31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2014 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2013

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie und bei gleichwertigen Funktionen große Unterschiede in den Leistungsniveaus aufweisen.

(2)

Auf Elektrobacköfen entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtenergiebedarfs in der Europäischen Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs dieser Geräte.

(3)

Bestimmungen für die Kennzeichnung von Haushaltselektrobacköfen in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (2) festgelegt.

(4)

Im Bereich der Haushaltskochgeräte hat sich die Technik in den letzten Jahren rasch weiterentwickelt. Aus den Ökodesign-Vorstudien ging hervor, dass Haushaltsgasbacköfen und Haushaltsdunstabzugshauben über ein erhebliches Energieeinsparpotenzial verfügen. Um zu gewährleisten, dass die Energieetiketten den Lieferanten dynamische Anreize dafür bieten, die Energieeffizienz dieser Geräte weiter zu verbessern, und die Marktausrichtung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen, sollte die Richtlinie 2002/40/EG aufgehoben und es sollten neue Bestimmungen festgelegt werden.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten für Haushaltselektro- und Haushaltsgasbacköfen, einschließlich in Herde integrierter Backöfen, und für elektrische Haushaltsdunstabzugshauben gelten.

(6)

Mit dieser Verordnung sollte für alle betroffenen Backöfen eine überarbeitete Energieeffizienzskala von A+++ bis D und für Haushaltsdunstabzugshaben eine neue Energieeffizienzskala von A bis G eingeführt werden, bei der an der Spitze der Skala alle zwei Jahre ein „+“ hinzugefügt wird, bis die Klasse A+++ erreicht wird; diese zusätzlichen Klassen sollten hinzugefügt werden, um die Marktverbreitung hocheffizienter Geräte zu beschleunigen.

(7)

Es wird erwartet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung zusammen mit den in der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission (3) über die Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben festgelegten Ökodesign-Vorschriften zu jährlichen Primärenergieeinsparungen von 27 PJ/Jahr im Jahr 2020 und von 60 PJ/Jahr bis 2030 führen.

(8)

Der Schallleistungspegel einer Haushaltsdunstabzugshaube kann für die Endnutzer ein wichtiger Gesichtspunkt sein. Informationen über die Schallleistungspegel sollten auf den Etiketten von Haushaltsdunstabzugshauben angegeben werden, damit die Endnutzer eine fundierte Entscheidung treffen können.

(9)

Die Informationen auf den jeweiligen Etiketten sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Berechnungs- und Messmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (4) genannten europäischen Normungsorganisationen verabschiedet werden.

(10)

Diese Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für Haushaltsbacköfen, einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen, und für elektrische Haushaltsdunstabzugshauben vorgeben.

(11)

Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technische Dokumentation und an das Produktdatenblatt für Haushaltsbacköfen, einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen, und für Haushaltsdunstabzugshauben festgelegt werden, auch wenn diese für andere als häusliche Zwecke verwendet werden.

(12)

Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Haushaltsbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen) und von elektrischen Haushaltsdunstabzugshauben in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind, auch wenn diese Geräte für andere als häusliche Zwecke genutzt werden.

(13)

Eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, wobei der technische Fortschritt und insbesondere die Wirksamkeit und Eignung der Methode zur Festlegung der Energieeffizienzklassen von Haushaltsbacköfen berücksichtigt werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Haushaltselektro- und Haushaltsgasbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen) und von elektrischen Haushaltsdunstabzugshauben sowie Anforderungen an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

(2)   Die Verordnung gilt nicht für

a)

Backöfen, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden,

b)

Backöfen mit einer „Mikrowellenerwärmungsfunktion“,

c)

kleine Backöfen,

d)

tragbare Backöfen,

e)

Wärmespeicher-Backöfen,

f)

mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen,

g)

Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Backofen“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Geräts mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird und in dem Speisen im konventionellen Modus oder im Umluftmodus zubereitet werden;

2.

„Garraum“ bezeichnet einen geschlossenen Raum, in dem die Temperatur zur Zubereitung von Speisen geregelt werden kann;

3.

„Backofen mit mehreren Garräumen“ bezeichnet einen Backofen mit zwei oder mehr Garräumen, die jeweils einzeln beheizt werden;

4.

„kleiner Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Garräume alle weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind;

5.

„tragbarer Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Produktmasse unter 18 kg liegt, soweit er nicht für den Einbau bestimmt ist;

6.

„Mikrowellenerwärmung“ bezeichnet die Erwärmung von Speisen mithilfe elektromagnetischer Energie;

7.

„konventioneller Modus“ bezeichnet den Betriebsmodus eines Backofens, bei dem die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums des Backofens nur durch natürliche Konvektion erzeugt wird;

8.

„Umluftmodus“ bezeichnet einen Modus eines Backofens, bei dem ein eingebauter Lüfter die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums des Backofens erzeugt;

9.

„Zyklus“ bezeichnet den Zeitraum, in dem eine standardisierte Prüfbeladung im Garraum eines Backofens unter bestimmten Bedingungen erhitzt wird;

10.

„Herd“ bezeichnet ein Gerät, das aus einem Backofen und einer Kochmulde besteht und mit Gas oder Strom betrieben wird;

11.

„Betriebszustand“ bezeichnet den Zustand eines Herdes während des Gebrauchs;

12.

„Wärmequelle“ bezeichnet die Hauptenergieform für die Beheizung eines Backofens;

13.

