11.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/52


BESCHLUSS (EU) 2016/1795 DES RATES

vom 29. September 2016

über die Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Maßnahmen der Union im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Verkehr zu verbessern, die Umwelt zu schützen und den internationalen Transport zu vereinfachen.

(2)

Die Union ist weder Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (im Folgenden „ADR“) noch des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (im Folgenden „ADN“). Allerdings sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des ADR und 13 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADN.

(3)

Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten fest. Dies geschieht durch Bezugnahme auf das ADR, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter in Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (im Folgenden „RID“) und das ADN. Ferner bestimmt Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG: „Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR, RID und ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.“

(4)

In den Jahren 2014 bis 2016 haben die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 14 des ADR bzw. Artikel 20 des ADN einige Änderungsvorschläge entworfen, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen.

(5)

Mit diesen Änderungen technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften soll eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet werden, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen, berücksichtigt werden. Die Entwicklung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf Binnenwasserstraßen — sowohl innerhalb der Union als auch zwischen der Union und Nachbarländern — ist ein wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik und ermöglicht allen Wirtschaftszweigen, die gefährliche Güter im Sinne des ADR und des ADN herstellen oder verwenden, eine reibungslose Funktionsweise.

(6)

Alle vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und nützlich und sollten unterstützt werden. Daher sollte dieser im Namen der Union zu vertretende Standpunkt bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung gemäß der Anlage festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union nimmt zu den vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung den im Anhang zu diesem Beschluss genannten Standpunkt ein.

Formale und geringfügige Änderungen bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen des ADR und des ADN gemäß Absatz 1, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt werden, können ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der in Artikel 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von denjenigen Mitgliedstaaten vertreten, die Vertragsstaaten der in jenem Artikel genannten Übereinkommen sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

Artikel 3

Eine Bezugnahme auf die angenommenen Änderungen bezüglich der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe des Tages des Inkrafttretens der Änderungen veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).


ANLAGE

Vorschlag

Referenzdokument

Notifizierung

Gegenstand

Bemerkungen

Standpunkt der EU

1

ECE/TRANS/WP.15/231

C.N.443.2016.TREATIES-XI.B.14

Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR

Technischer Konsens der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter WP.15

Zustimmung zu den Änderungen

2

ECE/TRANS/WP.15/231/Corr.1

C.N.443.2016.TREATIES-XI.B.14

Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR

Technischer Konsens der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter WP.15

Zustimmung zu den Änderungen

3

ECE/TRANS/WP.15/231/Add.1

C.N.443.2016.TREATIES-XI.B.14

Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR

Technischer Konsens der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter WP.15

Zustimmung zu den Änderungen

4

ECE/ADN/36

C.N.444.2016.TREATIES-XI.D.6

Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnung

Technischer Konsens im Verwaltungsausschuss

Zustimmung zu den Änderungen

5

ECE/ADN/36/Add.1

C.N.607.2016.TREATIES-XI.D.6

Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnung

Technischer Konsens im Verwaltungsausschuss

Zustimmung zu den Änderungen