4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


BESCHLUSS (EU) 2016/123 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 31 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. April 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Kasachstan Verhandlungen über ein Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Abkommen wurde am 20. Januar 2015 paraphiert.

(3)

Nach Artikel 281 des Abkommens kann das Abkommen vor seinem Inkrafttreten ganz oder teilweise vorläufig angewandt werden.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren in Teilen vorläufig angewandt werden.

(5)

Mit der Unterzeichnung des Abkommen im Namen der Union und der vorläufigen Anwendung von Teilen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1)   Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 281 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Ankommens zwischen der Union und der Republik Kasachstan vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

a)

Titel I,

b)

Titel II: Artikel 4, 5, 9 und 10,

c)

Titel III: (mit Ausnahme der Artikel 56 und 58, Artikel 62 — soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums betrifft — und Artikel 147),

Die vorläufige Anwendung des Artikels 141 berührt nicht die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten über ihre Kohlenwasserstoffressourcen nach dem Völkerrecht, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten als Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.

d)

Titel IV: Kapitel 5, 6 und 7 (mit Ausnahme des Artikels 210 Buchstabe c und des Artikels 212 Buchstaben b, f, g, h und i) und Kapitel 12 und 15,

e)

Titel V: Artikel 235 und Artikel 238 (mit Ausnahme der Absätze 2 und 3),

f)

Titel VI: Kapitel 5 und 9,

g)

Titel VII,

h)

Titel VIII (soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen),

i)

Titel IX (ausgenommen Artikel 281 Absatz 7, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Artikels sicherzustellen),

j)

Anhänge I bis VII sowie das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(2)   Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI