24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/22


BESCHLUSS 2013/189/GASP DES RATES

vom 22. April 2013

zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (1) angenommen. Diese Gemeinsame Aktion wurde durch die Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (2) ersetzt.

(2)

Der Lenkungsausschuss des ESVK (im Folgenden „Ausschuss“) hat sich am 1. Dezember 2008 gemäß Artikel 13 der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP auf Empfehlungen zu den Zukunftsperspektiven des ESVK verständigt.

(3)

Der Rat hat die Empfehlungen des Ausschusses in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2008 gebilligt. Die Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP sollte deshalb durch einen neuen Rechtsetzungsakt ersetzt werden, der diesen Empfehlungen Rechnung trägt.

(4)

Die im Rahmen des ESVK durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen sollten im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) einschließlich der Bereiche Konfliktbeilegung und Stabilisierung durchgeführt werden.

(5)

In dem durch den vorliegenden Beschluss festgelegten Zeitraum sollte das ESVK ausschließlich mit abgeordnetem Personal arbeiten.

(6)

Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (3) (im Folgenden „EAD“) lässt der EAD dem ESVK die Unterstützung zukommen, die zuvor vom Generalsekretariat des Rates bereitgestellt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ERRICHTUNG, AUFTRAG, ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Errichtung

Es wird ein Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskolleg (im Folgenden „ESVK“) errichtet.

Artikel 2

Auftrag

Das ESVK erbringt im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union (im Folgenden „GASP“) Ausbildungsleistungen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“) auf strategischer Ebene, um ein gemeinsames Verständnis der GSVP bei zivilem und militärischem Personal zu entwickeln und zu fördern und um über seine Ausbildungsmaßnahmen (im Folgenden „ESVK-Ausbildungsmaßnahmen“) bewährte Praktiken in Bezug auf verschiedene Aspekte der GSVP zu ermitteln und zu verbreiten.

Artikel 3

Ziele

Das ESVK hat folgende Ziele:

a)

weitere Festigung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungskultur im Rahmen der GSVP,

b)

Förderung eines besseren Verständnisses der GSVP als wesentlichem Element der GASP,

c)

Ausstattung der Unionsstellen mit sachkundigem Personal, das alle GSVP-Themen effizient bearbeiten kann,

d)

Ausstattung der Behörden und Stäbe der Mitgliedstaaten mit sachkundigem Personal, das mit den Strategien, den Organen und den Verfahren der Union im Bereich der GASP vertraut ist,

e)

Unterstützung der Partnerschaften der Union im Bereich der GSVP, insbesondere Partnerschaften mit den Ländern, die an GSVP-Missionen teilnehmen,

f)

Beitrag zur Förderung von beruflichen Beziehungen und Kontakten zwischen den Teilnehmern an ESVK-Ausbildungsmaßnahmen (im Folgenden „Teilnehmer“).

Es ist, soweit angemessen, darauf zu achten, dass die Kohärenz mit anderen Aktivitäten der Union gewahrt ist.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Die Hauptaufgaben des ESVK bestehen entsprechend seinem Auftrag und seinen Zielen darin, ESVK-Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP zu organisieren und durchzuführen.

(2)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK umfassen

a)

den GSVP-Lehrgang auf hohem Niveau,

b)

die GSVP-Orientierungslehrgänge,

c)

GSVP-Lehrgänge für spezielle Zielgruppen oder zu spezifischen Themen.

Weitere Ausbildungsmaßnahmen werden gemäß den Beschlüssen des in Artikel 8 genannten Lenkungsausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) durchgeführt.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen hat das ESVK insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Beziehungen, die zwischen den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Instituten herzustellen sind, die an dem im selben Absatz genannten Netz (im Folgenden „Netz“) beteiligt sind,

b)

Betrieb und Weiterentwicklung eines internetgestützten Fernunterrichtssystems (im Folgenden „IDL“) zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der GSVP,

c)

Entwicklung und Erstellung von Lehrmaterial für Unionsausbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP, auch unter Rückgriff auf bereits bestehendes einschlägiges Material,

d)

Förderung eines Alumni-Netzes ehemaliger Teilnehmer,

e)

Förderung von Austauschprogrammen im Bereich der GSVP zwischen den Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten,

f)

Beiträge zum jährlichen Unionsausbildungsprogramm im Bereich der GSVP,

g)

Unterstützung des Managements von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Konfliktverhütung und der zivilen Krisenbewältigung,

h)

Organisation und Durchführung einer jährlichen Networking-Konferenz, die zivile und militärische Ausbildungsexperten in GSVP-Fragen aus den Ausbildungseinrichtungen und Ministerien der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls relevante externe Akteure im Bereich der Ausbildung zusammenbringt, und

i)

jährliche Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 aufgelisteten Ziele.

