31985D0368

85/368/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 199 vom 31/07/1985 S. 0056 - 0059
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0078
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0078
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0005


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 16. Juli 1985

über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

(85/368/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128,

gestützt auf den Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (1), insbesondere den achten Grundsatz,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission in der Fassung vom 17. Juli 1984,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der achte Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG setzt das Ziel, »eine gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und sonstigen Urkunden über den Abschluß der Berufsausbildung zu erreichen."

In der Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 (4) über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise wird die Aufstellung einer Liste der Befähigungsnachweise, die als gleichwertig anerkannt sind, gefordert.

Die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft wird durch das Fehlen der genannten gegenseitigen Anerkennung insofern beeinträchtigt, als dadurch die Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Befähigungsnachweise nur in begrenztem Umfang geltend machen können.

Die beruflichen Bildungssysteme in der Gemeinschafat weisen tiefgreifende Unterschiede auf; sie selbst müssen ständig an die neuen Gegebenheiten angepasst werden, die sich aus den Auswirkungen des technologischen Wandels auf die Beschäftigung und die Tätigkeitsinhalte ergeben.

In der Entschließung des Rates vom 11. Juli 1983 zur Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft während der 80er Jahre (5) wird die notwendige Abstimmung der Politik im Bereich der Berufsausbildung bekräftigt und gleichzeitig die Verschiedenheit der Ausbildungssysteme in den Mitgliedstaaten anerkannt, welche ein flexibles Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erfordert.

Als erster Schritt zur Verwirklichung der Ziele, die im achten Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG festgelegt sind, konnte eine von der Kommission mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung erarbeitete Struktur der Ausbildungsstufen als Referenz herangezogen werden, die allerdings nicht alle sich in Entwicklung befindlichen Bildungssysteme der Mitgliedstaaten wiedergibt.

Innerhalb dieser Struktur konnte für die Facharbeiter und ausgewählte vorrangige Berufsgruppen eine Beschreibung der praktischen beruflichen Anforderungen erstellt und die entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweise in den verschiedenen Mitgliedstaaten ermittelt werden.

In den Beratungen mit den betreffenden Berufszweigen hat sich gezeigt, daß diese Ergebnisse den Unternehmern, den Arbeitnehmern und den Behörden wertvolle Informationen über die Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise liefern können.

Auf Anraten des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung und in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und den für die betreffenden Sektoren zuständigen öffentlichen Stellen könnte die gleiche grundlegende Methodologie auf andere Berufe oder Berufsgruppen angewandt werden.

Es ist daher wichtig, rasch Fortschritte im Hinblick auf die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise für alle Facharbeiter zu erzielen und dann die Arbeiten so bald wie möglich auf andere Ausbildungsstufen auszudehnen.

Es ist zweckmässig, daß alle notwendigen Stellungnahmen und insbesondere die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung vorliegen und die fachliche Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung in Anspruch genommen werden kann; die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen die Möglichkeit haben, nach den bestehenden Verfahren vorzugehen.

Der Beratende Ausschuß für die Berufsausbildung hat seine Stellungnahme auf der Sitzung vom 18. und 19. Januar 1983 abgegeben.

Die Nummer 21 des Berichts des Ausschusses für das Europa der Bürger vom 29. und 30. März 1985 ist berücksichtigt worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ziel, den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, ihre Befähigungsnachweise vor allem für den Zugang zu einer angemessenen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat besser zu verwenden, erfordert für die Teile der praktischen beruflichen Anforderungen, die von den Mitgliedstaaten für die Arbeitnehmer im Rahmen des Artikels 128 des Vertrages gemeinsam festgestellt worden sind, ein schnelleres gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten und der Kommission, um die Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise in der Gemeinschaft festzustellen und die Unterrichtung darüber zu verbessern.

Artikel 2

(1) Die Kommission leitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Arbeiten ein, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele auf dem Gebiet der Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten für spezifische Berufe oder Berufsgruppen zu erreichen.