„Dunstabzugshaube“ bezeichnet ein Gerät, das mit einem von ihm gesteuerten Motor betrieben wird und dazu bestimmt ist, verunreinigte Luft über einer Kochmulde aufzunehmen, oder das ein Downdraft-System umfasst, das für den Einbau neben Herden, Kochmulden oder ähnlichen Kochgeräten bestimmt ist und den Dampf nach unten in ein internes Abluftrohr zieht;

14.

„Automatikbetrieb während des Kochens“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Luftstrom der Dunstabzugshaube mithilfe eines oder mehrerer Sensoren unter anderem hinsichtlich der Feuchte, Temperatur usw. automatisch geregelt wird;

15.

„vollautomatische Dunstabzugshaube“ bezeichnet eine Dunstabzugshaube, in der der Luftstrom und/oder andere Funktionen mithilfe eines oder mehrerer Sensoren rund um die Uhr, auch während des Kochens, automatisch geregelt werden;

16.

„Bestpunkt“ (BEP) bezeichnet den Betriebspunkt der Dunstabzugshaube mit der höchsten fluiddynamischen Effizienz (FDEhood);

17.

„Beleuchtungseffizienz“ (LEhood) bezeichnet das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems der Haushaltsdunstabzugshaube und der Leistung des Beleuchtungssystems in lx/W;

18.

„Fettabscheidegrad“ (GFEhood) bezeichnet den Prozentsatz an Fett, der in den Fettfiltern einer Dunstabzugshaube aufgenommen wurde;

19.

„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, aber keine Funktion ausführt, bei dem nur der Aus-Zustand angezeigt wird oder bei dem nur Funktionen ausgeführt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sicherstellen sollen;

20.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

21.

„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Zustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst;

22.

„Informations- oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige;

23.

„Endnutzer“ bezeichnet einen Verbraucher, der ein Produkt kauft oder voraussichtlich kaufen wird;

24.

„Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Geräte ausgestellt und/oder zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden;

25.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller oder Importeur unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes Modell.

Artikel 3

Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

Die Lieferanten stellen sicher, dass

1.

in Bezug auf die Etiketten, Produktdatenblätter und technische Dokumentation

a)

im Fall von Haushaltsbacköfen

i)

jeder Haushaltsbackofen mit einem gedruckten Etikett/mit gedruckten Etiketten geliefert wird, das/die für jeden Garraum des Backofens Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Format enthält/enthalten;

ii)

ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil A für Haushaltsbacköfen, die in Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird;

iii)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V Teil A den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird;

iv)

in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

v)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsbackofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

vi)

ein elektronisches Etikett, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen, den Händlern für jeden Garraum eines Haushaltsbackofenmodells zur Verfügung gestellt wird;

vii)

ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil A den Händlern für jedes Haushaltsbackofenmodell zur Verfügung gestellt wird;

b)

im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben

i)

jede Haushaltsdunstabzugshaube mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, das Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 2 festgelegten Format enthält;

ii)

ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil B für Haushaltsdunstabzugshauben, die in Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird;

iii)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V Teil B den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird;

iv)

in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

v)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugshaubenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

vi)

ein elektronisches Etikett, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen, den Händlern für jedes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell zur Verfügung gestellt wird;

vii)

ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil B den Händlern für jedes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell zur Verfügung gestellt wird.

2.

In Bezug auf die Energieeffizienzklassen gilt Folgendes:

a)

Im Fall von Haushaltsbacköfen wird die Energieeffizienzklasse des Garraums des Backofens gemäß Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 1 ermittelt.

b)

Im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben

i)

werden die Energieeffizienzklassen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a und gemäß Anhang II Nummer 2.1 ermittelt;

ii)

werden die Klassen für die fluiddynamische Effizienz gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b und gemäß Anhang II Nummer 2.2 ermittelt;

iii)

werden die Klassen für die Beleuchtungseffizienz gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe c und gemäß Anhang II Nummer 2.3 ermittelt;

iv)

werden die Klassen für den Fettabscheidegrad gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe d und gemäß Anhang II Nummer 2.4 ermittelt.

3.

In Bezug auf die Gestaltung der Etiketten gilt Folgendes:

a)

Bei den ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebrachten Haushaltsbacköfen muss die Gestaltung des Etiketts für den Garraum des Backofens den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen.

b)

Bei Haushaltsdunstabzugshauben muss die Gestaltung des Etiketts den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen, wobei folgender Zeitplan gilt:

i)

Bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A, B, C, D, E, F und G, die ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.1 (Etikett 1) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.2 (Etikett 2) entsprechen;

ii)

bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+, A, B, C, D, E und F, die ab dem 1. Januar 2016 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.2 (Etikett 2) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.3 (Etikett 3) entsprechen;

iii)

bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A++, A+, A, B, C, D und E, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.3 (Etikett 3) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.4 (Etikett 4) entsprechen;

iv)

bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.4 (Etikett 4) entsprechen.

Artikel 4

Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

1.

im Fall von Haushaltsbacköfen

a)

jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für jeden Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;

b)

Backöfen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil A dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, sie werden über das Internet angeboten; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;

c)

in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Backofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

d)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Backofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

2.

im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben

a)

jede in einer Verkaufsstelle ausgestellte Haushaltsdunstabzugshaube mit dem Etikett versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;

b)

Haushaltsdunstabzugshauben, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil B dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, sie werden über das Internet angeboten; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;

c)

in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugsmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;

d)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugsmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Artikel 5

Mess- und Berechnungsmethoden

Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen, ermittelt.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Prüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang VIII an.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis zum 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts.

