18.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/8 |
BESCHLUSS (EU) 2016/768 DES RATES
vom 21. April 2016
zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 (im Folgenden „Übereinkommen“) seit dessen Genehmigung im Jahr 1981 (1). |
(2) |
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (im Folgenden „Protokoll“) seit dessen Genehmigung am 4. April 2001 (2). |
(3) |
Die Vertragsparteien des Protokolls haben 2009 Verhandlungen aufgenommen, deren Gegenstand 2010 erweitert wurde, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter anderem dadurch weiter zu verbessern, dass die Emissionsgrenzwerte zur Bekämpfung von Luftschadstoffemissionen an der Quelle aktualisiert werden. |
(4) |
Im Jahr 2012 haben die auf der 31. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich die Beschlüsse 2012/5 und 2012/6 zur Änderung des Protokolls angenommen. |
(5) |
Die in dem Beschluss 2012/6 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in Artikel 13 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden. |
(6) |
Die in dem Beschluss 2012/5 enthaltenen Änderungen setzen voraus, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls von den Vertragsparteien genehmigt werden. |
(7) |
Die Union hat bereits Instrumente in Bereichen, die Gegenstand der Änderungen des Protokolls sind — unter anderem die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) —, angenommen. |
(8) |
Die in dem Beschluss 2012/5 enthaltenen Änderungen des Protokolls sollten daher im Namen der Union angenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (im Folgenden „Protokoll“) werden im Namen der Europäischen Union angenommen.
Der Wortlaut der Änderungen des Protokolls in der Fassung, die im Anhang des Beschlusses 2012/5 des Exekutivorgans des Übereinkommens enthalten ist, ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union und im Hinblick auf die Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahmeurkunde nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G.A. VAN DER STEUR
(1) ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11.
(2) ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 40.
(3) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(4) Der Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
gemäß dem Anhang des Beschlusses 2012/5 des Exekutivorgans des Übereinkommens
a) Artikel 1
1. |
Unter Nummer 10 werden die Worte „i) dieses Protokolls oder ii) einer Änderung des Anhangs I oder II begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst aufgrund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt“ ersetzt durch die Worte „für eine Partei des vorliegenden Protokolls begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, eine ortsfeste Quelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für diese Vertragspartei bereits von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden ist, nicht als neue ortsfeste Quelle zu betrachten, vorausgesetzt, mit dem Bau oder der wesentlichen Veränderung wird innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen.“ |
2. |
Nach Nummer 11 wird eine neue Nummer 12 hinzugefügt: „12. „dieses Protokoll“, „das Protokoll“ bzw. „das vorliegende Protokoll“ das Protokoll von 1998 betreffend Schwermetalle in seiner jeweils geltenden Fassung.“ |
b) Artikel 3
3. |
In Absatz 2 werden die Worte „Jede Vertragspartei wendet“ durch die Worte „Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b wendet jede Vertragspartei“ ersetzt. |
4. |
In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist“ durch die Worte „für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind“ ersetzt. |
5. |
In Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte „für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist“ durch die Worte „für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind“ ersetzt. |
6. |
Nach Absatz 2 werden die folgenden neuen Absätze 2a und 2b werden eingefügt: „(2a) Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Quellenkategorien eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine „bestehende ortsfeste Quelle“ geltenden Grenzwerte auf jede Quelle innerhalb einer solchen neuen Kategorie, mit deren Bau oder wesentlichen Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall endet diese Regelung an dem späteren Zeitpunkt. (2c) Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine „neue ortsfeste Quelle“ eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die bis dahin geltenden Grenzwerte auf jede Quelle, mit deren Bau oder wesentlichen Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall endet diese Regelung an dem späteren Zeitpunkt.“ |
7. |
In Absatz 5
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8. |
Am Ende von Artikel 3 wird ein neuer Absatz 8 angefügt: „(8) Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie an Programmen zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre mitwirken.“ |
c) Artikel 3a
9. |
Es wird ein neuer Artikel 3a eingefügt: „Artikel 3a Flexible Übergangsvorkehrungen (1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c) und d) kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Quellenkategorien flexible Übergangsvorkehrungen treffen. (2) Jede Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen gemäß diesem Artikel zu treffen, gibt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll Folgendes an:
(3) Eine Vertragspartei setzt die die besten verfügbaren Techniken für bestehende ortsfeste Quellen der in Anhang II genannten Kategorien 1, 2, 5 und 7 als Mindestmaßnahme spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Partei um, oder spätestens am 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, außer in den Fällen des Absatzes 5. (4) In keinem Fall darf die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken oder der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden. (5) Für jede der gemäß Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Quellen kann eine Vertragspartei spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die Partei oder bis spätestens 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, beschließen, diese Quelle(n) zu schließen. Eine Liste derartiger Quellen wird im Rahmen des nächsten Berichts der Vertragspartei gemäß Absatz 6 mitgeteilt. Die Auflagen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte gelten für (eine) derartige Quelle(n) nicht, sofern sie spätestens am 31. Dezember 2030 geschlossen wird/werden. Ist/sind (eine) derartige Quellen(n) ab diesem Datum nicht geschlossen, so muss die betreffende Vertragspartei die für neue Quellen in der betreffenden Quellenkategorie geltenden besten verfügbaren Techniken und Grenzwerte anwenden. (6) Eine Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen nach diesem Artikel zu treffen Regelungen anzuwenden, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte auf die ortsfesten Quellen in den gemäß diesem Artikel ermittelten Kategorien ortsfester Quellen. Der Exekutivsekretär der Kommission hält die dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung.“ |