(2) Für die Arbeiten kann die von der Kommission mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung erarbeitete Struktur der Ausbildungsstufen als Referenz herangezogen werden.

Der Text der genannten Struktur ist zur Unterrichtung im Anhang dieser Entscheidung wiedergegeben.

(3) Die in Absatz 2 genannten Arbeiten konzentrieren sich vorrangig auf die beruflichen Befähigungsnachweise der Facharbeiter in den gemeinsam festgelegten Berufen oder Berufsgruppen.

(4) Der Geltungsbereich dieser Entscheidung könnte später erweitert werden, damit auf Vorschlag der Kommission weitere Arbeiten über andere Ausbildungsstufen eingeleitet werden können.

(5) Als gemeinsamer Bezugsrahmen für die Berufssystematik gilt das SEDOC-Verzeichnis, das bei dem Europäischen System für die Übermittlung von Stellen- und Bewerberangeboten soweit wie möglich verwendet wird.

Artikel 3

Die Kommission wendet bei der Feststellung der Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise das folgende Arbeitsverfahren in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organisationen der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene an:

- Auswahl der relevanten Berufe oder Berufsgruppen auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder der zuständigen Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Gemeinschaftsebene;

- Ausarbeitung von auf Gemeinschaftsebene gemeinsam festgestellten Beschreibungen der praktischen beruflichen Anforderungen für die im ersten Gedankenstrich genannten Berufe oder Berufsgruppen;

- Zuordnung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten beruflichen Befähigungsnachweise zu den im zweiten Gedankenstrich genannten Beschreibungen der praktischen beruflichen Anforderungen;

- Erstellung von Übersichten mit Angaben über

a) die Kennziffer der SEDOC-Berufssystematik und der einzelstaatlichen Berufssystematik;

b) die Stufe der Berufsbildung;

c) die für jeden Mitgliedstaat zutreffenden Berufsbezeichnungen und die entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweise;

d) die für die Vermittlung der Berufsbildung zuständigen Organisationen und Einrichtungen;

e) die Behörden und Stellen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Nachweise über einen Erwerb einer Berufsbildung ausstellen oder anerkennen;

- Veröffentlichung der einvernehmlich festgelegten gemeinschaftlichen Beschreibungen der praktischen beruflichen Anforderungen und der vergleichenden Übersichten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften;

- Erstellung eines Musters eines Informationsblattes für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 3, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist;

- Verbreitung der Informationen über die festgestellten Entsprechungen an alle einschlägigen Stellen auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene sowie in allen betroffenen beruflichen Sektoren.

Die Maßnahme der Kommission könnte durch eine Datenbank auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden, wenn die Erfahrung zeigt, daß ihre Errichtung notwendig ist.

Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt nach Möglichkeit im Rahmen der bestehenden Strukturen eine einzelstaatliche Koordinierungsstelle, die - in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den betroffenen beruflichen Sektoren - für die angemessene Informationsverbreitung an alle beteiligten Stellen verantwortlich ist. Die Mitgliedstaaten benennen ferner das Organ, das mit den Koordinierungsstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission Kontakt hält. (2) Die Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, geeignete Verfahren zur Information auf dem Gebiet der Berufsbildung für alle zuständigen Stellen auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene sowie für ihre eigenen Staatsangehörigen, die in anderen Mitgliedstaaten arbeiten wollen, und für die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten über die festgelegten Entsprechungen zu entwickeln.

(3) Die in Absatz 2 genannten Stellen können in allen Mitgliedstaaten auf Antrag ein Informationsblatt nach dem in Artikel 3 sechster Gedankenstrich genannten Muster aushändigen, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemeinsam mit dem Original des Befähigungsnachweises vorlegen kann.

(4) Die Kommission hat den Auftrag, die Prüfung der vom Ausschuß für das Europa der Bürger unter Nummer 21 seines Berichts vom 29./30. März 1985 beantragten Einführung des europäischen Berufsbildungspasses fortzusetzen.