Artikel 8

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission wird zum 1. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

(1)   Haushaltbacköfen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, sind als den Bestimmungen der Richtlinie 2002/40/EG entsprechend anzusehen.

(2)   Vom 1. Januar bis zum 1. April 2015 können Händler Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf bestimmte Backöfen, die unter diese Bestimmung fallen, anwenden.

(3)   Vom 1. Januar bis zum 1. April 2015 können Händler Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b auf bestimmte Haushaltsdunstabzugshauben, die unter diese Bestimmung fallen, anwenden.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und v, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und v, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c und d gelten jedoch ab dem 1. April 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45.

(3)  Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(5)  Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).


ANHANG I

Effizienzklassen

1.   HAUSHALTSBACKÖFEN

Die Energieeffizienzklassen von Haushaltsbacköfen werden für jeden Garraum anhand der Werte in Tabelle 1 einzeln ermittelt. Die Energieeffizienz von Haushaltsbacköfen wird gemäß Anhang II Nummer 1 ermittelt.

Tabelle 1

Energieeffizienzklassen von Haushaltsbacköfen

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEIcavity)

A+++ (höchste Effizienz)

EEIcavity < 45

A++

45 ≤ EEIcavity < 62

A+

62 ≤ EEIcavity < 82

A

82 ≤ EEIcavity < 107

B

107 ≤ EEIcavity < 132

C

132 ≤ EEIcavity < 159

D (geringste Effizienz)

EEIcavity ≥ 159

2.   HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

a)

Die Energieeffizienzklassen von Haushaltsdunstabzugshauben werden anhand der Werte in Tabelle 2 ermittelt. Der Energieeffizienzindex (EEIhood) von Haushaltsdunstabzugshauben wird gemäß Anhang II Nummer 2.1 berechnet.

Tabelle 2

Energieeffizienzklassen von Haushaltsdunstabzugshauben

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEIhood)

Etikett 1

Etikett 2

Etikett 3

Etikett 4

A+++ (höchste Effizienz)

 

 

 

EEIhood < 30

A++

 

 

EEIhood < 37

30 ≤ EEIhood < 37

A+

 

EEIhood < 45

37 ≤ EEIhood < 45

37 ≤ EEIhood < 45

A

EEIhood < 55

45 ≤ EEIhood < 55

45 ≤ EEIhood < 55

45 ≤ EEIhood < 55

B

55 ≤ EEIhood < 70

55 ≤ EEIhood < 70

55 ≤ EEIhood < 70

55 ≤ EEIhood < 70

C

70 ≤ EEIhood < 85

70 ≤ EEIhood < 85

70 ≤ EEIhood < 85

70 ≤ EEIhood < 85

D

85 ≤ EEIhood < 100

85 ≤ EEIhood < 100

85 ≤ EEIhood < 100

EEIhood ≥ 85

E

100 ≤ EEIhood < 110

100 ≤ EEIhood < 110

EEIhood ≥ 100

 

F

110 ≤ EEIhood < 120

EEIhood ≥ 110

 

 

G (geringste Effizienz)

EEIhood ≥ 120

 

 

 

b)

Die Klassen für die fluiddynamische Effizienz einer Haushaltsdunstabzugshabe werden anhand ihrer fluiddynamischen Effizienz (FDEhood) gemäß folgender Tabelle 3 ermittelt. Die fluiddynamische Effizienz von Haushaltsdunstabzugshauben wird gemäß Anhang II Nummer 2.2 ermittelt.

Tabelle 3

Klassen für die fluiddynamische Effizienz von Haushaltsdunstabzugshauben

Klasse für die fluiddynamische Effizienz

fluiddynamische Effizienz (FDEhood)

A (höchste Effizienz)

FDEhood > 28

B

23 < FDEhood ≤ 28

C

18 < FDEhood ≤ 23

D

13 < FDEhood ≤ 18

E

8 < FDEhood ≤ 13

F

4 < FDEhood ≤ 8

G (geringste Effizienz)

FDEhood ≤ 4

c)

Die Klassen für die Beleuchtungseffizienz einer Haushaltsdunstabzugshabe werden anhand ihrer Beleuchtungseffizienz (LEhood) gemäß folgender Tabelle 4 ermittelt. Die Beleuchtungseffizienz von Haushaltsdunstabzugshauben wird gemäß Anhang II Nummer 2.3 ermittelt.

Tabelle 4

Beleuchtungseffizienzklassen von Haushaltsdunstabzugshauben

Beleuchtungseffizienzklasse

Beleuchtungseffizienz (LEhood)

A (höchste Effizienz)

LEhood > 28

B

20 < LEhood ≤ 28

C

16 < LEhood ≤ 20

D

12 < LEhood ≤ 16

E

8 < LEhood ≤ 12

F

4 < LEhood ≤ 8

G (geringste Effizienz)

LEhood ≤ 4

d)

Die Klassen für den Fettabscheidegrad einer Haushaltsdunstabzugshabe werden anhand ihres Fettabscheidegrads (GFEhood) gemäß folgender Tabelle 5 ermittelt. Der Fettabscheidegrad von Haushaltsdunstabzugshauben wird gemäß Anhang II Nummer 2.4 ermittelt.

