9.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/16


BESCHLUSS (EU) 2016/1349 DER KOMMISSION

vom 5. August 2016

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5028)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf die Artikel 6 Absatz 7 und 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass spezifische Kriterien für das EU-Umweltzeichen nach Produktgruppen erstellt werden.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/563/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Schuhe festgelegt. Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppe besser widerzuspiegeln und die in der Zwischenzeit eingetretenen Innovationen zu berücksichtigen, ist es angemessen, überarbeitete Umweltkriterien festzulegen.

(4)

Ziel der überarbeiteten Umweltkriterien ist insbesondere die Förderung von Produkten, von denen vor allem in Bezug auf die Erschöpfung natürlicher Ressourcen und die Emissionen aus dem Herstellungsprozess in Wasser, Luft und Boden eine geringere Umweltauswirkung ausgeht, die während ihres Lebenszyklus zur Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung beitragen, langlebig sind und die Menge an gefährlichen Stoffen beschränken.

(5)

Die überarbeiteten Kriterien fördern auch die soziale Dimension der nachhaltigen Entwicklung, indem sie bezugnehmend auf die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), den Globalen Pakt der Vereinten Nationen, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen Anforderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen am Ort der Endfertigung einführen.

(6)

Unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten.

(7)

Folglich sollte die Entscheidung 2009/563/EG ersetzt werden.

(8)

Es ist angemessen, Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Schuhe auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben wurde, einen ausreichenden Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen. Es sollte Herstellern auch für einen ausreichend langen Zeitraum gestattet sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Schuhe“ umfasst alle Artikel, die dazu bestimmt sind, die Füße zu schützen oder zu bedecken und die mit einer angebrachten Sohle versehen sind, die mit dem Boden in Kontakt kommt. Vorbehaltlich der in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen fallen Schuhe, die unter Anhang II der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen, sowie unter die Richtlinie 89/686/EWG (4) fallende Sicherheitsschuhe in diesen Geltungsbereich.

(2)   Schuhe können aus verschiedenen natürlichen und/oder synthetischen Materialien im Sinne der Richtlinie 94/11/EG bestehen.

(3)   Folgende Produkte sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen:

a)

Schuhe, die elektrische oder elektronische Komponenten enthalten;

b)

Schuhe für den Einmalgebrauch;

c)

Socken mit angebrachter Sohle;

d)

Spielzeugschuhe.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Schuhoberteil“ das obere Strukturelement, das aus mindestens einem Material besteht und an der Laufsohle des Schuhs angebracht ist. Zum Schuhoberteil gehören Futter und Decksohlen;

2.

„Futter und Decksohlen“ das Oberteilfutter und die Decksohle, die den Innenteil des Schuherzeugnisses ausmachen;

3.

„Laufsohle des Schuhs“ den unteren Teil des Schuherzeugnisses, der mit dem Oberteil verbunden ist;

4.

„Fertigung des Schuhs“ eine Reihe von Tätigkeiten mit dem Ziel, das Schuhoberteil und die Schuhsohle zu einem Enderzeugnis zu verbinden. Die Verpackung des Enderzeugnisses gehört dazu;

5.

„Fertigungsbetrieb des Schuhs“ den Betrieb, in dem die Endstadien der Herstellung (vom Schneiden oder Formen des Materials (für die Spritzgießfertigung) bis zur Verpackung des Erzeugnisses) stattfinden, die zu dem mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnis gehören und unter der Management-Kontrolle des Antragstellers verbleiben;

6.

„flüchtige organische Verbindungen“ (VOC) organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa oder unter besonderen Anwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit haben, gemäß der Definition in EN 14602;

7.

„inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden innerhalb von 28 Tagen einen Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder von 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung zeigt: ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C;

8.

„leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden innerhalb von 28 Tagen einen Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder von 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung zeigt: OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Schuhe“ im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Umweltkriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Schuhe“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhalten „Schuhe“ den Produktgruppenschlüssel „017“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2009/563/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Wurde das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so wird der Antrag abweichend von Artikel 6 nach den Bestimmungen der Entscheidung 2009/563/EG beurteilt.

(2)   Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Die Anträge werden nach den ihnen zugrunde liegenden Kriterien bewertet.

(3)   Wird das EU-Umweltzeichen nach den Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. August 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27).

(3)  Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 37).

(4)  Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).


ANHANG

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN SOWIE BEURTEILUNGS- UND PRÜFANFORDERUNGEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Schuhe“:

1.

Ursprung von Häuten und Fellen, Baumwolle, Holz und Kork sowie künstlicher Zellulosefasern;

2.

Verringerung des Wasserverbrauchs und Beschränkungen beim Gerben von Häuten und Fellen;

3.

Emissionen in das Wasser bei der Herstellung von Leder, Textilien und Gummi;

4.

Flüchtige organische Verbindungen (VOC);

5.

Gefährliche Stoffe in dem Erzeugnis und in Schuhbestandteilen;

6.

Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (Restricted Substance List — RSL);

7.

Parameter zur Förderung der Haltbarkeit;

8.

Soziale Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf Arbeitsaspekte;

9.

Verpackung;

10.

Verbraucherinformationen.

Beurteilung und Prüfung: Die detaillierten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes der einzelnen Kriterien angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller oder seinem/seinen Lieferanten oder deren Lieferanten usw. stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die gemäß den entsprechenden harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierungslaboratorien akkreditiert sind sowie Prüfungen von Stellen, die gemäß den entsprechenden harmonisierten Normen für Stellen akkreditiert sind, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren.

Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewendet werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen oder Ortsbesichtigungen durchführen.

Das Enderzeugnis ist ein Paar Schuhe. Die Anforderungen beziehen sich auf die folgenden Schuhgrößen: Schuhgröße 42 französischer Stich für Herrenschuhe, Schuhgröße 38 französischer Stich für Damenschuhe, Schuhgröße 40 französischer Stich für Unisex-Modelle, Schuhgröße 32 französischer Stich (oder die jeweils größte Größe, wenn diese kleiner als Größe 32 französischer Stich ist) für Kinderschuhe und Schuhgröße 26 französischer Stich für Schuhe für Kinder unter drei Jahren.

Sofern nicht anders angegeben, finden die Kriterien Anwendung auf das Enderzeugnis, das aus Schuhoberteilen und Laufsohlen besteht, die aus homogenen Materialien und Erzeugnissen gefertigt sind und das Enderzeugnis darstellen.

Der Antragsteller muss die Materialliste des Produkts einschließlich einer Liste aller verwendeten homogenen Materialien und Erzeugnisse vorlegen. Das Gewicht jedes Bestandteils ist in Gramm und als Prozentsatz der Schuhoberteile und der Laufsohlen anzugeben. Es ist das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses anzugeben.

Kriterium 6 bezieht sich auf ein Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung, das im Anhang wiedergegeben wird. Das Verzeichnis legt den Umfang der Beschränkungen sowie die jeweiligen Prüfmethoden fest.

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterium 1 — Ursprung von Häuten und Fellen, Baumwolle, Holz und Kork sowie künstlichen Zellulosefasern und Kunststoff

1.1.   Anforderungen an Häute und Felle

Rohe Häute und Felle, die für die Verwendung in einem Enderzeugnis bestimmt sind, unterliegen den Beschränkungen, die in den Kriterien 1.1(a) und 1.1(b) spezifiziert sind.

1.1(a)   Häute und Felle

Kriterium 1.1(a) findet Anwendung, wenn der Ledergehalt in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil von 10,0 % übersteigt.

Für die Herstellung von Leder für das Enderzeugnis sind ausschließlich rohe Häute und Felle von Tieren gestattet, die für die Milch- oder Fleischproduktion aufgezogen wurden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lederherstellers oder des Lieferanten der Häute oder Felle über die Einhaltung vorlegen. In dieser Erklärung ist anzugeben, dass der Lederhersteller bei den verwendeten Rohstoffen die Einhaltung prüft und dass die für die Verwendung in dem Enderzeugnis vorgesehenen rohen Häute und Felle von Tieren stammen, die für die Milch- oder Fleischproduktion aufgezogen wurden.

1.1(b)   Verbotene Häute und Felle

Rohe Häute und Felle von Arten, die ausgestorben, in der Natur ausgestorben, vom Aussterben bedroht, stark gefährdet, gefährdet und potenziell gefährdet im Sinne der Roten Liste der Gefährdeten Tierarten der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur (IUCN) (1) sind, dürfen in dem Enderzeugnis nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lederherstellers oder -lieferanten über die Einhaltung des Verbots vorlegen. In der Erklärung ist das Tier anzugeben, von dem die Häute und die Felle stammen und zu erklären, dass die für die Verwendung in dem Enderzeugnis vorgesehenen rohen Häute und Felle nicht von Tieren stammen, die gemäß der IUCN-Klassifizierung ausgestorbenen, in der Natur ausgestorbenen, vom Aussterben bedrohten, stark gefährdeten, gefährdeten oder potenziell gefährdeten Arten angehören.

1.2.   Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern

Kriterium 1.2 findet Anwendung, wenn der Baumwollgehalt in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil von 10,0 % übersteigt.

Baumwolle, die einen Massenanteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 % aufweist, ist von der Anforderung aus Kriterium 1.2 befreit.

Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (nachfolgend als Baumwolle bezeichnet), bei denen es sich nicht um recycelte Fasern handelt, müssen entweder einen Mindestgehalt an ökologisch hergestellter Baumwolle (siehe Kriterium 1.2(a)) enthalten oder einen Mindestgehalt an Baumwolle aufweisen, die nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) angebaut wird (siehe Kriterium 1.2(b)).

