4.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/14


BESCHLUSS (EU) 2016/1764 DES RATES

vom 29. September 2016

über den Standpunkt, der von der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich des Beschlusses über die Annahme eines Anhangs über das Flugverkehrsmanagement als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (1) (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) trat am 29. März 2012 in Kraft.

(2)

Gemäß Nummer 7.3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung kann der nach Nummer 7.1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzte Gemeinsame Ausschuss Anhänge zu der Kooperationsvereinbarung annehmen.

(3)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss von der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Anhangs über das Flugverkehrsmanagement als Anhang der Kooperationsvereinbarung festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Nummer 7.3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) hinsichtlich der Annahme eines Anhangs über das Flugverkehrsmanagement als Anhang der Kooperationsvereinbarung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 2.


ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES EU/ICAO

vom …

über die Annahme eines Anhangs über das Flugverkehrsmanagement als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU/ICAO —

gestützt auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“), die am 29. März 2012 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Nummer 7.3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Es ist angezeigt, einen Anhang über das Flugverkehrsmanagement in die Kooperationsvereinbarung aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen und ist Bestandteil der Kooperationsvereinbarung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO

Die Vorsitzenden


ANHANG

ÜBER DAS FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

1.   Ziele

1.1.   Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherung (im Folgenden „ATM/ANS“) im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“), die in Montreal am 28. April 2011 und in Brüssel am 4. Mai 2011 unterzeichnet wurde, zusammenzuarbeiten.

1.2.   Im Einklang mit ihrem festen Willen zur weltweiten Harmonisierung der Anforderungen in den internationalen Richtlinien und Empfehlungen (SARP) für ATM/ANS und der globalen Interoperabilität neuer Technologien und Systeme im Bereich ATM/ANS, kommen die Vertragsparteien überein, im Geiste der Transparenz und des Dialogs zur Koordinierung ihrer ATM/ANS-Aktivitäten eng zusammenzuarbeiten.

2.   Anwendungsbereich

2.1.   In Verfolgung der in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

Durchführung eines regelmäßigen Dialogs in ATM/ANS-Fragen von beiderseitigem Interesse;

Erzielung von Transparenz durch den regelmäßigen Austausch einschlägiger ATM/ANS-Informationen;

Beteiligung an ATM/ANS-Aktivitäten;

Überwachung und Analyse der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und Befolgung von ICAO-Empfehlungen im Bereich ATM/ANS durch die Staaten;

Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Regulierung und Festlegung von Vorschriften;

Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung und der Umsetzung des globalen ICAO-Luftfahrtplans (ICAO Global Air Navigation Plan, GANP) und seiner Methodik zur Modernisierung der Blöcke des Luftfahrtsystems (Aviation System Block Upgrade, ASBU);

Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der ICAO-Region Europa (EUR) mit besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Entwicklung und Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) und der Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) in ATM/ANS-Angelegenheiten; und

Austausch technischer Sachverständiger in den einschlägigen ATM/ANS-Bereichen.

3.   Durchführung

3.1.   Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden von dem gemäß Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss angenommen.

3.2.   Die Durchführung von Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Anhangs erfolgt im Namen der Parteien durch das ICAO Air Navigation Bureau (ANB) und die Europäische Kommission. Die Europäische Kommission kann gegebenenfalls die EU-Mitgliedstaaten und europäische Organisationen, einschließlich der EASA, des gemeinsamen Unternehmens SESAR, des SESAR-Errichtungsmanagements und Eurocontrol beteiligen.

4.   Dialog

4.1.   Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und/oder Telekonferenzen an, um ATM/ANS-Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zu erörtern und, wo nötig und angebracht, Aktivitäten zu koordinieren.

5.   Transparenz und Informationsaustausch

5.1.   Die Vertragsparteien fördern vorbehaltlich ihrer einschlägigen Vorschriften die Transparenz im Bereich ATM/ANS in ihren Beziehungen mit Dritten.

5.2.   Die Vertragsparteien gewährleisten Transparenz bei ihrer Kooperation und Zusammenarbeit bei ATM/ANS-Aktivitäten, unbeschadet ihrer jeweiligen Vorschriften, durch Austausch relevanter und geeigneter Daten, Informationen und Unterlagen und erleichtern die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen.