Tabelle 5

Fettabscheidegrad (GFEhood) von Haushaltsdunstabzugshauben

Klasse für den Fettabscheidegrad

Fettabscheidegrad (%)

A (höchste Effizienz)

GFEhood > 95

B

85 < GFEhood ≤ 95

C

75 < GFEhood ≤ 85

D

65 < GFEhood ≤ 75

E

55 < GFEhood ≤ 65

F

45 < GFEhood ≤ 55

G (geringste Effizienz)

GFEhood ≤ 45


ANHANG II

Messungen und Berechnungen

Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt harmonisierte Normen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.

1.   HAUSHALTSBACKÖFEN

Der Energieverbrauch des Garraums eines Haushaltsbackofens wird bei einem standardisierten Zyklus im konventionellen Modus und, sofern vorhanden, im Umluftmodus gemessen, wobei eine standardisierte mit Wasser getränkte Prüfbeladung erhitzt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass die Temperatur im Garraum während des Prüfzyklus die Temperatureinstellung des Thermostats und/oder der Ofenkontrollanzeige erreicht. Bei den folgenden Berechnungen wird der Energieverbrauch je Zyklus im effizientesten Modus (konventioneller Modus oder Umluftmodus) verwendet.

Für jeden Garraum des Haushaltsbackofens wird der Energieeffizienzindex (EEIcavity) nach folgenden Formeln berechnet:

Bei Haushaltselektrobacköfen:

Formula

Formula
(in kWh)

Bei Haushaltsgasbacköfen:

Formula

Formula
(in MJ)

Dabei gilt:

—   EEIcavity = Energieeffizienzindex jedes Garraums eines Haushaltsbackofens in %, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   SECelectric cavity = in kWh ausgedrückter Standardenergieverbrauch (Strom), der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung in einem Garraum eines elektrischen Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

—   SECgas cavity = in MJ ausgedrückter Standardenergieverbrauch, der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung im Garraum eines gasbeheizten Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

—   V= Volumen des Garraums des Haushaltsbackofens in Litern (l), auf die nächste ganze Zahl gerundet;

—   ECelectric cavity = in kWh ausgedrückter Energieverbrauch, der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung in einem Garraum eines elektrisch beheizten Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

—   ECgas cavity = in MJ ausgedrückter Energieverbrauch, der erforderlich ist, um eine standardisierte Prüfbeladung in einem gasbetriebenen Garraum eines Haushaltsbackofens in einem Zyklus zu erhitzen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.

2.   HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

2.1.   Berechnung des Energieeffizienzindex (EEIhood)

Der Energieeffizienzindex (EEIhood ) errechnet sich als

Formula

und wird auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Dabei gilt:

—   SAEChood = jährlicher Standardenergieverbrauch der Haushaltsdunstabzugshaube in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   AEChood = jährlicher Energieverbrauch der Haushaltsdunstabzugshaube in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Der jährliche Standardenergieverbrauch (SAEChood ) von Haushaltsdunstabzugshauben errechnet sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

WBEP ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

WL ist die elektrische Nenneingangsleistung des Beleuchtungssystems der Haushaltsdunstabzugshaube für die Kochoberfläche in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Der jährliche Energieverbrauch (AEChood ) von Haushaltsdunstabzugshauben errechnet sich wie folgt:

i)

Bei vollautomatischen Haushaltsdunstabzugshauben:

Formula

ii)

bei allen anderen Haushaltsdunstabzugshauben:

Formula

Dabei gilt:

tL ist die durchschnittliche Beleuchtungszeit pro Tag in Minuten (tL = 120);

tH ist die durchschnittliche Betriebszeit von Haushaltsdunstabzugshauben pro Tag in Minuten (tH = 60);

Po ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Aus-Zustand in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

Ps ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bereitschaftszustand in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

f ist der Zeitverlängerungsfaktor, der wie folgt berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet wird:

Formula

2.2.   Berechnung der fluiddynamischen Effizienz (FDEhood)

Die fluiddynamische Effizienz (FDEhood ) im Bestpunkt wird anhand der folgenden Formel berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet:

Formula

Dabei gilt:

QBEP ist der Volumenstrom der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

PBEP ist der statische Druckunterschied der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in Pa, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

WBEP ist die elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

2.3.   Berechnung der Beleuchtungseffizienz (LEhood)

Die Beleuchtungseffizienz (LEhood) einer Haushaltsdunstabzugshaube ist das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Beleuchtungsstärke und der elektrischen Nenneingangsleistung des Beleuchtungssystems. Sie wird wie folgt in lx/W berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet:

Formula

Dabei gilt:

Emiddle ist die unter Standardbedingungen gemessene durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche in Lux, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

WL ist die elektrische Nenneingangsleistung des Beleuchtungssystems der Haushaltsdunstabzugshaube für die Kochoberfläche in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

2.4.   Berechnung des Fettabscheidegrads (GFEhood)

Der Fettabscheidegrad (GFEhood) einer Haushaltsdunstabzugshaube ist der Prozentsatz an Fett, der in den Filtern einer Dunstabzugshaube aufgenommen wurde. Er wird wie folgt berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet:

Formula

Dabei gilt:

—   wg = Masse des Öls im Fettfilter einschließlich aller abnehmbaren Abdeckungen in g, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   wr = Masse des Öls, das in den Luftwegen der Dunstabzugshaube zurückbehalten wurde, in g, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

—   wt = Masse des Öls, das im Absolutfilter der Dunstabzugshaube abgeschieden wurde, in g, auf die erste Dezimalstelle gerundet.