Bei Textilien, denen gemäß den Umweltkriterien des Beschlusses 2014/350/EU der Kommission (2) das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 1.2 erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant legt eine Erklärung über die Einhaltung vor.

Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde.

Gegebenenfalls muss der Recyclatgehalt bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden.

1.2(a)   Norm für ökologische Erzeugung

Außer bei Schuhen für Kinder unter drei Jahren muss mindestens ein Massenanteil von 10 % der in dem Erzeugnis verwendeten nicht recycelten Baumwollfasen entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (3) des Rates, dem National Organic Program (NOP) der USA oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen der Handelspartner der EU angebaut worden sein. Der Anteil ökologischer Baumwolle kann Baumwolle aus ökologischem Anbau und Übergangsbaumwolle umfassen.

Bei Schuhen für Kinder unter drei Jahren muss mindestens ein Massenanteil von 95 % der in dem Erzeugnis verwendeten nicht recycelten Baumwollfasen ökologische Baumwolle sein.

Wird die ökologische Baumwolle mit konventioneller oder IPS-Baumwolle gemischt, muss die Baumwolle von genetisch nicht veränderten Sorten stammen.

Auf die ökologische Erzeugung darf nur verwiesen werden, wenn der Gehalt an Fasern aus ökologischer Erzeugung mindestens 95 % beträgt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung in Bezug auf den Anteil ökologischer Baumwolle vorlegen, die von Nachweisen untermauert wird, dass eine unabhängige Kontrollstelle zertifiziert hat, dass die ökologische Baumwolle im Einklang mit den Produktions- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dem National Organic Program (NOP) der USA oder den Vorschriften anderer Handelspartner erzeugt wurde. Die Überprüfung sollte jährlich für jedes Ursprungsland erfolgen.

Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss basierend auf der für die Herstellung des Enderzeugnisses/der Enderzeugnisse gekauften Jahresmenge Baumwolle und für jede Produktlinie nachweisen, dass er die Anforderung an den Mindestanteil ökologischer Baumwolle erfüllt. Es sind Belege über Transaktionen und/oder Rechnungen vorzulegen, aus denen die Menge der gekauften zertifizierten Baumwolle hervorgeht.

Für konventionelle oder IPS-Baumwolle, die in Gemischen mit ökologischer Baumwolle verwendet wird, wird ein Screening-Test auf übliche genetische Veränderungen als Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Baumwollsorte anerkannt.

1.2(b)   Baumwollerzeugung nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) und Beschränkungen des Einsatzes von Pestiziden

Außer bei Schuhen, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, müssen mindestens 20 % der Baumwolle nach IPS-Grundsätzen gemäß der Definition im IPS-Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) oder dem integrierten Pflanzenbau (IPB) auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein.

Mindestens 60 % der nicht recycelten Baumwollfasern in Schuhen, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, müssen auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein.

IPS-Baumwolle, die für die Verwendung in dem Enderzeugnis bestimmt ist, muss ohne Einsatz der folgenden Stoffe angebaut worden sein: Aldicarb, Aldrin, Campheclor (Toxaphen), Captafol, Chlordan, 2,4,5-T, Chlordimeform, Cypermethrin, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze, Endosulfan, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (alle Isomere), Methamidophos, Methylparathion, Monocrotophos, Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiametoxam), Parathion, Pentachlorphenol.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 1.2(b) vorlegen, die von Nachweisen untermauert wird, dass mindestens ein Massenanteil von 20 % der nicht recycelten Baumwollfasern in dem Produkt oder ein Massenanteil von 60 % im Fall von Schuhen für Kinder unter drei Jahren von Landwirten angebaut wurde, die an formellen Schulungsprogrammen der FAO der Vereinten Nationen oder an staatlichen IPS- und IPB-Programmen teilgenommen haben und/oder die im Rahmen von durch Dritte zertifizierten IPS-Regelungen geprüft wurden. Die Überprüfung erfolgt entweder jährlich für jedes Ursprungsland oder auf Basis von Zertifizierungen der gesamten zur Herstellung des Erzeugnisses erworbenen IPS-Baumwolle

Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss auch erklären, dass die IPS-Baumwolle nicht unter Verwendung eines der in Kriterium 1.2(b) aufgeführten Stoffe angebaut wurde. IPS-Zertifizierungssysteme, die die Verwendung der aufgeführten Stoffe ausschließen, werden als Nachweis der Einhaltung anerkannt.

1.3.   Nachhaltiges Holz und nachhaltiger Kork

Kriterium 1.3 findet Anwendung, wenn der Gehalt an Holz oder Kork in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil von 10,0 % übersteigt.

Das gesamte Holz und der gesamte Kork muss durch Bescheinigungen über die Produktkette abgedeckt sein, die von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie dem Forest Stewardship Council (FSC), dem Programme for the Endorsement of Forest Certification (PEFC) oder einem vergleichbaren System ausgestellt wurden.

Frischholz und neuer Kork dürfen nicht von genetisch veränderten Sorten stammen und es muss eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen und es müssen Bescheinigungen über die Produktkette vorliegen, die durch ein unabhängiges Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder ein vergleichbares System ausgestellt wurden.

Wenn ein Zertifizierungssystem die Vermischung von nicht zertifiziertem Material mit zertifizierten und/oder recycelten Materialien in einem Produkt oder einer Produktlinie gestattet, müssen mindestens 70 % des Holz- bzw. Korkmaterials aus nachhaltigem, zertifiziertem Neumaterial und/oder aus recyceltem Material bestehen.

Nicht zertifiziertes Material muss durch ein Überprüfungssystem abgedeckt sein, das sicherstellt, dass es legal geerntet wurde und alle sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems in Bezug auf nicht zertifiziertes Material erfüllt.

Die Waldzertifikate und/oder Bescheinigungen über die Produktkette ausstellenden Zertifizierungsstellen müssen von diesem Zertifizierungssystem akkreditiert oder anerkannt sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von einer gültigen, unabhängig zertifizierten Bescheinigung/gültigen, unabhängig zertifizierten Bescheinigungen über die Produktkette für jedes in dem Produkt oder der Produktlinie verwendete Holz- oder Korkmaterial untermauert wird, und nachweisen, dass mindestens 70 % des Holz- oder Korkmaterials aus Wäldern oder Gebieten stammen, die nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden und/oder aus recycelten Quellen, die die Anforderungen erfüllen, die von dem entsprechenden unabhängigen Zertifizierungssystem festgelegt werden. Für eine unabhängige Zertifizierung werden FSC, PEFC oder gleichwertige Regelungen akzeptiert. Sofern die Regelung nicht ausdrücklich vorschreibt, dass jegliches Neumaterial von nicht genetisch veränderten Sorten stammt, sind entsprechende zusätzliche Nachweise vorzulegen.

Enthält das Produkt oder die Produktlinie unzertifiziertes Neumaterial, muss der Nachweis erbracht werden, dass der Anteil an nicht zertifiziertem Neumaterial 30 % nicht übersteigt und durch ein Prüfsystem abgedeckt ist, das sicherstellt, dass es legal geerntet wurde und alle sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems in Bezug auf nicht zertifiziertes Material erfüllt.

1.4.   Künstliche Zellulosefasern (einschließlich Viskose, Modal und Lyocell)

Kriterium 1.4 findet Anwendung, wenn der Gehalt an künstlichen Zellulosefasern in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil aufweist, der 10,0 % übersteigt.

Künstliche Zellulosefasern, die einen Massenanteil von mindestens 70 % an Recyclingmaterial aufweisen, sind von der Anforderung aus Kriterium 1.4 befreit.

Mindestens 25 % der nicht recycelten Zellstofffasern müssen von Holz stammen, das nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß der Definition der FAO angebaut wurde. Der restliche Anteil an Zellstofffasern muss von Zellstoff stammen, der aus legaler Forstwirtschaft und legalem Holzanbau beschafft wurde.

Bei Textilien, denen gemäß den Umweltkriterien des Beschlusses 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 1.4 erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde. Andernfalls muss der Antragsteller von dem/den Faserhersteller(n) gültige, unabhängig zertifizierte Bescheinigungen über die Produktkette einholen, aus denen hervorgeht, dass das Holz, von dem die Holzfasern stammen, nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft angebaut wurde und/oder aus legalen Quellen stammt. Für eine unabhängige Zertifizierung werden FSC, PEFC oder gleichwertige Regelungen akzeptiert.

Der Faserhersteller muss nachweisen, dass er unter Wahrung der Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gehandelt hat, um sicherzustellen, dass das Holz legal geerntet wurde. Als Nachweis für die legale Beschaffung werden gültige Zertifikate nach dem FLEGT-Programm der EU (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) oder dem CITES-Übereinkommen der Vereinten Nationen (dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) und/oder Bescheinigungen durch Dritte akzeptiert.

Gegebenenfalls muss der Recyclatgehalt bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch eine unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden.

1.5.   Kunststoffe

PVC-Kunststoffe dürfen in keinem Teil des Erzeugnisses verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

Kriterium 2 — Verringerung des Wasserverbrauchs und Beschränkungen beim Gerben von Häuten und Fellen

Rohe Häute und Felle, die für die Verwendung in dem Enderzeugnis vorgesehen sind, unterliegen im Gerbungsprozess dem in Kriterium 2.1 festgelegten Wasserverbrauch.