(4)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK werden durch das Netz durchgeführt.

(5)   Als Teil des Netzes unterstützt das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „EU ISS“) die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK, insbesondere durch Veröffentlichungen des Instituts und Vorträge seiner Wissenschaftler sowie durch Beiträge zum IDL des ESVK.

KAPITEL II

AUFBAU

Artikel 5

Netz

(1)   Das ESVK funktioniert als ein Netz, das von den Mitgliedstaaten benannte zivile und militärische Institute, Kollegs, Akademien, Hochschulen, Institutionen, andere mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen Union befasste Akteure und das EU ISS (im Folgenden „Institute“) miteinander verbindet, um die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP zu unterstützen.

(2)   Das ESVK baut enge Verbindungen zu den Organen und Einrichtungen der Union und ihren einschlägigen Ämtern und Agenturen, insbesondere zu der Europäischen Polizeiakademie (EPA), auf.

(3)   Das ESVK arbeitet unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“).

Artikel 6

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1)   Das ESVK verfügt über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die es zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele sowie zum Abschluss von Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen, die für eine ordnungsgemäße Arbeit des Kollegs erforderlich sind, benötigt, wozu unter anderem auch die Abordnung von Personal, die Beschaffung von Ausrüstung und Material, insbesondere von Lehrmaterial, und die Führung von Bankkonten und die Parteifähigkeit vor Gericht gehört.

(2)   Eventuelle Haftungsansprüche, die aus vom ESVK geschlossenen Verträgen entstehen können, werden aus den Mitteln bestritten, die dem Kolleg nach den Artikeln 14, 15 und 16 zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Struktur

Für das ESVK wird folgende Struktur eingerichtet:

a)

der Ausschuss mit Verantwortung für die Gesamtkoordination und -leitung der ESVK-Ausbildungsmaßnahmen;

b)

ein Akademischer Exekutivrat (im Folgenden „Exekutivrat“) für die Gewährleistung der Qualität und der Kohärenz der ESVK-Ausbildungsmaßnahmen;

c)

der Leiter des ESVK, der für die finanzielle und administrative Verwaltung des ESVK sowie die Unterstützung des Ausschusses und des Rates bei der Durchführung und dem Management der Tätigkeiten des ESVK verantwortlich ist;

d)

ein ESVK-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“), das den Leiter des ESVK bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

Artikel 8

Lenkungsausschuss

(1)   Der Ausschuss ist das Entscheidungsgremium des ESVK und setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Jedes Ausschussmitglied kann sich von einem Stellvertretender vertreten oder begleiten lassen.

(2)   Die Mitglieder des Ausschusses können sich zu den Sitzungen des Ausschusses von Sachverständigen begleiten lassen.

(3)   Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter des Hohen Vertreters, der über einschlägige Erfahrungen verfügt. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(4)   Vertreter der Beitrittsländer können als aktive Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

(5)   Der Leiter des ESVK, der Vorsitzende des Exekutivrats und gegebenenfalls die Vorsitzenden der unterschiedlichen Formationen des Exekutivrats sowie ein Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(6)   Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Erstellung des jährlichen akademischen Programms des ESVK, gestützt auf das Ausbildungskonzept des ESVK,

b)

Vorgabe allgemeiner Leitlinien für die Arbeit des Exekutivrats,

c)

Billigung und regelmäßige Überprüfung des ESVK-Ausbildungskonzepts anhand des vereinbarten Ausbildungsbedarfs im Bereich der ESVK,

d)

Auswahl des oder der Mitgliedstaaten für die Ausrichtung von ESVK-Ausbildungsmaßnahmen und der Institute, die diese Maßnahmen durchführen sollen,

e)

Ausarbeitung und Vereinbarung der Rahmenlehrpläne für alle ESVK-Ausbildungsmaßnahmen,

f)

