10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/16


BESCHLUSS (EU) 2016/1966 DES RATES

vom 20. September 2016

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Alternative Streitbeilegungsverfahren)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.

vom …

zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Es ist erforderlich, spezifische Übergangsmodalitäten bis zur vollständigen Anwendung der Übersetzungsfunktion der Online-Streitbeilegungs-Plattform gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 hinsichtlich der isländischen Sprache festzulegen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 7d (Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0524: Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

32013 L 0011: Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).“

2.

Unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 0524: Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

32013 L 0011: Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)“

3.

Nach Nummer 7i (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„7j.

32013 R 0524: Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Bezug auf die EFTA-Staaten ist die OS-Plattform gemäß Artikel 5 der Verordnung innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses] zugänglich.

b)

Die OS-Plattform ist in allen in Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens genannten Sprachen zugänglich.

c)

Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung sind die Funktionen der OS-Plattform für die Übersetzung in und aus der isländischen Sprache zunächst nur in Bezug auf das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden „AS-Stelle“) übermittelte Ergebnis eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens verfügbar. Island stellt sicher, dass die Nutzer der OS-Plattform die Übersetzung aller anderen Informationen in die und aus der isländischen Sprache durch ihre jeweilige OS-Kontaktstelle erhalten, sofern diese Informationen für die Streitbeilegung erforderlich sind und über die OS-Plattform in einer anderen Sprache weitergegeben werden. Informationen über diese Modalitäten bezüglich der isländischen Sprache werden auf der Homepage der OS-Plattform bereitgestellt.

Die Kommission und Island bemühen sich, die auf der OS-Plattform für die isländische Sprache angebotenen Übersetzungsfunktionen zu verbessern, um zu gewährleisten, dass diese eine ähnliche Qualität aufweisen wie die für die anderen Sprachen angebotenen Funktionen, und erstatten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss regelmäßig über ihre Fortschritte Bericht. Sobald die für die isländische Sprache angebotenen Übersetzungsfunktionen eine ähnliche Qualität aufweisen wie die für die anderen Sprachen angebotenen Funktionen, fasst der Gemeinsame EWR-Ausschuss unverzüglich einen Beschluss über die Beendigung der unter dieser Nummer festgelegten Maßnahmen.

7ja.

32015 R 1051: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 1).

7k.

32013 L 0011: Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.

b)

In Bezug auf die EFTA-Staaten erhält Artikel 11 Absatz 2 folgende Fassung:

‚2.   Für die Zwecke dieses Artikels wird der ‚gewöhnliche Aufenthalt‘ nach Maßgabe des Folgenden bestimmt:

a)

Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen ist der Ort ihrer Hauptverwaltung.

Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung.

b)

Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.

c)

Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.‘

c)

Dem Artikel 18 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚Die Kommission nimmt die zuständigen Behörden und die von den EFTA-Staaten bestimmten zentralen Anlaufstellen in diese Liste auf.‘

d)

In Artikel 20 Absatz 4 wird nach den Worten ‚bei jeder Mitteilung von Änderungen.‘ Folgendes eingefügt:

‚Die Kommission nimmt die gemäß Absatz 2 aufgeführten AS-Stellen mit Sitz in den EFTA-Staaten in diese Liste auf.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 und der Richtlinie 2013/11/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 1.

(3)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.

(*)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]