Leder, das für die Verwendung in Produkten für Kinder unter drei Jahren bestimmt ist, unterliegt der in Kriterium 2.2 festgelegten Beschränkung für das Gerben mit Chrom.

2.1.   Wasserverbrauch

Das Kriterium findet Anwendung, wenn der Anteil des in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen verwendeten Leders bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil aufweist, der 10,0 % übersteigt.

Der Wasserverbrauch, ausgedrückt als durchschnittlicher Jahreswasserverbrauch je Tonne roher Häute und Felle, darf die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 1

Maximal zulässiger Wasserverbrauch beim Gerben

Häute

28 m3/t

Felle

45 m3/t

Pflanzlich gegerbtes Leder

35 m3/t

Schweinsleder

80 m3/t

Schaffelle

180 l/Fell

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lederlieferanten oder gegebenenfalls des Lederherstellers über die Einhaltung vorlegen. In der Erklärung ist die jährlich produzierte Menge Leder und der damit zusammenhängende Wasserverbrauch basierend auf den monatlichen Durchschnittswerten der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung anzugeben, gemessen an der Menge des eingeleiteten Abwassers.

Wird der Lederherstellungsprozess an verschiedenen geografischen Standorten durchgeführt, muss der Antragsteller oder der Lieferant des Halbfertigleders Dokumente vorlegen, in denen die Menge des eingeleiteten Wassers (m3) bezogen auf die Menge Halbfertigleders in Tonnen (t) bzw. für Schaffelle auf die Anzahl von Fellen angegeben wird, basierend auf den monatlichen Durchschnittswerten der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung.

2.2.   Beschränkungen beim Gerben von Häuten und Fellen

Rohe Häute und Felle, die für Futter und Decksohlen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 für Schuhe für Kinder unter drei Jahren verwendet werden sollen, müssen unter Verwendung eines chromfreien Gerbeverfahrens verarbeitet werden.

Beurteilung und Prüfung: Für Schuhe für Kinder unter drei Jahren muss der Antragsteller eine Erklärung des Lederherstellers oder gegebenenfalls des Lederlieferanten über die Einhaltung vorlegen, einschließlich der Information, dass das für die Innenteile der Schuhe (Futter und/oder Decksohlen) verwendete Leder chromfrei gegerbt ist. In der Erklärung ist der Gerbstoff anzugeben, der bei der Verarbeitung der rohen Häute und Felle verwendet wurde.

Kriterium 3 — Emissionen in das Wasser bei der Herstellung von Leder, Textilien und Gummi

Textilien, Leder und Gummi, die für die Verwendung im Enderzeugnis vorgesehen sind, unterliegen Grenzwerten in Bezug auf die Emissionen in das Wasser.

Das Kriterium findet immer Anwendung, wenn Leder, Textilien oder Gummi in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen verwendet werden und der Anteil bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil aufweist, der 10,0 % übersteigt.

3.1.   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) im Abwasser aus Gerbereien

Der CSB-Wert im Abwasser aus Gerbereien darf bei der Einleitung in Oberflächengewässer nach Behandlung (im Betrieb oder außerhalb desselben) 200,0 mg/l nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von detaillierten Unterlagen und Prüfberichten in Übereinstimmung mit ISO 6060 untermauert wird, die die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte für die Dauer von sechs Monaten vor Antragsstellung nachweisen. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasseraufbereitungsanlage die Vorschriften einhält.

3.2.   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) im Abwasser aus Textilveredelungsprozessen

Der CSB-Gehalt von eingeleitetem Abwasser aus Textilveredelungsprozessen darf 20,0 g/kg veredelter Textilien nicht übersteigen.

Zu den Veredelungsverfahren gehören Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten und Imprägnieren von Textilien. Diese Anforderung findet auf Nassbehandlungen Anwendung, die bei der Veredelung des Textilgewebes durchgeführt werden. Die Messungen bezüglich dieser Anforderung werden flussabwärts der Kläranlage des Betriebs oder der kommunalen Kläranlage durchgeführt, der das Abwasser von diesen Verarbeitungsanlagen zugeleitet wird.

Bei Textilien, denen basierend auf den Umweltkriterien aus dem Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 3.2 erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde.

Andernfalls muss der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant detaillierte Unterlagen und Prüfberichte in Übereinstimmung mit ISO 6060 vorlegen, die die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte für die Dauer von sechs Monaten vor Antragsstellung nachweisen. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasseraufbereitungsanlage die Vorschriften einhält.

3.3.   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) im Abwasser aus der Verarbeitung natürlichen und synthetischen Gummis

Der CSB-Wert im Abwasser aus der Verarbeitung natürlichen bzw. synthetischen Gummis darf bei der Einleitung in Oberflächengewässer nach Behandlung (im Betrieb oder außerhalb desselben) 150,0 mg/l nicht übersteigen. Diese Anforderung findet auf Nassbehandlungen Anwendung, die bei der Verarbeitung des Gummis durchgeführt werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von detaillierten Unterlagen und Prüfberichten in Übereinstimmung mit ISO 6060 untermauert wird, die die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte für die Dauer von sechs Monaten vor Antragsstellung nachweisen. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasseraufbereitungsanlage die Vorschriften einhält.

3.4.   Chrom in Gerbereiabwasser nach der Behandlung

Die Gesamtkonzentration an Chrom in Gerbereiabwasser darf nach der Behandlung. gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission (5) 1,0 mg/l nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von einem Bericht über eine Prüfung nach einer der folgenden Prüfmethoden untermauert wird: ISO 9174, EN 1233 oder EN ISO 11885 für Chrom, die auf der Grundlage der Durchschnittswerte der letzten sechs Monate vor der Antragstellung zeigt, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung von BVT 10 sowie BVT 11 bzw. 12 des Durchführungsbeschlusses 2013/84/EU zur Minderung des Chromgehaltes in Abwassereinleitungen vorzulegen.

Kriterium 4 — flüchtige organische Verbindungen (VOC)

Sofern dies nicht anders angegeben ist, darf der Gesamtverbrauch an VOC während der Endfertigung der Schuhe im Durchschnitt 18,0 g VOC/Paar nicht überschreiten.

Bei Schuhen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/686/EWG als persönliche Schutzausrüstung eingestuft sind, darf der Gesamtverbrauch an VOC während der Endfertigung der Schuhe im Durchschnitt 20,0 g VOC/Paar nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung der Einhaltung vorlegen, untermauert durch eine Berechnung des VOC-Gesamtverbrauchs während der Endfertigung der Schuhe, wobei die Berechnung nach EN 14602 zu erfolgen hat, gegebenenfalls zusammen mit Prüfergebnissen und Unterlagen (Registrierung des Kaufs von Leder, Klebstoffen und Appretur sowie die Produktion von Schuhen).

Gegebenenfalls ist eine Kopie der Bescheinigung einer gemäß der Richtlinie 89/686/EWG benannten Zertifizierungsstelle vorzulegen, die belegt, dass das Erzeugnis als persönliche Schutzausrüstung eingestuft ist.

Kriterium 5 — Gefährliche Stoffe in dem Produkt und in Schuhbestandteilen

Das Vorliegen von Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung als „besonders besorgniserregende Stoffe“ gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfüllen oder von Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für die in Tabelle 2 aufgeführten Gefahren erfüllen, ist in dem Enderzeugnis und in allen homogenen Materialien oder Erzeugnissen desselben, gemäß den Kriterien 5.1 und 5.2 zu beschränken.

Für die Zwecke dieses Kriteriums werden die Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe und die CLP-Gefahreneinstufungen in Tabelle 2 entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften angeordnet.

Das Kriterium gilt nicht für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt. Dazu zählen auch chemische Reaktionen, bei denen Stoffe geändert wurden, wie beispielsweise die Polymerisation, bei der Monomere oder Zusatzstoffe kovalent gebunden werden.

Bei Textilien, denen basierend auf den Umweltkriterien aus dem Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 5 erfüllen.

Tabelle 2

Gruppeneinstufung der eine Verwendungsbeschränkung bewirkenden Gefahren

Gefahrengruppe 1 — besonders besorgniserregende Stoffe

Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 1 eingestuft wird:

Stoffe, die sich auf der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (8) befinden;

Karzinogen, keimzellenmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR) Kategorie 1A oder 1B: H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df.

Gefahrengruppe 2 — CLP-Gefahren

Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 2 eingestuft wird:

Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361f, H361d, H361fd, H362;

Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410;

Kategorien 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330;

Kategorie 1 Aspirationsgefahr: H304;

Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372;

Kategorie 1 Hautallergen: H317.

Gefahrengruppe 3 — CLP-Gefahren

Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 3 eingestuft wird:

Kategorien 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413;

Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331, EUH070;

Kategorie 2 STOT (*): H371, H373.

5.1.   Beschränkungen in Bezug auf besonderes besorgniserregende Stoffe

Das Enderzeugnis sowie alle homogenen Materialien oder Erzeugnisse desselben dürfen keine Stoffe in Konzentrationen von über 0,10 % Massenanteil enthalten, die nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren ermittelt wurden und in der Kandidatenlistenliste für besonders besorgniserregende Stoffe enthalten sind.

Es werden keine Ausnahmen für besonders besorgniserregende Stoffe der Kandidatenliste gewährt, die in dem Enderzeugnis oder in homogenen Materialien oder Erzeugnissen, die Teil des Enderzeugnisses sind, in Konzentrationen von über 0,10 % Massenanteil enthalten sind.

