4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2004

über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

(2005/75/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit anderen Ländern oder internationalen Organisationen einzugehen.

(2)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (2) unterzeichnet (im Folgenden „UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände“ genannt).

(4)

Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik wurde auf der 7. Tagung der Multilateral High Level Conference (MHLC) am 5. September 2000 in Honolulu zur Unterzeichnung aufgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 35 des Übereinkommens kann die Gemeinschaft dem Übereinkommen beitreten.

(6)

Ziel des Übereinkommens ist, durch wirksame Bewirtschaftungsmaßnahmen die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und dem UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände sicherzustellen.

(7)

Fischer der Gemeinschaft fischen im Geltungsbereich des Übereinkommens. Deshalb liegt es im Interesse der Gemeinschaft, Mitglied der regionalen Fischereiorganisation zu werden, die mit diesem Übereinkommen gemäß dem internationalen Seerecht errichtet werden soll. Die Gemeinschaft sollte deshalb dem Übereinkommen beitreten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik wird genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Beitrittsurkunde gemäß Artikel 35 des Übereinkommens bei der Regierung von Neuseeland zu hinterlegen.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  Zustimmung vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16.


ÜBERSETZUNG

ANHANG (1)

WORTLAUT DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN UND MITTLEREN PAZIFIK

1.   ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN UND MITTLEREN PAZIFIK

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

ENTSCHLOSSEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung — insbesondere für den menschlichen Verzehr — von weit wandernden Fischbeständen im westlichen und mittleren Pazifik für heutige und künftige Generationen sicherzustellen,

UNTER HINWEIS AUF die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen,

IN DER ERKENNTNIS dass, gemäß dem Seerechtsübereinkommen von 1982 und dem Durchführungsübereinkommen Küstenstaaten und in der betreffenden Region Fischfang betreibende Staaten zusammenarbeiten sollen, um die Bestandserhaltung sicherzustellen und die Erreichung des Ziels der optimalen Nutzung weit wandernder Fischbestände in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet zu fördern,

IM BEWUSSTSEIN, dass wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sich auf den Vorsorgeansatz und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten stützen müssen,

EINGEDENK der Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu erhalten, die Integrität der marinen Ökosysteme zu schützen und das Risiko langfristiger oder irreversibler Folgen der Fangtätigkeiten zu minimieren,

IN ANERKENNTNIS der gefährdeten Umwelt und der besonderen geografischen Lage der kleinen Inselentwicklungsstaaten, Gebiete und Besitzungen in der Region, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit von den weit wandernden Fischbeständen und der Tatsache, dass sie besonderer Unterstützung, einschließlich finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe, bedürfen, um wirksam an der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der weit wandernden Fischbestände teilnehmen zu können,

IN DER ERKENNTNIS, dass die kleineren Inselentwicklungsstaaten spezielle Bedürfnisse haben, die besondere Aufmerksamkeit und Berücksichtigung bei der Bereitstellung finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe erfordern,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass kompatible, wirksame und verbindliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nur durch Zusammenarbeit zwischen den Küstenstaaten und den in der Region Fischfang betreibenden Staaten verwirklicht werden können,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände des westlichen und mittleren Pazifiks in ihrer Gesamtheit am Besten durch Einsetzung einer regionalen Kommission sichergestellt werden können —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1.1.   TEIL I

1.1.1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.2.   Artikel 1

1.2.1.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

a)

„Seerechtsübereinkommen“ bedeutet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

b)

„Durchführungsübereinkommen“ bedeutet das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände;

c)

„Kommission“ bedeutet die gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik;

d)

„Fischerei“ ist

i)

die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;

ii)

der Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;

iii)

jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch zu jedem Zweck führt;

iv)

das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;

v)

jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i) bis iv) beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, einschließlich Umladen;

vi)

Einsatz jedes anderen Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts für die unter den Ziffern i) bis v) beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen;

e)

„Fischereifahrzeug“ bedeutet jedes Schiff, das zum Zweck des Fischfangs eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe;

f)

„weit wandernde Fischbestände“ bedeutet alle Fischbestände der in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens aufgeführten Arten, die im Übereinkommensbereich vorkommen, und anderer Fischarten, die die Kommission festlegen kann;

g)

„Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ bedeutet eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen;

h)

„Umladung“ bedeutet das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen.

1.3.   Artikel 2

1.3.1.

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik durch wirksame Bewirtschaftung gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen sicherzustellen.

1.4.   Artikel 3

1.4.1.

Geltungsbereich

(1)

Vorbehaltlich des Artikels 4 umfasst der Zuständigkeitsbereich der Kommission (nachstehend „der Übereinkommensbereich“) die Gewässer des Pazifischen Ozeans, die im Süden und im Osten durch folgende Linie begrenzt werden:

Von der Südküste Australiens auf dem 141. Längenkreis Ost genau nach Süden bis 55° Süd; von dort auf dem 55. Breitenkreis Süd genau nach Osten bis 150° Ost; von dort auf dem 150. Längenkreis Ost genau nach Süden bis 60° Süd; von dort auf dem 60. Breitenkreis Süd genau nach Osten bis 130° West; von dort auf dem 130. Längenkreis West genau nach Norden bis 4° Süd; von dort auf dem 4. Breitenkreis Süd genau nach Westen bis 150° West; von dort auf dem 150. Längenkreis West genau nach Norden.

(2)

Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Anerkennung der Ansprüche oder Forderungen eines Mitglieds der Kommission hinsichtlich des Rechtsstatus und der Ausdehnung von Gewässern und Gebieten, auf die ein Mitglied Anspruch erhebt.

(3)

Das Übereinkommen gilt für alle weit wandernden Fischbestände im Übereinkommensbereich, mit Ausnahme von Makrelenhecht. Die unter dieses Abkommen fallenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten im gesamten Verbreitungsgebiet der Bestände oder für von der Kommission festgelegte spezifische Gebiete innerhalb des Übereinkommensbereiches.

1.5.   Artikel 4

1.5.1.

Beziehung zwischen dem vorliegenden Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen

Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, die Gerichtsbarkeit und die Pflichten der Staaten gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen unberührt. Dieses Übereinkommen ist im Kontext des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens und mit diesen vereinbar auszulegen und anzuwenden.

1.6.   TEIL II

1.6.1.

ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE

1.7.   Artikel 5

1.7.1.

Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung

Die Mitglieder der Kommission kommen im Interesse der Erhaltung und Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen und dem vorliegenden Übereinkommen nach und

a)

verabschieden Maßnahmen mit dem Ziel, die langfristige Nachhaltigkeit weit wandernder Fischbestände im Übereinkommensbereich zu sichern und ihre optimale Nutzung zu fördern,

b)

gewährleisten, dass derartige Maßnahmen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gründen und darauf gerichtet sind, die Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, welcher anhand der einschlägigen Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Übereinkommensbereich, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, ermittelt wird, unter Berücksichtigung der Fischereimuster, der gegenseitigen Abhängigkeit der Bestände sowie aller allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen subregionaler, regionaler oder globaler Art,

c)

wenden den Vorsorgeansatz gemäß diesem Übereinkommen, gemäß allen einschlägigen international vereinbarten Normen und gemäß den empfohlenen Praktiken und Verfahren an,

d)

schätzen die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände, die Nichtzielbestände und für Arten ein, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind,

e)

ergreifen Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verlorene oder aufgegebene Netze, von Fischereifahrzeugen ausgehende Verschmutzung, Fänge von Nichtzielarten — Fisch und andere (nachstehend „Nichtzielarten“) — und die Folgen für vergesellschaftete oder abhängige Arten, besonders gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, und fördern die Entwicklung und den Einsatz von selektiven, für die Umwelt sicheren und kostengünstigen Fanggeräten und Fangtechniken,

f)

schützen die biologische Vielfalt der Meeresumwelt,

g)

ergreifen Maßnahmen, um Überfischung zu verhindern und übermäßige Fangkapazitäten zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Höhe des Fischereiaufwands das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet,

h)

berücksichtigen die Interessen der handwerklichen Fischerei und der Subsistenzfischer,

i)

sammeln vollständige und zuverlässige aktuelle Fischfangdaten unter anderem über Schiffspositionen, Fänge von Ziel- und Nichtzielarten und Fischereiaufwand sowie Informationen aus nationalen und internationalen Forschungsprogrammen und tauschen diese Daten und Informationen aus, und

j)

sorgen mittels wirksamer Überwachung, Kontrollen und Inspektionen für die Durchführung und Durchsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

1.8.   Artikel 6

1.8.1.

Anwendung des Vorsorgeansatzes

(1)

Die Mitglieder der Kommission achten bei der Anwendung des Vorsorgeansatzes auf Folgendes:

a)

sie befolgen die Leitlinien in Anhang II des Durchführungsübereinkommens, die fester Bestandteil dieses Übereinkommens sind, und bestimmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten bestandsspezifische Bezugswerte sowie die Maßnahmen, die bei Überschreiten dieser Werte zu ergreifen sind,

b)

sie berücksichtigen unter anderem Unsicherheiten im Hinblick auf die Bestandsgröße und -produktivität, die Bezugswerte, die Bestandssituation in Bezug auf diese Bezugswerte, das Ausmaß und die Verteilung der fischereilichen Sterblichkeit und die Folgen der Fangtätigkeiten für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten sowie die bestehenden und erwarteten Meeres-, Umwelt- und sozioökonomischen Bedingungen, und

c)

sie erstellen Datensammlungen und Forschungsprogramme zur Einschätzung der Folgen der Fischerei für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten sowie ihre Umwelt und verabschieden Pläne, die erforderlich sind, um die Erhaltung derartiger Arten zu sichern und wichtige Lebensräume zu schützen.

(2)

Im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder nicht sachdienlicher Angaben lassen die Mitglieder der Kommission größere Vorsicht walten. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben kann nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(3)

Die Mitglieder der Kommission tragen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass bei Erreichen der Bezugswerte diese nicht überschritten werden. Sollten sie dennoch überschritten werden, so führen die Mitglieder der Kommission unverzüglich die nach Absatz 1 Buchstabe a) festgesetzten Maßnahmen durch, um die Bestände wiederaufzufüllen.

(4)

Gibt der Zustand von Zielbeständen oder Nichtzielbeständen, von vergesellschafteten oder abhängigen Arten Anlass zur Sorge, so unterstellen die Mitglieder der Kommission diese Bestände und Arten einer verstärkten Überwachung, um ihren Zustand und die Wirksamkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kontrollieren. Besagte Maßnahmen werden regelmäßig im Lichte neuer Informationen überprüft.

(5)

Für neue Fischereien oder Versuchsfischereien verabschieden die Mitglieder der Kommission so rasch wie möglich umsichtige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, unter anderem Fang- und Aufwandsbeschränkungen. Diese Maßnahmen bleiben in Kraft, bis genügend Daten vorliegen, um die Folgen der Fischerei für die nachhaltige Entwicklung der Bestände einschätzen zu können, woraufhin Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Einschätzung erlassen werden. Die letztgenannten Maßnahmen sollten, sofern sie angemessen sind, einen allmählichen Ausbau der betreffenden Fischereien ermöglichen.

