29.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


BESCHLUSS (EU) 2016/2079 DES RATES

vom 29. September 2016

über die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 zweiter Unterabsatz,

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Juni 2012 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen mit Neuseeland über ein Rahmenabkommen, das an die Stelle der Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen und die Zusammenarbeit Neuseeland-EU vom 21. September 2007 treten sollte.

(2)

Die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden am 30. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen. Das Abkommen ist Ausdruck sowohl der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien als auch ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern.

(3)

Artikel 58 des Abkommens sieht vor, dass die Union und Neuseeland einige Bestimmungen des Abkommens, die von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden können.

(4)

Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen sollten bis zum Abschluss der zu seinem Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 58 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Bestimmungen des Abkommens von der Europäischen Union und Neuseeland bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren (1) vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

Artikel 3 („Dialog“),

Artikel 4 („Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen“),

Artikel 5 („Politischer Dialog“),

Artikel 53 („Gemischter Ausschuss“), mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben g und h und

Titel X („Schlussbestimmungen“) mit Ausnahme von Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 und 3, soweit dies erforderlich ist, um die vorläufige Anwendung der oben genannten Bestimmungen des Abkommens gemäß dem vorliegenden Artikel sicherzustellen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 2 genannten Bestimmungen des Abkommens vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.