Kenntnisnahme der Lehrgangsevaluierungsberichte und Billigung eines jährlichen Gesamtberichts über die ESVK-Ausbildungsmaßnahmen zur Übermittlung an die betreffenden Ratsgremien,

g)

Ernennung der Vorsitzenden des Exekutivrats und dessen unterschiedlicher Formationen für einen Zeitraum von mindestens zwei akademischen Jahren,

h)

Fassen der für eine ordnungsgemäße Arbeit des ESVK notwendigen Beschlüsse, soweit dies nicht anderen Gremien zugewiesen wurde,

i)

Billigung des Jahreshaushaltsplans und etwaigen Berichtigungshaushaltsplänen auf Vorschlag des Leiters des ESVK,

j)

Billigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Leiters des ESVK,

k)

Billigung zusätzlicher Regeln, die auf vom ESVK verwaltete Ausgaben Anwendung finden,

l)

Billigung etwaiger Finanzvereinbarungen und/oder technischer Vereinbarungen mit der Kommission, dem EAD oder einem Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung und/oder Ausführung der Ausgaben des ESVK,

m)

Billigung der Regelungen für das zum ESVK abgeordnete Personal,

n)

Entscheidung über die Öffnung bestimmter ESVK-Ausbildungsmaßnahmen für die Teilnahme von Drittländern im Rahmen des vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees festgelegten allgemeinen politischen Rahmens.

(7)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)   Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit, wie in Titel II des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen festgelegt.

Artikel 9

Akademischer Exekutivrat

(1)   Der Exekutivrat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der zivilen und militärischen Institute und anderen Akteure zusammen, die von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK benannt wurden. Mehrere Vertreter aus demselben Mitgliedstaat bilden zusammen eine einzige Delegation.

(2)   Der Vorsitzende des Exekutivrats wird vom Ausschuss aus den Mitgliedern des Exekutivrats bestimmt.

(3)   Zu den Sitzungen des Exekutivrats werden Vertreter der Kommission und des EAD eingeladen.

(4)   Akademische Sachverständige und hochrangige Beamte von nationalen und Unionsinstitutionen können zur Teilnahme an Sitzungen des Exekutivrats eingeladen werden.

(5)   Der Exekutivrat hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung des Ausschusses durch akademische Beratung und Empfehlungen;

b)

Umsetzung des vereinbarten akademischen Jahresprogramms durch das Netz;

c)

Wahrnehmung der Aufsicht über das IDL;

d)

Ausarbeitung detaillierter Lehrpläne für alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK ausgehend von den vereinbarten Rahmenlehrplänen;

e)

Sicherstellung der Gesamtkoordination der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zwischen allen Instituten;

f)

Überprüfung der Standards für die im vorangegangenen akademischen Jahr durchgeführten ESVK-Ausbildungsmaßnahmen;

g)

Unterbreitung von Vorschlägen für ESVK-Ausbildungsmaßnahmen im nachfolgenden akademischen Jahr an den Ausschuss;

h)

Gewährleistung einer systematischen Bewertung aller Ausbildungsmaßnahmen des ESVK und Billigung der Lehrgangsevaluierungsberichte;

i)

Beitrag zum Entwurf des jährlichen Gesamtberichts über die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK.

(6)   Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Exekutivrat in unterschiedlichen projektorientierten Formationen tagen. Der Exekutivrat arbeitet die vom Ausschuss zu billigenden Regeln und Vereinbarungen für die Einrichtung und Arbeitsweise dieser Zusammensetzungen aus.

(7)   Die Geschäftsordnung des Exekutivrats wird vom Ausschuss festgelegt.