(6)

Wirkt sich ein Naturereignis stark nachteilig auf den Zustand von weit wandernden Fischbeständen aus, so erlassen die Mitglieder der Kommission sofortige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeit diese negativen Folgen nicht noch verschärft. Die Mitglieder der Kommission erlassen derartige Sofortmaßnahmen auch, wenn die Fischereitätigkeit die Nachhaltigkeit derartiger Bestände ernsthaft bedroht. Sofortmaßnahmen sind zeitlich befristet und stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.

1.9.   Artikel 7

1.9.1.

Umsetzung der Grundsätze in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit

(1)

Die Küstenstaaten wenden in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich bei der Ausübung ihrer Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände die in Artikel 5 genannten Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung an.

(2)

Die Mitglieder der Kommission berücksichtigen, inwieweit die Küstenentwicklungsländer im Übereinkommensbereich, insbesondere die kleinen Inselentwicklungsstaaten, in der Lage sind, die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit anzuwenden und ob sie Unterstützung gemäß diesem Übereinkommen benötigen.

1.10.   Artikel 8

1.10.1.

Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1)

Damit die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände in ihrer Gesamtheit sichergestellt ist, müssen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit miteinander vereinbar sein. Die Mitglieder der Kommission sind demnach verpflichtet, bei der Festlegung angemessener Maßnahmen für diese Bestände zusammenzuarbeiten.

(2)

Bei der Festlegung aufeinander abgestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände

a)

berücksichtigt die Kommission die biologische Einheit und andere biologische Merkmale der Bestände und die Beziehungen zwischen der Bestandsverteilung, den Fischereien und den geografischen Besonderheiten der betreffenden Region einschließlich des Umfangs, in dem die Bestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen und befischt werden;

b)

berücksichtigt die Kommission

i)

die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Küstenstaaten für besagte Bestände im Einklang mit Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit erlassen und anwenden, und stellt sicher, dass die für solche Bestände für den Übereinkommensbereich insgesamt erlassenen Maßnahmen die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen nicht beeinträchtigen,

ii)

bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die von beteiligten Küstenstaaten und auf Hoher See fischenden Staaten im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen für besagte Bestände auf Hoher See im Übereinkommensbereich festgelegt worden sind und angewandt werden,

c)

berücksichtigt die Kommission bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die eine subregionale oder regionale Fischereiorganisation im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen für besagte Bestände festgelegt und angewandt hat,

d)

berücksichtigt die Kommission die jeweilige Abhängigkeit der Küstenstaaten und der auf Hoher See fischenden Staaten von den betreffenden Beständen, und

e)

stellt die Kommission sicher, dass derartige Maßnahmen keine nachteiligen Folgen für die lebenden Meeresschätze insgesamt haben.

(3)

Die Küstenstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen, die sie für weit wandernde Fischbestände in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit erlassen und anwenden, die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht untergraben, die die Kommission im Rahmen dieses Übereinkommens für dieselben Bestände erlässt.

(4)

Gibt es im Übereinkommensbereich Gebiete der Hohen See, die vollständig von den Ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitglieder der Kommission umgeben sind, so achtet die Kommission bei der Umsetzung dieses Artikels besonders auf die Vereinbarkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Gebiete der Hohen See mit denen, die die umliegenden Küstenstaaten in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit für dieselben Bestände gemäß Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens treffen.

1.11.   TEIL III

1.11.1.

KOMMISSION FÜR DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN UND MITTLEREN PAZIFIK

1.12.   ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

1.13.   Artikel 9

1.13.1.

Einsetzung der Kommission

(1)

Es wird eine Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik eingesetzt, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens tätig ist.

(2)

Rechtsträger gemäß dem Durchführungsübereinkommen, die nach den Bestimmungen des Anhangs I erklärt haben, an die mit diesem Übereinkommen festgelegte Regelung gebunden zu sein, können nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs I an der Arbeit einschließlich der Beschlussfassung der Kommission teilnehmen.

(3)

Die Kommission tritt zu Jahrestagungen zusammen. Sie tritt gegebenenfalls zu weiteren Sitzungen zusammen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommen erforderlich sind.

(4)

Die Kommission wählt unter den Vertretern der Vertragsparteien einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Sie werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können wieder gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(5)

Für die Häufigkeit, Dauer und Terminplanung der Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien gilt der Grundsatz der Kostenwirksamkeit. Die Kommission kann gegebenenfalls mit einschlägigen Einrichtungen vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung von Expertendienstleistungen treffen, die für eine effiziente Arbeitsweise der Kommission erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

(6)

Die Kommission hat internationale Rechtspersönlichkeit und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Vorrechte und Immunitäten der Kommission und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Kommission und dem betreffenden Mitglied einvernehmlich festgelegt.

(7)

Die Vertragsparteien bestimmen den Sitz der Kommission und ernennen einen Exekutivdirektor.

(8)

Die Kommission gibt sich für den Ablauf ihrer Sitzungen, einschließlich der Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien, und für die effiziente Wahrnehmung ihrer Aufgaben einvernehmlich eine Geschäftsordnung, die sie erforderlichenfalls einvernehmlich ändern kann.

1.14.   Artikel 10

1.14.1.

Aufgaben der Kommission

(1)

Die Kommission hat unbeschadet der Hoheitsrechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit folgende Aufgaben:

a)

Festsetzung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands im Übereinkommensbereich für die von der Kommission bestimmten weit wandernden Fischbestände und Annahme sonstiger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Empfehlungen, die erforderlich sein könnten, um die langfristige Nachhaltigkeit dieser Bestände sicherzustellen,

b)

Förderung der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Mitgliedern der Kommission, um sicherzustellen, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit und die Maßnahmen für dieselben Bestände auf Hoher See miteinander vereinbar sind,

c)

erforderlichenfalls Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Empfehlungen für Nichtzielarten und für von den Zielbeständen abhängige oder mit ihnen vergesellschaftete Arten mit dem Ziel, ihre Populationen über dem Stand zu erhalten bzw. über den Stand hinaus aufzustocken, ab dem ihr Nachwachsen ernsthaft gefährdet sein könnte,

d)

Festlegung von Normen für die Erfassung und Überprüfung sowie für den zeitnahen Austausch und die Meldung von Fischereidaten über weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich gemäß Anhang I des Durchführungsübereinkommens, das fester Bestandteil dieses Übereinkommens ist,

e)

Zusammenstellung und Verbreitung genauer und vollständiger statistischer Daten, gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit, damit sichergestellt wird, dass die besten wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung stehen,

f)

Einholung und Auswertung wissenschaftlicher Gutachten, Überwachung der Bestandslage, Förderung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und Verbreitung ihrer Ergebnisse,

g)

erforderlichenfalls Aufstellung von Kriterien für die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands für weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich,

h)

Annahme allgemein empfohlener internationaler Mindestnormen für die verantwortungsvolle Fischerei,

i)

Einführung angemessener Mechanismen der Zusammenarbeit in den Bereichen Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung, einschließlich eines Schiffsüberwachungssystems,

j)

Einholung und Auswertung wirtschaftlicher und anderer fischereibezogener Daten und Informationen, die für die Arbeit der Kommission von Belang sind,

k)

Vereinbarungen von Mitteln und Wegen, um den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Kommission gerecht zu werden,

l)

Annahme ihrer Geschäftsordnung, Haushaltsordnung und erforderlichenfalls anderer interner Verwaltungsvorschriften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

m)

Prüfung und Genehmigung des Haushaltsentwurfs der Kommission,

n)

Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und

o)

Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Kommission und Annahme aller Maßnahmen und Empfehlungen, die notwendig sind, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2)

Die Kommission kann bei der Umsetzung von Absatz 1 Maßnahmen erlassen, die unter anderem Folgendes betreffen:

a)

zulässige Fangmengen nach Arten oder Beständen,

b)

Höhe des Fischereiaufwands,

c)

Begrenzung der Fangkapazität, einschließlich Maßnahmen, die Anzahl, Art und Größe der Fischereifahrzeuge betreffen,

d)

Gebiete und Zeiten, in denen gefischt werden darf,

e)

zulässige Mindestgröße aller Fischarten,

f)

zulässige Fanggeräte und -methoden, und

g)

besondere Regionen oder Teilregionen.

(3)

Bei der Aufstellung der Kriterien für die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands berücksichtigt die Kommission unter anderem Folgendes:

a)

die Bestandslage und die Höhe des betriebenen Fischereiaufwands in der Fischerei;

b)

die jeweiligen Interessen, zurückliegende und gegenwärtige Fischereimuster und -praktiken der Fischereiteilnehmer sowie den für den Inlandsverbrauch verwendeten Anteil der Fänge;

c)

die historischen Fangmengen in einem Gebiet;

d)

die Bedürfnisse der kleinen Inselentwicklungsstaaten sowie der Gebiete und Besitzungen im Übereinkommensbereich, deren Wirtschaft, Nahrungsmittelversorgung und Existenzgrundlage überwiegend von der Nutzung der lebenden Meeresschätze abhängig sind;

e)

die Beiträge der Teilnehmer zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, einschließlich der Bereitstellung zuverlässiger Daten, und ihren Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Übereinkommensbereich;

f)

die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Teilnehmer;

g)

die Bedürfnisse der Fischereigemeinden, die hauptsächlich von der Befischung der Bestände abhängig sind;

h)

die besondere Situation eines Landes, das von den Ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Länder umgeben ist und nur über eine begrenzte eigene Ausschließliche Wirtschaftszone verfügt;

i)

die geografische Situation eines kleinen Inselentwicklungsstaats, der aus nicht zusammenhängenden Inselgruppen mit eigener wirtschaftlicher und kultureller Identität besteht, die aber durch Gebiete der Hohen See voneinander getrennt sind;

j)

die Fischereiinteressen und -bestrebungen von Küstenstaaten, insbesondere den kleinen Inselentwicklungsstaaten, sowie der Gebiete und Besitzungen, in deren Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit die Bestände ebenfalls vorkommen.

(4)

Die Kommission kann Beschlüsse über die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands fassen. Diese Beschlüsse, einschließlich der Beschlüsse über den Ausschluss von bestimmten Schiffstypen, sind einvernehmlich zu fassen.

(5)

Die Kommission berücksichtigt die Berichte und etwaige Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und des Technischen Durchführungsausschusses zu den in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten.

(6)

Die Kommission unterrichtet alle Mitglieder unverzüglich über die von ihr beschlossenen Maßnahmen und Empfehlungen und gibt die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die sie angenommen hat, auf angemessene Weise bekannt.

1.15.   Artikel 11

1.15.1.

Nachgeordnete Gremien der Kommission

(1)

Als nachgeordnete Gremien der Kommission werden ein Wissenschaftlicher Ausschuss und ein Technischer Durchführungsausschuss eingesetzt, die in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, Gutachten und Empfehlungen für die Kommission ausarbeiten.

(2)

Jedes Mitglied der Kommission ist berechtigt, einen Vertreter in jeden Ausschuss zu entsenden, dem weitere Sachverständige oder Berater zur Seite stehen können. Diese Vertreter müssen über angemessene Qualifikationen oder einschlägige Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses verfügen.

(3)

Die Ausschüsse tagen so oft wie für die effiziente Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich, jedoch in jedem Fall vor der Jahrestagung der Kommission, und sie erstatten der Jahrestagung Bericht über die Ergebnisse ihrer Beratungen.