Das Screening muss auf der Identifizierung der Möglichkeit für das Vorliegen eines solchen Stoffes in dem Erzeugnis basieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die gegebenenfalls durch Erklärungen des Materiallieferanten in Bezug auf das Nichtvorliegen besonders besorgniserregender Stoffe in Konzentrationen von über 0,10 % Massenanteil in dem Enderzeugnis und allen homogenen Materialien oder Erzeugnissen, die Teil des Enderzeugnisses sind, untermauert wird. Erklärungen müssen auf die jüngste Version der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste (9) verweisen.

Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde.

5.2.   Beschränkung basierend auf gemäß CLP eingestufte Stoffe und Gemische

Außer bei Futter und Decksohlen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses findet das Kriterium Anwendung, wenn der Anteil eines homogenen Materials oder Erzeugnisses in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf die Bestandteile einen Massenanteil von 3,0 % übersteigt. Beim Futter und den Decksohlen unterliegt jedes homogene Material oder Erzeugnis, das für das Futter oder die Decksohlen verwendet wird, den im folgenden Abschnitt dargelegten Beschränkungen.

Stoffe und Gemische, die unter die in Tabelle 3 identifizierten Gruppen fallen, die die Kriterien für die Einstufung in die CLP-Gefahren aus Tabelle 2 erfüllen, dürfen in keinem der homogenen Materialien oder Erzeugnisse, die Teil des Enderzeugnisses sind, in Konzentrationen enthalten sein, die einen Massenanteil von 0,10 % übersteigen.

Tabelle 3

Stoff- und Gemischgruppen, auf die das Kriterium 5.2 Anwendung findet

Wirkstoffe von Biozidprodukten;

Farbstoffe (einschließlich Druckfarben, Pigmenten und Lacken);

Hilfsstoffe, darunter: Carrier, Verlaufmittel, Treibmittel, Dispergiermittel, Tenside;

Fettungsmittel;

Lösungsmittel;

Druckverdickungsmittel, Bindemittel, Stabilisatoren und Weichmacher;

Flammschutzmittel;

Vernetzungsmitte, Klebstoffe;

wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel.

Die Verwendung bestimmter in Tabelle 3 genannter Stoffe und Gemische ist von den Anforderungen von Kriterium 5.2 vorbehaltlich der in Tabelle 4 niedergelegten Bedingungen befreit.

Tabelle 4

Ausnahmebedingungen, die für die Verwendung funktionaler Stoffe und Gemische gelten

Stoffe und Gemische

Geltungsbereich der Ausnahmeregelung

Ausnahmevoraussetzungen

Anwendbarkeit auf Schuhe

Nickel

H317, H351, H372

Nickel darf nur in rostfreiem Stahl enthalten sein.

Eine Nickelfreisetzung aus dem Edelstahl muss gemäß der Angabe in Kriterium 6 des Verzeichnisses der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung kleiner oder gleich 0,5 μg/cm2/Woche sein.

Zehenkappen und Zubehörteile aus Metall für Schuhe

Farbstoffe für das Färben und pigmentfreie Drucken

H301, H311, H331, H317

Färbereien und Druckereien müssen staubfreie Farbstoffformulierungen oder automatisches Dosieren und Abgeben der Farbstoffe anwenden, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren.

Farbstoffe

Farbstoffe für das Färben und pigmentfreie Drucken

H411, H412, H413

Bei Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- und Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

1.

Verwendung von stark bindenden Farbstoffen;

2.

Erzielung einer Ausschussquote unter 3,0 %;

3.

Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung;

4.

Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren;

5.

Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung.

Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck sind von diesen Bedingungen ausgenommen.

Farbstoffe

Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel

H413

Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen leicht und/oder inhärent biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein.

Wasserabweisung

Rückstände anderer Hilfsstoffe, die in homogenen Materialien oder Erzeugnissen festgestellt werden, die Teil des Enderzeugnisses sind

Hilfsstoffe, darunter: Carrier, Verlaufmittel, Dispergiermittel, Tenside, Verdickungs-mittel, Bindemittel,

H301, H311, H331, H371, H373, H317 (1B), H411, H412, H413, EUH070,

Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen.

Mit H311, H331, H317 (1B) eingestufte Stoffe dürfen in jedem homogenen Material oder Erzeugnis, das Teil des Enderzeugnisses ist, keine höhere Konzentration als 1,0 % Massenanteil aufweisen.

Hilfsstoffe

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 5.2 vorlegen, die gegebenenfalls durch Erklärungen des/der Materiallieferanten untermauert wird. Die Erklärung muss durch eine Liste der Stoffe und/oder der Stoffe in Gemischen gemäß Tabelle 3 untermauert werden, die in einem homogenen Material oder Erzeugnis vorliegen, das Teil des Enderzeugnisses ist, zusammen mit Informationen über ihrer Gefahreneinstufung oder Nichteinstufung.

Die nachfolgenden Informationen müssen zum Nachweis der Erklärung über die Gefahreneinstufung oder Nichteinstufung für jeden Stoff oder jedes Gemisch vorgelegt werden:

die CAS-, EC- oder Listennummer (für Gemische sofern verfügbar);

Form und Aggregatzustand, in der/dem der Stoff oder das Gemisch verwendet wird;

harmonisierte CLP-Gefahreneinstufungen;

Selbsteinstufungseinträge in der REACH-Datenbank der registrierten Stoffe der ECHA, wenn keine harmonisierte Einstufung verfügbar ist (10);

Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung

Bei der Bearbeitung von Selbsteinstufungseinträgen in der REACH-Datenbank der registrierten Stoffe werden Einträge aus gemeinsamen Einreichungen bevorzugt behandelt.

Wenn bei der Einstufung „fehlende“ oder „nicht schlüssige Daten“ gemäß der REACH-Datenbank für registrierte Stoffe eingetragen wird oder wenn ein Stoff noch nicht gemäß der REACH-Verordnung registriert ist, müssen toxikologische Daten vorgelegt werden, die die Anforderungen aus Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und die eine schlüssige Selbsteinstufung im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der unterstützenden Erläuterungen von ECHA untermauern. Im Fall der Eintragungen „fehlende Daten“ oder „nicht schlüssige Daten“ in der Datenbank werden die Selbsteinstufungen überprüft, wobei die folgenden Informationsquellen akzeptiert werden:

Toxikologische Studien und Gefährdungsbeurteilungen von mit der ECHA zusammen arbeitenden gleichrangigen Aufsichtsbehörden (11), Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlichen Stellen.

Ein gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vollständig erstelltes Sicherheitsdatenblatt.

Eine dokumentierte Expertenmeinung eines Toxikologen. Diese muss auf einer Durchsicht der wissenschaftlichen Literatur und der bestehenden Prüfdaten beruhen und gegebenenfalls durch Ergebnisse neuer Prüfungen gestützt werden, die in unabhängigen Prüflabors unter Anwendung von Methoden durchgeführt wurden, die von der ECHA anerkannt werden.

Sofern angemessen, eine auf einer Expertenmeinung basierende Bescheinigung, die von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurde, die Gefährdungsbeurteilungen gemäß dem Globalen Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) oder den CLP-Gefährdungseinstufungen durchführt.

Informationen über die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen oder Gemischen können gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auch durch andere Mittel als Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Methoden, wie In-vitro-Methoden, Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder dem Stoffgruppen- und Analogiekonzept.

Für die in Tabelle 4 aufgeführten ausgenommenen Stoffe und Gemische muss der Antragsteller Belege vorlegen, dass alle Ausnahmevoraussetzungen eingehalten werden.

Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde.

Kriterium 6 — Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (Restricted Substance List — RSL)

Das Kriterium findet Anwendung, wenn der Anteil der in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen verwendeten homogenen Materialien oder Erzeugnisse bezogen auf jeden Bestandteil einen 3,0 % übersteigenden Massenanteil aufweist.

Das Enderzeugnis, homogene Materialien oder Erzeugnisse, die Teil des Enderzeugnisses sind oder verwendete Produktionsrezepturen dürfen keine Stoffe enthalten, die in dem Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL) aufgeführt sind. Die Anwendbarkeit, der Umfang der Beschränkung sowie die Prüfungs- und Prüfanforderungen sind in dem Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung für jeden Stoff oder jede Stoffgruppe angegeben. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist in der Anlage dieses Beschlusses zu finden.

Der Antragsteller muss allen Lieferanten von Materialien oder Erzeugnissen, die als Teile in dem Produkt mit dem EU-Umweltzeichen verwendet werden, das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung übermitteln.

Bei Textilien, denen basierend auf den Umweltkriterien aus dem Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 6 erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und gegebenenfalls sein(e) Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung des Verzeichnisses der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung vorlegen, die gegebenenfalls durch Nachweise über die Stoffe und Gemische untermauert ist, die für die Herstellung des Enderzeugnisses oder seiner Materialien verwendet werden. Die Prüfung ist für jede einschlägige Anforderung gemäß den Angaben in dem Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung vorzulegen. Hierzu können zählen:

Erklärungen, die von den für die jeweiligen Produktionsphasen zuständigen Betrieben einzuholen sind;

Erklärungen von Chemikalienlieferanten oder

Ergebnisse von Laboranalysen von Proben des Enderzeugnisses.

Erforderlichenfalls sind Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit zusätzlichen Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden.

Ist eine Laboranalyse des Enderzeugnisses erforderlich, ist sie an einer Stichprobe jeder Produktlinie durchzuführen. Sofern dies vorgesehen ist, wird die Laboranalyse während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens jährlich durchgeführt, um nachzuweisen, dass das Kriterium „Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung“ weiterhin eingehalten wird. Die Prüfergebnisse werden dann der entsprechenden zuständigen Stelle übermittelt.