2.5.   Geräuschpegel

Der Schallleistungspegel (in dB) wird als A-bewertete Luftschallemissionen (gewichteter Durchschnittswert — LWA) einer Haushaltsdunstabzugshaube bei höchster Einstellung für den normalen Gebrauch gemessen und auf die nächste ganze Zahl gerundet.


ANHANG III

Etikett

1.   ETIKETT FÜR HAUSHALTSBACKÖFEN

1.1.   Haushaltselektrobacköfen

1.1.1.   Gestaltung des Etiketts — für jeden Garraum eines Haushaltselektrobackofens

Image 1

1.1.2.   Angaben auf dem Etikett — Haushaltselektrobacköfen

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;

III.

die Energiequelle des Haushaltsbackofens;

IV.

die gemäß Anhang I ermittelte Energieeffizienzklasse des Garraums; die Spitze des Pfeils mit dem Kennzeichnungsbuchstaben ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

V.

das nutzbare Garraumvolumen in Litern, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

VI.

den in kWh/Zyklus ausgedrückten Energieverbrauch (Leistungsaufnahme) für die Beheizungsfunktion/en (konventionell und Umluft, sofern vorhanden) des Garraums bei Standardbeladung, ermittelt nach den Prüfverfahren und auf die zweite Dezimalstelle gerundet (ECelectric cavity ).

1.1.3.   Gestaltung des Etiketts — Haushaltselektrobacköfen

Die Gestaltung des Etiketts für jeden Garraum eines Haushaltselektrobackofens muss folgender Vorlage entsprechen:

Image 2

Dabei gilt:

i)

Das Etikett muss mindestens 85 mm breit und 170 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

ii)

Der Hintergrund muss weiß sein.

iii)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

iv)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image 3

Begrenzungslinie: 4 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Image 4

EU-Logo — Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image 5

Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00; Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 70 mm, Höhe: 14 mm.

Image 6

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1,5 pt- Farbe: Cyan 100 % — Länge: 70 mm.

Image 7

Skala der Energieeffizienzklassen

Pfeil: Höhe: 5,5 mm, Zwischenraum: 1 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00;

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00;

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00;

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00;

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00;

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00;

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

Text: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 12 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image 8

Energieeffizienzklasse

Pfeil: Breite: 20 mm, Höhe: 10 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 24 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 18 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image 9

Energieverbrauch pro Zyklus

Rand: 1,5 pt- Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Wert: Calibri fett 19 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz.

Image 10

Volumen

Rand: 1,5 pt- Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Wert: Calibri fett 20 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz.

Image 11

Sternchen: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz.

Image 12

Nummer der Verordnung: Calibri fett 10 pt, 100 % schwarz.

Image 13

Name oder Warenzeichen des Lieferanten

Image 14

Modellkennung des Lieferanten

Image 15

Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 70 mm × 13 mm passen.

1.2.   Haushaltsgasbacköfen

1.2.1.   Gestaltung des Etiketts — für jeden Garraum eines Haushaltsgasbackofens

Image 16

1.2.2.   Angaben auf dem Etikett

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;

III.

die Energiequelle des Haushaltsbackofens;

IV.

die gemäß Anhang I ermittelte Energieeffizienzklasse des Garraums; die Spitze des Pfeils mit dem Kennzeichnungsbuchstaben ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

V.

das nutzbare Garraumvolumen in Litern, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

VI.

den in MJ/Zyklus und in kWh/Zyklus (1) ausgedrückten Energieverbrauch (Gasverbrauch) für die Beheizungsfunktion/en (konventionell und Umluft, sofern vorhanden) des Garraums bei Standardbeladung, ermittelt nach den Prüfverfahren und auf die zweite Dezimalstelle gerundet (ECgas cavity ).

1.2.3.   Gestaltung des Etiketts — Haushaltsgasbacköfen

Die Gestaltung des Etiketts für jeden Garraum eines Haushaltsgasbackofens muss folgender Vorlage entsprechen:

Image 17

Dabei gilt:

i)

Das Etikett muss mindestens 85 mm breit und 170 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

ii)

Der Hintergrund muss weiß sein.

iii)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

iv)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image 18

Begrenzungslinie: 4 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Image 19

EU-Logo — Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image 20

Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00; Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 70 mm, Höhe: 14 mm.

Image 21

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1,5 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 70 mm.

Image 22

Skala der Energieeffizienzklassen

Pfeil: Höhe: 5,5 mm, Zwischenraum: 1 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00;

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00;

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00;

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00;

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00;

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00;

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

Text: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 12 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image 23

Energieeffizienzklasse

Pfeil: Breite: 20 mm, Höhe: 10 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 24 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 18 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image 24

Energieverbrauch pro Zyklus

Rand: 1,5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Wert: Calibri fett 19 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz.

Image 25

Volumen

Rand: 1,5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3 mm.

Wert: Calibri fett 20 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz.

Image 26

Sternchen: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz.

Image 27

Nummer der Verordnung: Calibri fett 10 pt, 100 % schwarz.

Image 28

Name oder Warenzeichen des Lieferanten

Image 29

Modellkennung des Lieferanten

Image 30

Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 70 mm × 13 mm passen.