Artikel 10

Leiter des ESVK

(1)   Der Leiter des ESVK ist für die Durchführung und Verwaltung der ESVK- Ausbildungsmaßnahmen verantwortlich. Der Leiter des ESVK unterstützt die Arbeit des Ausschusses und des Exekutivrats in diesem Bereich und handelt bei ESVK-Ausbildungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Netzes als Vertreter des ESVK. Der Leiter des ESVK hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Veranlassung aller erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlassens interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Tätigkeiten des ESVK zu gewährleisten;

b)

Erstellung des Vorentwurfs des Jahresberichts des ESVK und des Vorentwurfs des Arbeitsprogramms, die dem Ausschuss vorzulegen sind, auf der Basis des vom Exekutivrat vorgelegten Vorschlags;

c)

Koordinierung der Durchführung des Arbeitsprogramms des ESVK;

d)

Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;

e)

Pflege von Kontakten zu den einschlägigen externen Akteuren im Bereich der Ausbildung im Kontext der GSVP;

f)

erforderlichenfalls Abschließen von technischen Vereinbarungen über ESVK-Ausbildungsmaßnahmen mit den zuständigen Behörden und Akteure im Bereich der Ausbildung im Kontext der GSVP;

g)

Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.

(2)   Der Leiter des ESVK ist für die administrative und finanzielle Verwaltung des ESVK zuständig, insbesondere:

a)

die Entwürfe der Haushaltspläne zu erstellen und sie dem Ausschuss vorzulegen,

b)

die Haushaltspläne nach deren Billigung durch den Ausschuss festzustellen,

c)

als Anweisungsbefugter für den Haushalt des ESVK zu fungieren,

d)

im Namen des ESVK ein oder mehrere Bankkonten zu eröffnen,

e)

etwaige Finanzierungsvereinbarungen und/oder technische Vereinbarungen mit der Kommission, dem EAD oder einem Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung und/oder die Ausführung der Ausgaben des ESVK auszuhandeln, dem Ausschuss vorzulegen und abzuschließen,

f)

im Namen des ESVK etwaige Briefwechsel betreffend die Abordnung von Sekretariatspersonal zum ESVK auszuhandeln und zu unterzeichnen,

g)

den ESVK generell bei allen Rechtsgeschäften mit finanziellen Auswirkungen zu vertreten,

h)

dem Ausschuss die Jahresabschlüsse des ESVK vorzulegen.

(3)   Der Leiter des ESVK wird vom Hohen Vertreter nach Konsultation des Ausschusses ernannt. Er wird für die Dauer seiner Ernennung zum Mitglied des Personals des ESVK ernannt. Die Mitgliedstaaten können Kandidaten für die Position des Leiters des ESVK vorschlagen, und Mitglieder des Personals der Europäischen Institutionen und des EAD können sich für diese Position bewerben, jeweils unter Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen.

(4)   Der Leiter des ESVK ist gegenüber dem Ausschuss über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

Artikel 11

ESVK-Sekretariat

(1)   Das Sekretariat unterstützt den Leiter des ESVK bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2)   Der Leiter des ESVK ist, mit der Unterstützung einer Auswahlkommission, für die Auswahl des Personals des Sekretariats zuständig.

(3)   Das Sekretariat unterstützt den Ausschuss, den Exekutivrat und die Institute bei der Organisation von ESVK-Ausbildungsmaßnahmen.

(4)   Jedes Institut bestimmt einen Ansprechpartner für das Sekretariat, um die organisatorischen und administrativen Fragen zu behandeln, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der ESVK-Ausbildungsmaßnahmen ergeben.

(5)   Das Sekretariat arbeitet eng mit der Kommission und dem EAD zusammen.

Artikel 12

Personal des ESVK

(1)   Das Personal des ESVK setzt sich zusammen aus

a)

Personal, das von den Organen der Union, dem EAD und den Agenturen der Union zum ESVK abgeordnet wird,

b)

nationalen Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden.

(2)   Das ESVK kann Praktikanten und Gastexperten aufnehmen.

(3)   Der Ausschuss legt, soweit erforderlich, Bedingungen für Praktikanten und Gastexperten auf Vorschlag des Hohen Vertreters fest.

(4)   Für nationale Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden, gilt der Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 23. März 2011 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige (4) entsprechend.

KAPITEL III

FINANZIERUNG

Artikel 13

Sachleistungen für ESVK-Ausbildungsmaßnahmen

(1)   Die am Netz beteiligten Mitgliedstaaten, Unionsinstitutionen, Unionsagenturen und Institute sowie der EAD tragen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reise- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben bezüglich der organisatorischen und administrativen Unterstützung der ESVK-Ausbildungsmaßnahmen.

(2)   Jeder Teilnehmer trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten.