Die Daten der zur Einhaltung der RSL des Sektors und anderer Regelungen zur Zertifizierung von Schuhen durchgeführten Prüfungen werden akzeptiert, wenn die Prüfungen gleichwertig sind.

Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde.

Kriterium 7 — Parameter zur Förderung der Haltbarkeit

Berufs- und Sicherheitsschuhe müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden und die Anforderungen an die Haltbarkeit gemäß der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen. Alle anderen Schuhe müssen den in Tabelle 5 angegebenen Anforderungen genügen.

Tabelle 5

Haltbarkeitsparameter

Parameter/Standard-Prüfverfahren

Allgemeine Sportschuhe

Kinderschuhe

Freizeitschuhe

Herrenstraßenschuhe

Winterschuhe

Damenstraßenschuhe

Modeschuhe

Kleinkinderschuhe

Hausschuhe

Knickfestigkeit der Obermaterialien:

(kc = ohne sichtbare Schäden)/EN 13512

Trocken = 100

Nass = 20

Trocken = 100

Nass = 20

Trocken = 80

Nass = 20

Trocken = 80

Nass = 20

Trocken = 100

Nass = 20

– 20° = 30

Trocken = 50

Nass = 10

Trocken = 15

Trocken = 15

Trocken = 15

Reißfestigkeit der Obermaterialien

(Durchschnittliche Reißkraft, N)/EN 13571

Leder

≥ 80

≥ 60

≥ 60

≥ 60

≥ 60

≥ 40

≥ 30

≥ 30

≥ 30

Sonstige Materialien

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 30

≥ 30

≥ 30

Biegeverhalten der Laufsohlen/EN 17707

Schnittausweitung (mm)

Nsc = kein spontaner Riss

≤ 4

Nsc

≤ 4

Nsc

≤ 4

Nsc

≤ 4

Nsc

≤ 4

Nsc bei – 10 °C

≤ 4

Nsc

 

 

 

Abriebfestigkeit der Laufsohlen:

EN 12770

D ≥ 0,9 g/cm3 (mm3)

≤ 200

≤ 200

≤ 250

≤ 350

≤ 200

≤ 400

 

 

≤ 450

D < 0,9 g/cm3 (mg)

≤ 150

≤ 150

≤ 170

≤ 200

≤ 150

≤ 250

 

 

≤ 300

Haftung der Obersohlen (N/mm)/EN 17708

≥ 4,0

≥ 4,0

≥ 3,0

≥ 3,5

≥ 3,5

≥ 3,0

≥ 2,5

≥ 3,0

≥ 2,5

Weiterreißfestigkeit der Laufsohlen

(Durchschnittliche Festigkeit, N/mm)/EN 12771

D ≥ 0,9 g/cm3

8

8

8

6

8

6

5

6

5

D < 0,9 g/cm3

6

6

6

4

6

4

4

5

4

Farbechtheit der Schuhinnenseite (Futter oder Innenseite der Obermaterialien). Grauskala auf dem Filz nach 50 Zyklen nass/EN ISO 17700

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

 

≥ 2/3

≥ 2/3

Futter und Decksohlen, Abriebzyklen/EN 17704

> 25 600 trocken

> 12 800 nass

> 25 600 trocken

> 12 800 nass

> 25 600 trocken

> 12 800 nass

> 25 600 trocken

> 6 400 nass

> 25 600 trocken

> 12 800 nass

> 25 600 trocken

> 6 400 nass

> 25 600 trocken

> 3 200 nass

> 25 600 trocken

> 12 800 nass

> 8 400 trocken

> 1 600 nass

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch die in Tabelle 5 spezifizierten Prüfberichte untermauert wird.

Gegebenenfalls ist eine Kopie der Bescheinigung einer gemäß der Richtlinie 89/686/EWG benannten Zertifizierungsstelle vorzulegen, die belegt, dass das Erzeugnis als persönliche Schutzausrüstung eingestuft ist.

Kriterium 8 — Soziale Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf Arbeitsaspekte

Die Anforderungen dieses Kriteriums gelten für den Betrieb, in dem die Endfertigung des Schuhs erfolgt.

Unter Berücksichtigung der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), des Globalen Paktes der Vereinten Nationen (Säule 2), der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen benötigt der Antragsteller eine unabhängige Überprüfung, die von (einer) Prüfung(en) vor Ort untermauert wird, dass die Grundsätze der Grundsatzkonventionen der IAO und die nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen in dem Betrieb der Endfertigung des Schuhs beachtet wurden.

Grundsatzkonventionen der IAO:

i)

Kinderarbeit:

Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138);

Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182).

ii)

Zwangs- oder Pflichtarbeit:

Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit;

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105).

iii)

Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen:

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87);

Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98).

iv)

Diskriminierung:

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100);

Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958 (Nr. 111).

Zusätzliche Bestimmungen:

v)

Arbeitszeit:

IAO-Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben, 1919 (Nr. 1).

vi)

Vergütung:

IAO-Übereinkommen über die Mindestlohnfestsetzung, 1970 (Nr. 131);

Existenzminimum: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die für eine normale Arbeitswoche gezahlten Löhne mindestens die gesetzlich festgelegten oder gewerblichen Mindeststandards erfüllen, dass sie ausreichen, um die grundlegenden Bedürfnisse der Beschäftigten zu befriedigen, und ein gewisses frei verfügbares Einkommen bieten. Die Umsetzung wird unter Bezugnahme auf die Anleitung zur „Vergütung“ SA8000 (12) geprüft.

vii)

Gesundheit & Sicherheit:

IAO-Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit 1981 (Nr. 170);

IAO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1990 (Nr. 155).

An Standorten, an denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, muss das Unternehmen legitime Arbeitnehmerverbände anerkennen, mit denen es in Bezug auf Arbeitsplatzfragen in Dialog treten kann.

Zu dem Prüfprozess zählen Konsultationen mit externen Beteiligten in den betreffenden Gebieten um die Standorte, einschließlich Gewerkschaften, kommunalen Organisationen, NRO und Experten in Arbeitsfragen. Der Antragsteller muss die aggregierten Ergebnisse und die wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung online veröffentlichen, damit interessierte Verbraucher einen Nachweis über die Leistung der Lieferanten des Antragstellers haben.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jede Anlage, in der die Modelle, die mit dem Umweltzeichen versehen werden sollen, endgefertigt werden, eine Erklärung über die Einhaltung sowie Kopien der Bescheinigungen und stützende Prüfberichte vorlegen.

Die unabhängige Prüfung wird von privaten Prüfern durchgeführt, die dazu qualifiziert sind, die Einhaltung der Lieferkette der Schuhindustrie mit den sozialen Standards oder Verhaltenskodizes zu überprüfen. In Ländern, in denen das IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 1947 (Nr. 81) ratifiziert wurde und in denen die Aufsicht durch die IAO darauf hindeutet, dass das nationale Arbeitsaufsichtssystem effektiv ist (13) und in denen der Anwendungsbereich der Aufsichtssysteme die oben genannten Bereiche abdeckt, wird die Prüfung von (einem) Arbeitsinspektor(en) durchgeführt, der/die von der nationalen Stelle benannt wurde(n).

Zertifizierungen von Systemen oder Prozessen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegen und die die Einhaltung der anzuwendenden Grundsätze der aufgeführten Grundsatzkonventionen der IAO sowie der zusätzlichen Bestimmungen zu Arbeitszeit, Vergütung und Gesundheit und Sicherheit prüfen, werden anerkannt.

Kriterium 9 — Verpackung

Dieses Kriterium findet lediglich auf Erstverpackungen gemäß der Definition der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) Anwendung.

9.1.   Pappe und Papier

Werden Pappe und Papier für die Endverpackung von Schuhen verwendet, müssen diese zu 100 % aus recyceltem Material bestehen.

9.2.   Kunststoff

Wird Kunststoff für die Endverpackung von Schuhen verwendet, muss dieser mindestens zu 80 % aus recyceltem Material bestehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Lieferant der Verpackung muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, in der die Zusammensetzung des Verpackungsmaterials und der Anteil an recyceltem und an neuem Material angegeben werden.

Kriterium 10 — Verbraucherinformationen

10.1.   Anweisungen an den Anwender

Folgende Informationen sind mit dem Erzeugnis mitzuliefern:

Anleitungen zur Reinigung und Pflege für jedes Produkt.

„Reparieren Sie Ihre Schuhe, soweit möglich, anstatt sie wegzuwerfen. Sie verringern auf diese Weise die Belastung der Umwelt.“

„Zur Entsorgung von Schuhen verwenden Sie bitte die geeigneten örtlichen Wiederverwertungsmöglichkeiten.“

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Verpackungsprobe oder das vorgeschlagene Muster für die Verpackung mit den Anweisungen an den Anwender vorlegen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden.

10.2.   Informationen auf dem EU-Umweltzeichen

Wird das fakultative Etikett mit einer Textbox verwendet, enthält es gegebenenfalls drei der folgenden Texte:

i)

natürlicher Ursprung der Rohstoffe aus natürlicher Bewirtschaftung (sofern Kriterium 1 Anwendung findet);

ii)

geringere Umweltbelastung während der Produktionsprozesse;

iii)

verminderte Nutzung gefährlicher Stoffe;

iv)

auf Haltbarkeit geprüft;

v)

xx % organische Baumwolle verwendet (dieser Hinweis darf nur verwendet werden, wenn, basierend auf Kriterium 1.2(a), mehr als 95 % des Gesamtbaumwollgehalts ökologisch sind).

Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Zeichens mit einem Textfeld können in den „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ auf der folgenden Website nachgelesen werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung zusammen mit einer Probe des Etiketts oder dem vorgeschlagenen Muster vorlegen, aus der/dem ersichtlich ist, wo das EU-Umweltzeichen angebracht wird.


(1)  http://www.iucnredlist.org/.

(2)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(8)  Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA), Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://www.echa.europa.eu/candidate-list-table.

(*)  STOT = spezifische Zielorgan-Toxizität.5.1.

(9)  ECHA, Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://www.echa.europa.eu/candidate-list-table.

(10)  ECHA, REACH-Datenbank der registrierten Stoffe, http://www.echa.europa.eu/information-on-chemicals/registered-substances.

(11)  ECHA, Zusammenarbeit mit gleichrangigen Behörden, http://echa.europa.eu/en/about-us/partners-and-networks/international-cooperation/cooperation-with-peer-regulatory-agencies.

(12)  Social Accountability International, Social Accountability 8000 International Standard, http://www.sa-intl.org.

(13)  Siehe NORMLEX der IAO (http://www.ilo.org/dyn/normlex/en) und unterstützende Empfehlungen.

(14)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

ANLAGE

VERZEICHNIS DER STOFFE MIT EINGESCHRÄNKTER VERWENDUNG (RESTRICTED SUBSTANCE LIST — RSL)

Das Verzeichnis findet Anwendung auf Stoffe, die während des Produktionsprozesses verwendet werden oder in dem Enderzeugnis vorliegen können. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung für das EU-Umweltzeichen für Schuhe stellt Stoffe oder Gruppen von Stoffen zusammen, deren Vorliegen in dem Enderzeugnis, den Materialien oder Erzeugnissen desselben oder gegebenenfalls in den Produktionsrezepturen speziell beschränkt oder überprüft werden muss. Die Beschränkungen gelten für:

Herstellungsschritte (beispielsweise Färben);

Rezepturen, die während der Herstellungsschritte der Schuhe verwendet werden (beispielsweise Hilfsstoffe);

homogene Materialien oder Erzeugnisse (beispielsweise synthetisches oder natürliches Gummi);

Enderzeugnisse.

Für jede Anforderung werden die Anwendbarkeit, Material(ien) und/oder gegebenenfalls Herstellungsschritt(e), Umfang der Beschränkung, Prüfung und/oder Prüfanforderungen angegeben.

Der Antragsteller muss das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung allen Materiallieferanten übermitteln.

Bei Textilien, denen basierend auf den Umweltkriterien aus dem Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 6 erfüllen.

Tabelle 1

Die folgenden Beschränkungen finden auf die angegebenen Herstellungsschritte Anwendung:

Anwendbarkeit

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfung

a)   

Hilfsstoffe

Jedes Gemisch oder jede Formulierung, das/die während der Herstellung von Leder, Textilien, und beschichtetem Leder oder beschichtetem Gewebe verwendet wird

Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen verwendet werden, die während der Herstellungsschritte verwendet werden, und sie dürfen im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein:

Nonylphenol, Isomergemisch, CAS-Nummer 25154-52-3

4-Nonylphenol, CAS-Nummer 104-40-5

4-Nonylphenol, verzweigt, CAS-Nummer 84852-15-3

Octylphenol, CAS-Nummer 27193-28-8

4-Octylphenol, CAS-Nummer 1806-26-4

4-tert-Octylphenol, CAS-Nummer 140-66-9

Die folgenden Alkylphenolethoxylate (APEO):

Polyoxyethyliertes Octylphenol, CAS-Nummer 9002-93-1

Polyoxyethyliertes Nonylphenol, CAS-Nummer 9016-45-9

Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol, CAS-Nummer 26027-38-3

25 mg/kg Gesamtsumme für Textilien

100 mg/kg Gesamtsumme für Leder

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen entweder eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder Prüfergebnisse des Enderzeugnisses oder des Leders, der Textilien, des beschichteten Leders und des beschichteten Gewebes, aus denen das Enderzeugnis besteht. Prüfmethode: Leder: EN ISO 18218-2 (indirekte Methode); Textilien und beschichtetes Gewebe: EN ISO 18254 für Alkylphenolethoxylate. Für Alkylphenole ist die Prüfung des Endprodukts mittels Extraktion mit einem Lösungsmittel und anschließender LC-MS oder GC-MS durchzuführen

Färbe- oder Veredelungs-vorgänge für Leder, Textilien, beschichtetes Leder und beschichtetes Gewebe

Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen für das Färben oder die Veredelung von Leder, beschichtetem Leder und Textilien verwendet werden:

Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC)

Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC)

Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC)

Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

Diethylentriaminpentaacetat (DTPA)

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

Nitrilotriessigsäure (NTA)

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden.

b)   

Kolophonium

Drucken, Lackieren und Kleben

Kolophonium darf nicht als Bestandteil in Druckfarben, Lacken und Klebstoffen verwendet werden.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden.

c)   

Lösungsmittel

Hilfsstoffe, die in Gemischen, Formulierungen und Klebstoffen für Leder, Textilien, beschichtetes Leder, beschichtetes Gewebe, Kunststoffe und das Enderzeugnis verwendet werden

Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen für die Verarbeitung von Verbundstoffen oder in Klebstoffen verwendet werden, die für die Fertigung des Enderzeugnisses verwendet werden

Methylglycol

N,N-Dimethylformamid

1-Methyl-2-pyrrolidon

Bis(2-methoxyethyl)ether

4,4′- Diaminodiphenylmethan

1,2,3-Trichlorpropan

1,2-Dichlorethan; Ethylendichlorid

2-Ethoxyethanol

Benzol-1,4-diamindihydrochlorid

Bis(2-methoxyethyl) ether

Formamid

N-Methyl-2-pyrrolidon

Trichlorethen

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden.

d)   

Chlorparaffine

Alle Herstellungs-schritte für Leder, synthetisches Gummi, Kunststoffe, Textilien und Beschichtungen

Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), C10-C13, dürfen bei der Herstellung und Veredelung von Leder, synthetischem Gummi, Kunststoffen, Textilien und Beschichtungen nicht verwendet werden.

nicht nachweisbar

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine von einem Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung vorlegen, dass keine kurzkettigen Chlorparaffine, C10-C13, verwendet wurden. Andernfalls müssen der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 18219 untermauert ist.

Material-verarbeitung für Leder, synthetisches Gummi, Kunststoffe, Textilien und Beschichtungen

Mittelkettige Chlorparaffine (MCCP), C14-C17, sind bei der Herstellung und Veredelung von Leder, synthetischem Gummi, Kunststoffen, Textilien und Beschichtungen Beschränkungen unterworfen.

1 000  mg/kg

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine von einem Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung vorlegen, dass keine mittelkettigen Chlorparaffine, C14-C17, verwendet wurden. Andernfalls müssen der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 18219 untermauert ist.

e)   

Biozidprodukte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))

Während des Transports oder der Lagerung von Rohstoffen und Halbzeug, Enderzeugnissen oder bei der Verpackung von Enderzeugnissen verwendet

i)

Es dürfen nur die folgenden Wirkstoffe (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet werden:

Wirkstoffe, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die jeweilige Produktart erstellten Liste enthalten sind (d. h. Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien), vorausgesetzt, dass alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind;

Wirkstoffe, die in Anhang I derselben Verordnung aufgeführt sind, vorausgesetzt, dass alle dort festgelegten Bedingungen und Einschränkungen erfüllt sind;

Wirkstoffe, die für den jeweiligen Produkttyp in dem Arbeitsprogramm geprüft werden, auf das in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwiesen wird.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und der Materiallieferant müssen entweder Erklärungen vorlegen, dass keine Biozide beim Transport oder der Lagerung verwendet werden, oder nachweisen, dass die Verwendung der bioziden Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 zugelassen ist.

Werden sie verwendet, ist eine Liste der Wirkstoffe vorzulegen, die bei dem Transport oder der Lagerung von Rohstoffen, Halbzeug, Enderzeugnissen oder bei der Verpackung von Enderzeugnissen beigefügt wurden, einschließlich der entsprechenden Gefahrenhinweise.

ii)

Biozidprodukte dürfen bei der Fertigstellung der Schuhe nicht in die Enderzeugnisse oder in einen Teil derselben eingearbeitet werden, um dem Enderzeugnis biozide Eigenschaften zu verleihen.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und der Materiallieferant müssen eine Erklärung über die Nichtverwendung in den Enderzeugnissen oder in jedem Teil derselben vorlegen.

iii)

Chlorphenole (ihre Salze und Ester), zinnorganische Verbindungen (einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT), Dimethylfumarat (DMF), Triclosan und Nanosilber dürfen während des Transports oder der Lagerung des Produkts, eines Erzeugnisses oder homogenen Bestandteils des Produkts nicht verwendet werden und dürfen nicht in das Enderzeugnis oder in die Verpackung des Produkts eingearbeitet werden.

nicht nachweisbar

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. Die Erklärung muss durch die Ergebnisse einer Prüfung untermauert werden, bei der das Enderzeugnis auf das Vorliegen der folgenden Stoffe untersucht wird:

 

Chlorphenole: Leder, EN ISO 17070; Textilien, XP G 08-015 (Nachweisgrenzen: Leder: 0,1 ppm; Textilien: 0,05 ppm);

 

Dimethylfumarat: ISO/TS 16186.

f)   

Andere spezifische Stoffe

Produktions-rezepturen und Klebstoffe, die in dem Enderzeugnis oder einem Teil desselben verwendet werden

Die folgenden Stoffe dürfen keinen Gemischen, Formulierungen oder Klebstoffen absichtlich beigefügt werden, die während der Fertigstellung der Schuhe verwendet werden:

Chlorierte und bromierte Dioxine oder Furane

Chlorierte Kohlenwasserstoffe (1,1,2,2-Tetrachlorethan, Pentachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen)

Hexachlorcyclohexan

Monomethyldibrom-diphenylmethan

Monomethyl-dichlor-diphenylmethan

Nitrite

Polybromierte Biphenyle (PBB)

Pentabromdiphenylether (PeBDE)

Octabromdiphenylether (OctaBDE)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Polychlorierte Terphenyle (PCT))

Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (TRIS)

Trimethylphosphat

Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA)

Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP)

Dimethylmethylphosphonat (DMMP))

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden.