(4)

Jeder Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte. Sollten sie kein Einvernehmen erzielen, so geben sie in ihren Berichten die Standpunkte der Mehrheit und der Minderheit an und können darin auch die unterschiedlichen Stellungnahmen der Vertreter der Mitglieder zum gesamten Bericht oder zu Teilen des Berichts aufnehmen.

(5)

Die Ausschüsse können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls andere Fischereiorganisationen sowie technische oder wissenschaftliche Einrichtungen, die auf das betreffende Fachgebiet spezialisiert sind, konsultieren und erforderlichenfalls auf Ad-hoc-Basis Sachverständigengutachten einholen.

(6)

Die Kommission kann weitere für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche nachgeordnete Gremien einsetzen, einschließlich Arbeitsgruppen zur Untersuchung technischer Fragen in Bezug auf bestimmte Arten oder Bestände mit entsprechender Berichterstattung an die Kommission.

(7)

Die Kommission setzt einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur Durchführung etwaiger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission für das Gebiet nördlich von 20° nördlicher Breite und zur Ausarbeitung derartiger Maßnahmen für hauptsächlich in diesem Gebiet vorkommende Bestände abgeben soll. Der Ausschuss setzt sich aus den in diesem Gebiet angesiedelten Mitgliedern und den in dem Gebiet fischenden Mitgliedern zusammen. Jedes nicht in dem Ausschuss vertretene Mitglied der Kommission kann einen Beobachter zu den Beratungen des Ausschusses entsenden. Die Ausschussmitglieder tragen alle außerordentlichen Kosten, die für die Tätigkeit des Ausschusses anfallen. Der Ausschuss nimmt die Empfehlungen an die Kommission einvernehmlich an. Bei der Annahme von Maßnahmen für bestimmte Bestände und Arten in diesem Gebiet stützt sich die Kommission auf die Empfehlungen des Ausschusses. Diese Empfehlungen müssen mit den allgemeinen Leitlinien und den Maßnahmen der Kommission für die betreffenden Bestände oder Arten sowie mit den Grundsätzen und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung gemäß diesem Übereinkommen im Einklang stehen. Stimmt die Kommission in Anwendung ihrer Geschäftsordnungsbestimmungen über die Beschlussfassung in wesentlichen Fragen einer Empfehlung des Ausschusses in bestimmten Punkten nicht zu, so verweist sie die Angelegenheit zur weiteren Prüfung zurück an den Ausschuss. Der Ausschuss prüft die Frage erneut unter Berücksichtigung des Standpunkts der Kommission.

1.16.   ABSCHNITT 2

Wissenschaftliche Daten und Gutachten

1.17.   Artikel 12

1.17.1.

Aufgaben des Wissenschaftlichen Ausschusses

(1)

Der Wissenschaftliche Ausschuss wird eingesetzt, um zu gewährleisten, dass die Kommission sich bei ihren Beratungen auf die besten wissenschaftlichen Daten stützen kann, die verfügbar sind.

(2)

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Empfehlung eines Forschungsprogramms an die Kommission, in dem die spezifischen Themen und Fragen aufgezeigt werden, die von den wissenschaftlichen Sachverständigen, anderen Organisationen bzw. Betroffenen zu behandeln sind, sowie Ermittlung des Datenbedarfs und Koordination der Tätigkeiten zur Deckung dieses Bedarfs,

b)

Sichtung der von den wissenschaftlichen Sachverständigen für die Kommission erstellten Bewertungen, Analysen, Studien und Empfehlungen vor ihrer Beratung durch die Kommission, und erforderlichenfalls Bereitstellung weiterer Informationen, Gutachten und Kommentare,

c)

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 246 des Seerechtsübereinkommens mit dem Ziel, bessere Kenntnisse über weit wandernde Fischbestände, Nichtzielarten, zum selben Ökosystem gehörende Arten sowie vergesellschaftete oder abhängige Bestände im Übereinkommensbereich zu gewinnen,

d)

Prüfung der Forschungsergebnisse und Analysen für Zielbestände und Nichtzielbestände sowie für vergesellschaftete oder abhängige Arten im Übereinkommensbereich,

e)

Meldung seiner Erkenntnisse oder Schlussfolgerungen über den Zustand der Zielbestände und Nichtzielbestände sowie der vergesellschafteten oder abhängigen Arten im Übereinkommensbereich an die Kommission,

f)

Empfehlung der Prioritäten und Ziele des regionalen Beobachterprogramms an die Kommission und Bewertung der Programmergebnisse in Abstimmung mit dem Technischen Durchführungsausschuss,

g)

Berichterstattung und Abgabe von Empfehlungen an die Kommission auf deren Weisung oder auf eigene Initiative zu Fragen der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung sowie der Erforschung von Zielbeständen, Nichtzielbeständen oder vergesellschafteten bzw. abhängigen Arten im Übereinkommensbereich, und

h)

Wahrnehmung aller sonstigen Funktionen und Aufgaben, die ihm von der Kommission übertragen werden könnten.

(3)

Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien und Direktiven.

(4)

Die Vertreter des Ozeanischen Fischereiprogramms der Pazifischen Gemeinschaft und der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen werden zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses aufgefordert. Der Ausschuss kann auch andere Organisationen oder Einzelpersonen mit wissenschaftlichen Fachkenntnissen auf den Arbeitsgebieten der Kommission zur Teilnahme an seinen Sitzungen auffordern.

1.18.   Artikel 13

1.18.1.

Wissenschaftliche Dienste

(1)

Die Kommission kann auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses die Dienste von wissenschaftlichen Sachverständigen in Anspruch nehmen, um Informationen und Gutachten über die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen und damit zusammenhängende Fragen einzuholen, die für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen von Belang sein könnten. Sie kann Verwaltungs- und Finanzvereinbarungen treffen, um diese wissenschaftlichen Dienste in Anspruch nehmen zu können. Um ihre Aufgaben kostengünstig zu erfüllen, nutzt die Kommission daher so weit wie möglich die Dienste der bestehenden regionalen Organisationen und konsultiert gegebenenfalls andere Organisationen, die mit Fischereimanagement, technischen oder wissenschaftlichen Fragen befasst sind und über Fachkenntnisse auf den Arbeitsgebieten der Kommission verfügen.

(2)

Die wissenschaftlichen Sachverständigen können auf Anweisung der Kommission:

a)

zur Unterstützung der Arbeit der Kommission wissenschaftliche Forschung betreiben und Analysen durchführen,

b)

für die Arten, die für die Kommission von besonderem Interesse sind, bestandsspezifische Bezugswerte bestimmen und der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuss empfehlen,

c)

die Lage der Bestände, gemessen an den von der Kommission festgesetzten Bezugswerten, einschätzen,

d)

der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuss Berichte über die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit, Gutachten und Empfehlungen als Grundlage für die Ausarbeitung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und anderen einschlägigen Maßnahmen vorlegen, und

e)

erforderlichenfalls andere Funktionen und Aufgaben wahrnehmen.

(3)

Die wissenschaftlichen Sachverständigen können im Rahmen ihrer Tätigkeit:

a)

nach vereinbarten Prinzipien und von der Kommission festgelegten Verfahren, einschließlich Verfahren und Grundsätzen in Zusammenhang mit der Vertraulichkeit, Freigabe und Veröffentlichung von Daten, Fischereidaten erfassen, zusammenstellen und verbreiten,

b)

Bestandsabschätzungen für weit wandernde Fischbestände, Nichtzielbestände und demselben Ökosystem angehörende Arten sowie für vergesellschaftete oder abhängige Arten im Übereinkommensbereich durchführen,

c)

die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände, für demselben Ökosystem angehörende Arten und für vergesellschaftete oder abhängige Arten einschätzen,

d)

die möglichen Auswirkungen vorgeschlagener Änderungen von Fangmethoden oder Fischereiintensität sowie vorgeschlagener Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beurteilen, und

e)

im Auftrag der Kommission andere wissenschaftliche Untersuchungen durchführen.

(4)

Die Kommission kann die von den wissenschaftlichen Sachverständigen gelieferten Angaben und Gutachten regelmäßig von Peer-Groups überprüfen lassen.

(5)

Die Berichte und Empfehlungen der wissenschaftlichen Sachverständigen werden dem Wissenschaftlichen Ausschuss und der Kommission übermittelt.

1.19.   ABSCHNITT 3

Der technische Durchführungsausschuss

1.20.   Artikel 14

1.20.1.

Aufgaben des Technischen Durchführungsausschusses

(1)

Der Technische Durchführungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Versorgung der Kommission mit Informationen, technischen Gutachten und Empfehlungen zur Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und zu ihrer Einhaltung,

b)

Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Kommission angenommen hat, und erforderlichenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen an die Kommission, und

c)

Prüfung der Durchführung der von der Kommission angenommenen Kooperationsmaßnahmen für Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung und erforderlichenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen an die Kommission.

(2)

Für die Tätigkeit des Ausschusses gilt Folgendes:

a)

er fungiert als Forum für den Austausch von Informationen über die Mittel, die zur Durchführung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Hoher See und der ergänzenden Maßnahmen in den Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit eingesetzt werden,

b)

er nimmt die Berichte der Mitglieder der Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Überwachung, Untersuchung und Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffen haben, und über die entsprechenden Folgemaßnahmen entgegen,

c)

er empfiehlt der Kommission in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss die Prioritäten und Ziele des regionalen Beobachterprogramms, wenn dieses festgelegt ist, und bewertet die Ergebnisse des Programms,

d)

er prüft und untersucht alle sonstigen Fragen, die die Kommission ihm vorlegt, und entwickelt und überarbeitet insbesondere die Maßnahmen zur Überprüfung und Validierung von Fischereidaten,

e)

er unterbreitet der Kommission Empfehlungen zu technischen Fragen wie der Markierung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten,

f)

er unterbreitet der Kommission in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss Empfehlungen über die zulässigen Fanggeräte und -methoden,

g)

er legt der Kommission seine Erkenntnisse oder Schlussfolgerungen darüber vor, inwieweit die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden, und

h)

er unterbreitet der Kommission Empfehlungen zur Fragen der Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung.

(3)

Der Ausschuss kann mit Zustimmung der Kommission die nachgeordneten Gremien einsetzen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(4)

Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien und Direktiven.

1.21.   ABSCHNITT 4

Das Sekretariat

1.22.   Artikel 15

1.22.1.

Das Sekretariat

(1)

Die Kommission kann ein ständiges Sekretariat mit einem Exekutivdirektor und dem zur Wahrnehmung aller Aufgaben benötigten Personal einrichten.

(2)

Der Exekutivdirektor wird für vier Jahre ernannt; Wiederernennung für ein weiteres Mandat von vier Jahren ist möglich.

(3)

Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Kommission und fungiert als solcher auf allen Sitzungen der Kommission und der nachgeordneten Gremien. Er übernimmt andere Verwaltungsaufgaben, mit denen die Kommission ihn betraut.

(4)

Das Sekretariat hat folgende Angaben:

a)

Entgegennahme und Übermittlung der offiziellen Mitteilungen der Kommission,

b)

Unterstützung bei der Zusammenstellung und Verbreitung der Daten, die zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind,

c)

Ausarbeitung von Verwaltungs- und anderen Berichten für die Kommission, den Wissenschaftlichen Ausschuss und den Technischen Durchführungsausschuss,

d)

Verwaltung von Vereinbarungen über Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung sowie Abgabe wissenschaftlicher Gutachten,

e)

Veröffentlichung der Beschlüsse und Förderung der Tätigkeiten der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien, und

f)

Kassenführung, Personalverwaltung und andere Verwaltungsaufgaben.