2.   ETIKETT FÜR HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

2.1.   Gestaltung des Etiketts

2.1.1.   Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A bis G (Etikett 1)

Image 31

2.1.2.   Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+ bis F (Etikett 2)

Image 32

2.1.3.   Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A++ bis E (Etikett 3)

Image 33

2.1.4.   Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+++ bis D (Etikett 4)

Image 34

2.2.   Angaben auf dem Etikett — Haushaltsdunstabzugshauben

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet;

III.

die gemäß Anhang I ermittelte Energieeffizienzklasse der Haushaltsdunstabzugshaube; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Haushaltsdunstabzugshaube angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV.

den gemäß Anhang II berechneten jährlichen Energieverbrauch (AEChood) in kWh, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

V.

die gemäß Anhang I ermittelte Klasse für die fluiddynamische Effizienz;

VI.

die gemäß Anhang I ermittelte Beleuchtungseffizienzklasse;

VII.

die gemäß Anhang I ermittelte Klasse für den Fettabscheidgrad;

VIII.

den gemäß Anhang II Nummer 2.5 ermittelten Schallleistungspegel, auf die nächste ganze Zahl gerundet.

2.3.   Gestaltung des Etiketts — Haushaltsdunstabzugshauben

Die Gestaltung des Etiketts muss folgender Vorlage entsprechen:

Image 35

Dabei gilt:

i)

Das Etikett muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

ii)

Der Hintergrund muss weiß sein.

iii)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

iv)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image 36

Begrenzungslinie: 3 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2 mm.

Image 37

EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image 38

Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 51 mm, Höhe: 10 mm.

Image 39

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 51 mm.

Image 40

Skala der Energieeffizienzklassen

Pfeil: Höhe: 4 mm, Zwischenraum: 0,75 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00;

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00;

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00;

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00;

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00;

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00;

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

Text: Calibri fett 10 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 7 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image 41

Energieeffizienzklasse

Pfeil: Breite: 15 mm, Höhe: 8 mm, 100 % schwarz.

Text: Calibri fett 17 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbol: Calibri fett 12 pt, weiß, auf gleicher Höhe.

Image 42

Jährlicher Energieverbrauch

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri fett 21 pt, 100 % schwarz und Calibri normal 8 pt, 100 % schwarz.

Image 43

Fluiddynamische Effizienz

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 11,5 pt, 100 % schwarz.

Image 44

Beleuchtungseffizienz

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 11,5 pt, 100 % schwarz.

Image 45

Fettabscheidegrad

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri normal 10 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 14 pt, 100 % schwarz.

Image 46

Schallleistungspegel

Piktogramm wie abgebildet

Rand: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 2,5 mm.

Wert: Calibri normal 6 pt, 100 % schwarz und Calibri fett 11,5 pt, 100 % schwarz.

Image 47

Nummer der Verordnung: Calibri fett 8 pt, 100 % schwarz

Image 48

Name oder Warenzeichen des Lieferanten

Image 49

Modellkennung des Lieferanten

Image 50

Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 51 mm × 9 mm passen.


(1)  1 kWh/Zyklus = 3,6 MJ/Zyklus.


ANHANG IV

Datenblatt

A.   DATENBLATT FÜR HAUSHALTSBACKÖFEN

1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt von Haushaltsbacköfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sind gemäß den folgenden Vorgaben in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen, aber mit anderen Werten für die Parameter auf dem Etikett für den Haushaltsbackofen, unterscheidet (Anhang III Nummer 1);

c)

der Energieeffizienzindex (EEIcavity) für jeden Garraum des Modells, berechnet gemäß Anhang II Nummer 1 und auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Energieeffizienzindex darf nicht höher sein als der in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Index;

d)

die Energieeffizienzklasse des Modells für jeden Garraum gemäß Anhang I Tabelle 1; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

e)

der Energieverbrauch pro Zyklus für jeden Garraum im konventionellen Modus und im Umluft-Modus, soweit vorhanden (der gemessene Energieverbrauch ist in kWh (Elektro- und Gasbacköfen) und in MJ (Gasbacköfen) auszudrücken, auf zwei Dezimalstellen gerundet; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

f)

die Zahl der Garräume, die Wärmequelle(n) pro Garraum und das Volumen jedes Garraums.

2.

Vorbehaltlich etwaiger Anforderungen des Umweltzeichensystems der Europäischen Union gilt, dass eine Kopie des Umweltzeichens der Europäischen Union hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 25. November 2009 vergeben wurde.

3.

Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltsbackofenmodellen desselben Lieferanten abdecken.

4.

Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts jedes Garraums in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.

B.   DATENBLATT FÜR HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt von Haushaltsdunstabzugshauben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sind gemäß den folgenden Vorgaben in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen, aber mit anderen Werten für die Parameter auf dem Etikett für die Haushaltsdunstabzugshaube, unterscheidet (Anhang III Nummer 2);

c)

der gemäß Anhang II Nummer 2 berechnete jährliche Energieverbrauch (AEChood) in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

d)

die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I Tabelle 2; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

e)

die nach Anhang II Nummer 2 berechnete fluiddynamische Effizienz (FDEhood), auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Wert darf nicht über dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

f)

die Klasse für die fluiddynamische Effizienz gemäß Anhang I Tabelle 3; die angegebene Klasse darf nicht besser sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

g)

der gemäß Anhang II Nummer 2 berechnete Beleuchtungseffizienz (LEhood) in lx/Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Wert darf nicht über dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

h)