Tabelle 2

Die folgenden Beschränkungen gelten für Prozesse in Färbereien:

Anwendbarkeit

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Nachweis

a)   

Carrier

Bei Färbeprozessen verwendete Carrier, wenn Dispersions-farbstoffe verwendet werden

Es dürfen keine halogenierten Färbebeschleuniger (Carrier) verwendet werden (Beispiele für Carrier sind unter anderem: 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorophenoxyethanol).

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

Als Treibmittel für Kunststoffe und Schaum verwendete Carrier

Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

b)   

Beschränkungen unterliegende Farbstoffe

Azofarbstoffe

Anwendung im Färbeprozess

Die folgenden krebserzeugenden aromatischen Amine dürfen im Enderzeugnis nicht enthalten sein.

Arylamin

CAS-Nummer

4-Aminodiphenyl

92-67-1

Benzidin

92-87-5

4-Chlor-o-toluidin

95-69-2

2-Naphtylamin

91-59-8

o-Amino-azotoluol

97-56-3

2-Amino-4-nitrotoluol

99-55-8

p-Chloranilin

106-47-8

2,4-Diaminoanisol

615-05-4

4,4′-Diaminodiphenylmethan

101-77-9

3,3′-Dichlorbenzidin

91-94-1

3,3′-Dimethoxybenzidin

119-90-4

3,3′-Dimethylbenzidin

119-93-7

4,4′-Methylendi-o-toluidin

838-88-0

p-Kresidin

120-71-8

4,4′-Methylen-bis-(2-chloranilin)

101-14-4

4,4′-Oxydianilin

101-80-4

4,4′-Thiodianilin

139-65-1

o-Toluidin

95-53-4

2,4-Diaminotoluol

95-80-7

2,4,5-Trimethylanilin

137-17-7

o-Anisidin (2-Methoxyanilin)

90-04-0

2,4-Xylidin

95-68-1

2,6-Xylidin

87-62-7

4-Aminoazobenzol

60-09-3

30 mg/kg für jedes Arylamin im Enderzeugnis

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von den Ergebnissen spezieller Tests gemäß EN 14362-1:2012 und 3:2012 für Textilien und CEN ISO/TS 17234-1 und 2 für Leder untermauert werden.

(Hinweis: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben, die deshalb gemeldet werden müssen.)

CMR-Farbstoffe

Die folgenden krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

CAS-Nummer

C.I. Acid Red 26

3761-53-3

C.I. Basic Red 9

569-61-9

C.I. Basic Violet 14

632-99-5

C.I. Direct Black 38

1937-37-7

C.I. Direct Blue 6

2602-46-2

C.I. Direct Red 28

573-58-0

C.I. Disperse Blue 1

2475-45-8

C.I. Disperse Orange 11

82-28-0

C.I. Disperse Yellow 3

2832-40-8

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Die folgenden potenziell sensibilisierenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe

CAS-Nummer

C.I. Disperse Blue 1

2475-45-8

C.I. Disperse Blue 3

2475-46-9

C.I. Disperse Blue 7

3179-90-6

C.I. Disperse Blue 26

3860-63-7

C.I. Disperse Blue 35

12222-75-2

C.I. Disperse Blue 102

12222-97-8

C.I. Disperse Blue 106

12223-01-7

C.I. Disperse Blue 124

61951-51-7

C.I. Disperse Brown 1

23355-64-8

C.I. Disperse Orange 1

2581-69-3

C.I. Disperse Orange 3

730-40-5

C.I. Disperse Orange 37

12223-33-5

C.I. Disperse Orange 76

13301-61-6

C.I. Disperse Red 1

2872-52-8

C.I. Disperse Red 11

2872-48-2

C.I. Disperse Red 17

3179-89-3

C.I. Disperse Yellow 1

119-15-3

C.I. Disperse Yellow 3

2832-40-8

C.I. Disperse Yellow 9

6373-73-5

C.I. Disperse Yellow 39

12236-29-2

C.I. Disperse Yellow 49

54824-37-2

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen

Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen dürfen nicht verwendet werden.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

Metallkomplex-farbstoffe

Metallkomplexfarbstoffe auf Kupfer-, Chrom- oder Nickelbasis dürfen nur für Leder, das Färben von Wolle, Polyamid oder von Mischungen dieser Fasern mit künstlich hergestellten Zellulosefasern verwendet werden (z. B. Viskose).

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

Pigmente

Pigmente auf Cadmium-, Blei-, Chrom (VI)-, Quecksilber- und/oder Antimonbasis dürfen nicht verwendet werden.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen.


Tabelle 3

Die folgenden Beschränkungen gelten für das Veredelungsverfahren des Enderzeugnisses.

Anwendbarkeit

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Nachweis

a)   

Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC)

Enderzeugnis

i)

Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen für die Imprägnierung von Schuhen nicht verwendet werden. Dazu zählen auch Behandlungen mit per- und polyfluoriertem Kohlenstoff.

Fluorfreie Behandlungen müssen Stoffe verwenden, die leicht biologisch abbaubar sind und in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sind.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Materiallieferant muss eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

Schuhe, bei denen eine inhärente wasserabweisende Funktion angegeben ist

ii)

Fluorpolymer-Membranen und -Laminate dürfen nur dann für Schuhe verwendet werden, wenn der erforderliche Wasserdurchtritt des Materials gemäß der ISO-Norm 20347 unter 0,2 g liegt und die Wasserabsorption geringer als 30 % ist. Fluorpolymer-Membranen dürfen nicht unter Verwendung von PFOA oder ihren höheren Homologen gemäß der Definition der OECD hergestellt werden.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Membran- oder Laminatherstellers über die Einhaltung in Bezug auf die Polymerherstellung vorlegen. Die Erklärung ist mit technischen Prüfungsergebnissen in Bezug auf den Wasserdurchtritt gemäß ISO 20347 zu untermauern.

b)   

Flammschutzmittel

Schuhe mit inhärenter Flammschutz-funktion

Die Verwendung von Flammschutzmitteln ist nur für Schuhe gestattet, die als persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III mit inhärenter Flammschutzfunktion eingestuft und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, um Sicherheit am Arbeitsplatz in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Richtlinie 89/686/EWG sicherzustellen. Der Stoff/die Stoffe, die als Flammschutzmittel eingesetzt wird/werden, muss/müssen das Kriterium 5 einhalten.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung vorlegen, dass keine Flammschutzmittel eingesetzt werden, oder eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 5.

In beiden Fällen sind die Erklärungen durch ein Sicherheitsdatenblatt zu untermauern. Soweit zutreffend ist eine Liste der in dem Produkt eingesetzten Flammschutzmittel zusammen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Risikosätzen vorzulegen. Es ist eine Kopie der Bescheinigung einer gemäß Richtlinie 89/686/EWG benannten Zertifizierungsstelle vorzulegen, die belegt, dass das Erzeugnis als flammfeste persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III eingestuft ist.


Tabelle 4

Die folgenden Beschränkungen gelten für das Enderzeugnis oder für angegebene Teile desselben.

Anwendbarkeit

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Nachweis

a)   

PAK

Kunststoffe, synthetisches Gummi, Textilien oder Leder-beschichtungen

Die nachfolgend aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) dürfen die angegebenen Grenzwerte in Kunststoffen, synthetischem Gummi, Textilien oder Lederbeschichtungen nicht übersteigen.

Die in die Gefahrengruppen 1 und 2 eingestuften PAK müssen einzeln oder gemeinsam in Kunststoffen, synthetischem Gummi, Textilien oder Lederbeschichtungen unterhalb der Konzentrationsgrenze liegen:

Das Vorliegen und die Konzentrationen der folgenden PAK sind zu überprüfen.

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkte PAK:

Name

CAS-Nummer

Chrysen

218-01-9

Benzo(a)anthracen

56-55-3

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

Benzo(a)pyren

50-32-8

Dibenzo(a, h)anthracen

53-70-3

Benzo(j)fluoranthen

205-82-3

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

Benzo(a)pyren

192-97-2

Zusätzliche, Beschränkungen unterliegende PAK:

Name

CAS-Nummer

Naphthalin

91-20-3

Acenaphthylen

208-96-8

Acenaphthen

83-32-9

Fluoren

86-73-7

Phenanthren

85-1-8

Anthracen

120-12-7

Fluoranthen

206-44-0

Pyren

129-00-0

Indeno[1,2,3-c,d]pyren

193-39-5

Benzo[g,h,i]perylen

191-24-2

Für alle Schuhe:

1.

Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 beschränkten PAK muss unter 1 mg/kg liegen.

2.