(5)

Um die Kosten für die Mitglieder der Kommission zu minimieren, muss das im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzte Sekretariat wirtschaftlich effizient arbeiten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Sekretariats sind gegebenenfalls die Ressourcen zu berücksichtigen, über die bereits bestehende regionale Einrichtungen für die Ausführung bestimmter Sekretariatsaufgaben verfügen.

1.23.   Artikel 16

1.23.1.

Personal der Kommission

(1)

Das Personal der Kommission besteht aus qualifizierten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Mitarbeitern, die die Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das Personal wird vom Exekutivdirektor ernannt.

(2)

Das entscheidende Kriterium für die Einstellung und Beschäftigung des Personals ist die Notwendigkeit, höchsten Maßstäben bei Effizienz, Kompetenz und Integrität gerecht zu werden. Vorbehaltlich dieses Kriteriums ist darauf zu achten, dass das Personal aus allen in der Kommission vertretenen Ländern eingestellt wird, damit das Sekretariat möglichst repräsentativ ist.

1.24.   ABSCHNITT 5

Finanzen der Kommission

1.25.   Artikel 17

1.25.1.

Finanzmittel der Kommission

(1)

Die Finanzmittel der Kommission umfassen:

a)

die gemäß Artikel 18 Absatz 2 bemessenen Beiträge,

b)

freiwillige Beiträge,

c)

den Fonds gemäß Artikel 30 Absatz 3, und

d)

sonstige Finanzmittel, die die Kommission erhalten könnte.

(2)

Die Kommission verabschiedet einvernehmlich die Haushaltsordnung für ihre Verwaltung und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ändert sie erforderlichenfalls.

1.26.   Artikel 18

1.26.1.

Haushaltsplan der Kommission

(1)

Der Exekutivdirektor erstellt den Haushaltsentwurf der Kommission und legt ihn ihr vor. Aus dem Haushaltsentwurf geht hervor, welche Verwaltungsausgaben der Kommission aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) zu finanzieren sind, und welche Ausgaben aus den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) eingenommenen Mittel zu finanzieren sind. Die Kommission nimmt den Haushaltsplan einvernehmlich an. Gelangt die Kommission nicht zu einer Einigung über den Haushalt, so werden die Beträge zu den Verwaltungsausgaben der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Vorjahres bestimmt, damit die Verwaltungsausgaben des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden können, bis ein neuer Haushaltsplan einvernehmlich angenommen werden kann.

(2)

Die Höhe des Beitrags zum Haushalt wird nach einer Beitragsordnung bestimmt, die die Kommission einvernehmlich annimmt und erforderlichenfalls ändert. Bei der Annahme der Beitragsordnung ist darauf zu achten, dass für jedes Mitglied ein einheitlicher Grundbetrag, ein vom Volksvermögen, das die Entwicklungsstufe des betreffenden Mitglieds und seine Zahlungsfähigkeit widerspiegelt, abhängiger Betrag sowie ein variabler Betrag festgesetzt werden. Der variable Betrag richtet sich unter anderem nach der Gesamtmenge der in den Ausschließlichen Wirtschaftszonen und in den Gewässern außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich gefangenen Fische der von der Kommission festgesetzten Arten, wobei auf die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitglieds der Kommission, das ein Entwicklungsland oder -gebiet ist, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Landes ein Kürzungskoeffizient angewendet wird. Die von der Kommission genehmigte Beitragsordnung wird in die Haushaltsordnung der Kommission aufgenommen.

(3)

Ist ein Beitragspflichtiger mit der Zahlung seines finanziellen Beitrags an die Kommission im Rückstand, so nimmt er nicht an der Beschlussfassung der Kommission teil, wenn die ausstehenden Forderungen den Betrag erreichen oder übersteigen, der als Beitrag für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre fällig war. Auf die ausstehenden Beiträge werden Zinsen zu einem Zinssatz berechnet, den die Kommission in ihrer Haushaltsordnung festlegen kann. Die Kommission kann jedoch auf diese Zinszahlungen verzichten und einem solchen Mitglied weiterhin das Stimmrecht gewähren, wenn zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen wurde, dass der Zahlungsverzug auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

1.27.   Artikel 19

1.27.1.

Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten der Kommission, einschließlich ihres Jahresabschlusses, werden jährlich von einem durch die Kommission benannten unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.

1.28.   ABSCHNITT 6

Beschlussfassung

1.29.   Artikel 20

1.29.1.

Beschlussfassung

(1)

Beschlüsse werden in der Kommission generell einvernehmlich gefasst. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „einvernehmlich“, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine formellen Einwände erhoben werden.

(2)

Sofern dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich vorschreibt, dass ein Beschluss einvernehmlich zu fassen ist, wird in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt werden kann, bei Abstimmungen über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen. Über wesentliche Fragen wird mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen, wobei sowohl die anwesenden Mitglieder der South Pacific Forum Fisheries Agency als auch die anwesenden Nichtmitglieder der South Pacific Forum Fisheries Agency jeweils mit einer Dreiviertelmehrheit zustimmen müssen und des Weiteren kein Vorschlag abgelehnt werden darf, wenn nur eine oder zwei Stimmen an der jeweiligen Dreiviertelmehrheit fehlen. Ist strittig, ob eine Frage wesentlich ist oder nicht, so ist sie als wesentliche Frage zu behandeln, sofern die Kommission nicht einvernehmlich oder mit der für Beschlüsse über wesentliche Fragen erforderlichen Mehrheit anders beschließt.

(3)

Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass alle Bemühungen um eine einvernehmliche Beschlussfassung gescheitert sind, so setzt er einen Zeitpunkt für die Abstimmung während der betreffenden Kommissionssitzung fest. Auf Antrag eines Vertreters kann die Kommission die Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf einen späteren, von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt während derselben Sitzung verschieben. Zu diesem Zeitpunkt stimmt die Kommission über die Frage ab. Diese Vorschrift darf nur einmal je Frage angewandt werden.

(4)

Sieht dieses Übereinkommen ausdrücklich vor, dass über einen Vorschlag einvernehmlich zu beschließen ist, und stellt der Vorsitzende fest, dass Einwände existieren, so kann die Kommission einen Schlichter zur Ausräumung der Meinungsverschiedenheiten bestellen, damit in der Angelegenheit Einvernehmen erzielt wird.

(5)

Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 wird ein von der Kommission angenommener Beschluss 60 Tage nach dem Zeitpunkt seiner Annahme verbindlich.

(6)

Ein Mitglied, das gegen einen Beschluss gestimmt hat oder das an der Sitzung, auf der der betreffende Beschluss gefasst wurde, nicht teilgenommen hat, kann innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Beschlusses durch die Kommission beantragen, dass der Beschluss von einem Überprüfungsausschuss, der nach dem Verfahren gemäß Anhang II dieses Übereinkommens einzusetzen ist, überprüft wird; das Mitglied kann dafür einen der folgenden Gründe anführen:

a)

der Beschluss ist nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens oder des Seerechtsübereinkommens vereinbar oder

b)

der Beschluss stellt eine ungerechtfertigte formelle oder materielle Diskriminierung des betreffenden Mitglieds dar.

(7)

Solange der Überprüfungsausschuss noch keine Feststellungen und Empfehlungen abgegeben hat und die Kommission keine gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ist kein Mitglied der Kommission verpflichtet, den betreffenden Beschluss umzusetzen.

(8)

Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss der Kommission nicht geändert oder aufgehoben werden muss, so wird er 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung des Exekutivdirektors über die Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses verbindlich.

(9)

Empfiehlt der Überprüfungsausschuss der Kommission die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses, so ändert die Kommission den Beschluss auf ihrer nächsten Jahrestagung entsprechend den Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses bzw. sie hebt ihn unter der Voraussetzung auf, dass auf schriftlichen Antrag einer Mehrheit der Mitglieder innerhalb von 60 Tagen ab den Datum der Mitteilung über die Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses eine außerordentliche Sitzung der Kommission einberufen wird.

1.30.   ABSCHNITT 7

Transparenz und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1.31.   Artikel 21

1.31.1.

Transparenz

Die Kommission fördert Transparenz in ihren Beschlussfassungsverfahren und bei anderen Tätigkeiten. Vertreter von Regierungsorganisationen und von Nichtregierungsorganisationen, die mit Fragen befasst sind, die die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen, dürfen als Beobachter oder gegebenenfalls mit anderem Status an den Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen. Die Geschäftsordnung der Kommission regelt diese Teilnahme. Die Vorschriften dürfen in dieser Hinsicht nicht unangemessen restriktiv sein. Die Regierungsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen erhalten gemäß den Vorschriften und Verfahren der Kommission rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen.

1.32.   Artikel 22

1.32.1.

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1)

Die Kommission arbeitet gegebenenfalls in Fragen von beiderseitigem Interesse mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen zusammen.

(2)

Die Kommission trifft geeignete Vorkehrungen für die Konsultation, Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Regierungsorganisationen, insbesondere denjenigen, die ähnliche Ziele verfolgen und zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen können, wie die Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun, die Thunfischkommission für den Indischen Ozean und die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch.

(3)

Überschneidet sich der Übereinkommensbereich mit Gebieten, die von anderen Fischereiorganisationen geregelt werden, so kooperiert die Kommission mit der betreffenden Organisation, um zu vermeiden, dass für Arten in diesem Gebiet, die beiden Organisationen unterstehen, doppelte Maßnahmen getroffen werden.

(4)

Die Kommission kooperiert mit der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, um sicherzustellen, dass das Ziel gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens erreicht wird. Zu diesem Zweck nimmt sie Konsultationen mit der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch auf, um für Fischbestände, die in den Zuständigkeitsgebieten beider Organisationen vorkommen, kohärente Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zu vereinbaren.

(5)

Die Kommission kann mit den in diesem Artikel genannten Organisationen sowie gegebenenfalls mit anderen Organisationen, wie der Pazifischen Gemeinschaft und der South Pacific Forum Fisheries Agency, Abkommen mit dem Ziel schließen, zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens und zur Minimierung von Doppelarbeit die besten wissenschaftlichen und fischereibezogenen Informationen einzuholen.

(6)

Jede Organisation, mit der die Kommission eine Vereinbarung oder ein Abkommen gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 geschlossen hat, kann Vertreter benennen, die gemäß der Geschäftsordnung der Kommission als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen dürfen. Es werden Verfahren festgelegt, um gegebenenfalls die Stellungnahmen dieser Organisationen einzuholen.

1.33.   TEIL IV

1.33.1.

PFLICHTEN DER MITGLIEDER DER KOMMISSION

1.34.   Artikel 23

1.34.1.

Pflichten der Mitglieder der Kommission

(1)

Die Mitglieder der Kommission setzen die Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie sämtliche Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen, die gemäß diesem Übereinkommen vereinbart werden, unverzüglich um und kooperieren bei der Verfolgung der Ziele dieses Übereinkommens.