Artikel 14

Unterstützung durch den EAD

(1)   Der EAD trägt die Kosten, die aus der Unterbringung des Leiters des ESVK und des Sekretariats in den Räumlichkeiten des EAD entstehen, einschließlich der Kosten für Informationstechnologie, der Kosten für die Abordnung des Leiters des ESVK sowie für die Abordnung eines Assistenten zum Sekretariat.

(2)   Der EAD lässt dem ESVK die administrative Unterstützung zukommen, die für die Einstellung und Verwaltung des Personals des ESVK und die Ausführung des Haushaltsplans erforderlich ist.

(3)   Der Leiter des ESVK handelt eine technische Vereinbarung mit dem EAD über die von diesem bereitzustellende Unterstützung aus; diese Vereinbarung wird vom Ausschuss gebilligt.

Artikel 15

Freiwillige Beiträge

(1)   Zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen kann das ESVK freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten und Instituten oder anderen Spendern erhalten. Solche Beiträge sind vom ESVK als zweckgebundene Einnahmen zu behandeln.

(2)   Technische Vereinbarungen über Beiträge nach Absatz 1 werden vom Leiter des ESVK ausgehandelt und vom Ausschuss gebilligt.

Artikel 16

Beitrag aus dem Unionshaushalt

(1)   Das ESVK erhält einen jährlichen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union. Dieser Beitrag kann insbesondere der Deckung von Kosten für die Unterstützung von ESVK-Ausbildungsmaßnahmen und von Kosten für nationale Sachverständige, die aus den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden, dienen.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK während der ersten zwölf Monate nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 beläuft sich auf 535 000 EUR. Die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume werden vom Rat festgelegt.

(3)   Im Anschluss an den Beschluss des Rates nach Absatz 2 handelt der Leiter des ESVK eine Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission aus, die vom Ausschuss gebilligt wird.

Artikel 17

Finanzregelung

Die im Anhang wiedergegebene Finanzregelung gilt für die Ausgaben des ESVK und die Finanzierung dieser Ausgaben.

KAPITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Teilnahme an ESVK-Ausbildungsmaßnahmen

(1)   Alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zur Teilnahme offen. Die Institute, die die Maßnahmen veranstalten und durchführen, gewährleisten, dass dieser Grundsatz ausnahmslos Anwendung findet.

An den Ausbildungsmaßnahmen des ESVK können grundsätzlich auch Staatsangehörige von Ländern, die Kandidaten für einen Beitritt zur Union sind, und gegebenenfalls von Drittländern teilnehmen.

(2)   Der Teilnehmerkreis sind Mitglieder zivilen und militärischen Personals, die sich mit strategischen Aspekten der GSVP befassen, sowie Sachverständige, die in GSVP-Missionen oder -Operationen eingesetzt werden sollen.

Zur Teilnahme an ESVK-Ausbildungsmaßnahmen können Vertreter u. a. von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, akademischen Einrichtungen und der Medien sowie der Wirtschaft eingeladen werden.

(3)   Jeder Teilnehmer, der einen Lehrgang des ESVK abschließt, erhält eine vom Hohen Vertreter unterzeichnete Abschlussbescheinigung. Die Modalitäten für die Ausstellung der Bescheinigung werden vom Ausschuss regelmäßig überprüft. Die Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Union anerkannt.

Artikel 19

Zusammenarbeit

Das ESVK arbeitet mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren, wie z. B. nationalen Ausbildungseinrichtungen in Drittländern, zusammen und greift auf deren Fachwissen zurück.

Artikel 20

Sicherheitsvorschriften

Für das ESVK gilt der Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (5).

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Kontinuität

Die für die Durchführung der Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP erlassenen Regelungen bleiben, soweit sie sich mit dem vorliegenden Beschluss vereinbaren lassen, zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.

Artikel 22

Aufhebung

Die Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP wird aufgehoben.

Artikel 23

Überprüfung, Inkrafttreten und Auslaufen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft. Er wird gegebenenfalls, allerdings spätestens sechs Monate, bevor er ausläuft, überprüft.

(2)   Dieser Beschluss läuft vier Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 aus.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(4)  ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 8.

(5)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


ANHANG

Finanzregelung für die Ausgaben des ESVK und ihre Finanzierung

Artikel 1

Haushaltsgrundsätze

(1)   Der Haushaltsplan des ESVK ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche Einnahmen und Ausgaben des ESVK veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Einnahmen und Ausgaben des ESVK dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie ausgeführt werden.

