32001D0753

2001/753/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über einen Fragebogen zur Erstellung der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3096)

Amtsblatt Nr. L 282 vom 26/10/2001 S. 0077 - 0080


Entscheidung der Kommission

vom 17. Oktober 2001

über einen Fragebogen zur Erstellung der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3096)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/753/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2001 über Altfahrzeuge(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie zu übermitteln.

(2) Der Bericht soll detailliert sowohl die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht als auch ihre Durchführung behandeln. Er ist anhand des dieser Entscheidung beigefügten Fragebogens zu erstellen.

(3) Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates(2) eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte über die Durchführung der Richtlinie 2000/53/EG auf der Grundlage des Fragebogens im Anhang.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2001

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

ANHANG

FRAGEBOGEN

zum Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge

Bereits erteilte Angaben müssen nicht wiederholt werden, jedoch ist anzugeben, wo und wann diese Angaben gemacht wurden.

1. Umsetzung in einzelstaatliches Recht

1.1. Wurden der Kommission die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt, mit denen die Richtlinie 2000/53/EG in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird? (Ja/Nein)

1.1.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.1.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.2. Hat der Mitgliedstaat eine der in Artikel 10 Absatz 3 aufgeführten Vorschriften im Wege einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und dem betreffenden Wirtschaftszweig umgesetzt? (Ja/Nein)

1.3. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.4. Wurden ein Hersteller und seine Fahrzeuge gemäß der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Möglichkeit von Ausnahmeregelungen von Artikel 7 Absatz 4, den Artikeln 8 und 9 ausgenommen? (Ja/Nein)

1.4.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.5. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 getroffen? (Ja/Nein)

1.5.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.5.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.6. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) getroffen? (Ja/Nein)

1.6.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.6.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.7. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 getroffen? (Ja/Nein)

1.7.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.7.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.8. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 getroffen? (Ja/Nein)

1.8.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.8.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.9. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 getroffen? (Ja/Nein)

1.9.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.9.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.9.3. Hat der Mitgliedstaat von der Klausel gemäß Artikel 5 Absatz 3 Gebrauch gemacht, der zufolge Hersteller, Händler und Rücknahmestellen unter den genannten Bedingungen Verwertungsnachweise im Auftrag einer zugelassenen Verwertungsanlage ausstellen können? (Ja/Nein)

1.9.3.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.9.4. Hat der Mitgliedstaat von Artikel 5 Absatz 3 letzter Unterabsatz Gebrauch gemacht? (Ja/Nein)

1.9.5. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.9.6. Wenn ja, wurde die Kommission davon unterrichtet? (Ja/Nein)

1.9.7. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.10. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 getroffen? (Ja/Nein)

1.10.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben, einschließlich detaillierter Angaben zu den Unterabsätzen 2 und 3 von Artikel 5 Absatz 4.

1.10.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.11. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 5 getroffen? (Ja/Nein)

1.11.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.11.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.12. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 getroffen? (Ja/Nein)

1.12.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.12.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.13. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 getroffen? (Ja/Nein)

1.13.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.13.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.13.3. Wenn ja, wurde eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt? (Ja/Nein)

1.13.4. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.13.5. Wenn ja, wurden die Ergebnisse der Kommission übermittelt? (Ja/Nein)

1.13.6. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.14. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 getroffen? (Ja/Nein)

1.14.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.14.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.15. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 getroffen? (Ja/Nein)

1.15.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.15.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.16. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 5 getroffen? (Ja/Nein)

1.16.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.16.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.17. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 getroffen? (Ja/Nein)

1.17.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.17.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.18. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 getroffen? (Ja/Nein)

1.18.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben. Insbesondere sind Einzelheiten zu den für die Jahre 2006 und 2015 festgelegten Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsraten zu nennen.

1.18.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.18.3. Wurde von der Bestimmung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsatz 2 Gebrauch gemacht? Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.18.4. Wenn ja, wurden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend dieser Bestimmung unterrichtet? (Ja/Nein) Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.19. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 getroffen? (Ja/Nein)

1.19.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.19.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.20. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 getroffen? (Ja/Nein)

1.20.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.20.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.21. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 4 getroffen? (Ja/Nein)

1.21.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.21.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

1.22. Wurden die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 getroffen? (Ja/Nein)

1.22.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

1.22.2. Wenn nein, bitte die Gründe hierfür angeben.

2. Durchführung der Richtlinie

Folgende Angaben sind bei der Übermittlung jedes Berichts über die Durchführung an die Kommission zu machen. Die Angaben sind zu machen soweit sie verfügbar sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Darüber hinaus berührt die Tatsache, dass Angaben zu in der Richtlinie enthaltenen rechtlich unverbindlichen Maßnahmen zu machen sind, die Rechtsnatur dieser Maßnahmen nicht.

2.1. Wurden neue Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) getroffen? (Ja/Nein)

2.1.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

2.2. Bitte machen Sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) die verfügbaren Angaben zu Art und Menge des in Fahrzeugen und anderen Produkten verwendeten Recyclingmaterials sowie zur Marktsituation von Recyclingmaterial.

2.3. Bitte geben Sie die Anzahl der in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums zurückgenommenen und einer amtlich zugelassenen Verwertungsanlage zugeführten Fahrzeuge an.

2.4. Bitte geben Sie die Anzahl der gemäß Artikel 6 zugelassenen oder registrierten Verwertungsanlagen an.

2.5. Bitte geben Sie die Anzahl der bei zugelassenen Verwertungsanlagen abgelieferten Altfahrzeuge an, die keinen oder einen negativen Marktwert haben. Bitte geben Sie Einzelheiten zum durchschnittlichen negativen Wert dieser Altfahrzeuge an.

2.6. Bitte geben Sie die Anzahl der Anlagen oder Betriebe an, die zertifizierte Umweltmanagementsysteme eingeführt haben.

2.7. Wurden neue Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 getroffen? (Ja/Nein)

2.7.1. Wenn ja, bitte Einzelheiten angeben.

2.8. Bitte machen Sie Angaben zu den Wiederverwendungs-, Recycling- und Verwertungsraten in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Ziele.

2.9. Bitte geben Sie Einzelheiten an zu den Informationen über Demontage, Lagerung und Prüfung, die von den Fahrzeug- und Teileherstellern gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 zur Verfügung gestellt wurden.

2.10. Bitte machen Sie Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu etwaigen Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen sowie der Rücknahme-, Demontage-, Schredder-, Verwertungs- und Recyclingwirtschaft. Bitte geben Sie insbesondere an, ob Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten bzw. innerhalb der Mitgliedstaaten festgestellt wurden.