(2)

Die Mitglieder der Kommission:

a)

übermitteln der Kommission jährlich die statistischen, biologischen und sonstigen Daten und Informationen gemäß Anhang I des Durchführungsübereinkommens sowie alle weiteren von der Kommission angeforderten Daten und Informationen,

b)

übermitteln der Kommission in der von ihr gewünschten Weise und Regelmäßigkeit Angaben über ihre Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich, einschließlich Fanggebiete und Fischereifahrzeuge, um die Zusammenstellung zuverlässiger Fang- und Aufwandsstatistiken zu erleichtern, und

c)

erstatten der Kommission in der von ihr gewünschten Regelmäßigkeit Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der von der Kommission festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen haben.

(3)

Die Mitglieder der Kommission unterrichten die Kommission laufend über die Maßnahmen, die sie innerhalb des Übereinkommensbereichs in Gebieten unter ihrer Gerichtsbarkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Arten erlassen haben. Die Kommission leitet diese Informationen regelmäßig an alle Mitglieder weiter.

(4)

Die Mitglieder der Kommission unterrichten die Kommission laufend über die Maßnahmen, die sie zur Regelung der Fangtätigkeit der im Übereinkommensbereich fischenden Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge erlassen haben. Die Kommission leitet diese Informationen regelmäßig an alle Mitglieder weiter.

(5)

Die Mitglieder der Kommission treffen im Rahmen des Möglichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass ihre Staatsangehörigen und die Fischereifahrzeuge im Besitz oder unter der Kontrolle ihrer Staatsangehörigen, die im Übereinkommensbereich fischen, die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Sie können zu diesem Zweck Abkommen mit den betreffenden Flaggenstaaten treffen, um die Durchsetzung zu erleichtern. Jedes Mitglied der Kommission führt im Rahmen des Möglichen auf Antrag eines anderen Mitglieds, wenn ihm die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt werden, eine umfassende Untersuchung aller Vorwürfe durch, dass seine Staatsangehörigen oder Fischereifahrzeuge im Besitz oder unter der Kontrolle seiner Staatsangehörigen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen haben. Dem Mitglied, das die Untersuchung beantragt hat, und der Kommission wird baldmöglichst und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag ein Bericht über den Stand der Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes übermittelt; nach Beendigung der Untersuchung werden die Ergebnisse in einem Abschlussbericht mitgeteilt.

1.35.   TEIL V

1.35.1.

PFLICHTEN DES FLAGGENSTAATES

1.36.   Artikel 24

1.36.1.

Pflichten des Flaggenstaates

(1)

Die Mitglieder der Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass:

a)

Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die gemäß diesem Übereinkommen erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und dass diese Fischereifahrzeuge keine Tätigkeit ausüben, die die Wirksamkeit der Maßnahmen untergraben würde und

b)

Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in den Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien keinen unerlaubten Fischfang betreiben.

(2)

Die Mitglieder der Kommission erlauben keinem Fischereifahrzeug, das ihre Flagge führen darf, die Befischung weit wandernder Fischbestände im Übereinkommensbereich außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit, es sei denn, das Fischereifahrzeug verfügt über die entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde(n) des betreffenden Mitglieds. Die Mitglieder der Kommission erlauben den Einsatz von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für die Fischerei im Übereinkommensbereich außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit nur, wenn sie in der Lage sind, ihrer Verantwortung für diese Fischereifahrzeuge im Rahmen des Seerechtsübereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und des vorliegenden Übereinkommens nachzukommen.

(3)

Voraussetzung für die Erteilung einer Fanggenehmigung durch ein Mitglied der Kommission ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug:

a)

in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit anderer Staaten nur Fischfang betreibt, sofern es im Besitz der von diesem anderen Staat geforderten Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung ist, und

b)

auf Hoher See im Übereinkommensbereich die Bestimmungen des Anhangs III einhält, die als allgemeine Verpflichtung für alle gemäß diesem Übereinkommen tätigen Fischereifahrzeuge gelten.

(4)

Im Interesse einer wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens führen die Mitglieder der Kommission ein Verzeichnis der zur Führung ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeuge, die für die Fischerei im Übereinkommensbereich außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit zugelassen sind, und tragen dafür Sorge, dass alle betroffenen Fischereifahrzeuge in dieses Verzeichnis eingetragen werden.

(5)

Die Mitglieder der Kommission übermitteln der Kommission jährlich nach den mit ihr zu vereinbarenden Verfahren die Angaben gemäß Anhang IV dieses Übereinkommens für alle Fischereifahrzeuge, die in das gemäß Absatz 4 zu führende Verzeichnis eingetragen sind, und teilen der Kommission Änderungen dieser Angaben unverzüglich mit.

(6)

Die Mitglieder der Kommission informieren die Kommission außerdem unverzüglich über:

a)

Aufnahmen in das Verzeichnis;

b)

Streichungen aus dem Verzeichnis:

i)

wegen freiwilliger Aufgabe oder Nichterneuerung der Fanggenehmigung durch den Eigner oder Betreiber des Fischereifahrzeugs,

ii)

wegen des Entzugs der für das Fischereifahrzeug gemäß Absatz 2 erteilten Fanggenehmigung,

iii)

weil das Fischereifahrzeug nicht mehr berechtigt ist, die Flagge des betreffenden Landes zu führen,

iv)

wegen Abwrackung, Stilllegung oder Verlust des betreffenden Fischereifahrzeugs, und

v)

aus anderen Gründen,

und geben an, welcher der genannten Gründe zutrifft.

(7)

Die Kommission führt ihr eigenes Verzeichnis der Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 4, das auf den nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 übermittelten Angaben basiert. Sie leitet die in diesem Verzeichnis enthaltenen Angaben regelmäßig an alle Mitglieder der Kommission und, auf Antrag, an einzelne Mitglieder weiter.

(8)

Die Mitglieder der Kommission schreiben vor, dass ihre Fischereifahrzeuge, die auf Hoher See im Übereinkommensbereich weit wandernde Bestände befischen, während ihres Aufenthalts in diesen Gebieten satellitengestützte Beinahe-Echtzeit-Positionssender benutzen müssen. Die Kommission legt die Normen, Spezifikationen und Verfahren für die Benutzung dieser Sender fest und betreibt ein Schiffsüberwachungssystem für alle Fischereifahrzeuge, die auf Hoher See im Übereinkommensbereich weit wandernde Bestände befischen. Bei der Festlegung der Normen, Spezifikationen und Verfahren berücksichtigt sie die Besonderheiten traditioneller Fischereifahrzeuge der Entwicklungsländer. Die Kommission erhält die Informationen des Schiffsüberwachungssystems gemäß den von ihr festgelegten Verfahren direkt und, auf Verlagen des Flaggenstaats, zur gleichen Zeit wie dieser oder über eine andere von der Kommission benannte Organisation. Die von der Kommission festgelegten Verfahren umfassen geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, die vom Schiffsüberwachungssystem übermittelt werden. Jedes Mitglied der Kommission kann beantragen, dass die Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit in das vom Schiffsüberwachungssystem erfasste Gebiet aufgenommen werden.

(9)

Die Mitglieder der Kommission verpflichten ihre Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines anderen Mitglieds Fischfang betreiben, satellitengestützte Beinahe-Echtzeit-Positionssender nach den vom Küstenstaat festgelegten Normen, Spezifikationen und Verfahren zu betreiben.

(10)

Die Mitglieder der Kommission kooperieren, um zu gewährleisten, dass die Schiffsüberwachungssysteme in den nationalen Gewässern und auf Hoher See kompatibel sind.

1.37.   TEIL VI

1.37.1.

EINHALTUNG UND DURCHSETZUNG DER VORSCHRIFTEN

1.38.   Artikel 25

1.38.1.

Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften

(1)

Die Mitglieder der Kommission setzen die Vorschriften dieses Übereinkommens und alle Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission um.

(2)

Jedes Mitglied der Kommission führt auf Antrag eines anderen Mitglieds, wenn ihm die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt werden, eine umfassende Untersuchung aller Vorwürfe durch, dass Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen haben. Dem Mitglied, das die Untersuchung beantragt hat, und der Kommission wird baldmöglichst und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag ein Bericht über den Stand der Untersuchung übermittelt; nach Beendigung der Untersuchung werden die Ergebnisse in einem Abschlussbericht mitgeteilt.

(3)

Liegen einem Mitglied der Kommission ausreichende Beweise für einen mutmaßlichen Verstoß durch ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge vor, so befasst es seine zuständigen Behörden mit dem Fall, damit unverzüglich ein Verfahren gemäß seinen Rechtsvorschriften eingeleitet und das betreffende Fischereifahrzeug gegebenenfalls festgehalten wird.

(4)

Die Mitglieder der Kommission tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften eines schweren Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen eine von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme überführt wurden, die Fischereitätigkeit im Übereinkommensbereich einstellen und nicht wieder aufnehmen, bevor alle Sanktionen, mit denen der Flaggenstaat den Verstoß ahndet, erfüllt sind. Hat das betreffende Fischereifahrzeug in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer Küstenstaatvertragspartei unerlaubten Fischfang betrieben, so trägt der Flaggenstaat gemäß seinen Rechtsvorschriften dafür Sorge, dass das Fischereifahrzeug unverzüglich alle Sanktionen erfüllt, die der betreffende Küstenstaat gemäß seinen nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften verhängen kann, oder er verhängt selbst Sanktionen gemäß Absatz 7. Schwere Verstöße im Sinne dieses Artikels sind Verstöße gemäß Artikel 21 Absatz 11 Buchstaben a) bis h) des Durchführungsübereinkommens sowie andere Verstöße, die die Kommission festlegen kann.

(5)

Die Mitglieder der Kommission treffen, soweit es nach ihren nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig ist, Maßnahmen, um den zuständigen Behörden anderer Mitglieder Beweismaterial in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße zur Verfügung zu stellen.

(6)

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Fischereifahrzeug auf Hoher See unerlaubten Fischfang in einem Gebiet unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitglieds der Kommission betrieben hat, führt der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs auf Antrag des betreffenden Mitglieds unverzüglich eine umfassende Untersuchung durch. Der Flaggenstaat arbeitet bei der Ergreifung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen mit dem betreffenden Mitglied zusammen und kann den zuständigen Behörden dieses Mitglieds erlauben, das Fischereifahrzeug auf Hoher See aufzubringen und zu kontrollieren. Dieser Absatz lässt Artikel 111 des Seerechtsübereinkommens unberührt.

(7)

Alle Untersuchungen und Gerichtsverfahren werden zügig durchgeführt. Die Sanktionen, mit denen die Verstöße geahndet werden, müssen ausreichend streng sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von Verstößen abzuschrecken; sie müssen vorsehen, dass den Verantwortlichen jeder Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird. Sanktionen gegen Kapitäne und andere Offiziere von Fischereifahrzeugen müssen unter anderem die Möglichkeit vorsehen, die Genehmigung, als Kapitän oder Offizier auf diesen Schiffen tätig zu sein, zu verweigern, zu entziehen oder auszusetzen.

(8)

Die Mitglieder übermitteln der Kommission eine jährliche Aufstellung der Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel zur Einhaltung des Übereinkommens getroffen wurden, einschließlich der wegen Verstößen verhängten Sanktionen.