(5) Die Kommission leistet den in Absatz 2 genannten Stellen auf deren Ersuchen die erforderliche Unterstützung und Beratung bei der Vorbereitung und Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen, einschließlich der Abstimmung und Überprüfung der einschlägigen fachlichen Unterlagen.

Artikel 5

Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den von den Mitgliedstaaten benannten einzelstaatlichen Koordinierungsstellen

- die einvernehmlich festgelegten gemeinschaftlichen Beschreibungen der praktischen beruflichen Anforderungen und die vergleichenden Übersichten über die Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organisationen der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene in angemessenen, regelmässigen Zeitabständen überprüfen und auf den neuesten Stand bringen;

- im Bedarfsfall Vorschläge für eine effizientere Arbeitsweise des Systems unterbreiten, einschließlich weiterer Maßnahmen, mit denen die Lage hinsichtlich der Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise verbessert werden kann;

- im Bedarfsfall bei technischen Schwierigkeiten der zuständigen einzelstaatlichen und fachlichen Stellen Hilfestellung leisten;

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission erstmals zwei Jahre nach Annahme dieser Entscheidung und danach alle vier Jahre einen Bericht über die praktische Anwendung dieser Verfahren und der Ergebnisse vor.

Die Kommission legt in entsprechenden Zeitabständen einen Bericht über ihre Arbeiten und die Anwendung dieser Entscheidung in den Mitgliedstaaten vor.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FISCHBACH

(1) ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63.

(2) ABl. Nr. C 77 vom 19. 3. 1984, S. 11.

(3) ABl. Nr. C 35 vom 9. 2. 1984, S. 12.

(4) ABl. Nr. C 98 vom 20. 8. 1974, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 2.

ANHANG

STRUKTUR DER AUSBILDUNGSSTUFEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG 85/368/EWG

STUFE 1

Zugang: Pflichtschule und Einführung in den Beruf

Diese Einführung in den Beruf erfolgt in einer Schule, in ausserschulischen Ausbildungsstätten oder im Betrieb. Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten werden nur in sehr begrenztem Umfang vermittelt.

Diese Ausbildung erlaubt die Ausführung relativ einfacher Arbeiten und lässt sich verhältnismässig schnell erwerben.

STUFE 2

Zugang: Pflichtschule und Berufsausbildung (einschließlich Lehre)

Auf dieser Stufe wird eine abgeschlossene Qualifizierung für eine bestimmte Tätigkeit und die Beherrschung der entsprechenden Geräte und Verfahren erworben.

Es handelt sich hierbei hauptsächlich um eine ausführende Arbeit, die im Rahmen der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig ausgeführt werden kann.

STUFE 3

Zugang: Pflichtschule und entweder Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung und Qualifizierung oder sonstige Fachausbildung auf Sekundarstufe

Bei dieser Ausbildung werden mehr theoretische Kenntnisse als auf Stufe 2 erworben. Sie umfasst hauptsächlich praktische Arbeit, die selbständig ausgeführt werden kann und/oder mit Aufgaben im Bereich der Planung und Koordinierung verbunden ist.

STUFE 4

Zugang: (Allgemein- oder berufsbildende) Sekundarschule und anschließende Fachausbildung

Diese Fachausbildung auf Hochschulniveau erfolgt in Schulen oder anderen Einrichtungen. Damit werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die an sich zum Hochschulbereich gehören. Nicht gefordert wird im allgemeinen die Beherrschung der wissenschaftlichen Grundlagen der verschiedenen Bereiche. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse ermöglichen insbesondere eigenverantwortliche Arbeit im Bereich der schöpferischen Planung und/oder Verwaltung und/oder Betriebsführung.

STUFE 5

Zugang: (Allgemein- oder berufsbildende) Sekundarschule und abgeschlossene höhere Ausbildung

Diese Ausbildung führt im allgemeinen zur Berufsausübung als Arbeitnehmer oder Selbständiger. Verlangt wird die Beherrschung der wissenschaftlichen Grundlagen des Berufes. Die zur Berufsausbildung erforderlichen Qualifikationen können auf diesen verschiedenen Stufen erworben werden.