die Beleuchtungseffizienzklasse gemäß Anhang I Tabelle 4; die angegebene Klasse darf nicht besser sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

i)

der gemäß Anhang II Nummer 2 berechnete Fettabscheidegrad in Prozent, auf die erste Dezimalstelle gerundet; der angegebene Wert darf nicht über dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

j)

die Klasse für den Fettabscheidegrad gemäß Anhang I Tabelle 5; die angegebene Klasse darf nicht besser sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

k)

der Luftstrom (in m3/h, auf die nächste ganze Zahl gerundet) bei minimaler und bei maximaler Geschwindigkeit im Normalbetrieb, ausgenommen den Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe; die angegebenen Werte dürfen nicht über den in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Werten liegen;

l)

gegebenenfalls der Luftstrom (in m3/h, auf die nächste ganze Zahl gerundet) im Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe; der angegebene Wert darf nicht über den in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Werten liegen;

m)

die A-bewerteten Luftschallemissionen (in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet) bei minimaler und maximaler verfügbarer Geschwindigkeit im Normalbetrieb; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

n)

gegebenenfalls die A-bewerteten Luftschallemissionen (in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet) im Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

o)

gegebenenfalls die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet; die angegebenen Werte dürfen nicht unter den in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Werten liegen;

p)

gegebenenfalls die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Ps) in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet; die angegebenen Werte dürfen nicht unter den in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Werten liegen.

2.

Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltsdunstabzugshaubenmodellen desselben Lieferanten abdecken.

3.

Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts (in Farbe oder Schwarz/Weiß) erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.

(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG V

Technische Dokumentation

A.   TECHNISCHE DOKUMENTATION FÜR HAUSHALTSBACKÖFEN

1.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte technische Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten;

b)

eine allgemeine Beschreibung des Gerätemodells, die für eine eindeutige und einfache Identifizierung ausreicht, einschließlich der Modellkennung des Lieferanten (d. h. des üblicherweise alphanumerischen Codes), die ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen, aber mit anderen Werten für die Parameter auf dem Etikett für den Haushaltsbackofen, unterscheidet (Anhang III Nummer 1);

c)

die folgenden technischen Parameter für Messungen:

i)

die Zahl der Garräume, das Volumen jedes Garraums, die Wärmequelle(n) pro Garraum, die Beheizungsfunktion(en) (konventionell und/oder Umluft) pro Garraum;

ii)

den Energieverbrauch pro Zyklus für jeden Garraum im konventionellen Modus und im Umluft-Modus, soweit vorhanden; der gemessene Energieverbrauch ist in kWh (Elektro- und Gasbacköfen) und in MJ (Gasbacköfen) auszudrücken, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

iii)

den Energieeffizienzindex (EEIcavity) für jeden Garraum des Haushaltsbackofens, berechnet gemäß Anhang II Nummer 1, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

iv)

die Energieeffizienzklasse für jeden Garraum des Haushaltsbackofens gemäß Anhang I Tabelle 1;

d)

eine Kopie der Berechnung und die Ergebnisse der gemäß Anhang II durchgeführten Berechnungen;

e)

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

f)

gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;

g)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person.

2.

Am Ende der obigen Liste können die Lieferanten weitere Angaben hinzufügen.

B.   TECHNISCHE DOKUMENTATION FÜR HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

1.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten;

b)

eine allgemeine Beschreibung des Gerätemodells, die für eine eindeutige und einfache Identifizierung ausreicht, einschließlich der Modellkennung des Lieferanten (d. h. des üblicherweise alphanumerischen Codes), die ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen, aber mit anderen Werten für die Parameter auf dem Etikett für die Haushaltsdunstabzugshaube, unterscheidet (Anhang III Nummer 2);

c)

die folgenden technischen Parameter für Messungen:

1.

den nach Anhang II Nummer 2 berechneten Energieeffizienzindex (EEIhood), auf die erste Dezimalstelle gerundet;

2.

die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang I Tabelle 2;

3.

den gemäß Anhang II Nummer 2 berechneten jährlichen Energieverbrauch (AEChood) in kWh/Jahr, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

4.

den Zeitverlängerungsfaktor (f) gemäß Anhang II Nummer 2, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

5.

die nach Anhang II Nummer 2 berechnete fluiddynamische Effizienz (FDEhood), auf die erste Dezimalstelle gerundet;

6.

die Klasse für die fluiddynamische Effizienz gemäß Anhang I Tabelle 3;

7.

den gemessenen Volumenstrom der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt (QBEP) in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

8.

den gemessenen statischen Druckunterschied der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt (PBEP) in Pa, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

9.

die gemessene elektrische Eingangsleistung der Haushaltsdunstabzugshaube im Bestpunkt (WBEP) in Watt, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

10.

die durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems auf der Kochoberfläche (Emiddle) in Lux, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

11.

die Nennleistungsaufnahme des Beleuchtungssystems für die Kochoberfläche (WL) in Watt, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

12.

den Messwert für die gemäß Anhang II Nummer 2 berechnete Beleuchtungseffizienz (LEhood) in Lux/Watt, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

13.

die Klasse für die Beleuchtungseffizienz gemäß Anhang I Tabelle 4;

14.

den Messwert für den nach Anhang II Nummer 2 berechneten Fettabscheidegrad (GFEhood), auf die erste Dezimalstelle gerundet;

15.

die Klasse für den Fettabscheidegrad gemäß Anhang I Tabelle 5;