(9)

Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht:

a)

die Rechte der Mitglieder der Kommission gemäß ihren nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Bereich der Fischerei, einschließlich des Rechts, bei Verstößen in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit angemessene Sanktionen gemäß diesen Gesetzen oder Vorschriften über das betreffende Fischereifahrzeug zu verhängen, und

b)

die Rechte der Mitglieder der Kommission in Bezug auf Einhaltungs- und Durchsetzungsvorschriften, die in einschlägigen bilateralen oder multilateralen Fischereiabkommen enthalten sind, und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens oder des Seerechtsübereinkommens stehen.

(10)

Jedes Mitglied der Kommission, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Staats eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, weist den betreffenden Flaggenstaat und gegebenenfalls die Kommission darauf hin. Soweit es nach seinen nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig ist, legt das betreffende Mitglied dem Flaggenstaat das vollständige Beweismaterial und der Kommission gegebenenfalls eine Zusammenfassung vor. Die Kommission gibt diese Informationen nicht weiter, bevor der Flaggenstaat Gelegenheit hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Vorwürfen und dem Beweismaterial Stellung zu nehmen bzw. Einspruch zu erheben.

(11)

Die Mitglieder der Kommission können in Übereinstimmung mit dem Durchführungsübereinkommen und dem Völkerrecht Maßnahmen treffen und dabei insbesondere auf die von der Kommission zu diesem Zweck erlassenen Verfahren zurückgreifen, um Fischereifahrzeuge, die Tätigkeiten ausgeübt haben, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergraben oder auf andere Weise gegen sie verstoßen, vom Fischfang im Übereinkommensbereich abzuhalten, bis der betreffende Flaggenstaat geeignete Maßnahmen trifft.

(12)

Die Kommission legt erforderlichenfalls Verfahren fest, nach denen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitglieder der Kommission für die von ihr regulierten Arten nichtdiskriminierende Handelsmaßnahmen gegenüber Staaten oder Rechtsträgern getroffen werden können, deren Fischereifahrzeuge auf eine Weise fischen, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergräbt.

1.39.   Artikel 26

1.39.1.

Aufbringung und Inspektion

(1)

Die Kommission legt Verfahren für die Aufbringung und Inspektion von Fischereifahrzeugen auf Hoher See im Übereinkommensbereich fest, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen. Alle Schiffe, die für die Aufbringung und Inspektion von Fischereifahrzeugen auf Hoher See im Übereinkommensbereich eingesetzt werden, sind mit deutlichen Kennzeichen zu versehen, aus denen hervorgeht, dass die Schiffe sich in offiziellem Einsatz befinden und zur Aufbringung und Inspektion gemäß diesem Übereinkommen auf Hoher See befugt sind.

(2)

Ist die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht in der Lage, diese Verfahren oder einen anderen Mechanismus festzulegen, mit dem die im Durchführungsübereinkommen und im vorliegenden Übereinkommen enthaltende Verpflichtung der Mitglieder der Kommission, die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission zu gewährleisten, erfüllt wird, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 die Artikel 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens so angewandt, als wären sie Teil des vorliegenden Übereinkommens, und die Aufbringung und Inspektion von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich sowie etwaige Durchsetzungsmaßnahmen werden nach den darin genannten Verfahren sowie gegebenenfalls den zusätzlichen Verfahren durchgeführt, die die Kommission für die Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens für erforderlich hält.

(3)

Die Mitglieder der Kommission tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Aufbringung durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspektoren gemäß diesen Verfahren zulassen. Die ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren halten die Aufbringungs- und Inspektionsverfahren ein.

1.40.   Artikel 27

1.40.1.

Maßnahmen von Hafenstaaten

(1)

Hafenstaaten sind berechtigt und verpflichtet, völkerrechtskonforme Maßnahmen zu treffen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern. Diese Maßnahmen dürfen keine formelle oder materielle Diskriminierung von Fischereifahrzeugen eines anderen Staates darstellen.

(2)

Läuft ein Fischereifahrzeug eines Mitglieds der Kommission freiwillig einen Hafen oder einen vor der Küste gelegenen Umschlagplatz eines anderen Mitglieds an, so kann der Hafenstaat unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs kontrollieren.

(3)

Die Mitglieder der Kommission können Vorschriften erlassen, mit denen die zuständigen nationalen Behörden ermächtigt werden, das Anlanden und Umladen zu untersagen, wenn festgestellt wurde, dass die Fänge in einer Weise getätigt wurden, welche die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt.

(4)

Dieser Artikel berührt nicht die Ausübung der völkerrechtlichen Hoheitsrechte von Vertragsparteien über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet.

1.41.   TEIL VII

1.41.1.

REGIONALES BEOBACHTERPROGRAMM UND UMLADUNGSVORSCHRIFTEN

1.42.   Artikel 28

1.42.1.

Regionales Beobachterprogramm

(1)

Die Kommission erarbeitet ein regionales Beobachterprogramm zur Erfassung überprüfter Fangdaten, anderer wissenschaftlicher Daten und zusätzlicher Informationen über die Fischerei im Übereinkommensbereich und zur Überwachung der Durchführung der von ihr erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(2)

Das Beobachterprogramm wird vom Sekretariat der Kommission koordiniert und so flexibel organisiert, dass die Art der Fischerei und andere relevante Faktoren Berücksichtigung finden. Die Kommission kann Verträge über die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms abschließen.

(3)

Im Rahmen des Programms werden vom Sekretariat der Kommission zugelassene, unabhängige und unparteiische Beobachter eingesetzt. Das Programm sollte soweit wie möglich mit anderen regionalen, subregionalen und nationalen Beobachterprogrammen koordiniert werden.

(4)

Die Mitglieder der Kommission tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge im Übereinkommensbereich, mit Ausnahme derjenigen Fischereifahrzeuge, die ausschließlich in den Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats Fischfang betreiben, bereit sind, auf Ersuchen der Kommission einen Beobachter aus dem regionalen Beobachterprogramm an Bord zu nehmen.

(5)

Die Bestimmungen von Absatz 4 gelten für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich auf Hoher See im Übereinkommensbereich fischen, für Fischereifahrzeuge, die auf Hoher See und in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines oder mehrerer Küstenstaaten fischen, und für Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von zwei oder mehr Küstenstaaten fischen. Ist ein Fischereifahrzeug auf derselben Fangreise sowohl in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit seines Flaggenstaats als auch in den angrenzenden Gewässern der Hohen See tätig, so unternimmt ein Beobachter, der im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms an Bord ist, keine der in Absatz 6 Buchstabe e) genannten Tätigkeiten, solange sich das Fischereifahrzeug in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit seines Flaggenstaats befindet, es sei denn, der betreffende Flaggenstaat stimmt der Tätigkeit zu.

(6)

Für das regionale Beobachterprogramm gelten die folgenden Leitlinien und die Bedingungen gemäß Anhang III Artikel 3 dieses Übereinkommens:

a)

das Programm muss unter Berücksichtigung der Merkmale der Fischereien weitreichend genug sein, dass die Kommission angemessene Daten und Informationen über die Fangmengen und andere den Übereinkommensbereich betreffende Angaben erhält;

b)

jedes Mitglied der Kommission hat Anspruch darauf, dass seine Staatsangehörigen als Beobachter an dem Programm teilnehmen können;

c)

die Beobachter werden nach den von der Kommission zu genehmigenden einheitlichen Verfahren ausgebildet und erhalten entsprechende Zeugnisse;

d)

die Beobachter dürfen die rechtmäßige Tätigkeit des Fischereifahrzeugs nicht über Gebühr beeinträchtigen und müssen bei der Ausübung ihrer Funktion die betriebsbedingten Erfordernisse des Fischereifahrzeugs ausreichend berücksichtigen und zu diesem Zweck regelmäßig mit dem Kapitän in Verbindung stehen;

e)

zur Tätigkeit der Beobachter gehört die Erfassung von Fangdaten und anderen wissenschaftlichen Daten, die Überwachung der Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission und die Meldung ihrer Erkenntnisse nach den von der Kommission festzulegenden Verfahren;

f)

das Programm muss kostengünstig durchgeführt werden, Doppelarbeit wegen mangelnder Abstimmung mit bereits bestehenden regionalen, subregionalen und nationalen Beobachterprogrammen ist zu vermeiden, und die Fischereifahrzeuge sind bei ihrer Tätigkeit im Übereinkommensbereich so wenig wie möglich zu beeinträchtigen;

g)

der Einsatz eines Beobachters ist rechtzeitig im Voraus anzukündigen.

(7)

Die Kommission erarbeitet weitere Verfahren und Leitlinien für die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

den Schutz nicht aggregierter Daten und anderer Informationen, die die Kommission als vertraulich einstuft;

b)

die Weitergabe der von den Beobachtern erfassten Daten und Informationen an die Mitglieder der Kommission;

c)

den Aufenthalt von Beobachtern an Bord, wobei sowohl die Rechte und Pflichten des Kapitäns und der Besatzung während des Aufenthalts eines Beobachters an Bord als auch die Rechte und Pflichten der Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben festzulegen sind.

(8)

Die Kommission entscheidet, wie das Beobachterprogramm finanziert wird.

1.43.   Artikel 29

1.43.1.

Umladung

(1)

Um die Erfassung von genauen Fangdaten zu erleichtern, fördern die Mitglieder im Rahmen des Möglichen Umladungen im Hafen. Sie können einen oder mehrere ihrer Häfen für die Zwecke dieser Verordnung zu Umladehäfen erklären. Die Kommission leitet dann regelmäßig eine Liste der Umladehäfen an alle Mitglieder weiter.

(2)

Umladungen in einem Hafen oder in einem Gebiet in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitglieds der Kommission erfolgen in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Gesetzen.

(3)

Die Kommission legt Verfahren fest, nach denen die Angaben über die im Hafen und auf See im Übereinkommensgebiet umgeladenen Mengen und Arten eingeholt und überprüft werden und nach denen der Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem eine unter dieses Übereinkommen fallende Umladung abgeschlossen ist.

(4)

Außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit finden Umladungen auf See im Übereinkommensbereich nur nach den Bedingungen gemäß Anhang III Artikel 4 dieses Übereinkommens und den von der Kommission gemäß Absatz 3 festgelegten Verfahren statt. Diese Verfahren tragen den Merkmalen der betreffenden Fischerei Rechnung.

(5)

Ungeachtet Absatz 4 und vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen, die die Kommission erlassen kann, um den laufenden Tätigkeiten Rechnung zu tragen, sind den im Übereinkommensbereich tätigen Ringwadenfischern Umladungen auf See untersagt.

1.44.   TEIL VIII

1.44.1.

BEDÜRFNISSE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER

1.45.   Artikel 30

1.45.1.

Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer

(1)

Die Kommission erkennt die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, und von Gebieten und Besitzungen hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im Geltungsbereich des Übereinkommens und der Entwicklung der Fischereien auf diese Bestände ausdrücklich an.

(2)

In Erfüllung der Pflicht, bei der Festlegung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände zusammenzuarbeiten, berücksichtigt die Kommission die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, und von Gebieten und Besitzungen, namentlich

a)

die besondere Situation der Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarfs ihrer Bevölkerung oder Teilen davon zu decken,

b)

die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer und Fischarbeiter sowie Einheimische in Entwicklungsländern, insbesondere in den kleinen Inselentwicklungsstaaten, sowie in Gebieten und Besitzungen zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern, und

c)

die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass den Entwicklungsländern, Gebieten und Besitzungen durch solche Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Bestandserhaltungsaufgaben übertragen wird.

