23.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/13


BESCHLUSS (EU) 2016/1707 DES RATES

vom 20. September 2016

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Eesti Pank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 14. Juli 2016 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Eesti Pank (EZB/2016/20) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Eesti Pank endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2015. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2016 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Eesti Pank hat KPMG Baltics OÜ als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, KPMG Baltics OÜ als externe Rechnungsprüfer der Eesti Pank für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 zu bestellen.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 17 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(17)   KPMG Baltics OÜ wird als externer Rechnungsprüfer der Eesti Pank für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 266 vom 22.7.2016, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).