5.3.   Zu diesem Zweck legt jede Vertragspartei Verfahren für den Informationsaustausch fest, die die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der Kooperationsvereinbarung gewährleisten.

6.   Beteiligung an ATM/ANS-Aktivitäten

6.1.   Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei ein, sich im Einklang mit festgelegten Verfahrensregeln an ATM/ANS-bezogenen Aktivitäten und Sitzungen als Beobachter zu beteiligen, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten.

7.   Austausch von ATM/ANS-Informationen und Analysen

7.1.   Unbeschadet ihrer jeweiligen Vorschriften und im Einklang mit geeigneten auszuarbeitenden Arbeitsvereinbarungen tauschen die Vertragsparteien einschlägige ATM/ANS-Informationen und -Daten sowie Analysen auf der Grundlage dieser Informationen und Daten aus.

7.2.   Die Vertragsparteien arbeiten eng bei Maßnahmen zusammen, die zur Gewährleistung einer wirksameren Einhaltung der SARP in der EU und in anderen Staaten getroffen werden. Zu dieser Zusammenarbeit zählen der Informationsaustausch, die Erleichterung des Dialogs zwischen den betreffenden Parteien und die Koordinierung technischer Unterstützungstätigkeiten.

7.3.   Auf der Grundlage ihrer Tätigkeiten im Bereich der Leistungsüberprüfung und Zielvorgabe sowie bei der Überwachung der Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans unterstützt die EU die ICAO bei der Entwicklung eines globalen leistungsbasierten Ansatzes und eines globalen Überwachungskonzepts für die Umsetzung des GANP der ICAO und der darin vorgesehenen ASBU-Methodik. Die ICAO nutzt bei der Entwicklung ihrer globalen Ansätze auf geeignete und optimale Weise vorhandenes EU-Material oder sich in der Entwicklung befindendes Material, das aus der Entwicklung und Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums herrührt.

8.   Angelegenheiten der Regulierung und Festlegung von Vorschriften

8.1.   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie über Änderungen derselben unterrichtet wird.

8.2.   Die Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf die Anwendung dieses Anhangs auswirken können. Entsprechende Notifizierungen können gegebenenfalls auch den Austausch entsprechender Planungsinstrumente wie jährliche und mehrjährige Programme umfassen. Im Lichte solcher Änderungen kann der Gemeinsame Ausschuss erforderlichenfalls Änderungen dieses Anhangs gemäß Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung annehmen.

8.3.   Im Hinblick auf die globale Harmonisierung von ATM/ANS-Vorschriften und -Standards konsultieren die Vertragsparteien einander in technischen Regulierungsangelegenheiten im ATM/ANS-Bereich während der entsprechenden Verfahren zum Erlass der Vorschriften oder Ausarbeitung der SARP und werden gegebenenfalls zur Beteiligung in den betreffenden technischen Gremien eingeladen.

8.4.   Zu diesem Zweck straffen die EU und die ICAO ihre Zusammenarbeit weiter im Hinblick auf die rechtzeitige Überprüfung der EU-Vorschriften nach Änderungen der Anhänge des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt durch die ICAO (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) und rechtzeitige Vorlagen an die ICAO, wenn Änderungen der Anhänge, die für ATM/ANS von Belang sind, in Erwägung gezogen werden.

8.5.   Die ICAO übermittelt der EU rechtzeitig Informationen zu ICAO-Entscheidungen und Empfehlungen, die ATM/ANS-bezogene SARP betreffen, indem sie vollständigen Zugang zu ICAO-State-Letters und elektronischen Bulletins gewährt.

8.6.   Die EU ist bestrebt, gegebenenfalls zu gewährleisten, dass einschlägige EU-Rechtsvorschriften mit den ATM/ANS-bezogenen SARP der ICAO in Einklang stehen.

8.7.   Da der europäische ATM-Masterplan eng mit dem GANP der ICAO und der darin enthaltenen ASBU-Methodik verknüpft ist, unterstützt die EU in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedstaaten die ICAO bei der Entwicklung von SARP und unterstützenden Materialien bezüglich neuer ATM/ANS-Anforderungen auf der Grundlage ihrer Erfordernisse und Erfahrungen mit der Errichtung von SESAR. Desgleichen unterstützt die ICAO die EU bei der Aktualisierung ihrer Standards für die globale Interoperabilität neuer ATM/ANS-Anforderungen auf der Grundlage ihres GANP, der ASBU-Methodik und der damit verbundenen Aktionspläne.