(3)

Die Kommission richtet einen Fonds ein, um den Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere den kleinen Inselentwicklungsstaaten, sowie gegebenenfalls Gebieten und Besitzungen die Teilnahme an der Tätigkeit der Kommission, einschließlich ihrer Sitzungen und der Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien zu erleichtern. Die Haushaltsordnung der Kommission enthält Leitlinien für die Verwaltung des Fonds und die Zuschusskriterien.

(4)

Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern sowie Gebieten und Besitzungen zu den in diesem Artikel festgelegten Zwecken kann finanzielle Zuschüsse, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologietransfer, auch durch gemischte Gesellschaften, sowie Beratungs- und Consulting-Dienste umfassen. Diese Unterstützung ist unter anderem ausgerichtet auf

a)

eine bessere Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen,

b)

Bestandsabschätzungen und wissenschaftliche Forschung, und

c)

Kontrollen, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Schulung und Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene, Ausarbeitung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung.

1.46.   TEIL IX

1.46.1.

FRIEDLICHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

1.47.   Artikel 31

1.47.1.

Streitbeilegungsverfahren

Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil VIII des Durchführungsübereinkommens gelten sinngemäß für etwaige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kommission, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht.

1.48.   TEIL X

1.48.1.

NICHTVERTRAGSPARTEIEN

1.49.   Artikel 32

1.49.1.

Nichtvertragsparteien

(1)

Die Mitglieder der Kommission treffen Maßnahmen, die mit diesem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen und dem Völkerrecht vereinbar sind, um Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens von Fischereitätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben.

(2)

Die Mitglieder der Kommission tauschen Informationen über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens aus, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben.

(3)

Die Kommission kann Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommen sind, auf Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge aufmerksam machen, die nach Auffassung der Kommission die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen.

(4)

Die Mitglieder der Kommission fordern Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen, entweder einzeln oder gemeinsam auf, bei der Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission uneingeschränkt zu kooperieren, damit sichergestellt ist, dass die Maßnahmen auf alle Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich Anwendung finden. Die Beteiligung solcher kooperierenden Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens an der Fischerei wird in dem Maße gefördert, in dem sie sich verpflichten, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Bestände einzuhalten, und in dem sie diese Maßnahmen tatsächlich einhalten.

(5)

Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens können auf Antrag und vorbehaltlich der Zustimmung der Mitglieder der Kommission sowie unter Berücksichtigung der Geschäftsordnungsbestimmungen über die Gewährung des Beobachterstatus als Beobachter zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission eingeladen werden.

1.50.   TEIL XI

1.50.1.

TREU UND GLAUBEN UND MISSBRAUCH VON RECHTEN

1.51.   Artikel 33

1.51.1.

Treu und Glauben und Missbrauch von Rechten

Die Vertragsparteien erfüllen die Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus.

1.52.   TEIL XII

1.52.1.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.53.   Artikel 34

1.53.1.

Unterzeichung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung

(1)

Dieses Abkommen liegt ab dem fünften September 2000 zwölf Monate für Australien, Kanada, China, die Cookinseln, die Föderierten Staaten von Mikronesien, die Fidschi-Inseln, Frankreich, Indonesien, Japan, die Republik Kiribati, die Republik Marshallinseln, die Republik Nauru, Neuseeland, Niue, die Republik Palau, den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, die Republik der Philippinen, die Republik Korea, den Unabhängigen Staat Samoa, die Salomonen, das Königreich Tonga, Tuvalu, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland im Namen der Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie and Oeno Islands, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Vanuatu zur Unterschrift auf.

(2)

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(3)

Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4)

Jede Vertragspartei ist Mitglied der durch das Übereinkommen eingesetzten Kommission.

1.54.   Artikel 35

1.54.1.

Beitritt

(1)

Dieses Übereinkommen liegt weiterhin für die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Staaten und für im Übereinkommensbereich liegende Rechtsträger gemäß Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Seerechtsübereinkommens zum Beitritt auf.

(2)

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich andere Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, deren Staatsangehörige und Fischereifahrzeuge im Übereinkommensbereich Fischfang auf weit wandernde Bestände betreiben wollen, auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten.

(3)

Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

1.55.   Artikel 36

1.55.1.

Inkrafttreten

(1)

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden durch:

a)

drei Staaten, die nördlich von 20° nördlicher Breite liegen, und

b)

sieben Staaten, die südlich von 20° nördlicher Breite liegen.

(2)

Wurde dieses Übereinkommen innerhalb von drei Jahren nach seiner Annahme nicht von drei der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Staaten ratifiziert, so tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der 13. Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder, sollte diese Bedingung früher erfüllt sein, doch gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3)

Für Staaten, für Rechtsträger gemäß Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Seerechtsübereinkommens, die sich im Übereinkommensbereich befinden, und für Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifizieren, formell bestätigen, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung der Urkunde für die Ratifizierung, formelle Bestätigung, Annahme, Genehmigung oder den Beitritt in Kraft.

1.56.   Artikel 37

1.56.1.

Vorbehalte und Ausnahmen

Vorbehalte oder Ausnahmen von diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

1.57.   Artikel 38

1.57.1.

Erklärungen

Artikel 37 schließt nicht aus, dass ein Staat, ein Rechtsträger gemäß Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Seerechtsübereinkommens im Übereinkommensbereich oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat, diesen Rechtsträger oder diese Organisation regionaler Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern.

1.58.   Artikel 39

1.58.1.

Abschluss anderer Übereinkommen

Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Rechtsträger gemäß Artikel 9 Absatz 2 unberührt, die sich aus anderen Übereinkommen ergeben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsparteien im Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

1.59.   Artikel 40

1.59.1.

Änderungen

(1)

Jedes Mitglied der Kommission kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen, die von der Kommission zu prüfen sind. Änderungsvorschläge sind mindestens 60 Tage vor der Sitzung der Kommission, auf der über sie beraten werden soll, in Form einer schriftlichen Mitteilung an den Exekutivdirektor zu richten. Der Exekutivdirektor leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitglieder weiter.

(2)

Änderungen dieses Übereinkommens werden auf der Jahrestagung der Kommission beraten, es sei denn, eine Mehrheit der Mitglieder beantragt eine Sondersitzung zur Erörterung der vorgeschlagenen Änderung. Die Frist für die Einberufung einer Sondersitzung beträgt mindestens 60 Tage. Änderungen dieses Übereinkommens werden einvernehmlich verabschiedet. Der Exekutivdirektor übermittelt den Wortlaut einer von der Kommission angenommenen Änderung unverzüglich an alle Mitglieder der Kommission.

(3)

Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsparteien, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am 30. Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunde durch die Mehrheit der Vertragsparteien in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt treten sie für Vertragsparteien, die sie ratifizieren, nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl Urkunden und für die Vertragsparteien, die ihnen beitreten, am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

1.60.   Artikel 41

1.60.1.

Anhänge

(1)

Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Übereinkommens, und vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen schließt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen oder auf einen seiner Teile die Bezugnahme auf die Anhänge ein.

(2)

Die Anhänge dieses Übereinkommens können überarbeitet werden, und jedes Mitglied der Kommission kann die Überarbeitung eines Anhangs vorschlagen. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 40 wird ein überarbeiteter Anhang, der auf einer Sitzung der Kommission einvernehmlich angenommen wurde, in dieses Übereinkommen aufgenommen und wird ab dem Zeitpunkt seiner Annahme oder einem gegebenenfalls in der Überarbeitung angegebenen Zeitpunkt wirksam.

1.61.   Artikel 42

1.61.1.

Kündigung

(1)

Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen und diese Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2)

Die Kündigung dieses Übereinkommens entbindet die betreffende Vertragspartei nicht von den finanziellen Verpflichtungen, die bestanden, bevor die Kündigung wirksam wurde.

(3)

Die Kündigung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei entbindet dieses Mitglied nicht von der Erfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Pflichten, die es unabhängig von diesem Übereinkommen auch nach dem Völkerrecht zu erfüllen hätte.

1.62.   Artikel 43

1.62.1.

Beteiligung von Gebieten

(1)

Die folgenden Gebiete können mit Genehmigung der für ihre internationalen Angelegenheiten zuständigen Vertragspartei an den Arbeiten der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen:

 

Amerikanisch-Samoa,

 

Französisch Polynesien,

 

Guam,

 

Neukaledonien,

 

Nördliche Marianen,

 

Tokelau,

 

Wallis und Futuna.

(2)

Die Vertragsparteien legen Art und Umfang dieser Beteiligung in einer gesonderten Verfahrensordnung der Kommission fest, wobei das Völkerrecht, die Aufteilung der Zuständigkeiten für unter dieses Übereinkommen fallende Angelegenheiten und die Entwicklung der Fähigkeit dieser Gebiete, ihren Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens nachzukommen, zu berücksichtigen sind.

(3)

Ungeachtet Absatz 2 sind die Teilnehmer berechtigt, sich in vollem Umfang an den Arbeiten der Kommission zu beteiligen; sie haben insbesondere das Recht, auf Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien anwesend zu sein und das Wort zu ergreifen. Die Kommission berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Beschlussfassung die Interessen aller Teilnehmer.

1.63.   Artikel 44

1.63.1.

Verwahrung

Verwahrerin dieses Übereinkommens und etwaiger Änderungen oder Revisionen ist die Regierung von Neuseeland. Die Verwahrerin lässt dieses Übereinkommen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Honolulu am fünften September zweitausend in einer einzigen Urschrift.

1.64.   ANHANG I

RECHTSTRÄGER

(1)

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge im Übereinkommensbereich auf weit wandernde Bestände fischen, durch ein an den Verwahrer zu richtendes schriftliches Dokument erklären, dass sie an die mit diesem Übereinkommen aufgestellte Regelung gebunden sind. Diese Erklärung wird dreißig Tage nach Abgabe des Dokuments wirksam. Die Rechtsträger können die Vereinbarung durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2)

Die Rechtsträger beteiligen sich an der Arbeit der Kommission, einschließlich der Beschlussfassung, und kommen ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen auf das Übereinkommen durch die Kommission oder Mitglieder der Kommission sowohl als Bezugnahmen auf diese Rechtsträger als auch auf die Vertragsparteien.

(3)

Kann eine Streitigkeit, die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft und an der ein Rechtsträger beteiligt ist, nicht einvernehmlich unter den Parteien beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien nach den einschlägigen Regeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs endgültig und verbindlich geschlichtet.

(4)

Die Bestimmungen dieses Anhangs, die sich auf die Beteiligung von Rechtsträgern beziehen, gelten ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens.

1.65.   ANHANG II

ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS

(1)

Gemäß Artikel 20 Absatz 6 ist ein Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der schriftlichen Notifizierung der Annahme des Beschlusses an den Exekutivdirektor zu richten. Der Antrag auf Überprüfung ist zu begründen. Der Exekutivdirektor leitet Kopien des Antrags und der beigefügten Erklärung an alle Mitglieder der Kommission weiter.