d) Artikel 7
10. |
In Absatz 1 Buchstabe a)
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11. |
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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12. |
Nach Absatz 1 Buchstabe b werden die folgenden neuen Buchstaben angefügt:
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13. |
In Absatz 3
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e) Artikel 8
14. |
Die Worte „Das EMEP stellt dem Exekutivorgan unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen und rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans“ werden durch die Worte „Das EMEP und seine technischen Stellen und Zentren stellen dem Exekutivorgan auf dessen Verlangen und innerhalb dessen zeitlicher Vorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen“ ersetzt. |
f) Artikel 10
15. |
In Absatz 4
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g) Artikel 13
16. |
In Absatz 3
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17. |
In Absatz 4 wird die Zahl „neunzig“ durch die Zahl „180“ ersetzt. |
18. |
In Absatz 5 wird die Zahl „neunzig“ durch die Zahl „180“ ersetzt. |
19. |
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt: „(5a) Für die Vertragsparteien, die die Änderung angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b das Verfahren gemäß Absatz 3 im Falle von Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI. (5b) Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI werden von den auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum ihrer Weiterleitung durch den Exekutivsekretär der Kommission an die Vertragsparteien für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation gemäß Buchstabe a vorgelegt haben:
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h) Artikel 15
20. |
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI abzulehnen.“ |
i) Anhang II
21. |
In der Tabelle in Abschnitt II werden in der ersten Zeile der Beschreibung von Kategorie 5 die Worte „Blei und Zink“ durch die Worte „Blei, Zink und Ferro-Silizium-Manganlegierungen“ ersetzt. |
j) Anhang IV
22. |
Absatz 1 wird die Nummer „1.“ vorangestellt. |
23. |
In Buchstabe a) werden nach dem Wort „Protokolls“ die Worte „für eine Vertragspartei“ hinzugefügt. |
24. |
In Buchstabe b)
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25. |
Am Ende des Anhangs werden die beiden folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
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k) Anhang V
26. |
Anhang V erhält folgende Fassung: „ANHANG V Grenzwerte für die Begrenzung von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen
A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika
Feuerungsanlagen (Kessel und Prozessfeuerungen) mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung von über 50 MWth (1) (Anhang II Kategorie 1)
Primär- und Sekundäranlagen für die Erzeugung von Eisen und Stahl (Anhang II Kategorien 2 und 3)
Eisengießereien (Anhang II Kategorie 4)
Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Ferro-Silizium-Manganlegierungen, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II Kategorien 5 und 6)
Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6)
Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7)
Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8)
Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9)
Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11)
B. Vereinigte Staaten von Amerika
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l) Anhang VI
27. |
In Nummer 1
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28. |
Nummer 3 wird gestrichen. |
29. |
In Nummer 4 werden die Worte „Eine Vertragspartei ist berechtigt“ durch die Worte „Unbeschadet von Nummer 1 ist eine Vertragspartei berechtigt“ ersetzt. |
30. |
In Nummer 5 erhält der einleitende Satz vor Buchstabe a folgende Fassung: „Jede Vertragspartei erreicht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die Vertragspartei Konzentrationen, die die folgenden Werte nicht überschreiten:“ |
(1) Die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärme-leistungen aller Einheiten berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung unberücksichtigt.
(2) Insbesondere gelten die EGW nicht für:
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Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden; |
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Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; |
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Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; |
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Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken; |
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Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; |
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in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; |
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Koksofenunterfeuerung; |
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Winderhitzer (Cowper); |
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Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; |
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Abfallverbrennungsöfen und |
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Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. |
(1) Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe).
(2) Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.
(3) Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen).
(3) 1 Mg = 1 Tonne.
(4) Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %.