22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2011

zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2006/491/EG, Euratom

(2011/444/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 des Statuts und Artikel 6 der Bedingungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersteht das Generalsekretariat des Rates einem Generalsekretär.

(2)

Es empfiehlt es sich, einen neuen Beschluss zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, zu erlassen und den Beschluss 1999/692/EG, Euratom (2) aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden hinsichtlich des Generalsekretariats des Rates wie folgt ausgeübt:

a)

durch den Rat gegenüber dem Generalsekretär;

b)

durch den Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs zur Anwendung der Artikel 1a, 30, 34, 41, 49, 50 und 51 des Statuts gegenüber den Generaldirektoren;

c)

durch den Generalsekretär in den übrigen Fällen.

Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie um die Anwendung des Statuts auf die Beamten der Funktionsgruppe AST handelt; hiervon sind die Befugnisse für die Ernennung der Beamten und deren endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst sowie für die Einstellung der sonstigen Bediensteten ausgenommen.

Artikel 2

Der Beschluss 2006/491/EG, Euratom wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist (ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 29).