(2)

Der Überprüfungsausschuss wird wie folgt eingesetzt:

a)

Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die gemäß diesem Anhang aus einem Verzeichnis von Fischereisachverständigen, das von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen gemäß Anhang VIII Artikel 2 des Seerechtsübereinkommens erstellt und geführt wird, oder einem vom Exekutivdirektor geführten, vergleichbaren Verzeichnis ausgewählt werden.

b)

Das Mitglied der Kommission, das die Überprüfung beantragt („der Antragsteller“), benennt ein Ausschussmitglied, das dieselbe Staatsangehörigkeit haben kann wie der Antragsteller. Die Benennung ist im schriftlichen Antrag gemäß Absatz 1 anzugeben.

c)

Wird die Überprüfung desselben Beschlusses von mehr als einem Mitglied der Kommission beantragt, so einigen sich diese Mitglieder unabhängig von den Gründen für den jeweiligen Antrag auf Überprüfung innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung des ersten Antrags auf die Benennung eines Ausschussmitglieds. Erzielen die betreffenden Mitglieder keine Einigung über die Benennung, so erfolgt die Benennung auf Ersuchen eines der Mitglieder nach dem unter Buchstabe f) genannten Verfahren.

d)

Der Vorsitzende der Kommission benennt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags gemäß Absatz 1 dieses Anhangs ein Mitglied.

e)

Das dritte Mitglied wird im Einvernehmen zwischen dem Antragsteller/den Antragstellern und dem Vorsitzenden der Kommission benannt. Eines der drei Mitglieder wird zum Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses benannt. Erzielen der/die Antragsteller und der Vorsitzende der Kommission innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags gemäß Absatz 1 dieses Anhangs keine Einigung über die Benennung eines oder mehrerer einvernehmlich zu benennender Ausschussmitglieder oder über die Benennung des Ausschussvorsitzenden, so erfolgen die noch ausstehenden Benennungen auf Antrag einer der Parteien nach dem Verfahren unter Buchstabe f). Dieser Antrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der genannten 20-Tage-Frist zu stellen.

f)

Sofern sich die Parteien nicht darauf einigen, dass eine Benennung gemäß den Buchstaben c), d) und e) durch eine Person oder ein Drittland, die bzw. das von den Parteien ausgewählt wird, erfolgt, nimmt der Vorsitzende des Internationalen Seegerichtshofs die betreffenden Benennungen vor.

g)

Wird ein Sitz frei, so wird ein neues Mitglied auf die gleiche Weise benannt.

(3)

Der Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung an einem von ihm zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt zu einer Anhörung zusammen.

(4)

Der Überprüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine zügige Durchführung der Anhörung vorsieht und den Antragstellern die Möglichkeit zusichert, angehört zu werden und ihren Standpunkt vorzutragen.

(5)

Der Exekutivdirektor handelt im Namen der Kommission und stellt dem Überprüfungsausschuss die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Grundlage für den Beschluss verstehen zu können.

(6)

Jedes Mitglied der Kommission kann dem Überprüfungsausschuss einen Vermerk zu der zu prüfenden Angelegenheit vorlegen; der Ausschuss gibt jedem Mitglied Gelegenheit, angehört zu werden.

(7)

Sofern der Überprüfungsausschuss nicht wegen besonderer Umstände anders entscheidet, werden die Kosten des Überprüfungsausschusses, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, wie folgt aufgeteilt:

a)

70 % werden vom Antragsteller getragen bzw. zu gleichen Teilen auf die Antragsteller aufgeteilt, und

b)

30 % werden von der Kommission aus ihrem Jahreshaushalt übernommen.

(8)

Der Überprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

(9)

Erscheint der Antragsteller bzw. einer der Antragsteller nicht vor dem Überprüfungsausschuss, so kann der Ausschuss seine Untersuchungen fortsetzen und seine Feststellungen und Empfehlungen abgeben. Die Abwesenheit eines Antragstellers steht dem Überprüfungsverfahren nicht im Wege.

(10)

Die Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses beziehen sich nur auf den Gegenstand des Antrags. Die Begründung sowie die Namen der beteiligten Mitglieder und das Datum der Feststellung sind anzugeben. Jedes Ausschussmitglied kann eine eigene oder abweichende Stellungnahme abgeben. Die Schlussfolgerungen des Überprüfungsausschusses ersetzen jedoch nicht einen Beschluss der Kommission. Der Ausschuss übermittelt seine Feststellungen und Empfehlungen mit Begründung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Anhörung an den/die Antragsteller und an den Exekutivdirektor. Der Exekutivdirektor leitet Kopien der Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses sowie der Begründung an alle Mitglieder der Kommission weiter.

1.66.   ANHANG III

FISCHEREIBESTIMMUNGEN

1.67.   Artikel 1

1.67.1.

Einleitung

Die Betreiber von Fischereifahrzeugen, die für die Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassen sind, beachten während des Aufenthalts der Fischereifahrzeuge im Übereinkommensbereich jederzeit die folgenden Bestimmungen. Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen, die in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitglieds der Kommission aufgrund einer Lizenz gelten können, die von dem betreffenden Mitglied oder gemäß einem bilateralen oder multilateralen Fischereiabkommen erteilt wird. Für die Zwecke dieses Anhangs ist ein „Betreiber“ eine Person, die für das Fischereifahrzeug verantwortlich ist, es führt oder kontrolliert, einschließlich des Eigners, Kapitäns oder Charterers.

1.68.   Artikel 2

1.68.1.

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Der Betreiber des Fischereifahrzeugs beachtet die geltenden nationalen Rechtsvorschriften jeder Küstenstaatvertragspartei, wenn er in Gewässer unter der Gerichtsbarkeit dieser Staaten einläuft, und ist dafür verantwortlich, dass auch die Besatzungsmitglieder diese Vorschriften beachten und dass das Fischereifahrzeug unter Beachtung dieser Vorschriften betrieben wird.

1.69.   Artikel 3

1.69.1.

Pflichten des Betreibers gegenüber den Beobachtern

(1)

Der Betreiber und die Besatzungsmitglieder erlauben und helfen jeder im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms als Beobachter ausgewiesenen Person,

a)

am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit an Bord zu gehen,

b)

uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die der Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, nutzen zu können. Dazu gehören der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird, sowie die uneingeschränkte Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, der angemessene Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen über die Fischerei,

c)

Proben zu nehmen,

d)

am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit von Bord zu gehen, und

e)

alle Aufgaben unter sicheren Bedingungen ausführen zu können.

(2)

Der Betreiber und die Besatzungsmitglieder unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3)

Der Betreiber bietet dem Beobachter während seines Aufenthalts an Bord ohne Kosten für den Beobachter selbst oder sein Land Verpflegung, Unterkunft und ärztliche Versorgung zu einem angemessenen Standard, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Fischereifahrzeugs zusteht.

1.70.   Artikel 4

1.70.1.

Umladungsvorschriften

(1)

Der Betreiber hält sich an die von der Kommission festgelegten Verfahren zur Überprüfung der umgeladenen Mengen und Arten sowie an alle weiteren von der Kommission festgelegten Verfahren und Maßnahmen in Bezug auf Umladungen im Übereinkommensbereich.

(2)

Der Betreiber erlaubt jeder Person, die von der Kommission oder von dem Mitglied der Kommission, in dessen Hafen oder Gewässern eine Umladung stattfindet, zugelassen wurde, den uneingeschränkten Zugang zu allen Einrichtungen, die diese befugte Person zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, und ihre Nutzung, und unterstützt sie bei diesen Tätigkeiten. Dazu gehören der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird, sowie die uneingeschränkte Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können. Der Betreiber erlaubt der befugten Person auch die Entnahme von Proben und die Einholung sonstiger Informationen, die zu umfassenden Kontrollen der Fangtätigkeit erforderlich sind, und unterstützt sie dabei. Der Betreiber und die Besatzungsmitglieder unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der befugten Person bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Störungen der Fangtätigkeit durch die Kontrolle der Umladungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

1.71.   Artikel 5

1.71.1.

Berichterstattung

Der Betreiber führt über die Schiffsposition, die Fänge von Ziel- und Nichtzielarten, den Fischereiaufwand und andere relevante Fischereidaten gemäß den in Anhang I des Durchführungsübereinkommens festgelegten Standards für die Erfassung dieser Daten Buch und meldet diese Angaben.

1.72.   Artikel 6

1.72.1.

Durchsetzung der Vorschriften

(1)

Die vom Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs erteilte Genehmigung und die gegebenenfalls von einer Küstenstaatvertragspartei erteilte Lizenz oder eine beglaubigte Kopie dieser Unterlagen bzw. eine entsprechende Bestätigung per Telefax oder Telex sind jederzeit an Bord mitzuführen und auf Verlangen eines zugelassenen Inspektors eines Mitglieds der Kommission vorzulegen.

(2)

Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Fischereifahrzeugs befolgen unverzüglich die Weisungen und Anordnungen des zugelassenen und entsprechend ausgewiesenen Inspektors, einschließlich der Anordnung zum Anhalten, zum Anlaufen eines sicheren Ortes und zur Erleichterung der Aufbringung und der Inspektion des Fischereifahrzeugs, seiner Lizenz, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Anlagen, Fische und Fischerzeugnisse. Bei der Aufbringung und Inspektion wird die rechtmäßige Tätigkeit des Fischereifahrzeugs so wenig wie möglich beeinträchtigt. Der Betreiber und die Besatzungsmitglieder erleichtern und unterstützen alle Maßnahmen eines zugelassenen Inspektors und unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung eines zugelassenen Inspektors bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3)

Das Fischereifahrzeug muss gemäß den Standardspezifikationen und Leitlinien der FAO betreffend die Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen oder einem gegebenenfalls von der Kommission festgelegten alternativen Standard gekennzeichnet sein. Während des Aufenthalts des Fischereifahrzeugs im Übereinkommensbereich müssen alle Teile dieser Kennzeichnungen jederzeit lesbar, deutlich erkennbar und sichtbar sein.

(4)

Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz 2 182 kHz (HF) oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz 156,8 MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden der Mitglieder der Kommission.

(5)

Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist.

(6)

Wenn sich das Fischereifahrzeug in einem Gebiet unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitglieds der Kommission befindet, für das es keine Fanglizenz hat, und wenn es sich auf Hoher See im Übereinkommensbereich befindet und von seinem Flaggenstaat keine Genehmigung zur Fischerei auf Hoher See erhalten hat, sind alle Fanggeräte an Bord so zu verstauen und zu sichern, dass sie nicht für die Fischerei eingesetzt werden können.

1.73.   ANHANG IV

VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN

Zu jedem Fischereifahrzeug, das in das gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieses Übereinkommens zu führende Verzeichnis eingetragen wird, sind der Kommission folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Name des Schiffes, Registernummer, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;

2.

Name und Adresse des Eigners;

3.

Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns;

4.

gegebenenfalls frühere Flagge;

5.

internationales Rufzeichen;

6.

Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C sowie Satellitentelefonnummer);

7.

Farbfoto des Schiffes;

8.

Bauort und -jahr;

9.

Schiffstyp;

10.

Normale Besatzung;

11.

Fangmethoden;

12.

Länge;

13.

gemallte Seitenhöhe;

14.

Breite;

15.

Bruttoregistertonnen;

16.

Hauptmaschinenleistung;

17.

Art der vom Flaggenstaat erteilten Fanggenehmigung;

18.

Ladekapazität, einschließlich Art und Kapazität der Gefrierräume sowie Zahl und Kapazität der Fischladeräume.


(1)  Die englische Fassung ist der einzig verbindliche Wortlaut.