Der Gesamtkonzentrationsgrenzwert für die 18 aufgeführten PAK muss unter 10 mg/kg liegen.

Für Schuhe für Kinder unter drei Jahren gilt Folgendes:

1.

Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 beschränkten PAK muss unter 0,5 mg/kg liegen.

2.

Der Gesamtkonzentrationsgrenzwert für die 18 aufgeführten PAK muss unter 1 mg/kg liegen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode gemäß AfPS GS 2014:01 PAK untermauert ist.

b)   

N-Nitrosamine

Natürliches und synthetisches Gummi

Der Gehalt der nachstehend genannten N-Nitrosamine in synthetischem und natürlichen Gummi muss unterhalb der Nachweisgrenze liegen:

N-Nitrosamine

CAS-Nummer

N-Nitrosodiethanolamin (NDELA)

1116-54-7

N-Nitrosodimethylamin (NDMA)

62-75-9

N-Nitrosodipropylamin (NDPA)

621-64-7

N-Nitrosodiethylamin (NDEA)

55-18-5

N-Nitroso-diisopropylamin (NDiPA)

601-77-4

N-Nitroso-di-n-butylamin (NDBA)

924-16-3

N-Nitrosopiperidin (NPIP)

100-75-4

N-Nitrosodiisobutylamin (NdiBA)

997-95-5

N-Nitrosodiisononylamin (NdiNA)

1207995-62-7

N-Nitrosomorpholin (NMOR)

59-89-2

N-Nitroso-methylphenylamin (NMPhA)

614-00-6

N-Nitroso-ethylphenylamin (NEPhA)

612-64-6

N-Nitroso-pyrrolidin

930-55-2

nicht nachweisbar

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Gummilieferant muss einen Bericht über eine Prüfung nach der Methode gemäß EN 12868 oder EN 14602 vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen eingehalten werden.

c)   

Zinnorganische Verbindungen

Enderzeugnis

Die nachfolgend aufgeführten zinnorganischen Verbindungen dürfen im Enderzeugnis nicht oberhalb der angegebenen Grenzwertkonzentrationen vorliegen.

Tributylzinnverbindungen (TBT)

0,025 mg/kg

Dibutylzinnverbindungen (DBT)

1 mg/kg

Monobutylzinnverbindungen (MBT)

1 mg/kg

Dioctylzinnverbindungen (DOT)

1 mg/kg

Triphenylzinnverbindungen (TPT)

1 mg/kg

Die Grenzwerte werden für jede zinnorganische Verbindung angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode ISO/TS 16179 untermauert ist.

d)   

Phthalate

Kunststoffe, Gummi, synthetische Materialien, Beschichtungen und Material zum Bedrucken

i)

In dem Produkt dürfen nur solche Phthalate verwendet werden, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung vorlag und die die Anforderungen von Kriterium 5 erfüllen.

nicht angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen.

ii)

Die folgenden Weichmacher dürfen in dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil desselben nicht verwendet werden:

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C-7-reich (DIHP) CAS-Nummer: 71888-89-6

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare Alkylester (DHNUP) CAS-Nummer: 68515-42-4

Bis(2-methoxyethyl)phthalat (DMEP) CAS-Nummer: 117-82-8

Diisobutylphthalat (DIPB) CAS-Nummer: 84-69-5

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DMEP) CAS-Nummer: 117-81-7

Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nummer: 84-74-2

Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nummer: 85-68-7

Di-n-pentylphthalat (DPP) CAS-Nummer 131-18-0

1,2–Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear, CAS-Nummer: 84777-06-0

Diisopentylphthalat (DIPP), CAS-Nummer: 605-50-5

Dihexylphthalat (DnHP) CAS-Nummer: 84-75-3

n-Pentyl-isopentylphthalat CAS-Nummer: (607-426)-00-1

iii)

Die folgenden Phthalate dürfen nicht in Schuhen für Kinder unter drei Jahren verwendet werden:

Diisononylphthalat (DINP)* CAS-Nummern: 28553-12-0 und 68515-48-0

Di-n-octylphthalat (DNOP)* CAS-Nummer: 117-84-0

Diisodecylphthalat (DIDP)* CAS-Nummern: 26761-40-0 und 68515-49-1

Die Summe der Beschränkungen unterliegenden Weichmacher muss unter einem Massenanteil von 0,10 % liegen.

Die Summe der Beschränkungen unterliegenden Weichmacher in Schuhen für Kinder unter drei Jahren muss unter einem Massenanteil von 0,05 % liegen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von dem Materialhersteller vorlegen, die von einem Sicherheitsdatenblatt für die in der Formulierung verwendeten Weichmacher untermauert wird oder die Ergebnisse einer gemäß ISO/TS 16181 durchgeführten Prüfung.

e)   

Extrahierbare Metalle

Enderzeugnis

In Schuhen für Kinder unter drei Jahren dürfen die nachfolgend aufgeführten Stoffe im Enderzeugnis die angegebenen Konzentrationsgrenzwerte nicht übersteigen.

Antimon (Sb)

30,0 mg/kg

Arsen (As)

0,2 mg/kg

Cadmium (Cd)

0,1 mg/kg

Chrom (Cr)

1,0 mg/kg (für Textilien)

Kobalt (Co)

1,0 mg/kg

Kupfer (Cu)

25,0 mg/kg

Blei (Pb)

0,2 mg/kg

Nickel (Ni)

1,0 mg/kg

Quecksilber (Hg)

0,02 mg/kg

Die folgenden Grenzwerte gelten für Schuhe, die nicht für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind.

Antimon (Sb)

30,0 mg/kg

Arsen (As)

1,0 mg/kg

Cadmium (Cd)

0,1 mg/kg

Chrom (Cr)

2,0 mg/kg (für Textilien)

Kobalt (Co)

4,0 mg/kg

Kupfer (Cu)

50,0 mg/kg

Blei (Pb)

1,0 mg/kg

Nickel (Ni)

1,0 mg/kg

Quecksilber (Hg)

0,02 mg/kg

Die Grenzwerte werden für jeden Stoff angegeben

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach den folgenden Methoden untermauert ist: Extraktion — EN ISO 105-E04-2013 (Säure-Schweiß-Lösung). Nachweis: EN ISO 17072-1 für Leder, ICP-MS, ICP-OES (für Textilien und Kunststoff).

Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Kriterium weiterhin eingehalten wird.

Metallkomponenten

Für nickelhaltige Legierungen, die in direktem und längerem Kontakt mit der Haut sind, gilt ein Migrationsgrenzwert von unter 0,5 μg/cm2/Woche.

0,5 μg/cm2/Woche

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass in den Schuhbestandteilen kein Nickel enthalten ist. Diese Erklärung ist durch eine Bescheinigung des Herstellers der Metallteile zu untermauern oder durch eine Erklärung über die Einhaltung, die durch eine Prüfung nach der Methode EN 1811 untermauert ist.

Chromgegerbtes Leder

Schuhe, die chromgegerbtes Leder enthalten, dürfen im Enderzeugnis kein Chrom VI enthalten.

nicht nachweisbar

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 17075 untermauert ist. (Nachweisgrenze: 3 ppm). Die Probenvorbereitung muss nach den Angaben in EN ISO 4044 erfolgen.

Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Kriterium weiterhin eingehalten wird. Nicht chromgegerbtes Leder ist von dieser Anforderung befreit.

Bei Schuhen, die chromgegerbtes Leder enthalten, muss der extrahierbare Chromgehalt in dem Enderzeugnis unter 200 mg/kg liegen.

200 mg/kg

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 17072 untermauert ist.

Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Kriterium weiterhin eingehalten wird. Nicht chromgegerbtes Leder ist von dieser Anforderung befreit.

f)   

TDA und MDA

PU

2,4-Toluoldiamin (2,4-TDA, 95-80-7)

4,4′-Diaminodiphenylmethan (4,4′-MDA, 101-77-9)

unter je 5 mg/kg

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach dem folgenden Verfahren untermauert ist: Die Extraktion erfolgt mittels einer 1 %igen wässrigen Essigsäurelösung. Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengesetzte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Es sind vier wiederholte Extraktionen derselben Schaumprobe durchzuführen, wobei für das Verhältnis Gewicht zu Volumen jeweils das Verhältnis 1:5 beizubehalten ist. Die Extrakte werden zusammengeführt und bis zu einem bekannten Volumen aufgefüllt, filtriert und mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV) oder HPLC-MS analysiert. Wird eine HPLC/UV durchgeführt und eine Interferenz vermutet, wird eine erneute Prüfung mittels HPLC-MS durchgeführt.

g)   

Formaldehyd

Enderzeugnis/Leder, Textilien

Der Gehalt an freiem und hydrolysiertem Formaldehyd der Schuhbestandteile darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Textilien: < 20 mg/kg,

Leder: < 20 mg/kg (Kinderschuhe; 75 mg/kg (Futter und Decksohlen); 100 mg/kg für andere Teile des Erzeugnisses.

Festgelegte Grenzwerte

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach den folgenden Methoden untermauert ist: EN ISO 14184-1; Leder: EN ISO 17226-1.

h)   

Antimon

Rohe Polyesterfasern

Der Antimongehalt in den rohen Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen.

260 mg/kg

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Faserhersteller müssen entweder erklären, dass der genannte Stoff bei dem Herstellungsverfahren nicht verwendet wird, oder eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach den folgenden Methoden untermauert ist: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie oder Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma. Die Prüfung muss an einer Sammelprobe von Rohfasern erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).