16.

gegebenenfalls die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

17.

gegebenenfalls die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Ps) in Watt, auf die zweite Dezimalstelle gerundet;

18.

die A-bewerteten Luftschallemissionen bei minimaler und maximaler verfügbarer Geschwindigkeit im Normalbetrieb in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

19.

gegebenenfalls die A-bewerteten Luftschallemissionen im Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

20.

den Luftstrom der Haushaltsdunstabzugshaube bei minimaler und maximaler verfügbarer Geschwindigkeit im Normalbetrieb in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

21.

gegebenenfalls den Luftstrom der Haushaltsdunstabzugshaube im Betrieb auf der Intensivstufe oder Schnelllaufstufe in m3/h, auf die erste Dezimalstelle gerundet;

d)

eine Kopie der Berechnung und die Ergebnisse der gemäß Anhang II durchgeführten Berechnungen;

e)

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

f)

gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;

g)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person.

2.

Die Lieferanten können weitere Angaben hinzufügen.

ANHANG VI

Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt nicht ausgestellt sieht, außer im Internet

A.   HAUSHALTSBACKÖFEN

1.

Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten, d. h. die Modellkennung des Haushaltsbackofens, für den die unten angegebenen Zahlen gelten;

c)

die Energieeffizienzklasse des Modells für jeden Garraum gemäß Anhang I Tabelle 1; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

d)

der Energieverbrauch pro Zyklus für jeden Garraum im konventionellen Modus und im Umluft-Modus, soweit vorhanden; der gemessene Energieverbrauch ist in kWh (Elektro- und Gasbacköfen) und in MJ (Gasbacköfen) auszudrücken, auf zwei Dezimalstellen gerundet; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

e)

die Zahl der Garräume, die Wärmequelle(n) pro Garraum und das Volumen jedes Garraums.

2.

Werden noch weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang IV aufzuführen.

3.

Schrifttyp und Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein.

B.   HAUSHALTSDUNSTABZUGSHAUBEN

1.

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten, d. h. die Modellkennung der Haushaltsdunstabzugshaube, für die die unten angegebenen Zahlen gelten;

c)

die Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I Tabelle 2; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

d)

der jährliche Energieverbrauch des Modells in kWh gemäß Anhang II Nummer 2.1; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

e)

die Klasse für die fluiddynamische Effizienz des Modells gemäß Anhang I Tabelle 3; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

f)

die Beleuchtungseffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I Tabelle 4; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

g)

die Klasse für den Fettabscheidegrad des Modells gemäß Anhang I Tabelle 5; die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse;

h)

die A-bewerteten Luftschallemissionen (gewichteter durchschnittlicher Wert — LWA) einer Haushaltsdunstabzugshaube bei minimaler und maximaler verfügbarer Geschwindigkeit im Normalbetrieb, in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet; der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;.

2.

Werden noch weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang IV aufzuführen.

3.

Schrifttyp und Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein.

ANHANG VII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

1.

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

2.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Bei Backöfen ist das jeweilige Etikett für jeden Garraum des Backofens darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

3.

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image 51

Image 52

4.

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

5.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich sind. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

ANHANG VIII

Verfahren zur Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Zur Prüfung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Verfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell.

2.

Es wird angenommen, dass das Modell den anwendbaren Anforderungen entspricht,

a)

wenn die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen für den Lieferanten nicht günstiger sind als die Werte in der technischen Dokumentation, einschließlich der Prüfberichte, und

b)

wenn die Prüfung der relevanten Modellparameter unter Berücksichtigung der in Tabelle 6 aufgeführten Toleranzen für alle Parameter eine Übereinstimmung ergibt.

3.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

4.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe b geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt sind.

5.

Es wird angenommen, dass das Modell den anwendbaren Anforderungen entspricht, wenn die Prüfung der in Tabelle 6 aufgeführten relevanten Modellparameter für alle Parameter eine Übereinstimmung ergibt.

6.

Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, die Prüfergebnisse und sonstige relevante Informationen bereit.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und geben an, inwieweit die Messergebnisse der Nachprüfungen vom angegebenen Wert abweichen dürfen; sie sind jedoch vom Lieferanten in keiner Weise für die Festlegung der Werte in der technischen Dokumentation oder für eine Auslegung dieser Werte heranzuziehen, um eine Einstufung in eine bessere Energieeffizienzklasse zu erreichen oder eine bessere Leistung anzugeben.

Tabelle 6

Prüftoleranzen

Gemessene Parameter

Prüftoleranzen

Masse des Backofens (M)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert M nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Volumen des Garraums des Backofens (V)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert V nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

ECelectric cavity, ECgas cavity

Der ermittelte Wert darf den für ECelectric cavity und ECgas cavity angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

WBEP, WL

Der ermittelte Wert darf den für WBEP und WL angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

QBEP, PBEP

Der ermittelte Wert darf den für QBEP und PBEP angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Qmax

Der ermittelte Wert darf den für Qmax angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % überschreiten.

Emiddle

Der ermittelte Wert darf den für Emiddle angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

GFEhood

Der ermittelte Wert darf den für GFEhood angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Po, Ps

Der ermittelte Wert für die Leistungsaufnahme Po und Ps darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Beträgt der ermittelte Wert für die Leistungsaufnahme Po und Ps höchstens 1,00 W, so darf er den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Schallleistungspegel LWA

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht überschreiten.