8.8.   Ungeachtet der Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago führt die EU erforderlichenfalls einen Dialog mit der ICAO, um technische Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen sich infolge der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und der Befolgung von ICAO-Empfehlungen ergeben.

8.9.   Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen in Regulierungsangelegenheiten und bei der Festlegung von Vorschriften steht weder im Widerspruch zu geltenden Verfahren der ICAO für die Festlegung von Vorschriften, noch schafft sie neue rechtliche Verpflichtungen oder Berichtspflichten für die ICAO gegenüber der EU oder ihren Mitgliedstaaten.

9.   Projekte und Programme zur technischen Unterstützung

9.1.   Die Vertragsparteien koordinieren die Unterstützung für Staaten in dem Bemühen, die wirksame Nutzung begrenzter Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, und tauschen Informationen, einschließlich Daten, zu ATM/ANS-bezogenen Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung aus.

10.   Regionale Zusammenarbeit

10.1.   Die Vertragsparteien räumen Tätigkeiten Vorrang ein, die die beschleunigte Errichtung des einheitlichen europäischen Luftraums zum Ziel haben, einschließlich der einschlägigen Tätigkeiten der EASA im Bereich ATM/AN, wo das regionale Konzept Chancen für eine erhöhte Kosteneffizienz sowie verbesserte Aufsichts- und/oder Harmonisierungsverfahren bietet.

10.2.   Besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf Nummer 10.1 wird dem regionalen leistungsbasierten Ansatz, europäischen technischen Vorschriften zu ATM/ANS, den funktionalen Luftraumblöcken, der Verwaltung der Netzfunktionen (darunter die europäische Krisenkoordinationszelle für die Luftfahrt (European Aviation Crisis Coordination Cell, EACCC)) sowie der Umsetzung und Überwachung neuer ATM/ANS Konzepte auf der Grundlage von SESAR und des europäischen ATM-Masterplans gewidmet.

10.3.   Um die Erwartungen der Regionalen Zusammenarbeit zu erfüllen, wird die enge Arbeitsbeziehung zwischen der EU und dem ICAO-Regionalbüro in Paris, darunter auch die gegenseitige Teilnahme an entsprechenden Sitzungen (z. B. Ausschuss für den einheitlichen Luftraum), aufrechterhalten.

10.4.   Die EU wird die Koordinierung zwischen europäischen Organisationen, EU-Mitgliedstaaten und dem ICAO-Regionalbüro in Anbetracht des Anwendungsbereichs dieses Anhangs organisieren, insbesondere bezüglich Beiträgen zu regionalen ICAO-Plänen.

11.   Unterstützung durch Sachverständige

11.1.   Unbeschadet der Regelungen für die Unterstützung durch Sachverständige, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Anhangs entwickelt wurden, ist die EU bestrebt, der ICAO auf Antrag Sachverständige mit technischem Sachverstand in einschlägigen Bereichen auf dem Gebiet ATM/ANS zur Verfügung zu stellen, um Aufgaben durchzuführen und an Tätigkeiten teilzunehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen. Die Bedingungen einer solchen Unterstützung durch Sachverständige werden in einer Arbeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

12.   Überprüfung

12.1.   Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieses Anhangs regelmäßig und berücksichtigen gegebenenfalls alle relevanten politischen oder regulatorischen Entwicklungen.

12.2.   Überprüfungen dieses Anhangs werden von dem gemäß Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durchgeführt (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“).

13.   Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

13.1.   Dieser Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft und bleibt bis zu einer Kündigung in Kraft.

13.2.   Gegebenenfalls erforderliche Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft.

13.3.   Alle Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen wurden, oder deren Kündigung werden im Gemeinsamen Ausschuss vereinbart.

13.4.   Dieser Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung wird innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei die schriftliche Kündigungsnotifizierung der anderen Vertragspartei erhalten hat, wirksam, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.

13.5.   Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Kündigung der Kooperationsvereinbarung dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig damit gekündigt.