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Organe und der in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen vor.

(2) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Gemeinschaftseinrichtung und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme hierzu abgibt.

(3) Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat den endgültigen Jahresabschluss mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(4) Der endgültige Jahresabschluss der Gemeinschaftseinrichtung wird zum 31. Oktober des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(5) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen.

KAPITEL 2

Rechnungsführung

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 84

(1) Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Gemeinschaftseinrichtung Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert.

(2) Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.

(3) Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

(4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen.

Artikel 85

Der Rechnungsführer der Kommission legt gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von der Gemeinschaftseinrichtung anzuwenden ist.

Abschnitt 2

Finanzbuchführung

Artikel 86

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der Gemeinschaftseinrichtung auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

Artikel 87

(1) Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.

(2) Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

(3) Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.

Artikel 88

Der Rechnungsführer der Gemeinschaftseinrichtung nimmt nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zu Lasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

Abschnitt 3

Haushaltsbuchführung

Artikel 89

(1) Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 erfasst sie alle in Titel IV dieser Verordnung vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

KAPITEL 3

Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte

Artikel 90

(1) Die Gemeinschaftseinrichtung erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Gemeinschaften besteht.

Die Gemeinschaftseinrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

(2) Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

TITEL VIII

EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

KAPITEL 1

Externe Kontrolle

Artikel 91

Der Rechnungshof prüft die Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung gemäß Artikel 248 EG-Vertrag.

Artikel 92

(1) Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt dem Rechnungshof den endgültig festgestellten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 10, 14, 19 und 23.

(2) Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt dem Rechnungshof die von ihr erlassene interne Finanzregelung.

(3) Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 34, Artikel 43 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 44 wird dem Rechnungshof mitgeteilt.

Artikel 93

Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 139 bis 144 der Haushaltsordnung.

KAPITEL 2

Entlastung

Artikel 94

(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. April des Jahres n + 2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n.

(2) Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

(3) Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor so rasch wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 95

(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftseinrichtung und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaftseinrichtung, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.

(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen, die Jahresabschlüsse und die Vermögensübersicht der Gemeinschaftseinrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der Gemeinschaftseinrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3) Der Direktor der Gemeinschaftseinrichtung übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Weise alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Artikel 96

(1) Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Er übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts.

TITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 97

Die in Artikel 83 genannten Fristen gelten erstmals für das Haushaltsjahr 2005.

Für die Haushaltsjahre bis 2004 gelten folgende Fristen:

a) 15. September für Artikel 83 Absatz 3,

b) 30. November für Artikel 83 Absatz 4,

c) 31. Oktober für Artikel 83 Absatz 5.

Artikel 98

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise erhalten.

Artikel 99

Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Gemeinschaftseinrichtung.

Artikel 100

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt jede in Artikel 185 der Haushaltsordnung bezeichnete Einrichtung eine neue Finanzregelung, die am 1. Januar 2003, in jedem Fall jedoch binnen sechs Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem die Einrichtung aufgrund der Gewährung eines im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschusses in den Anwendungsbereich des Artikels 185 fällt, in Kraft tritt.

Artikel 101

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2002

Für die Kommission

Michaele Schreyer

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 248 vom 15.9.2002, S. 1.

(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.