9.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 1123/2013 DER KOMMISSION

vom 8. November 2013

zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) sieht zwei Mechanismen für die Generierung von internationalen Gutschriften vor, die die Vertragsparteien für den Emissionsausgleich nutzen können. Beim Mechanismus für gemeinsame Projektumsetzung (Joint Implementation, JI) sind dies Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction units, ERU), beim Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) zertifizierte Emissionsreduktionen (certified emission reductions, CER).

(2)

Die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG sehen vor, dass Betreiber bestimmte Mengen von CER und ERU nutzen können, um ihre Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 2008 bis 2012 zu erfüllen.

(3)

Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass nach Maßgabe des Kyoto-Protokolls vergebene CER und ERU in dem mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystem im Zeitraum 2013 bis 2020 weiter genutzt werden, und regelt, bis zu welchem Prozentsatz jede Kategorie von Anlagenbetreibern und Luftfahrzeugbetreibern CER und EUR höchstens für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG nutzen darf. Artikel 11a Absatz 8 legt für die Nutzung internationaler Gutschriften durch Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber im Zeitraum 2008 bis 2020 bestimmte Mindestverwendungsrechte in Form von Prozentsätzen fest und sieht Maßnahmen für die genaue Festlegung dieser Prozentsätze vor.

(4)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG werden die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Emissionshandelssystem verknüpft, um globale Treibhausgasemissionsreduktionen kosteneffizienter zu erzielen. Angesichts der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden und für den Zeitraum 2013 bis 2020 gültig sind, sollten die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften auf die in Artikel 11a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 3 vorgesehenen Mindestsätze festgesetzt werden. Auf diese Weise wird die allgemeine Obergrenze für die Nutzung von internationalen Gutschriften gemäß Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht überschritten, und Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 4 zweiter Satz der Richtlinie 2003/87/EG kommen diesbezüglich nicht zur Anwendung. Aus dem Jahr 2012 übrig gebliebene Verwendungsrechte von Luftfahrzeugbetreibern behalten gemäß Artikel 11a Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG ihre Gültigkeit.

(5)

Betreiber ortsfester Anlagen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung gemäß Artikel 20 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollten berechtigt sein, entweder als bestehende Betreiber oder als neue Marktteilnehmer behandelt zu werden.

(6)

Die Artikel 58 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (3) enthalten die Einzelheiten für die praktische Anwendung der hier vorgesehenen Obergrenze für Verwendungsrechte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der im Zeitraum 2008 bis 2012 eine kostenlose Zuteilung oder das Recht auf Verwendung internationaler Gutschriften erhalten hat, ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften bis zu der Menge, die ihm für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge zu verwenden, die höchstens 11 % seiner Zuteilung im Zeitraum 2008 bis 2012 entspricht, je nachdem, welche Menge die höhere ist.

(2)   Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der im Zeitraum 2008 bis 2012 weder eine kostenlose Zuteilung noch das Recht auf Verwendung internationaler Gutschriften erhalten hat, und, abweichend von Absatz 1, jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/87/EG ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften für bis zu 4,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu verwenden.

(3)   Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung gemäß Artikel 20 des Beschlusses 2011/278/EU ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften bis zu der Menge, die ihm für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge, die 11 % seiner Zuteilung im Zeitraum 2008 bis 2012 entspricht, oder für bis zu maximal 4,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu verwenden, je nachdem, welche Menge die höhere ist.

(4)   Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der für den Zeitraum 2008 bis 2012 eine kostenlose Zuteilung erhalten hat und Tätigkeiten durchführt, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geänderten Fassung, wohl aber in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geänderten Fassung aufgeführt sind, ist berechtigt, im Zeitraum 2008 bis 2020 internationale Gutschriften bis zu der Menge, die ihm für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge zu verwenden, die 11 % seiner Zuteilung im Zeitraum 2008 bis 2012 entspricht, oder für bis zu maximal 4,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020, je nachdem, welche Menge die höhere ist.

(5)   Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist berechtigt, unbeschadet etwaiger aus dem Jahr 2012 übrig gebliebener Verwendungsrechte internationale Gutschriften für bis zu 1,5 % seiner geprüften Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 zu verwenden.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen und veröffentlichen die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften jedes Betreibers nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 1 und teilen sie der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

(2)   Für jeden Betreiber gemäß Artikel 1 Absatz 2 und für jeden Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 1 Absatz 5 werden die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften auf der Grundlage der geprüften Emissionen berechnet und jährlich aktualisiert. Für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Betreiber werden aktualisierte Verwendungsrechte für internationale Gutschriften nach Maßgabe der höheren Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechneten Verwendungsrechte berechnet oder sie betragen 4,5 % der geprüften Emissionen für den Zeitraum 2013 bis 2020. Sobald die geprüften Emissionen genehmigt sind, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in Einklang mit Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 die Änderungen der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

(5)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.