Artikel 2

Annahme von Haushaltsplänen

(1)   Der Leiter des ESVK stellt jedes Jahr einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr, das am 1. Januar eines Jahres beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet, auf. Dieser Entwurf umfasst die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die vom ESVK während dieses Zeitraums zu leistenden Ausgaben zu decken, sowie eine Vorausschätzung der zur Deckung dieser Ausgaben erwarteten Einnahmen.

(2)   Die Mittel sind entsprechend den Erfordernissen nach Art oder Zweckbestimmung Kapiteln und Artikeln zuzuordnen. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln.

(3)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten, dem jährlichen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und sonstigen Einnahmen.

(4)   Der Leiter des ESVK legt dem Ausschuss einen detaillierten Haushaltsbericht für das laufende und das vorherige Haushaltsjahr sowie den Haushaltsplanentwurf bis spätestens zum 31. Oktober vor. Der Ausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf bis zum 31. Dezember.

(5)   Sollten unvorhergesehene Umstände und ein dringender Mittelbedarf eintreten, kann der Leiter des ESVK einen Berichtigungshaushaltsplan vorschlagen. Jeder Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans und der Haushaltsplan für das erste Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses werden nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan vorgeschlagen, gebilligt und festgestellt; lediglich die für den Jahreshaushaltsplan geltenden Fristen kommen nicht zur Anwendung.

Artikel 3

Mittelübertragungen

Der Leiter des ESVK kann mit Genehmigung des Ausschusses Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans vornehmen.

Artikel 4

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr

(1)   Mittel, die erforderlich sind, um rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die vor dem 31. Dezember eines Haushaltsjahres eingegangen wurden, sind auf das nachfolgende Haushaltsjahr zu übertragen.

(2)   Der Leiter des ESVK kann mit Genehmigung des Ausschusses sonstige Mittel des Haushaltsplans auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen.

(3)   Andernfalls verfallen sonstige Mittel am Ende des Haushaltsjahres.

Artikel 5

Haushaltsvollzug und Personalverwaltung

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Verwaltung seines Personals greift das ESVK so weit wie möglich auf die die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Union, und insbesondere des EAD, zurück.

Artikel 6

ESVK Bankkonten

(1)   Die Bankkonten des ESVK werden in Form von auf Euro lautenden Girokonten oder Festgeldkonten für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat eröffnet.

(2)   Die Bankkonten des ESVK werden nicht überzogen.

Artikel 7

Zahlungen

Für jede Zahlung von einem Konto des ESVK ist die gemeinsame Unterschrift des Leiters des ESVK und eines anderen Mitglieds des Personals des ESVK erforderlich.

Artikel 8

Rechnungsführung

(1)   Der Leiter des ESVK stellt sicher, dass die Konten, die Aufschluss über die Einnahmen, Ausgaben und Bestände an Vermögenswerten des ESVK geben, entsprechend den international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor geführt werden.

(2)   Der Leiter des ESVK übermittelt dem Ausschuss den Jahresabschluss für ein bestimmtes Haushaltsjahr spätestens am 31. März des darauffolgenden Jahres.

(3)   Die erforderlichen Rechnungslegungsdienstleistungen werden extern erbracht.

Artikel 9

Rechnungsprüfung

(1)   Einmal jährlich werden die Konten des ESVK einer Rechnungsprüfung unterzogen.

(2)   Die erforderlichen Rechnungsprüfungsdienstleistungen werden extern erbracht.

(3)   Die Rechnungsprüfungsberichte werden auf Antrag dem Ausschuss zugänglich gemacht.

Artikel 10

Entlastung

(1)   Der Ausschuss entscheidet auf der Grundlage des Jahresabschlusses und unter Berücksichtigung des jährlichen Prüfungsberichts darüber, ob dem Leiter des ESVK für die Ausführung des Haushaltsplans des ESVK Entlastung erteilt wird.

(2)   Der Leiter des ESVK trifft alle geeigneten Maßnahmen, um den Ausschuss zu überzeugen, dass die Entlastung erteilt werden kann, und um auf eventuelle in den Entlastungsbeschlüssen enthaltene Bemerkungen zu reagieren.